Kt. 181
26. Oktober
1917
Krei$b!att für den Kreis
luhaltS - Uebersicht: Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. — Aufkäufer für Weiden. — Verkehr mit Eiern. — Abhalten von lieymärkten. — Bezug der bestellten Nährmittel. — Verarbeitung von Kartoffeln. — Zuckerverbrauchsregelung. — Bureaukosten der Bürgermeister. — Feier des Gebnrtßw'steL Sr. Konigl. Hoheit des Grostherzogs.
Bekauntmachurrg
^ betreffend Höchstpreise für Schwefelsäiure und Oleum.
Vom 21. September 1917.
Auf .Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Sch lvestlWirtschaft vom 13. November 1916 (Michs-Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt:
§ 1. Der Preis für Schwefelsäure u.rd Oleum darf folgende Sätze nichit überschreiten:
a) Glovers.äure: 330 Mark für 1000 Mograimn Schwefel-- irtfjalt int Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit;
d) helle Kammersäure sowie höhergradige Säure und Oleum: 470 Marfk fürs 1000 Kilogramm Sehwefelinhalt int Erzeugnis, abzüglich! 45 Mark für 1000 Kilograimn Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit.
Diese Preise gelten für 'unverpackte Ware frei Bahnstation dsr Erzeugungsshelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Sck).w>ef-elwirtsch«aft, vom 13. November 1915« Adachis-Gesetzbl. S 761) zu entrichtende Umlage ein.
Der Preis für Abfall schivefel säure darf nicht höher sein, als sich bei Zugrundelegung des Höchstpreises für Gloversäure unter Berücksichtigung der frietensüblichen Mschläge ergibt.
Dünne Kammersäure bis einWießjlich 55 Grad Ls ist nach Mbf. 1a zu berechnen
Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere Anwen- diungsfälle, wie chemische Mialyfen, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegenüber den für helle Kammer säure frredensüblichen Preisen mit PreisaiMchLägen belegt war, dürfen die friedensüblichen Ausschläge aus die im Abs. 1 unter b verzeichneten. Preise berechnet werden.
§ 2. Z!n schlüge für Verpackung und Versand.
1. Lieferung in Kesselwagen:
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm uerlltares Säuregewickst berechnet jverden. Ter Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts folgenden Werktag zu ent- leeren und zurückzusenden. Für jeden.Tag Verzögerung in der Rücksendung darf den: Empfänger eine 7 Mark für dort Wagen nickst überfckMrtende Gebühr berechnet werden. Tie Bereckprung weiterer Gebühren, wre für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig.
d) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die.Bereckmung von Gebühren, wie für Füllung und der- gleicheu, nicht zulässig. Ter vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spätestens am zivciten Werktag nach Eingang zu stillen und abzufenden. Für jeden Tag -Verzögerimg in der Absendung darf dem Versender eine 7 Mark für den Wagon nicht überschreitende Gebühr berechnet werden.
2. Lieferung in Eisenfässern:
a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihrveise gestellt, P darf eme Mietgebühr von nicht mchr als 1,W Mark für ,e 100 Kilogramm Sänregewicht einschließlich Füllgebühr bevechret werden. Die Estenfässer find innerhalb 4 Wochai, wm Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Läureverkäufer gerechnet, zurückzickieserri. Bei verzögerter Rtlckgäbe darf für jedes Fast und jeden aiigefangeuen
.. Amat bis zu 4 Mark Leihgebühr berechnet werden.
b) Wird bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der
dienenden Eifenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fäiser an den Berckäufcr vereinbart, fo< darf, i^^^Lasser rn brauckcharer Beschaffenheit zurückgegeben werd m, der Unter sch ed zwischen dem Verkaufspreis und
"^Lr betragen, als die Miew gemthr nmh 2a für die vom Länreemtstänger beanspruchte Gebrm'chszett betragen liabeu ivürde. .
^ M ^düufässer baircf)i den Säureempfänger
^q ber Verkäufer erne Füllgebül/r von nichit mehr als
e ÄS'.äfrr“ ****«<.
») Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leih, vei.se gesteilt bars enie Mretgebuhr von nicht mehr als 1,75 Mark ^ ledetr angelangeuen Zeitraum von 2 Monaten
|ä£ SS 2öÄ*"*ffiSfc *s 3»’at£r n '" 100
Käuflicher Ueberlassung der Kur Verpackung der Säur«
bionenden Flaschen an den S-änreemPfänger darf der Der-, käufer tereckstien:
fiir Bollmantelvorbflascheu nicht mehr als 20,00 Mark das Stück,
für Bmchcisenko-rbslaschen nicht mehr als 10,50 Mark das Stück,
stir Weideukorbflaschein nicht mehr als 7,50 Mark das Stück, ■ )
ansterdem eine.Füllgcbühr von nicht mehr als 60 Pfennige stir je 100 Kilogramm Säuregewicht.
