Nr. 97
18 . Jmn
1917
für den K
Jtthatts-Uelrersicht: Höchstpreise fitr Wolle und Wollwaren. — Höchstpreise für Frühobst. — Obstversteigerungen. - Bezug der bestellten Nährmittel. — Ausbruch des Milzbrände« in Queckborn. - Fleischregeiung. --- Versorgung un>. Frühkartoffeln.
Bekanntmachung
betreffend Aufhebung des 8 3 der Verordnung über die Höchstpreise Air Wiolte und Wollwareu vom 22. Dezember 1914.
Vom 20. Mai 1917.
Aus Grund des § 6 Satz 2 der Verorderung vom 22. Dezember 1914 fRcichs-Gefetzbl. S. 545) wird folgendes bestmrmt:
Die Vorschriften deZ § 3 der Verordnung Mer die Höchstpreise Air Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 54b) treten mit dem 29. Mai 1917 außer Kraft.
Berlin, den 20. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-.
___ Dr. Helfferich. _
Bekanntmachung
betreffend Höchstpreise für Frühobst im Jahre 1917.
Vom v. Juni 1917.
In UebereinstiminUng mit 8 2 der Bekannttnachamg der Refchs-
r lle für Gemüse und Obst, betreffend Höchstpreise für Obst vom Juni 1917 wird folgendes bestimmt:
Nachdem sich die Ernte in Kirschen überfe&ert läßt, wird von dem in unserer Bekmmttnachjinrg vom 24. Mai 1917 vorgesehenen Vorbehalt der Herabsetzung der Kirschenpreise um 25 Prozent Ge« brauch geinacht und werden unter Aufhebung der früheren Preise die folgen den mit sofortiger Wirkung festgesetzt:
swefetzt: Erzeuger-
Vechrancher-
Höchstpreis
Höchstpreis
. —.35
— .50
. - 18
— .30
. —.15
— .26
. 1 —.40
— 60
Süße Kirschen, gvv-ße, harte Süße Kirschen, Reichte . . .
San re Knl'chen, kleine Ware
Schatten« rnorell-en .
Weiterhin wird in Ausführung unserer BÄamttmaclMrg vom 24. Mai 1917 festgesetzt, daß die Höchstpreise für Erdbeeren mft dem 'heutigen Tage in Kraft treten.
Hiernach gelten folgende Höchstpreise:
Erzeuger- Berbraucher- yvchstpreiS Höchstpreis
Erdbeeren (Ananas), großfri'lchitige . - .55 —.80
Erdbeeren lAnaiias, kleinfrüchtige Air
Marmelade .—.30 —.50
Ferner wird bestirnnu, daß die für die Zeit vom 16. Juni ab festgesetzten Höchstpreise für Monats- und Walderdbeeren von 1 Mt., bezw. 1,50 Ms. schon mit dem heutigen Tage in Kraft treten.
Ter Berbraucherhöchstpreis für Falläpfel tritt bis auf werteres außer Kraft.
Darmstadt, den 6. Juni 1917.
Tie LandeHobststelle:
,__ Dr. W a g n e r. _
Bekanntmachung
betreffend Obstversteigerungen. Vom 7. Juni 1917.
In Ergänzung der Bestimmung des § 6 unserer' Bekanntmachung. betreffend Regelung des Verkehrs mit Obst, vom 23. Mai 1917, wird folgendes angeordnet:
H 1. Mer Obst auf Bäuinen versteigert, hat den Versteigerungs- teximu dem für den betreffenden Bezirk zitständigen Kommissionär der Landesobststelle spätestens 5 Tage zuvor anzuzeigen.
8 2. In die Versteigeruugsbedtngungen ist der Vorbehalt auf- -kuneymen, daß der Steigerer die im eigenen Haushalt nicht benötigte gesteigerte Obstmenge an den zuständigen Kommissionär der Landesobststelle (§ 6 unserer Bekanntmachung vom 23. Mai 1917) abzu führen hat.
8 3. Es ist verboten, gesteigertes Obst auf Wochenmärkte zit verbringen, sotvie solches Obst anderen Personen als dem^ Kommissio-» när der Landes obststelle zu verkaufen.
