die Wahl bet und ihrer Stellvertreter aus Hein Kreise der

Mieter für etwa I.e fl etliche Miettrverrünigungen.

9 4. Als Beisitzer find wählbar alle männlrchen Gcnivohner, m#c die deutsche rlünebsangehörigkeit besinn und das 25. fahr aallendet Tjttbcrt sonne int 'iVni.1: der kmrgerl:chien Tlireiironrm sind. A>uf die ?tnnahmc txs Amtes finden Artikel 18, 19 dev Städteordnnug (Art. l8, 19 Landgeiuemdeochnung) entsprechende!

Anweudimg. _ . ....

8 5. Die Beisitzer üetuwUcn ihr Amt tm Ehretwntt.

^ 6 Zu n>aMhit sind re 2 Beisitzer ans dem Kreise der Haus­besitzer und der Mieter. Eine höhere Zahl kamt mit Genehmigung des Kreisamts festgesetzt iverden.

Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter M ivahlen.

D a r m st a d t, den 17. Oktober 1917.

Grosz herzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

Bekanntmachung

betreffend den Konunnnalvcrbaiid für Millch- imd Spciisefettver- forgung Gvoßherzogttun Hessen. Vom 18. Oktober 1917.

Ter durch Bekmintmackuing vom 16. Dezenilber 1916 (Regie­rungsblatt 1917 S. 1) errick^tete Kommunal verba, ü) für Milch- und Speisesettversorgung Großherzogtum .Hessen hat künftig die Bezeichnung: Landes-M iich- und Fett stelle (Kom­in nnalv erband Gro ßherzog tum Hessen) zu führen. Darm stad t, den 13. Oktober 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

XVIU. Armeekorps.

Stellvertretendes Genwalkonrmando.

Wt III b. Tgb.-9tr. 21422/5975.

Betr.: Treiben nnd Fahren von Vieh zur Nackchzeit.

Verordnung.

Auf Grmrd des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. De­zember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und im Einvernehmen mit dein Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:

Das Treiben einzelner Stäche Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe, forme die Beförderung solcher Tiere ans Wagen in der Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr uwrgens ohne MUführung eines von kxer Ortspolizei- oder Gemeindebehörde ausgestellten Aus­weises ist verboten.

Zuwider hatchlnugen iverden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft

Frankfurt a. M., 13. Oktober 1917.

Der stellvertretende Kommandierende General:

Riedel, Generalleutnant.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grobherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gieren und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu irmchen, Zuwiderhand­lungen sind zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 22. Oktober 1917.

Grvßherzogllches Kreisamt Gießen.

Dr. Ufthtgcr.

Betr.: Eierablieferung; hier: Erhöhung der Gebühr für die Eier­aufkäufer.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die für Ihre Gemeinde zu gelassenen Eieranfkänfer darauf aufmerksam zu machen, daß für alle von Monttrg den 2 2. Oktober d. I. ab bei den Sammelstellen ab- gelicferten Eier die Aufkanfergebühr von 2 auf 3 Pfennig erhöht »wHrd, um deu Änstausern bei dem geringeren Eieranfall eine ausreichetrde Vergütung zu gewährleisten. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Januar 1918. Vom 1. Februar nächsten Jahres ab rvird die Gebühr wieder auf die bisherige Höhe von 2 Pf. herab­gesetzt.

Gießen, den 22. Oktober 1917.

Großherzogliches Kreiscmtt Gießen.

Dr. Ufinger.

Bekanntmachung.

Betr.. Gemüsesammelstellen im Kreist Gießen.

Die Vertrauensmänner der Gemüsesammelstellen in den Land­gemeinden werden ersucht, daraus zu achten, daß kein.Gemüse der Verderbnis ansgesetzt wird. Sie wollen Sorge tragen, daß jedes Quantum überflüssigen Gemüses an die GemÄseverteilungsstelle Gießen. Brandplatz 3. zum Persand kommt. Waggonweise Liesen rungen sind an das städtische Tiefbauaint Gießen zu adressieren tuid 2 Tage vorher dem Großh. Kreisanrt Gießen (Gemüsestelle) an- Kuzeigen.

Gießen, der: 16. Oktober 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen..

I>r. Ufinger.

Betr.: Versorgung der Bevölkerung mit Ersatzsvhlen.

An die Großh. Bürgermeistereicn der Landgemeinden des Kreises und die Schulvorstände.

Bei dem Mangel an Bodenleder kommen zur Deckung des Bel« darsS der Zivilbevölkerung als Ersatzsohlen Holzsohlen in Detracht. Nach Mitteilung Großh. Ministeriums des Jünern-h!at die StM Oifenbach mit einer Ersatzsohle Marke ,,Haffia" gute Erfahrungen gemacht und ist das Anssegen der Sohlen leicht zu erlernen. Zu diesem Zwecke werdet: Unterrichtskurst von der Stadt Offenbach abgehalten. Tie Lieferung der Sohlen besorgt die städtische Schuhe Werkstätte Offenbach a. M., Kirchgasse 19. Wir empfehlen Ihnen Vorstehendes zur Kenntnis der Bevölkerung und der Schuljugend zu bringen mit dem Ansügeir, daß für Kauflnsttge und Teilnehnier an den Unterrichtslehrgängen das Nähere aus einer bei uns offerv- liegeriden Gebrauchsanweisung und Bestimmung über den Lehrgang zu ersehen ist.

