Kreisblatt für den Kreis Metzen.
Nr. 156 7. Dezember _ 1910
Bekanntmachung
liir Aerrderung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 743). Vom 23. November 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1. Der 8 1 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel von: 6. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 743) erhätt folgende Fassung:
„Ten Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh von Roggen, Weizen, DinVel, Hafer und Gerste, das Stroh von Lupinen, das Zucker- und Runkelrübensainenstroh, nicht dagegen die beim Ausdreschen entstehende Spreu."
Artikel 2. Ter Absatz 1 des § 5 der Verordnung erhält Agende Fassung:
„Tie Bezugsvcreinignng hat für das Stroh einen angemessenen Uebernahmepreis yii zahlen. Tiefer darf
für 1000 Kilogramm Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste
bei Flegeldrusch . ; . 50 Mk.
bei gepreßtem Maschinendntschstroh ... 47 „ bei nngepreßtem Maschinerrdruschstroh ... 40 „ für 1000 Kilogramm Stroh von Lupinen, Zucker- und Runkelrübensamenstroh
aller Art.40 „
nicht übersteigen. das Stroh mcfjit von mindestens mittleres Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen." Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. >
Berlin , den 23. November 1916. »
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. fietffcrid?. _
Bekanntmachung
über Zement. Vom 24. November 1916.
AUf Grund des 8 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement vom L9. .Juni 1916 (Reichs-Gesetzhl. S. 633) wird folgendes bestimmt: Verträge über Lieferung von Zement, durch »velche eine Liefetungspflicht für die Zeit nach dem 30. Juni 1917 begründet wird, dürfen vor dem 1. Juni 1917 nicht abgeschlossen werden.
Diese Bestimmung tritt mit den: 1. Dezember 1916 in Kraft. B erlin, den 24. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
___ Dr. Helffe r i ch. _
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Vs wird verboten die Ans- und Durchfuhr folgender Wären:
Nummer des
statistischen
Marenverzeich-
'Zellhorn (Celluloid).. 639a
Galalith und ähnliche Stoffe. . s 639 b
Films unbelichtet oder belickftet. aus Zellhorn oder
ähnlichen Formerstosfen.. . 640 a
Kämme, Knöpfe Und andere Waren, ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Former-
stofsen. 640 b
II. Tie Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seitherigen!
Bemnutmaamngen, dm dergleichen Rohstoffe oder Erzeugnisse zum
Gegenstand haben.
Berlin, den 20. November 1916.
Der Reichskanzler.
,_ Im Aufträge: Müller.
Bekanntmachung
über die Reichsverteilungsstelle für Eier. Voin 21. Nov. 1916.
In Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August 1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstellc für Eier (Reichs- Gesetzbl. S. 970) wird bestimmt:
.^Dw Reichsverteilungsstette für Eier führt künftig die Bezeichnung „Rerchsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier" Berlin, den 21. November 1916.
Ter Präsident des Kriegsernährnngsamts. vonVatocki.
Bekanntmachung
zur Aerrderung der Bekanirttnachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) Vom 20. Nov. 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) bestimme ich:
I. 8 6 Ws. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao von: 3. März 1916 erhält folgende Fassung:
Das Eigenttrm geht mit den: Zeitpunkt auf die Kriegs- kakaogesellschaft über, in den: die Uebernahmeerklärung dem Verpflichteter: oder dem Inhaber des Gewahrsams zngeht.
II. Die Bestimmung tritt mit den: Tage der Verkündung ist
Kraft. -
Berlin, den 20. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elsf er: Ä.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordtrung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 111) verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über die Grenzen des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände: )
Branntwein aus Obst, Beeren oder Rückständen davon, aus Wein, Weinhefe, Most, Wuseln oder Rückständen davon, ferner Arrak und Rum, in Fässern oder Kesselwagen! der Zolltarifmlmmer 178.
Berlin, dm: 24. November 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Freiherr von Stein.
Bekanntmachung
Über die Reichsverteilungsstelle für Eier. Vom 21. November 1916.
In Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August 1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier (Reichs- Gesetzbl. S. 970) wird bestimmt:
Die Reichsverteilungsstelle ft'ir Eier führt künftig die Bezeichnung ,ReichsverteUupgsstelle für Nährmittel und Eier." Berlin, den 21. November 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. von Bat o ck i.
Bekanntmachung
über Vogelfutter. Vom 22. November 1916.
Auf iGrund des 8 20 der Verordnung über Futtermittek vom 5. Üktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) und des 8 I der Bekanntmachung über die Errichtting eines Kriegsernährungs- amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
Die Absatzbeschränkung nach.8 2 Abs. 1 fow-ie die Anzeige- und Ueberlassungspflicht nach 88 3, 4 der Verordnung i'ibers Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) gllt nicht für folgende Futtermittel:
Sämereien aller Kiefer- rmd Pinusarten,
Samen von Erle, Fichte, Birke, Lärche, Ginster, Hainbücht Zirbelnüsse,
Wegerich,
Vogelbeeren,
Ameiseneier,
Weißwurm,
Puppet: der Seidenraupe.
Diese Bestimmung tritt mit dent Tage der VerkünduUg in Kraft.
Berlin, den 22. November 1916.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
o Lvrrc- uuo ^rncnvaren sur ore vnrgerncye
völkerung.
Au Groszh. Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationer des Kreises.
Unter Hinweis auf der: Inhalt unserer Verftigmig von 21. L-eptentber 1916, Kreisblatt Nr. 119 werden Sie nochmals beauftragt, den Hausierhandel zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
, Glnchzeitig weisen wir Sie an die Einkaufsbücher für Schnei« oci', Schnetderimten und Wandergewerbetreibende nach der Bekanntmachung-des Reichskanzlers vom 31. Ottober !. Js , 8 4 vergl. Kreisblatt Nr. 152 vom 24. Nvvnnber l. Js., zu über« wachen.
Gießen, der: 4. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L.a n g er ma n n.


