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Verordnung.
über Bier und birrähnlichss Getränke. Born 24. Januar 1918. Ans Grimd der Berordmmg über Kriegs nmßn»hmcn zur Sickerung der Vvlksernährung vmn 22. Mai 191(5 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 18. dLugust 1917 (bEchs-Gesetzbl. S. 823) wird für das Gebiet der Nordtreurfchen Brauften«:gemeinsihast verordnet:
8 1. Vier und bier ähnliche Getränke (ß 2 Abs. 1 b) deren Clommmfirs« rnehr als drei vom Hmchert <m Eztraktstzosfcn enthält, dürfen nickt !>ergestellt I verden.
8 2. Beim Verkaufe durch den Hersteller h.arf der Preis für 100 Liter in Fässern nicht übersteigen: a) für imtergäriges und obergärig-es Bier: 23 Mark: b> für dierähnlicht^ Getränke im Snnre des Bransleuergesetz.es von: 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) und für sonstige bierähnliche Getränke (Ersatzbiere): 21' Mark.
Ter Höchstpreis Mießt, wenn die Ausfchankstättc am Orte der Herstell'.mg liogt. die Kosten der Beförderung bis zu dieser urrd die Kosten der Rückbeförderung der leeren Fässer, wenn. Versendung nach einen: anderen Orte als denl Herstellungsart' mir Bahn oder Schliff erfolgt, die Msten der Beförderung bis zur Verladestelle des Herstellungsorts- und die Kosten der Rückbeförderung der leeren Fässer von dieser- Stelle ab, sowie die Kosten des Ein- und Ausladens daselbst ein. Erfolgt die Versendung rrach einem anderen Orte als dem Herstellung Sorte nicht mit Bahn oder Schiff, so schließt der Höchstpreis die Kosten der Beförderung nnrerhalb des Herstellungsortes und die Kosten der stiückbesörderung der leeren Fässer in dein gleichen Umfange ein.
Ter Höckjstpreis si: Abs. 1, 2 gilt auch, außer in den Fällen des § 5, beim Verkauf durch andere Personen als i>eu Hersteller, wenn diese Personen oder der Erwerber am Orte der Herstellurig ihre geiverbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben.
Ter Höchstpreis gilt nicht bei Wgabe von Bier oder bierähn> lichen Getränken im eigmen Ausschank des Herstellers.
Verträge über Lieferung von Bier oder bierähnlick-en' Getränken, welche zu höheren als den nach Abs. 1 bis 3 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Per- or-dnung als zim: Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesen: Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
8 3. Tie Lairdes^entralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können niedrigere als die im § 2 bestimmten Preise sest- s-etzen. Sie können beftimmeip daß Verträge, .die vor Jnkrafkkreten id^w von ihnen festgesetzten Höchstpreise zu einem höhere:! Preise abgeschlossen sind, als zun: Höchstpreis abgeschlossen gelten, soweit nicht die Lieferung vor kiefern Zeitpunkt erfolgt ist.
Tie im tzlbs. 1 geimnnten Behörden oder Stellen können für den Wtesterverlauf, soweit er nicht im 8 2 bereits «geregelt ist, sowie für den Verkauf in Flaschen Höchstpreise festsetzen.
8 4- Ter Höchstpreis (88 2, 3) ermäßigt sich für Bier und bierähnliche Getränke, die vom Hersteller aus eiu.en: anderen Brau- stsencrgebiet geliefert werden, um die im Herstcllnngsgebiete gewährte Anssuhrvergütnng.
8 5. Die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften, sowie bvn anderen Betrieben, die Bier oder bierähnliche Getränke offen oder in Flaschen oder andren Gefäßen in: Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Aushang in den Wirtschaftsräumen ßmd Verkaufsstellen die Verkaufspreise für diese Getränke in den -um Ausschank oder Verkaufe kommenden Maßen bekanntzugeben. Die angekündigten Preise dürfen nicht über-schritten werden. 8 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen Wr Ausführung dieser Verordnung.
8 7. Bier und bierähnliche Getränke (8 2 Abs. 1 b) dürfen nicht untereinander gemischt verkauft werden.
8 8. Die in dieser Verordnung oder au: Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, von: 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung von: 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbind:n:a mit den Bekanntmachungen von: 24. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. Mär; 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
8 9. Mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, tver Bier oder bierähnliche Getränke mit einem höheren als dem * stach § 1 zugelassenen Staiumwürzgelialte her stellt oder dem Verbot im 8 7 zuwiderhandelt:
3. wer die gemäß 8 5 augekündigten Preise überschreitet:
8. wer den gemäß § 6 erlassene:: Ausfnhrungsbeftimnmngen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die stich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied-, ob sie dem Täter gehören oder nicht . f
8 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertsünfzig Mark wird bestraft, wer der ihn: nach 8 5 Abs. 1 obliegender: Verpflichtung nicht nachkommt. /
8 11. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Autven- dung auf Bier, das ans Ansordern der Heeresvertvaltnngen oder der Marineverwaltung an die Feldlruppen zu liefern ist.
