Ausgabe 
24.4.1917
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Nr. 70 21 April. 1017

KrdsMott tot den Kreis Gietzen.

HuhaltS-Nebersicht: Sicherstellung von Kriegsbedarf. Ausdehnung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. - Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seide. Preise für Herbstgemüse. - Futtermittelbeschaffttng. Schlachtverbote. Feldberetnigung Kesselbach, Lich und Nieder^Bessingen. ZoMreiheit für Lederabsäkle. Gesunder; und Verloren.

Bekanntmachung

betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung »on Kriegsbedarf vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 357).

Vom 4. April 1917.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reiclis Gesetzbl. S. 327) solge;rde Verordnung erlassen (siehe Krcisblatt Nr. 121 von 1916):

Artikel I. Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Briegsbedars voni 24. Juni 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 357) wird da­hin geändert:

1. Der 81 Abs. 2 erhält folgende Fassting:

Die Anordnung kann durch Mitteilung cur den Besitzer oder durch öffentliche Bekannttnachung erfolgen; im erstercn rlle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem :si-er zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in welchem die Anord­nung amtlich ixröffentlicht wird.

8. Im § 1 werden hinter Abs. 3 folgende Vorschriften eingestellt:

Me NebertragnngSanordnnng kann mit. Zustimmung des rttU-ereu und deS neuen Eigentümers ividerrufen werden. Der Widerruf ist au den früheren Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrufen wur-de, an den früheren Besitzer zn;-ückgegeben, so gilt die Ueb^rtragnnas-» anordn,ina als nicht erfolgt, urrd Rechte, mit denen der Gr'genstand zur Zeit der Enteignung belastet war, soloie Zu- r-tickbehaltungsrechte gelten als nicht erloschen.

Wer den Gegenstand zr;r Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten deS ReichsfisftlS als Eigeniünrer, es sei denn, das; der cnteiauenbai Behörde bekannt ist, c> ihm das Cissentnm nicht zusteht.

Artikel II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wort- laut der Lnvrdnung über die Sick>erstellung von Ki-icgsl>edars vonr 24 . Juni!915 ReichS-Gesetzbl. S. 357), wie er sich auS den Ver­ordnungen vonr 9. Oktober 1915 (ReickiS-Gesetzbl. S. 645), vom 85 . November 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. Septem- ber 1916 «ReichS-Gesetzbl. S. 1019), sonne aus dieser Verordnunfs ergibt, rm Reichs-Gesetzblatt bekannt zu mache;;.

Artikel HI. Diese Verordnung tritt am 7. April 1917 in Traft.

B i rl itt, den 4. April 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Hclfferich.

Bekanntmachung

Mtveffend Ausdehnung ves Gesetzes über den vaterläirdischen HilfK- «mst auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie. Vom 4. April 1917.

^_Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die

Srmachttgune, desl BuiweSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.

1914 'Otefpfcitf. S. 327) folgende Verordnung

wc Verordnung tnt Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wvbnkitz rb rmgnvökmlichcn Aufmtlxilk h-bkn oder ihn ,'pütt? vort gelten auch stlr die von den Lande«. «tin-Ich-hdrden an Grund de, § 11 Ms. 2 Sab 3 des Gesebes

r » ;^ lI . fabien ? erlassenen Bestimmungen als

^ Rerchsangehöt-igen gleichgestült.

«».ttL E "Nt dem Tage der Verkündung in

«eich außer Aras? " nt btm ® e| ' et) ^r den vaterlLndtschen tzilfs- Berltn, den 4. April 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Dr- Delfferich.

Bekanntmachung

wtr Bevardntmg des

ff»iidesrnts über ine Verwendung vor, Chlvrzinn zur Bescknmr;ma d« Seidenwarm vom 23. NvvMiber 1916 (Reichs-Gesetzblatt ^ Sette 1293). Vom 8. 2kpril 1917. ******

3 - ^§Ärung des BinideSratS über bfe ton Seide »waren w>m

L Ttm' «b-Vmme ich*):

1 ^9 o oer «lsführungSbestknrmrrnae-n zur Vervra-nuna

W VurckeSvatS Wer die VMvendrnrg rwn EUv^knn zur Be-

iwvwvn.

