Nr. 194 S7. November 1917

Jnhalts-Nebersicht: Erzeugnisse aus Gänseteber. Verkehr mit eisernen Flaschen. Ernährung der Selbstversorger. Verarbeitung von Obst. Ausstellung von Wandergewerbescheineu. Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen. Ber' sichernilg der anshilssweise verwandten Lehrkräfte Durchführung des HailZarbeitsgesetzes. Brieftaubenverkehr im Kriege.

Bekanntmachung

bfireifaub Erzeugnisse aus Mnseleber. Vom17. November 1917.

Ter Staatsset retär des Kriegsernähriu^Samts hat auf Grmch des 8 7 der Verordnung vom 3. Juli 1917 über den Handel mit Gänseii, die von der Königlich Bayerischen Fleischoersorgungsstelle durch die Firma Brück, Georg, in Landau < Pfalz- entsprechend demr Borgern m Elsaß-Lothringen geplante Alstatzregelnng für Güinso- leberpasteten genehmigt.

.Hiernach sind die Absatzpreise im Auftrag und nach Weisung der Landesfleischv e rsor g i, ugsftel le und im Einvernehmen mit dem Ministcrinin in Elsaß-Lothringen festznsktzen. Tas Landesfleischb amt kann nähere Aaordnu ngeu i'iber die Art der Festsetzung imo di« Bekanntgabe der Preise treffen.

Tie Gänseleberpasteten dürfen als Konserven, in Tosen oder sonstigen. Verpackungen nur verkauft werden, wenn ans ihnen der festgesetzte Preis durch die hiermit bocniftraglen Angestellten der Firma nnter Kontrolle der Landes ft e isüD erso rguug sst el le ver­merkt ist.

Gemäß der Anregung des Staatssekretärs des Kriegsernäh- runssaintes werden die nach diesen Bestimmungen mit der borge- schriebeium PreiSsestsetzmig vecsel-inien Konserven, ini Großherzog-, tmn Hessen zum Vertrieb zugelassen.

Darm st ad t, den 17. November 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homber gk. __

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 Ms. 2 der Verordnung oes Bundesrats vom 8. März 1917 Wer den Verkehr mit eisernen Fla­schen (Reichs-Gesetzbl. S. 223) in der Fassung der Bekanntmach­ung vom 4. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) wird ange­ordnet: *)

I. Bei Abgabe von verdichtetem Sauerstoff an die Berbrauäzer darf bis aus weiteres kein anderer Preis als 1,60 Mark/cbm ab Werk gefordert roerdeu. Abweichende Preise können vom Reichskominissar aus Antrag bewilligt oder in beson­derer! Fällen festgesetzt werden.

Bestehende LiefoWngsverträge, die zu arideren Preisen abge- fclKossen sind, gelten mit dem. Inkrafttreten dieser Bekanntmachung als M dem in Absatz 1 bezeichneten oder den vom Reichskonimissar besonders festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.

II. Die Eriüchttmg neuer Anlagen und die Erweiterung be- stel-ender Anlagen zürn Ztvecke der Herstellung von Sauerstoff wird verboten. Ter Reick-skommisfar kann Ausnahmen zulassen. Dies gilt auch für Anlagen, deren Errichtung oder Erweiterung bereits bei Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen ist.

III. Ziffer 6 Abs. 1. der Betänutmachiung vom 25. Juni 1917 (Deutsch er Reichs anzeig er" undKöniglich Preußischer Staats- anzeigcr" dom 29. Jimi 1917) wird wie folgt geändert:

Wer die vorgenannten Gase in Leihflasch-en bezieht, hat neben der dem Eigentümer vertraglich zufließenden Leihge­bühr ftir jede angefangene Woche, während der er die Flasche ohne Genehmigung des Reichsbommisfars über 90 Tage dom Tage des Bersandc'S bis zum Tage des Wiedereintreffens heim Eigentümer gerechnet in Besitz behalt, eine an die Rerchskaste fließende Abgabe von 3 Mark zu zahlen."

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 15. November 1917 in Kraft.

Berlin, den 6. ddovember 1917. v . m Der Konnnissar des Reichskanzlers Vre Mt 'Bewirrschafeung der verMssigtxm und verdichteten Gase fvnne der dazu erforderlichen eisernen Flaschen.

I a e g e r.

