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. 1,50 Mark,
. 2.30 „
. 1 . 6 ) ^
Nr. 2 der Verordnung!
btuurenVerrdei, um >io S>älfte Für tefertc-i® Hederich oder wird Ocl uldit acmäljvt.
M\v Lein sa man wird Leinöl, für Mohn und Sonnenlünmen-i -er ne Mrchnöt. für die übrigen OelfrüchKe Rinböl gewährt.
Der Ureis oetväst:
für 1 Kilogranun Leinöl . .
,1 * Mohnöl . .
„ 1 „ Rnböl . .
3 itci> auf KkNnd des $ 1 9Cbf. 2 iiUv*r OdfrödvK' und da raue oouKmiteitc Produkte vom 23. Jul, 1917 (Mich-^Geietzbl. S. 646 -OelfrückNe vor Inkrafttreten dieser Vcnochnung lu'reilv' Oetulühleu zur Verarbeitnng übergeben, so vennindchn ,',ch die nach Abs. 1 znstes-enden Oelmengen um das $eu>i>l.u de? dritten Teiles der zur Permbeiknng übergebenen Oel früchte. . . .
§ 2 Liefert der Unternehmer eines landw,rt!cki»rsll,chen Betrieb unter Verzicht auf das ihm nach § 1 Ms. 2 Nr. 3 M V?m,dnnng über Oetfrüchde und daraus gewonnene Produkte vom 23 Jul, 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 646. zustehende Recht M'-t» den von der Mtü-ferung befreiten Leinsamen ganz oder zum Teil an den Kriegöausschuh ab, fo erhält er für re 100 Kilogranun dte,>) Leinsan,e«us nach seürer Wahl entn»?der gegen Jab lang des festgesetzten Preises zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft 35 Kilogran„n Oet und 70 Kilogramm Oelcknchen oder eine ^onder- vergüttkng cwn 18 Mark. ^
Ein Anspruch auf Gewährung von Del itacf> 8 7 dreier Ver^ ordnnng oder von ^elknchan nach § 6 Ms. 2 der Verordnung über- Oelfrnchch' und daraus aenxv.mcite Produkte vom 23. Im-, 1917 ^ReichS-Gesttzbl. S. 646^ lvsteht für die nach Ms. 1 an den Krisgsansschust gelieferten Leinsa inenmengen nicht.
8 3 frat derjenige, der Oelfruchte nach den AZ 1, 2 ablrefert, nlchrere landimickschaftlick^ Betriebe, aus denen er Oelftüchte ab- liefert, so steht ihm hinsichtlich jedes Betriebes der Anftwuch auf GeioÄrung von Oet oder Oelmrchen nach Ptastgabe der 8§ 1, 3 zu.
ß 4 Dw Ernpsänge, an des Gesindes lund heiter entgeltlich abgegeben werden.
A 5 Die gewerbsmäßige Herstellung von Oel airs pflanzlichen Stoffen i\t Hur mit SknMnignng des Präsü»erllen des K,i«>g<?erllährnngsan,bes zulässig.
Oelfrüchite. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Vvrlognng inid Mnahme der nach 8 1 Abs. 3 Nr. 3 der Ver- ordurirrg über Odfukfite und daraus gewonnein' Produkte vom 33. Juli 1917 >R-eichs^esetzbl S. 646> erforderlichen ErlanburA- scheine von Oelnuchlen bereits zur Verarbeitung angenommen) hDrden sind, dürfen noch ohne die ,urck> Ms. 1 erfordert,ck^ Kclbehnügung v-evarbeiret „»erden
Z 6 Mt Gefängnis bis zu facfa Ndonaden mib mit Geldstrafe bis zu fün5zehnhiind«rt Mark oder mit einer dieser Strafen! wird bestraft-
1. tver- das ihn, nach, den 88 1, 2 ge-oährte Oel an andere als die im Z 4 genannten Personen oder die chm nach Z 2 gewahrten Oelkuchen an andere entgeltlich abgibt:
2 wer ohne die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Genehmigung gewerbsniästig Oel aus pflanzlichen Stoffen herstellt.
