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^9. November
1917
KrctsWflti für txn Kreis Gieheir
R^Ä^^bersicht: Aus,uhrzeichen auf Zeilschritten. - Hausschlachtuugen. - Aufeuthalt in Bad yomburq v: d. L). - Zurücksendung bet -(nzol'asjei—Pserdeausliebuug.-Maul- u Klauenseuche.-Bekämpsung von Eeheimschlächtereien.-Wirtschaftliche Vergelttingsmaßnahmem
XVIII. Armeckorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b, I b Tgü.-Nr. 6184/4532.
Betr.: Anbringung des Ausfuhrzeichens auf Zeitschriften.
In Abänderung meiner Verfügung Illb, Ib Tgb.-Nr. 1572 vom 19. 4 1917 bestimme ijch mit Wirkung vom 15. November 1917 folgendes:
Nach dem 15. November erscheinende Zeitschriften werden zur Ausfuhr in das verbündete und neutrale Ausland nur dann zu gelassen, wenn in die ganze Auslage beim Erscheinen das Ausfuhrzeichen mü Genehmigung des Generalkommandos eingedruckt rst. Eine nachträgliche Freigabe zur Ausfuhr der ganzen Auflage, emes Teils derselben, oder einzelner Exemplare durch Aufstempelung des Ausfuhrzeichens erfolgt somit nicht mehr.
Frankfurt a. M., den 14. November 1917.
Der Kommandierende General:
_ Riedel. Generalleutnant.
Bekanntmachung.
Betr.: Hausschlachtungen; hier: Erhebung einer Gebühr.
Unter Bezugnahme auf § 8 der Bekanntmachung Großh. Miniiteriums des Zinnern über die Regelung des Fleischverbrauchs Und den Handel nnt Sch'veinen vom 5. November 191? ,oird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 19. November 1917 zu Nr. M. d. I. III die bei Hausschlachtungen im Kreise Gießen an das Großh. Kreisamt zu entrickstende Gebühr wie folgt festgesetzt:
1. Bei HausschLachtungen von Schvecnen. 2ch0 Mark.
2. Bei Haus sch Pachtungen von Großvieh 4 Mark.
3. Bei Hausschilachtungen von Kälbern und Ziegen 1 Mark.
Die Gebühr ist von dem Haussch^achter bei Empfang der' Genehmigung zur Hansschlachtung an' die Großh. Bürgermeisterei bzw. cm den Oberbürgermeister zu Gießen zu entrichten. Für alle seit dem 1. Oktober d. I. vorgenommenen Schlachtungen ist die Gebühr nachträglich unverzüglich und ohne loettere Aufforderung an die zuständige Stelle abzuliefern. Bei Nichtzahlung erfolgt zwangsioeise Beitreibung auf Kosten des Zahlungspflichtigen Die Bürgermeistereien sind verpflichtet, vor Abgabe der Genehmigung an Hausschilachter die Gebühr zu erheben.
Gießen, den 23. November 1917.
Grvßherzogl lches Kreisamt Gießen.
Dr. Illing er.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgerin-istereikn der Landgemeinden deS Kreises. Vorstehendes ist sofort ortsüblich bekanntznmachen. Diejenigen Personen, die vor Erlaß dieser Bekanntmachung nach dem 1. Oktober bereits geschlachtet bzw. ihre Genehmigung zur Hausschlachtung erhalten und die vorgeschriebene Gebührt nicht binnen 8 Tagen nachträglich an Sie bezahlt haben, sino uns zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
Gießen, den 23. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Dr. U j i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Der Aufenthalt in Bad Homburg v. d. H.
In Nr. 271 der Kreiszeitung für den Obertaunus kreis ist eine Verordnung des stellv. Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vonk 16. November 1917, betreffend den .Aufenthalt in Bad- Homburg v. d. H., veröffentlicht, worauf Interessenten hiermit hingewiesen werden.
Gießen, den 20. November 1917.
Großherzogi icves Kreisamt Gießen. I
Dr. Usinger.