ß 4. Die Landesobststelle ist berechtigt, die Bersteigerungs- ergebnissc einzusordern und zu prüfen.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß 8 13 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Inner» vom 30. August 1916 mit Gefängnis bis zu sechs' Monaten oder mit Geldstrafe bis fünfzehnlstrudert Mark bestraft.
Darmstadl, den 7.Juni 1917.
Die Lan desobststelle:
_ Dr. W a gner. _
Bekantttmachung.
Betr : Berbrauchsregelriug der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Nährmittel.
Gemäß 8 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege lang der in die öffentlich' Bewirtschaftung genommenen Nährmittel
vom 17. MärH 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Die gemäß unseren Bekanntmachungen vom 12. Mai l. Js. (Kreisblatt Nr. 84) und vom 21. Mai l. Js. (Kreisblatt Nr. 85) bei den Klein Handelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern nunmehr bezogen werden. Der Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorzulegen. Nährmittel karten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezug: einzelne «^getrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos.
Es entfallen:
I. auf Nährmittel kürte A (gelbe Farbe-
Marke 3: 100 gr Suppenfabrikate,
Marke 4 : 500 gr Marmelade,
II. auf NährmittelkaAe B (rote Farbe)
Marke 6: 250 gr Grieß.
Marke 7: 100 gr Graupen.
Marke 8 : 400 gr Haferfabrikate in Paketen,
Marke 9: 500 gr Marmelade,
MarkelO: 250 gr Kunsthonig:
III. auf Nähr mittelharte C (blaue Farbe)
Marke 7: 100 gr Teigwaren,
Marke 8 : 200 gr Graupen,
Marke 9: 100 gr Haferflocken chose),
MarkelO 150 gr Suppenfabrikate,
Markell: 500 gr Marmelade,
Marke12: 350 gr Kunsthonig.
Mit dem 9. Juli l. Js. verlieren die Marken ihre Gültigfeit, fflct Me von ihm bestellte Wäre nicht bis zu diesem Zeitpunkt hat, verliert den Anspruch darauf.
Die Meinhandelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungsund Bezugsmarken aktzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben an die Großhandelsvereiniaung G m.b. H. Gießen. W>est- Anlage 31, abzUliefevn. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 9. I u l i, von den B e st e l l e r n nicht avgenommene Warenmengen sind der Groß- Handelsvc reinigüng G. m. b. H-, Gießen, bis zum 11. I u l i l. Js. a n z u z e i g e n. Nichtbcachtun-g dieser Borschrüst hat den Ausschluß von dem Verttüeb der Nährmittel Mir Folge.
Gießen, den 9. Juni 1917.
Großherzogliches Kreisantt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Bctr: Wie oben. -
An die Gwßh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorsteigende Bekanntnrachnng wollen Sie sofort ortsüblich be- kanntnmchen lassen.
G ieß en , den 9. Juni 1917.
Großherzogliches Kreisantt Gießen.
J. B.: Sem inerbe._
Bekanntmachung.
Betr.: Ausbruch des Milzbrandes in Queckborn.
In Queckborn ist unter der Schafherde des Franz Gruber aus Molfershof bei Höchst i.Q. der Milzbrand ausgebrochen Tie erforderlichen Sperrjnriaßregeln sind angeordnet.
Gießen, den 6. Jlkni 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. B.: H em m erde. ___
Betr.: Fleischregel-mg, hier: Gewährung einer Sonderznlage.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Für die Verforgungszeit vom 11. Juni bis 8. Juli d. Js. gelangen die Fleischzusatzkarten, tvormcf eme Vergüttmg gewahrt wird, in rosa Farbe zur Ausgabe, während für die übrigen .Zusatz- berechtigten die gelbe Farbe beibelralten wird. Gememderechnsr und Metzger sind entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 8. Juli 1917.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: H e m m e r de. __
feetv.: Erhebungen für die Versorgung mit Frühkartoffeln aus
der Ernte 1917. (Kreisblatt, Gießmer Anzeiger Nr. 122, Ivettes Blatt, 26. Mai 1917.)
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir eviiku ton u m g c h e lt b c Erledigung obiger Verfügung in genau vor geschriebener Ausführung.
Gießen , bm 1 l. Juni 1917.
Großherzogliches Kreisantt Gießen.
I. V.: H em m erde.
Zwilliiiasruuddeuck der Brüh l'scheu ttn v.^Buch^ und Steiudeuckerei. R. Lange, Gießcic


