b) Direktor Clement, Bntzbiach, Merhessen.
c) Jrrspektion der Kriegsgefangenenlager XVIII. Armeekorps, Abteilung Heimarbett, in Worms.
8. Tie Aufkäufer sind nrit einem Ausweis der Kiriegsamtsstelle Nvankfurt a. M. versehen.
3. Ter Weiterverkauf von Weiden an Handel und Gewerbe er- tzilat nach einaeholter Freigabe bei der Kickegsrohstoff-Abteilunch Holzzentrale, Sektion 0, des König!. P reust. Kriegs mmisteriunis, Berlin SW 48, Friedrichstraße 223, ausschließlich durch die Firma Johann Alfred Angersbach, Frankfurt a. M.
Staatliche und kommunale .Anstalten, Kriegsbeschädigte und Blinde erillten den Weidenbedarf durch Tincktor Clement itt Butzbach, Oberhessen.
Die Inspektion der Kriegsgefangenenlager XVIII. Armeekorps, Llbteilung Heimarbeit, in Worms, den Bedarf an Weiden für die scheiden in den Kriegsgefangenenlagern.
Frankfurt a.M., den 17. Oktober 1917.
_ Der Vorstand der Kinegsamtsstelle Frankfurt a. M. _
Bekanntmachurrg
Über ben Verkehr mit Eiern. Von: 18. Oktober 1917.
Irr Ergänzung des 8 5 unserer Bekanntmachung Wer den Verkehr mit Elern vom 23. April 1917 bestimmen wir, daß die Frist für die Erfüllung der Zlblieferungspflicht bis znm 28. Febnrar 1918 verlängert wird.
Tormstadt, den 18. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. ____
Bckanlrtmachuug.
Betr.: Abhalten von Vichmärkten in Homberg a. O.
Ter für die Stadt Homberg a. O. auf ben 31. Oktober d. I. festgesetzte Viehmarkt ist auf den 1. November d. I. verlegt woiÄen. Gresten, den 24. Oktober 1917.
Großherzogliche-.! Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __
Bekanntmachung.
Betr.: BerbraUchsregelung der in die öfftntliche Bewirtschaftung! gerromnienen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung Wer die Berbr-ructzs- regelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nähr- Wittel vom 17. März- 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für vie Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 12. September l. I'. (Kreisblatt Nr. 160) bei den Kl ein hau delsges chäst eit bestellten Waren können von den Bestellern nunmehr bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei dem Gesckstift erfolgen, bei dem die Bestellung vufgegcben wurde. Dabei ist die N ähr m itt elkarte mit vorzri legen. Nährmittelkarten ohne die bett. Marken berechtigen nicht niehr Mm Bezug; einzelne abge trennte Quittungs- und Bezu.gsmarken sind wertlos.
Es entfallen
1. ans Näh-nnittelkarte B (rote Farbe): Marke 17: 250 Gramm Grieß,, Marke 18: 200 Gramm Hafernähtmittel, Marke 19: 250 Gramm Künsthonig.
2. ans Nährmittelkarte C (blaue Karte): Marke 20 und 21: 200 Gramm Teigwaren oder Grünkern oder Erbsenmehl. Marke 22: 500 Gramm Kunsthonig.
Mit dem 15. Noveinber l. I. verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die bmuifym bestellte Ware nicht bis diesem Zeitpunkt bezogen hat, verliert den Llnsprnch darauf.
Die Kleiuliaudelsgeschäfte haben die betr. Quittungs- und Bezugsmarken abzutrermen und getrennt nach Nummern und Farben an die Großhandelsvereinrgung G. m. b. H., Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dein vorstehende Zeitpunkt, also dem 15. November, von den Bestellern nickst abgenommeuo Warenmengen sind der Großhandelsvereinigung G. m. b. H Gießen bis zum 20. Novenibier l. I. anziczeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel Lur Folge.
Gießen, den 23. Oktober 1917.
Großherzogtiches .Kreisamt Gießen.
Dr. U f in g er.
Betr.: Wie ober:. -
An die Groß!). BürgermeisLereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich Kekannttnachen lassen.
Gießen, den 23. Oktober 1917.
Großherzogllches Kreisamt Gießen.
___ Dr. Usinger. _
Verordnung
VÄer.Berarbeittnra von Kartoffeln in Trockne reieri, Stärkefabriken urrd Brennereien. Bon: 11. Oktober 1917.