Schließlich machen wir Sie iwch aus folgende Betriebe im Großherzogtuni anfnrerksam, in denen ganze Holzschube hergestellt iverden. Tre Holzschuhe können als Ueberschuhe über Lappenschuh« und dergleicheir aus dem Schulweg getragen im'rden, während sie irr der Schule sellffk abzulegen sirw. Die fraglichen Betriebe sind:

1. Leander Schuhfabrik A.-G. vorm. Ochsenhirt 6- Behrens in!

Offeubach

2. Schuhfabrik Hassia, Cinil Liebmann in Offeirbach.

3. Müller 8- Sohn in Worms.

4. Rhettrhessische Lederfabrik in Heppenheim a d. Meß.

Gießen, den 19. Oktober 1917.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießer:.

____ Dr. Ufinger. __

Betr.: Die 7. Kriegsanleihe.

An die Schulvorstande des Kreises.

Wir sehen bis spätestens 1. November 1917 Ihrem Bericht darüber entgegen, welche Gesamtbeträge in der: Schallen für die obige Anleihe gezeichnet worden sind.

Gießen^ d^n 22. Oktober 1917.

Grotzherzogliche Kreisschrllkom Mission Gießen. _ I. B : L a n g e r m a n n. _

Bekanntmachung

über wirtschaftliche Maßnahmen,rn der Brimenschisfahrt.

Vom 18. A.Ugust 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen uswl. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung' erlassen:

8 1. Für Beförderungen aus Bmnemvasserstraßetr, für daS Schleppen, Beladen :md Löschen von Bünrenfthfffen, sowie für 'die Miete von Binnenschiffen können Höchst- imd Mindestpreis festgesetzt werden.

Als Mnnenschiff im Sttme dieser Derordnrmg gilt jedes Zur Verwendung auf Nüssen oder sonstigen Mmrengewässer» geeignete Fcchrzeua rrcht und ohne eigerre Triebkraft, gleichviel ob es ursprünglich säst diesen Zweck gebaut oder /früher s-chmt dafür verivendet wurde. .

8 2. Die Höchst- und Mindestpreise iverden durch die Schif- fahrtsabteilnng beim Ehef des Felde,seirbahnwe^ens festgesetzt. Bor der Festsetzung ist, soweit es sich um die Beförderung auf Binnen­wasserstraßen, das Schleppen und die Miete von Binnenschiffe» handelt, der von der Schiffahrtsablbeilung errichtete oder zu 'rc* richitende zuständige Frachtausschluß, soweit es sich um das Belad« uird Löschen von Mun-enschifstu handelt, ein von der Schiffahrtsab- teilung zu errichtender Sachverftändigeuausschuß zu hören.

8 3. Die Besitzer von Binnenschirffen sind verpflichtet auß Etßordern der Sastssahrtsabteil'ung runerbarb der von ihr be­stimmten Frist Beförderungerr auf dem Wasserwege und das Schlep­pen von Binnmfchiffeu ,auszusühreu und ihre Fahrzeuge zu Zwecken, die die Schiissähr tsabterluug bestimmt, dieser zur Bev- füguug zu stellen und nötigetrfalls auch zu Ergerrttim zn überlassen.

8 4. Die Besitzer von Einrichtungen zum Belader: und Löschen vor: Binnenschiffen ^Umschlagsvorrichtuugen) sind verpflichtet, auf Erfordern der Schifsahrtsabtcilung das Beladen :ind Löschen von Binnenschiffen zu übernehmen, ihre Einrichtungen der Schiff-" fahrtsabteilnng zur Verfügung zu stellet: und nötigenfalls auch zu Eigentum zn überlassen.

8 5. Dem Verpflichteten (§§3 lutb 4) ist eine angemessene Ent­schädigung zu zahlen. Im Streitfälle wird diese durch die Schifß- fahrtsabteilnng festgesetzt. Bor der Festsetzung ist in den Fällen des 8 3 der zuständige Frachtausschuß, in den Fällen des 8 4 der zuständige Sachverständigenausschuß zu hören. Gegen die Ent­scheidung der Schisfahrisabteilung ist die Berufimg an ein Schieds­gericht zulässig. Der Bundesrat erläßt die Besünimungen über die Zusammeiffetzung nnd Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sowie über das Verfahren.

Soweit für Beladen und Löschen staatlich festgesetzte Tarif« bestehen, bleiben diese maßgebend.

8 6. Wird die Ueberlafsung m Eigentum verlangt, so geht ta$ Eigentum zu dem Zeitpunkt auf die Schiffahrtsabterlung über, in dem das Verlangen dem Verpflichteten zugeht. Der Verpflichtet- hat die Gegenstände bis zur llebernahme durch die Schssahrts« abteillmg zu verwahren und pfleglich zu behandelll.