Nr. 19 ?J 6 . Februar 1918
KretsWatt M re» Kreis Gietzen.
Inhalts-Aebei'ficht: Weitewerarbeitung von Obstwein. - Viehzählung. - Leihpferde. - Ausbildung von Lehrlingen. - Lederkarten. - Ersatzwahl zur Zweiten Kamnrer. — Gleisanschlüsse der Straßenbahn. - SchulvorstandSnütqlreder. - Nntcrweisung im Mädchennirnen.
- Bezug der bestellten Nährmittel. — Höchstpreise sür Gemüse.
Bekanntmachung
über das Verbot der Weiterverarbeitung von Obstwein.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Siernüse und Obst vom 23. Jamiar 1918 (ReichK^siesetzbl S. 46)
wich bestimmt:
§1. Die gewerbsmäßige Weiterverarbeitung von Obstwein (auch Mabarberwein) m Getränken irgendwelcher Art, einschließlich der Mnschmig aus verschieden^ Fruchtarten, gekelterter Obstweine, jedoch dnt Ausnahme reiner Mschungen von Apsek- mit Birnen >oe men, ist verboten.
^ 82. Die Bestimmungen der BekaNlcknKchung der Reichsftrlle Über das Verbot der Herstellung von Branntwein aus Obst vom 5, Iulk 1917 (Reichsanreiger 158) bleiben unberührt.
. §3 ^CttfiTta^nen von den: Verbot des 8 1 können auf Antrag
durch die Reichsstelle für Geinüse und Obst, Geschäftsabteilung, Wernobst), rn Berlin W 57, Potsdamer Straße 75, unter Festsetzung der Absatzbedingungen M-gelassen werden.!
8 4. Sämtliche Bestände fertiger und halbfertiarr Erzeugnisse «» bereits weiter verarbeiteten Obstch^nen sind, soweit sie beim Erzeuger oder l^i einem Großhändler!lagerrr, unverzüglich dev in f 8 bniaäntten Abteilung der ReichWelle anzumelden.
Sn dürfen nur mtt der Genchmigung dieser Stelle uud unten »en von ihr feftgefetzLen Bchingungen nveitErverarbeitet oder ab- Fesetzt werden.'
IUf J 5 -JL a $ 15. M är» 1918 dürfen im Kleinhandel nur «Lche unter das Verbot des.81 fallende Getränke feilgehalten wer- »en, dre nachwe^üar vor dem Tage des Jlnkrafttretens dieser Be- tmochluna »m dem Kleinhändler erworben vwrden sind, oder ' JiS?ber vorstchenderr Vorschriften von der Ge-i Tunnlung der Renhs, teile genehinigt worden, ist.
§ 6. Der von GeschLstsaÄe«ung der Reichsstclle «neHmigte Verbot des 81 «allender Getränke. s°n»i- auch vorner wcffchrnlg«r, von Aepfeb- mit Bslirnewvernen darf im Groß- Vandel nur unwr ThlMeNmrg von Rechinungen erfolgen, die genaue Wngaden über die Zusammensetzung der Getränke enthalten.
Aschen oder- anderen den: Kleinverkanf Q ®f ä tizn «TOt, müssen diese mit einer genauen Slngabe SZrZL .deö Getränkes enthaltenden Aufschrift
S^dirrfen kerneAur Erregung von Jrrtümern über« ^Msammensetzmvg geeignete Benennung des Getränkes an sich
r bi L &u \mb mit Geld-
CSJ^J^0000 Mark «der Mit einer dieser Strafen wird
Vorschriften -uwiderhandeU.
*** Erzeugnisse erkannt
teiÄÄ'fe ***■ •** un.«.
WWbw^’ tritt mit dem Tage der Ver-
Berlin, den 1. Februar 1918.
Neichtssttve für Gemüse und Obst.
_ Der Vorsitzende: v. T illy.
Verordnung
Wer die Vornahme eimr Viehzählung am 1. März 1918 Bomi 8. Februar 1918.
Der Bun-desrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes aber die c?n-
d n: l^chung übet- die Vornahme 5*5?: ^Eungen Dom 30. Januar 1917 (ReichS-GeieMLI) der Bekanntmachung über die Er^irorung btt vvm 9 Wfn 1917 flSufcUS
«sich ouck llw«Ä! riia,, K w ^ e "eine Bü h;ählun'a •^ anm ¥ w ru crUretfen. DaS Erhebung^- Bnsannnenstvllungsi-iiistec (Arksageu 1 2 der tfVf.irmf-
ar°fe i 2&js™
äT^SmI tojJSÜZ? ^^rdnung nchcWch, ergänz, tn «East. ^ Verorvnmtg tritt mit dein Tage der Erblindung
Berlin, den 8. Februar 1918.
^ ^ Der Reichskanzler.
Bertretrmg: v W'aldow.
^ Stei hm Abdruck diestu Mlagm rvird hier abgesehen.
/ Bckanntrnachrrng.
B e tr.: Leihpserdc'.