8 12. Der Staatsselretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 43. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mil den: gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung Über Bier vom 20. Februar 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 162) außer Kräfte
Berlin, den 24?Ianuar 1918.
Ter Staatssekretär des Kriegsernäh^ngSamts v o n W a l d o w.
Bekanntmachung. ^
Bon: 1. Februar 1918.
Auf Grund der Verordn mg des Bundrsrals von: 24. Jaikuar 1918 über Bier und bierähuliche Getränke «Restifs Gefetzbl. S. 55) wird verordnet, ivie folgt:
8 1. Für den Weiterverkauf von Bier und bicrähnlichen Getränken, soweit er nicht durch 8 2 der Bundcsratsverordnung vom 24. Januar 1918 geregelt ist, forme für den Verkauf in Flaschen können die <>)roßh. Kreisämter, in den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgenneister Höchstpreise festsetzen.
8 2. Unsere Bekanntmachungen vom 19. März und vom 21. dlpril 1917 (Reg.-Bl. S. 75 und 113), die Verordnung über Bier betreffend, sind aufgelwüen.
Darm ft adt. den 1. Februar 1918.
Großherzogliches Ministerium deö Innern. _ v. Hombergk.
Betr.c Tie Bewürtschafv.mg von Runkelrüben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grösst). Bürg r- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die in unserer Versagung vom 11. Jimusr 1918 (Kreisblatt Nr. 6 vom 18. 1 1918) geforderten Berechrutngien hin,:üblich des Bedarfs an Runkelrüben können bis auf weitere Verfügung: unterbleibe,:.
Wir bemerken hierbei, daß die mitgeteilten Futtermemgen auf Grund von Angaben der Lau dlvi rtschaft s ka m mer in Tarmftadt gefordert worden such.
Ter in unserer Verfügung auf den 15. Februar 1918 angesetzte Termin wird hiermft auf unbestimmte Zeit hinaus geschoben.
Gießen, den 9. Februar 1918.
Grosherzo«ü:ches Kre:sarnt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung über Dörrobst.
Vom 4. Februar 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung der Kriegsgefeilsch«ft für Obstkonserven und Marmeladen rvird hierdurch wiederholt zur all- gen:einen Kenntnis gebraclst.
Tarn: st a d t, 4. F^ruar 1918. 1032V
Die Landesobststelle:
Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Auf Grmch des 8 2 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916/24. August 1917 und der Bekanntmachung der ReickMelle für Gemüse und Ob-st über die Herstellung von Pflaumenmus. Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wivd unter Hinweis auf die Strafbestimmungen in diesen Verordimngen nnt Zustimmung des Bevollnrächtigten des RerchMrnzlerS in ^lbändernng unserer Bekanntnmckmng von: 5. Oktober 1917 (Reickfsanzeigee Nr. 241) folgeicheS bekdnntgegeben:
Aller ^lbsatz von TörrÄist ist verboten. Die vorhandenen Bestände an Dörrobst iverden von den zuständigen Lurches-, Provinzial- m:d Bezirksstellen für Gemüse nich Obst ausgekauft rvr'rdcn.
Lohn vertrage ilfea- das Dorren von Obst bedünen in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der zuständigen Landes-. Provinzial- oder Bczirksstelle für Gemüse und Obst.
Ausgenouunen von den vorstehenden Vvrschmfteu ist der Ah!- satz von Dörrobst an die stellv. Intendantur des 9. Armeekorps in Llltvna :pch an die Zentralstelle für die Beschaffung der Berpfle-
S :ng der Marine in Berlin W10, Königin-^lugusta-Straße 38 s 42 soweit abgeschlossene Verträge auf Lieferung von Dörrobst m: diese Stellen bereits Vorlieben. Der Abschluß neuer derartigev Lieferungsverträge ist unzulässig.
Das; das vorstehende Absatzverbot für alle getverbsmäßigcn mch nicht getverbnnäßigen Hersteller von Dörrobst gilt, tvird besonders hervorgehoben.
Nur ivvn im Jahre loeniger als 20 Doppelzentner Dörwohst nicht gewerbsmäßig herstellt, bleibt vom Absatzverbot unberührt. Toch gmrd ausdrücklich daraitf hingewiesen, daß jeder Weiterabfatz von DörrE, das von solchen Herstellern envvrben wurde, verboten und strafbar ist, wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. Berlin, den 20. November 1917.
UricgsgeseNjchast für Gbftkonserven und Marmelade»
m. b. h.
Berlin 84V 68, Kochstraße 61.
H a r t w i §. Dr. Leh m a n n.
Zwillingdrunddruck der Brühl'scheu Unw.-Buch- urch Steindruekrrei. R. Lange. Gießer:.