Für Flasttei mit erngeschlisfenen Stöpseln und für Weid enko rb flasche, l mit einem Fasst mgsvermögeu bis zu 40 Kilogramm (Temyohus) darf ein.Preisaussckstag von bis M 1/50 Mark^ für die Flasche terechnet werden.
, Wird die Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der llniterlchied zwischen -dem Verkaufspreis und den. Rücknahmepreise der Flaschet nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säure-. Mrpfänger beanspruchte Gebvanchszeit betragen Hubert würde o) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säure- empsMtger^ darf jrstur eine Füllgebühr dort nickst mehr als ‘taten 011X9 ÜX ,e 1(>0 ^Wannn Sänregewicht berechnet
d) Hat ter Verkäufer, welcher ruckst gleichzeitig Hersteller ist, Me 'Saure aus Kvssel!wagert Mif Flasckstn abgefüllt, so 5*4« ter Aufschlägen nach Abs. 3a, d oder c einen Wf$fa.g für Wagermuete von nicht nrehr als 30 Pfennig c. o ^ lX r . Kilogramm 'Säureye^wicht berechnen.
Bestimmungen für Wiederverkäufer von i m 'Schwefelsäure (Händler).
^ Lieferung von L»sw'.efelsättre, ausgenommerr chernisch reiner ^äure, rn kletnercn Mengen als ^>000 Kilogramm nnmitdel» bar von ter ErzeugunKMle st-achstrei Station des Bestimmungsortes oder frei Lchiff Besttuunungsort darf t kec Ver° ili 'Ä SbeiKeitig Hersteller ist, dem Käufer einen Ausschlag von mckst mehr als 3 Mark stir je 100 Kilogramm SanregewM über dre m den §8 1, 2 bezeichnet hinaus berechneir. '
.„ KKrt der Berkcürfer, «cher mcht gleichzeiti« .Hersteller stt,. Dckiünefelsaure, ausgenomnien chemisch reine Satire in Aeurereii Mengen als 5)000 Kiloaraium vom eigerteii Lager so darf er für je 100 KÄogramm Läuregewiickst über die in 'den Fir t verzeichnelteit^Preise hinaus einen allgemeinen Auf-, schlag von bis zu 3 Mark berechnen, ferner einen besonderen
a) t 3 F ar ! kmlWrei Haus des Säure-,
empfüngers unter EtnsckstNst der Nel>ernahme der Brirchgefobr und g«gätewnfalls der Abholung ter entleerteit Verpackung ; d) m yii 4 Mark bet Lieferung prackstfrei Station des Bett m slimwnng^vrtes oder frei 'L>ckstff Bestimmungsort ° ^ Cl Liefermtg von chemisch reiner Schwefelsäure in klein, ren Momgeu ,^s,.5000 Kilogramm darf der ^K^er. wM ntchi gleichzeitig Hechckler stt, emQt Anfsckstwi von bis m 10 von: Hunde-.-t über die in den 88 1, 2 verzeichnten Preise WrM,Iirr>m mt Fracht uU
3. Bei Lieferung von Schwefelsäure, einschließlich chemisch reiner -Lchwefelsau-oe in Mengen, welche 5 Kilogramm nickst, iite^ schreiten, darf der Verkäufer die ihnt .bis zur Lieferung auf ^ ^9^ ^'Wachil euen ffnlbsten, soweit sie den Höckstiprrisen
entsprechen, zuzüglta) >10 Pfennig für das mrgefaugene Kilo-
r amm Saure bevechnnt.
4. Tie Bestiinmimgen kreteit mit dem Tage der Vertünduna 'u Sie an die Stelle der Betamitmachmg, betreffend
üNd Oleum, vom 2st. OlÄber 1916/L). Muli 1917 (Reichis-G-esetzbl. S. 1210/658).
Berlin, den 21. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
___ Dr. Helfferich.
»leiben nnj8
Bekantttmachung.
Vetr.: Ernennung ter amtlichen Aufkäufer Uv Weiden ftöcke.
^ § 4 te' Bekaiintmachung vom 10. Oktobler 1917 Nr
lh b-etreffend Beschlagnahme von Weiden-
Werdenstocken Weidenschienen und. Weidenriuden werden zu Auf-! kaufern stir den Bereich des stellvertretenten XVIII. Armeekorps gestimmt: v
a) Firma Sobmn Sllsred Augersbach, Frankfurt a. M., Äton- prui-enstraste 6