Das Krwgswirtschaftsantt yranksurt a. M. teilt folgendes rraU , Airs Grund kriogsniinifterM^n Berfügmig mußten sämtliche bisher ansgelieheue'N Pferde Knrückgez^gen werden.
Rach T-urchmrsterung Mer Militärpferde wird den bartt^ tauen Truppenteilen für die Folgezeit nur ein zum Dienst äußvrF nvtwMidiger Bestand belassen. Insotgedesseir ist die Abgabe mm l^chMerden m größerer Zahl in Zukunft ansgeschisssen.
Tie bei den Truppenteilen nicht erß>rd,wlich,en und -cicht triegÄ-erwendrmgsfähigen Pferde werden durch käufliche Abgabü den; Erwerbsleben Angeführt. Diese Pferde iverden mü Kr^. -branL versehen und sind fortan von Zlri.slMmgen grnndsätzlirh ausgenommen.
Die ^^änflühe Abgabe erfolgt durch die Lsndiwkr-lschasts- Kammern auf dem Wege der Verlosung. Ter Preis ist äußerst gering bernessen und betragt im Höchstfälle mrr 1000 Mark, sv daß auch weniger bemittelte Bewerber in die Lage Ersetzt srnd, sch errt Pferd m kaufeir.
Anträge auf AtAassmig zur Berlosnny find durch Bermitt-, läng der örtlichen Wrrtschafsausschüsse auf dem vorgeschnebonM od^'luilar an die Anständige Landwirtschaftskainnrer zu richiten.
, Mlen Lmidwirten, denen es <m GespannkMen fehlt, luirft drmgend enrpfvhlen, die z Z gebotene günstigiWelegenheit znm CWI möglchst irnverzüglch orch!mülzerr, da dkü
Zahl der augEicttich zMn Verkauf stchrnden Pferde groß und dev mäßig rst. Rach der Verteilung dieser k. n. Pferde si.ndi karrflrche .lbgaben m größerer Zahl in absehbarer Zeit nichL mehr >An erwarten, auch können Leihpferde allae-z
mein nicht mehr aus gegeben werden.
. von Leihpf'ecden wird vielmehr infolge der auf
ein Murdeslmaß bei den Tr-rypenieilen verringerten Pferdebestände «rrf ganz vereinzelte und außerordentlich drill-,
ans kS 1 .*+ b€ jj }r5 " F1 unh f(mxx aE hier stets nur ans kurze Zeit erNgen.
^lchche mit Abgabe von Leihpserden sind nur durch die ört-,
. ^^ft^^^al^schchse an die bisher zirständigen Lei Wferd-z M richten. Tie Verniitttnngsstellen werden bi* Nche begirtmA«! umd an das Kriegswirtschafis-amt weiters«,den«.
ErnzÄfall tne endgültrge Entscheidung trifft. Ein« BerücksMr^mg wird nur m den seltensten Fällen möglich sein. 2«d^ Gesuch nmß — außer beit bisher verlangten Angabe«! ^ Anbau stäche, vorhandene Gespannkrafte w£\ —. Klärung «nthalren, weshalb es dem Antrag- steller urchr niöglich w-ar, die notwendigen Gespannkräste durch Kauf vder Rachbarhrlfe zu erhalte-!. ' mrca *
Ä «iirmertfam »„a*. baß ans bte €in«
Ermgdeo tv g sch .« mtn Zayw.nz uw yes nnd der 'mrst ae' e't Beomgung-n streng seachtet wird. Persönliche Borspra'ch«
in\ L a ntuVA » V '’a b : wir tsch-sts-Ll
in Frankfurt a. W ist völlig zwecklos und führt
außer Verlust an Zert und Geld nur zu Ver inL =
auf dem unrichtigen Lege eknge. reichte Gesuche Aurückgewiefen werden * * ^leßen, den 20. Februar 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen
_ _ Pr. U st „vier.
» e t r.: Die zur (MittervuMfl komiucich«, SchA«. dir ei,,
werk erlern au wollen. ^ ^
die Schulvorstände des Kreises.
Tie L^fteg-ns Mr Msbüdmig von Lehrling«! st«« n-ui- dm.
Beslmmnmgeil mdjf mehr aflw önnöSetfent ^ ^ehrtümr <mfeot itnlf mutt
03» wl.«es»° WnMtch»» SCuäiwiffe hierüber bof ,S*
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ersuchen, Ar deshalb, die zur Enttchsung tomnmti** dlÄÄ- »§ElWerk erlernen wvllen, svime deren Elrentz
durch dd Lehrer darauf aufme-chMri. machsM Ln lassen daß fir siegt °«e Eo^ehmu, nm Sf^rd^tniffe A^fc ob bev m Aussicht genmniMne LAnmetster auch tMäü)lich Ä ’C'L f ? 12I LchrlMizen besitzt. Auch erspür! ^
«bt a!, Ä fhi m
Giehe,i den 20. 191«.
Grohherrogsich^KieisschuIkonimifls»» Gießen.


