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<5st der cittriffitete Gegenstand nach dem Ermessen der Schiff­fahrtsabteilung für deren Zwecke entbehrlich getvorden, so ist dies dem früheren Eigentümer mitzuteilen, oder, wenn seüre Person wer sein Aufenthalt unbekannt ist, an seinem letzten bekannten Wohnort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Der frühere Eigentümer ist zum Wiederkaufe berechtigt; das Recht kann nur innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nachdem die Mit­teilung ihm KU gegangen oder die Bekanntmachung erfolgt ist. Auf das Wrederkaufsrecht finden die Vorschriften der U 497 bis 500, o02 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. In Strertfälleu e?rtscheidet endgültig das im 8 5 Abs. 1 bezeichnere Schiedsgericht.

.8 7. Die Schiffabrtsäbt-eilung kann die in den §3 29 und 48 des Gesetzes, betreffend ore privatrechtlichen Verhiältnrffe der Binnen- schrffahrt, vom 15. Juni 1895 in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RerchsgescM. 1898, S. 868), enthaltenen Vorschriften ändern nnt der Wirkung, daß die im g 29 Abs. 4 und 8 43 Abs. 4 vorge­sehenen Abweichungen ausgeschlossen sind.

. .. § 8. Der Reichskanzler kann auf Antrag der Schiffahrtsab^ teilnng Preisprüfungsämter für Binnenschiffahrt errichten und ihnen die Befugnis übertragen, aus Antrag Verträge über Be- föwerungen auf Bimwn Wasserstraßen, über Schleppen, Beladen und Löschen, sowie über Miete von Binnenschiffen, soweit nicht für die Vertragsleistungen Höchstpreise festgesetzt sind, auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung zu prüfen, die ange­sessene:: Preise feftzufetzen, und Beträge, die über den festgesetzten! Preis hinaus vereiiibart sind, zugunsten des Reichs einzuziehem Der Antrag aus Nachprüfung des Vertragspreises ist binnen zwei Moch-eir nach Abschluß des Vertrages zu stellen.

Die Entscheidungen der Preisprüfunasämter surd endgültig; sie erfolgen gebühren- und stenipelfrei. Auf Antrag der Schiffahrts- abteiluug erläßt der Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Errichtung, 'die Zusammensetzung und das Verfahren der Preis- prüfungsmnte'c und erneuiU ihre Mitglieder und ihre Vorsitzenden.

§ 9. Die Schisfahrtsabteilung erläßt die erforderlichen Aus- ftihrungsbestimmuiigeii zu dieser Verordnung.

8 10. Mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu silnfzehn tau send Mark Ä>er mit einer di eser Strafen wird bestraft:

1. wer höhere Preise als die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise fordert, sich versprechen oder aew ähren läßt oder eine Leistung, für die Höchstpreise liach 8 1 festgesetzt sind, zu höheren Preisen belvirkt;

2. wer niedrigere als die nach § 1 festgesetzten Mindestpreise gewWrt, verspricht oder mrbietet oder sich eine Leistung, für die Mndestprei.se liach § 1 festgesetzt find, zu niedrigeren! Preisen gewähren läßt;

3. rver den Aufforderungen der Schisfahrtsabteilung gemäß den 88 3 und 4 nicht nachkommt:

4. roei der Verpflichtung, die enteigneteu Gegenstände zu ver­wahren und pfleglich zu behandeln (8 6 Abs. 1 Satz 2) nicht ruuhkommt'

5. wer den von der Schiffahrtsabteilung erlassenen Ausfüh- r un gsbest immung en zuwiderhandelt.

§ 11. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Binnenschiffe und Umschlags vorriclstungen, die in: Eigenturn des Reiches oder «eines Bundesstaates oder Elsaß-LothringenS stehen oder von der Marineverwaltung in Anspnich genommen werden.

Verträge der Marrneverwaltung zur Sicherung von Kriegsfü^- rungsmitteur unterliegen nicht den nach dieser Verordnung fest- gefetzten HöckK- rmd Mindestpreisen.

Die Befuginsse der Reichs- lund Staatsbclrördeu, die sich aus dem Kriegsleistungsgefetz vom 13. Iluui 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) ergeben, werden durch diese Verordnmrg nicht berührt.

8 12. Diese Verordnung tritt mit den: Tage ihrer Verkün­dung in Kraft. Der Bnndesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

BekanntmachLLitK

über die Errichtung von Betriebsverbänden m der Mnnenschisfahrt.

Vom 18. August 191?.

Der Bundesrat Ijat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reickts- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: <Ö

Artikel I.

Tie Sästfsahrtsavteil img beim Chef des Feldeisenbahn:veser:s wird ernrächitigt, Besitzer von Bürneusckstffen auch ohne ihre Zu- ftimmmrg für bestimmte Bezirke zu Betriiebsverbänden zwecks ständi- vbachirmg des Schiffs-^und Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, gen Beobachtung des Schiffs- und Güterverkebrs auf Binnenwasser- fwaßen, sowie zurr Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres- und krieg si o'i rtschaftliche Transporte M vereinigen.