Mben der Strafe Sann auf Einziehung der Vorräte erkannt weiden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- fchied. ob sie dem Täter gehören oder nickst.
ß 7. Diese Verordnung tritt mit den: Doge der BerkündlUkg in Kvaft
Berlin, den 7. August 1917.
Der Präsident des Kriegsernübrttugsanlls. vonBatöcki.
Verordnung
über die Preise von Oelfrüchten. Vom 7. August 1917.
Auf Grund dos 8 3 der Verordnung über die Preise dev lantnvirtsck -as llicheu Erzo,^niss« aus der Ernte 1917 und für Sckilacküvieb vom 19. März 1917 Meichs-Gesetzbl. S. 243^ und dos S 4 der Vervrdnu,l-g über Oelfrüchde und daraus gewonnene ProtNlkd: vorn 23. Juli 1917 (Reich s-H4esetzbl. S. 646) wird
Die für Oelfrüchde aus den Ernten 1917 nird 1918 fest- gesetzven Preise verstehen sich für die Lieferung frei nächster Bahnstation des Liefernngspjlickstigen.
Der Kriegsansschnst f>at dein Lieferun^spflichtigen nmnutel- bar nack^ Ankunft der- Oelftüchte am Emhtangsorde mitznteilen, welchen Preis er als angemessen erachtet. Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Abnahme. Dem LieseruNgspflichtig^ ist das auf der Abgangsstation ordmrngsmMig feftgesteftte Getvicht der Oelftüchte zu bezahlen. Die Getvickstsftmdellmrg ist ordnnngs- mäGg, wenn sie bahnamtlich, vorge,wn«,nen wird oder toenn! sie Mgaben über die Art der Gewich,tsor,nitt1iutg, die Sackzahl mw das Gewicht der leeren Säcke erchhält rmd diese Angaben von zwei Zer^er, schriftlich bestätigt roerdsu.
Unterbleibt die ordnungsmäßige GeioichtsseststelUum vor der Abseikdung. so ist das an, Enrpfangsorte an, Lager des Kriegsaus- Musses dnrrl> vervidigte Berioieger festznstellende Geivicht für die Bezahlung mastgebend. ^
Bei 2lufgabe von Stückgut ist das bei der Auflieferung auf der Llbgangsstation amtlich feshgestiellte Geivicht" n,astgebend.
8 2. Erfolgt die 2lbnal»ne der Oelfrüchde nicht binnen ziovi Wochen nach dem Zeitpunkte, von dem ab der Liefernngspftich- Pflicki'tige nach seiner Anzeige zur Lieferung bereit ist. (8 3 2lbs. l der Verordnung über Oelfrüchte, und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli !917 iReichs^Gesetzbl. S. 646]), so ist der Kaufpreis nach Ablauf dieser Frist mit eins von, Hundert über den je- tveiligen ReichsbanDiskont zn verzinsen. Für Benvährung und! pslegliche Bet>m,dlung nach Mlanf der Frist erhälr der Lieferung^ pflichtige eine Vergütung von sech? Mark für je 1000 Kilogramm und je an ge fange ne vier Wochen. Von dem Zeitp,u,kte ab, zu dem die Verzinsung begiurtt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wert Verminderung auf den Kriegsansschust Über. Den Nachioeis des Zustandes der Oelfrüchte im Zeitpunkte des Gefckhrüberjmuges hat der Lieferungspslichtige durch zlvei zu diesen, Zeitpunkt gezogene 2Nuster der Oelfrüchte von je mindestens eirben, halben Kil.ogram>n Geioicht, von denen das eine in dichten, Leinensäckchen, das andere in lnfddick>t abgeschlossenen, Gefaste verpackt sein must, zu führen: er hat diese Müster den, Kriegsans- schnst einzusenden.