*) Mit GcsWgms bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu Leyntauiend Mark oder mit emer diesen Strafen wird l>estrast, -wer

E E auf.Grund des 8 1 Abs, 2 getroffenen Mordnungen oder Be- nmngen zuwiderhaiidel t. Neben der Strafe können die Gegen- EU, bte ftch die strafbare Handlung bezieht, eingezogen wer- Unterschied, ob fte den: Täter gehören oder nicht. § 2 Sefc^T S tn ^fr 9 ^ dundesrats tont 8. März 1917 (Reichs-

Bero rvnung

We lalrdwirtschaftlicher Betriebe zur Er-

tsährilng der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden _ Fichte. Vom 13. dLovember 1917

Der Mmdesrut hat auf Grund des § 7 der Rei hsgetteidwrd- ?re ^lte1917 vom 21. Juni 1917 sMichs Gesetzbl. S 607) folgendes verordnet:

tz 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Be­triebe dürfen ans ihren selbstgebauten Frstchtenj vom 1b. November 1917 bis 15. Ang u st 1918 ein­schließlich verwenden:

I. Zur Ernährung der Selbstversorger ans den Kopf und Monat:

1. an Gerste und Hafer insgesamt zwei Kilogramm:

2. au Hülfen fruchten ( Erbsen einschlichrlich Peluschken, Boh­nen, eiu schließlich Ackerbohnen, Linsen und Saatwickew [vicia sativa]), insgesamt 1 Kilogramm. Gemenge, in dem! nrtri Hülsen srückste befinden, gilt als Hülftnfruchte;

II. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes:

1. au Haftr, einsck^ieUich Gemenge aus Hafer und Gerste, insgesamt folgende Mengen:

u für Pferde und Maultiere je sechs Zentner: d) für &4ir Zuchit verwendete Zuchtbullen mit Genehmi­gung des Kommunakverbandes je zwei Zentner;

2. au Hafer, an Genrenge aus Hascr und Gerste oder an Gerste mit Genehmigung des Kbunirnnalverbandes für Zuchtsauen bis zu. fünfundvierzig Pfund bei jedem Wurfe und für Eber, die zum Sprunge benutzt lverdcn, je em.' halbes Pftmd für den Tag.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, don 13. Mvember 1917.

Ter ReiMkanzler.

_ In Vertretmlg: von Waldow. _

Betr.: Verarbeitung von Obst.

An den Oberbür aenneWr zu Gießen, das Olrotzh. Polizei- amt Gießen, die Gwßh. Bürgermeistereien der Landgemein­den und die Gwßh. Gendarmerie des Kreises.

Unter Hinweis auf die in Nr. 270 der Tärmstädtcr Zeitung voin 16. November 1917 erschienene Bekanntmachung der Ktiegs^ m'sellsck-afl für Weinobst-Einkauf und Verteilung G. m. b. H. in Berlin werde» alle m e l de säu m i n en Hersteller von Apfel- und Birnenwein hiermit nochmals ansgesordert, über die Beschaf­fung ihrer Rohstoffe und deren Verarbeitung jener Krieg sge feil-, schaft unverzüglich Auskunft zu geben und den zur Kontin­gentierung irotwendigen Fragebogen dort eiuzufordern.

Tie Ktiegsgesellschaft wird gegen die gttverbsmäßigen und rnchtgeiverbsmäßigen Hersteller von Obstwein, die ihren Verpflich­tungen nicht sofort Nachkommen, rücksichtslos mit Stellung voit Strafanträgen Vorgehen.

Gießen, den 22. Novembvr 1917.

Großherz,uituv''^ K>ei--amt Gießen.

__ Dr. U singe r. _

Äetr.: Tie Ausstellung von Wa nder ge ive rb e s che inen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grotzh. Polizeiamt Gießen.

Ta nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbeschein«: ftir die Tauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, rvollen Sie alle Personen, welck>e den Gewerbebetrieb im Jahre 1918 fort­zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch. Wiederbotte orts­übliche Bekanntmachnna auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergeivcrbescheines jetzt schon und zwar so zeitig zn stellen, daß sie zn Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Tie eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem anl Kopse das Jahr, für toelches der Schein begehrt lvird, anzugeben ist, baldigst vorznlegen.

Alte, schon gebrauchte W a u d e r g c we rbe sch e i n t srnd nicht mit vorzulegen.

. Tie Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rilckfragen und damit Verzögerungen! in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie ,,nnbcrannt" hat za: unterbleiben, cs sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von )hnen vorznnehlnen.

Ten Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver^ -eichms derselben ,n doppelter Ausfertigung beiznsügeu.

Nach der Bekamitmachung des Reichskanzlers vom 4. Mär» 1912 - Reichs Gesetzblatt Seite 189 ff. ist in die Wander- gewe rbe sch eine eine Photographie des Inhabers einzukleben Wir verweisen auf unser Aiisschreiben vom 12. Oktober 1912 (KreiÄ- blatt Nr 80). Tie Phobograplste ist in Visiteniärtenftirmat unanfK gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wunder- gewerbeschemes beizubriugen. Sie muß ähnlich und gut erkennbav sein^ eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben uuv darl in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist m e« Tieuevu, wenn m dein Aussehen des Gewerl>et reib enden eine -vesent-, lrche Veränderung eingetr-eten ist