_ Artikel II.

auf Grund des Artikels I errichteter: BetrstMp«, band gelten folgende Bestimmungen:

Die Rechtsverhältnisse des Betrieüsverbandes und seiner Mitgued^ tverden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt pnd, durch ore Satzungbestimmt. Die Satzung wird nach Anhörungl von Vertretern der Binnenschiffahrt und im Benehuren mit deik Regierungen beteiligten Uferstaaten von der Schiffahrtsäb>- temeng erlassen, ^ie ist durch beit Deutschem: Reichscnczeiger bekarml^ zumaüien. Mrt der Betanntmachung entsteht der Betriebsverband.

Der Betriebsverband ist rechtsfähig.

8 2. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

1. Namen, Sitz und Bezirk des Betriebsverbaudeö

2. der: Zeitpunkt, von -dem ab der Betriebs verband die ihn: nach dieser Verordnung und der Satzung zu gewiesene Tätigkeit übernimmt,

3. den Zeitpunkt, von dem ab der Betriebsverband die ihm beschließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form chrer Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Mitglieder,

4 . die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Ver­tretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungett und die Geschäftssübrurrg,

5. die Beiträge der Mitglieder,

6. die U-eberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,

7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zu­lässigen Rechtsmtitel,

8. die Form für die Bekanntmachungen des Betriebsverbandes,

9. die Aufstellung, Prüfurrg und Abnahme der Iahresrech- mengen,

10. die Auflösung und Liguidation des Betriebsverbandrs.

8 3. Die Mitglieder finb verpflichtet, nach näherer Bestimmung der Satzung den Betriebsverband in der von der Schiffahrtsab­teilung festgesetzten Zeit m:d Form über AufeMhaltsort, ^)er- hoendung und Besatzung der in ihrem Besitze befindlichen Binnen- t'ichiffs Kaufend m unterrichten. Der Detriebsvcrbmld hat diese Mitteiltmgen nach! Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahreir und «dieser auf Erfordern zur Verfügung zu stelle::.

H 4. Die Vorstandsmitglieder des Betriebsverbarches werden, sowett die Satzrmg eine Wahl vorsreht, duvch SchisferorganisationenI desjenigen Bezirkes gewählt. für den der Betriebsverband errichte? wird; die wahlberechtigten Schiffewrgauisationcn sowie die Anzahl der von ihnen $it wählender: Vertreter werden durch die Satzung! bestimmt.

8 5. Der Betriebs verband untersteht der Aufsicht der Sthiff- fcchrtsabteit'ung. Die Schiff« in tsabteituna ist nach näherer B»- ftinrmamg der Satzung befugt, an den Versammlungen der Ber- bands»rgane durch einen Vertreter mit beratender Stimme teil- z-mAühmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzurrg Hey Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen bem:standen. Die Schisfahrtsabteilun g entscheidet über die Berechtigung der Bean­standung. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse hat so lange zu krnterbleiben, als picht die Schiffahrtsabteilung die Bean> starLung für unberechtigt erklärt hat.

ß 6. Wer die gemäß § 3 vorbeschrieöenen Mitteilungen an den Betriebsverlwlnd imterläßt, nicht innerhalb der gesetzte:: Frist macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben nmcht, tvird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu verhängenden Ordnungsstrafen mit Geldstrafen bis zu zroeitauseach Mark mit» mit Gesängtüs bis zu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Artikel III.

Die. Hafen- m:d WassrrbaubeHörden siich verpflichtet, die Schiff- fahrtsabteilung und ihre Organe bei der Errichtung von Betriebs- verlmndeu, der Aufsicht über sie> die Betriebe ihrer Mitglieder zu unterstützen, sowie Mitteilungen und Mträge der Mitglieder entgegenzmrehmen uird an ibcii Betriebs Verb and unverzüglich' weitere zuleiten. Ferner sind sie verpflichtet, den in ihre::: Bezirke sick^ pirfl-altenden Mitgliedern Nachrichteln des BetriebsVerbandes, sowie Anweisulkgcn der Schiffahrtsabteilung mrd ihrer Organe nnver-« Füglich zuzustellen.

Artikel IV.

,Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Bu:idesrat bestimmt den -Zeitpunkt des Anßerkraftq tvetQ^.

Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des NeichskanzlerS.

Dr. fttlffctich.

Betr. Landaufenthalt für Stadtkinder.

An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilft.

Wir erfuchn: dringend um s o f o r t i g e Mcksendmrg der Ihnen unter den: 19. Oktober 1917 zur VoantwortiMg übersandten Fragebogen, soweit es noch nicht geschehen ist.

Gießen, den 24. Oktober 1917.

Großherzoaliches Kreisaint Gießen.

Uv. U sing er.

ZwillingSruuddruck der Brühl'fchen Unw.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.