Warengattnng:

Köpfe

fchverung von Seüdeuwaven vom 23. November 1916 (Rcrchß- Gesctzbl. S. 1.292) erhält folgende;: Zusatz:

..Soweit die Einfuhr aus Oesterreichl-Ungarn erfolgt, mutz die Rick-tigkeit der Erklärung nachgÄviesen werden durch eine Bescheinigung des Verbandes österreichischer Scideirinduftrieller in Wien."

II. Tie Bestinrmnng tritt mit dem Tage der VerkmibiMig in Kraft.,

Berlin, den 8. April. 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Ör. Helfferich.

*) Siehe Kreisblatt Nr. 157 von 1916. _ '

Bekanntmachung.

Bon; Bevollmächtigten des Reichskanzlers sind nachstehende Preise für Herbstgemüse in luftdicht verschlossenen Behältnisses! festgesetzt tvorden:

Erzeuger- Höchstpreis : für die Vi Dose

Karotten: crtra kleine kleine . . junge . . geschnittene

Weitzkvhl ..

Rotkohl und Wirsingkohl Braunkohl . .

Roseikkohl . .

Blumenkohl Kohlrabi . .

Kohlrabi, ganze Sellerie . . .

Spinat . . .

Steinpilze . .

Steckrüben . .

Pfifferlinge..

Diese Preise sind Höchstpreise.

Fabrikanten und Händler, die in der Lage sind, bei einttn angemessenen Gewinn zu geringeren als den hier angegebenen Preisen ihre Waren zn verkaufen, sind hierzrr verpflichtet.

Wegen der größeren und kleineren Packungen gelte,: fol> gende Bestünunmgen:

n) Erzeuger-Höchstpreise.

Be; den Waren, für die der Erzeugerhöchstpreis nicht mehr att 75 Pfennig beträgt, kostet

dj; V» Dose die Hälfte der 7i Dose .zuzüglich 7 Pfg., me lVs/l Dose das Eineinhalbsach» der 1 / i Dose wenige*

^ P s g -,

die Tose das Doppelte der 1 / 1 Dose ioeniger 3 Pfg., die 2Va/l Dose das Zweieinhalbfache der 1 / l Dose toeniger . ö Pfg.,

® ei Waren, bei denen der Erz en ge rhöchstpveis mehr als Pfe;:n:g betragt, kostet

d:e V, Tose die .Hälfte der- 7^ Dose zuzüglich l Pfg.,

- bie 2 Ar/1 Tose das Eineinhalbfache der 1 / 1 Dose »oenigtt

Doptz-lte der 7i Dose weniger 5 Pfg., die 2)/ r/1 Dose-das Zweieinhalbfache der l [ x Dose weniger o Pfg.

b) Kleinhandels-Höchstpreise, c » dlM die gröberen und kleineren Puckungeu dürfen folgend« festen Znichlage gemacht werden:

Bei Dosen, deren Erzeugerpreis

bis einschließlich 0,50 Mk. beträgt, 12 Pfg.,

1 Mk. 0,80 0,68 0,64 0,61 0,75 0,62 l,2o 1,35 ,, 0.70 0,90 0,95 0,71 1,72 0,62 1,30

Kleinharidels- Höchstpreis: ft'ir die 7i Dose

1,25 Mk.

0,88 0,83 0,78 0,95 0,80 l,55 1,65 0,90 1,13 1,20 0,90 2 - 0,80 1.60

0,70 0,80 0,90 1 - 1,35 1,70 2,10 2,50 3

12

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22

25

28

35

40

45

50

3° Ö 2>»," darf rm fester Zuschlag von Ntcht mehr als 55 Pfg. gcmommen werde;;

Tie Cietverbetreibenden, die Genrüsekouserven und Faßbohnen :m Klenihrindl'l vertreiben, sind verpflichtet, in ihren Gefthästs-