ß 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Berkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Mgust 1917.
Der Präsident des Kriegsernährnngsamts. vo n Ba to cki.
Be tr.: Den Verkehr mit Oelfrüchte,,
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grosth.
Bttrgermeistereie« der Landgemeiuden des Kreises.
Die vorsbohenben beiden Bekannt'.nachnng^n sind in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Bevölkern,^ zu bringen.
llnbor Hintveis auf unsere Beröffeittlichnngen in, Kreisblatt 2tr. 130 von, 31. Inli 1917 wird hierdurch a„geordnet, dast die Ausstellung mm SiKagsthen^n rür Oel nicht mehr zulässig ijt.
Die vor stelle, ck>e, zuerst abgodruckte Verordnung des Prälidenden des Kriegsernährungsamtes vom 7. August 1917 ist in dein! Reichsges-etzblatt Nr. 143 enthalten^ das am 10. 21ngust 4917 veröfftntlicküt worden ist. Den,gen,äst ist die Verordnung gen,äst 8 7 cm diesem. Tage in Kraft getreten. Wegen der Behandlung der ,n der Zwischenzeit ausgestellden Oelschlagscheine tmrd Ihnen weiter« Weisung mwfy zngehen.
Da die ge>verl>sn,ästige Herstellung von Oel ans pflanzti-.chen Stoffen gemüst 8 5 Llbsatz 1 von jetzt ab nur mir Gelwhmignng deS Präschenten des Kriegsernährungsarnbes zulässig ist, sind säint- liche Oeiullihlen ans diese Bestinnnuug ausdrücklich anftnerksam zu m>achen.
Di« 2deuregeln,,g der Frage wegen Micklieferung von Oel an Stelle der abgelieferten Oelftüchte unterstell den,^ Kriegs^ ausschust für Oele und Fette in Berlin und deren Komnltsjionären. Bezugscheine hierfür tverdeu dennrächst von den znstäichigenj Kommissionären ausgestellt werden. Für das Grosth. Hessen konmtk hierzu die Zeutralgeiwssenschuft der hessischen landwirtschaftlichein Kdufunurereine zu Darmstadt in Betracht.
G ieste n, den 16. August 1917.
Groscherzogliches Kreisaiut Giesten. vr. U sing er.
Bekanntmachung.
Betr. : Regelung des Verkehrs mit Brotaetrckde und Mehl : hiev: MeÄpreise des Konnnn,«,1 Verbands.
Auf Beschlnst des Kreisansschusses von heute toird mit Wickn,^ von» 1. September l. Is. ab bis aus i oel de res der Preis für das von dem Kvmnncnialverband an die Stadt Giesten sowie an dw Landgeineinden des Kreises abz„gebende Mehl wie folgt festgesetzt 3 1. Roggen mehl, 94 prozen tige ^lusmahlung. 39,50 Mk. für den Doppelzentner eirckchliestlich Sack:
S2. WeizenbrotnreU, 94 prozen tige Llnsniahlung, 43 Mk. srhr den Doppelzentirer cinsckstiestlich Sack:
3. Weizenanszngnrehl 58 Mk. für den Doppel;endn-er einsch'iest- lick, Sack.
G testen , den 33. August 1917.
Grostherzoglnbes Kreisaiut Giesten.
vr. Usiuger,
Bekanntmachung.
Bet r. : Den Höchstpreis für Brot und MeU.
9äack)deiN der Komnrnnalverband mit Wirknng vom 1 Septem-^ ber ab bis auf tveiteres den Preis für den Doppelzentner Roggen Inehl aus 39,50 Mk., für den Doppelzentner Weizeill>rot,nehl aus 43 Mk. Mid für -den Doppelzeilliber WeizenaUSziugnteU auf 58 Mk. festgesetzt hat, lverden hievmit von genannten, Tage an für dm