An Den Oberbürgermeist r zu Gießen und die Großh Bürger» meislcrcien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehende Mitteilung 'der Inspektion der Kraftfahrtruppe ist inlgeeignet er Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
„Es wird seitens der Lagerhalter wiederholt Klage darüber geführt, daß die landwirtschaftlichen Verbraucher die Brennftoff- gebinde nicht schnell genug an den Llbsender zurückschicken.
Wenn bei der zur Zeit l^stehenden Knappheit in Versandgefäßen die Rückgabe der Leihfässer samnselig gehandhabt ivird, ist es unmöglich,, die Verbraucher mit den freigegebenen Betriebsstoff- Mengen pünktlich zu versorgen: durch die Bermtzung der Leih- eisenfässer für LageruNasztvecke werden gerade diejenigen Verbraucher, welche Betriebs,'ioff sehr dringend benötigen, geschädigt.
indem sie auf die Zuteilung der überwiesenen Mengen bis zum Wiedereingang von leeren Eisenfassern warten müssen.
Es ist dringend erforderlich, daß den landwirtschaftlichen Verbrauchern zur Pflicht gemacht wird, Benzolfäfser so schnell a l H irgend möglich, zurückzusenden.
Sollten sich Klagen wiederholen, würde die Abteilung eines wesentlich, erhöhte, nach Tagen ya berechnende Leihgebühr in Erwägung ziehen.
Es wird bei dieser Gelegenheit erneut darauf hin gewiesene daß entsprechend einer Verfügung des Eisenbahn-Ministeriums leedfe Benzolsässer von der Gütersperre nickst betroffen werden."
Gießen, den 22. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
, I. V.: Lang ermann.
Bekanntmachung.
Bet r.: Pferdeaushebung.
Tie in Nr. 269 des Gießener Anzeigers vom 15. November d. I. veröffentlichte Verordnung des stell vertretenden Generalkommandos des 18. A.-K. vom 7. November 1917 über das Verbot des Besitzwechsels von Pferden ist zurückgenommen worben^ G i e ß e n, den 27. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V : Lang er man n.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund 8^ im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung Wer den StaM der Maul- uird Klauenseuche vom 15. November 1917 als ver- feucht zu gelten haben:
Im Reichsgebiet die Bezirke: Oppeln, Sigmarirrgen, Nirdev- bayern, Mittelfranken, Untertranken, Schwaben, SchwarzwaldkreA^ Jagstkreis, Tonankreis, Gotha, Unter-Elsaß.
Gießen, den 27. November 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
V ■ öernmexbe.
Bekanntmachung.
Gemäß der Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. November 1917 zu Nr. M. d. I. ID. 29 729 wird ncuhstLheTrdeF bekanntgemacht:
Zur Bekämpfung von Gcheimschlächtereien von Rindern, Käl- bern und Schweinen setzt der Oberhessische Viehhandelsverband für Anzeigen, die zur Bestrafung der Täter geführt haben, eine Belohnung aus, die
für Gendarmen und andere Organe des Polizeidienstes 10 ML.
für alle anderen Personen Lettägt.
Gießen, den 26. November 1917.
Großherzogliches Kreiscunt Gießen. I. V.: He mm erde.
50 ML
die Großls. Kreises.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und Bürgermeistereien der Landgemeinden des
Vorstehendes ist sofort ortsüblich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 26. Nooember 1917.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung
betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen die
ZwllllngSrunddruck der Brühl'fchen Univ.-Ducb- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen
Der-,
einigten Staaten von 9lmerika. Vom 10. November 1917.
Im Wege der Vergelttmg wird ans Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Llnmeldung des im Znlande befind- licheil Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-GeseKl. S. 633) folgendes bestimmt:
Z 1. Tie VorsckMften der §8 5 bis 11 und des § 13 den Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen! Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vour 7. Otto- ^ber 1915 finden auf das Vermögen von ^lngehorigen der Vcr, einigten Staaten von Amerika Llmvcndung.
§ 2. Diese Bckamttmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mü den? 20. November 1917 in Kraft. ,
• Berlin, den 10. November 1917.
Der Rcichsttuizler.
I. V.: Dr. Schwänder. Jjfll