Auf Grund des 8 13 der Verordnung über die Kckrtoffelver- wrgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Jüni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 569) wird biestimmt:
K 1. Unternehmer land-oirtschaftlicher Betriebe dürfen selbst- gezogene Kartoffeln in der eigenen Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten. Genossenschaften und sonstige Vereinigungen, die eine Trocknerer oder Stärkefabrik betreiben, dürfen auch die von den Mitgliedern gezogenen und auf Grund dxr Satzurig gelieferten! Kartoffeln verarbeiten. n
Tie Vorschriften im Abs. 1 gelten auch für die Verarbeitung von Kartoffeln in Bremrereien rmt der Maßgabe, daß so viel Kordeln verarbeitet werden dürfen, als dem füjr das Betriebs)ahrj 1917/18 festgesetzten Turchschnittsbrande bei einem Verbrauche von achtzehn Zentnern K'artoffeln für den Hekwltter reinen Alkohol entspricht.
Aus Genossenschaften und sonstige Bereinigungen, die nach dem 1c>. Septeniber 1917 errichtet sind, ftnden bit Vorschriften im Abs. 1 und 2 keirre Anwendung.
§ 2 Im übrigen dürfen Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brerrnereien nur verarbeitet werden, wenn sie von der Reichskartoffelstelle oder einer von dieser beauftragten Stelle wer von einem Kommunalverband mit Zustimmung einer dieser Stellen zur Verarbeitung zugewiesen sind.
8 3. Tie Vorschriften über oie Wlieferung der hergestellten Erzeugnisse an die Trockenkartosfel-Vern'ertungs-Gesellfchaft m. b.
die Spirituszentrale oder die Süddeutsche Spiritusintmstrie, Kominanditgesellschaft «aluf Aktien,' Zweigniederlassung Münche,r, bleiben unberührt.
in K^aft. Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
BeAtti den 11. Oktober 1917.
Ter Staatssekretär des Kicke gsernährungsamts. von Waldow.
N» den Obcrbürgikrmcistcr zu Gieße» und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
SBorftelxmbe Bekanntmachung ist o-rtsüKich zu verSffentlichei:, und es sind insbesondere die Brennereibesitzer auf ihre Dnrchfüh- rung ausrnerrsaui zu machem
Gießen, den 23. Oktober 1917.
Großherzniittches Kreisamt Gießen.
I. V.: D e m m e r d e.
B e t r.: Zuckerverbrauichsvögelung.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Gruiid des 8 2, Absatz 2 der Bekanntmachung von: 1. Dezember 1916 (Kreisblott Nr. 156 von 1916) wttd bekannt gejTebon, daß. die für den Monat November Mstchende Zuckermenge m Höhe von 750 Granlm aus den Kopf der Bevölkerung in bem Monat Mvember zur Ausgabe gelangt.
Es können auf die Zuckermarken 38, 39 mrd 40 je 250 Gramm ^ 750 Gramm Zucker Mr Noveiiuher bezogen werden.
Mit Mlairf des 3 0. November d. I. verlieren diese Marken ihre Gültigkeit.
Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich besann tzrl^ machen.
Gießen, den 25.Oktober 1917.
Großherzoglichcs Krcisamt Gießen.
__ I. V.: H e m m e r d e.
Betr.: Bnreaukosten der Bürgermeister der Landgemeinden.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern, an die Vorlage der Gelneiuderatsbesckcküsse gemäß hektographiertem Ausschreiben vom 28. Septelnber 1917.
Gießen, den 23. Ottob^r 1917.
Grvßberzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Betr.: Feier des Geburtsjestes Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs intb Seiner Mrjestät des Deutschen Kaisers.
An die Schulvorstände de§ Kreises.
Nachstehende Verfügung der obersten Schulbehörde teilen wir Ihnen zur Nachackstung nnt.
Gießen den 23. Oktober 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Sowohl das Geburtsfest Seiner Königlichen Hoheit des Ottoß- her'zogs als auch das Seiner Majestät des Deutschen Kaisers fällt diesmal auf eineil Sonntag. Nach den besteherlden Bestimmungen, hätten die vorgesckuckebenen Sck>u!feiern am SamStag vorher stntt- zu finden.
Da aber an vielen Orten die M'halttmg dieser F-eier^l durch die Verhältnisse sehr erckchvert oder unmöglich gemacht und da durch das Ausfallen der Feier tarn Samstag eine Hnzungsersparnis zil erreick^en ist, ermächti^n wir Sie, gegebenen Falles für diesmal die Schulfeierir in beit einzelnen Klassen bereits Freitags am Schluß des Unterrichts oder in der letzten Schulstunde abhalterr zu lasten.
Zwcklingsrtlnddnlck der Brühl'schen llnw.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen-


