4
Die Landes- entralbehördeu körmen die Bovschriften dieser
die Ausführmigs»
bestimnmngen bis zum 20. Septentt>er 1916 ernzusendeu
8 6. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betrrebsrnha- bern, die vorsätzlich Mgaben, zu denen sie aus Grund bres^^Ber- ockmmg oder der nach 8 5 erlassenen Besttminungenverpslrchtetz sind, nicht oder wissentlich utrrtchtrg oder unvollstandrg ItachM, oder die den nach 8 3 getroffenen Anordnungen E Nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu entern' Jahre und tritt Geldstrafe bw M zehn lattsend Mark oder mit einer dreser Strafen bestraft
8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Di*. Helfferich.
*) Die ivduster sind hier tricht abgedruckt
Bekanntmachung
Über die Nachprüfung der ErntevorsclKtzungen tut Jahre 191b.
Vom 8. September 1916.
Auf Grund der Vevordmmg des Bundesrats vom 27 Anaust 1916 über die Nachprüftmg der Erntevorschätzungen nn Jahre 191b (Reims-Gesetzbl. S. 975 ff.) wird das Folgende bestürmt.
L 1 Als Landessammelstelle im Loinne des 8 4 Abi atz 4 der
P ■ . _ < . ..t vl ^ (KL «. ... C. Tv Q n ni t r ft 1 w f 1
8 L. Dir Zusamnrensrellung der durch 8 2 der Bunt^sratS- vewwnnng weiter vorgeichriebenen Erntrschätzamaien der pülsSv- früchte erfolgt durch die Gvoßh. Zentralstelle für die LandesstzrkftlL Dar m st ad t, den 8. Septentber 1916.
Großherzvgliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schliephake.__
Bekanntmachung.
Betr r Rechtsmittel gegen die Ge meindesteuer Veranlagung für 1916.
Auf Grnnd der Artikel 46 und 50 des Gemeinden mlagen- gesetzes vom 8. Juli 191t hat Gwßh. Ministerium der Fruanzen, Mteiltmg für Steuerwesen, die Frist, innerhalb deren Rechtsmittel gegen die Gemeindesteuerveranlagnng für 1916 bet der erstatt In- stattz anhängig gemacht werden können, Kr dre nachbenannten Gemeinden bis %n den dabei genannten Ternmten emschlrehltch
Mlsgenominen von der Fristerstreckung sind diejenigen Rechtsmittel, die das für die staatliche Veranlagung beretts rechtskräftig fest gestellte Entkommen -um Gegenstand haben.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntrtis gebracht
rünber'g, den 9. September 1916.
* Gvoßherzogliches Finanzamt Grünbecg.
Wenzel.
*) Das Muster ist hier nicht abgedruckt.
647 »O
W MV Zentralstelle die Landesstatistik bestimmt rmd erntächttgt, dtr zur Durchführung der Nachprüfung erforderlichen Anordnungen zu treften Derselben liegt auch die Anfertigung und Bersettdung der für die Nachprüfung, erforderlichen Formulare ob. 9 ,
8 2 Zuständige Behörde nn snnne von § 3 Absatz 2 der Verordnung ist in Städten der Oberbürgermeister bezw. Bürge enteister, tu Landgenreinden die Gvoßh. Bürgermetjteret.
8 3. Untere Verwaltungsbehörde tm ^tnue von 8 4 Absatz 1 Und Inständige Verwaltungsbehörde im sinne von § 4 Absatz l der Bundesratsverordnung ist das Kreisamt.
T ärmst ad t, den 8. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Sckiliephake. __
Bekanntmachung
über Ernteschätzungen. Vom 31. August 1916.
Der Bundesrat hat auf Grnud des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtsthaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 Aum-st1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlassen. r i c der Verordnung, betreffend die Erntevor
schätzungen im Jahre 1916, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. k ‘ für die Zeit vom 1 bis 25. September 1916 angeordnete Erntevorschätzung für K a r t o f s e l n, Zuckerrüben und Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben iBodenkohlrabr, Wrukcnh Wasserruben Herdstrüben, Stapel rüden (Turnips), Möl^m (Kawtten) - ist nt der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 191 vorzunehmen. Die im 4 5 c der Vewrdnung vom 21 wrgeschriebene Zusantnrenstellung der Ergebnisse i)t dem Kaiserlichen Stattstischen Amte bts zum Io. Oktober 1916 ernzusendeit.
8 2 Gleichzeitig mit der Vorschützung nach 8 1 fft eine Ernte- schätumg der Hülsenfrüchte (Erbsen, Linsen und Bohnen, letztere getrennt nach Eßbolmen - Stangen- Buschbohnen -Acke^ Smr- bidlnien nach dem anliegenden Muster*) vorzimehmen^ Dre Ergebnisse sind von der unteren Verwaltungsbehörde zusammenKu-. stellen Sie sind dem Kaiserlichen Statistischen Amte zugleich mft der Zusammenstellung nach 8 1 einMsenden
8 3. Die Landeszentraldehördeit erlassen dte Besttmmungen zur Ausführung dreser Verordnung ^ ... .
8 ^ Diese Verordnung trttt mit dem Tage der Verkündung
in ^Berlin, den 31. August 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elfferi ch.
Letzter Tag der Frist Beltershain, Clinrbach, Grimberg, Reinhardshain 16 September. Bersnck, Queckborn, StocklMisen 17. September. Allertshausen, Harbach, Hattenrod. Lauter. Lindenstrnth. Odenhausen, Ruddtngs- Hausen, Stangenrod, Weickartshain, Winnerod 18. September. Allendorf a. d. Lda., Lumda 19. Septembev Beuern Gobelnrod. Reiskirchen 20. Septeinber. Geilshausen, Groszetr-Buseck, KAel- bach ^1. September. Londorf 23. September. Weitershatn 24. September. .Saasen 25. September.
Feldpolizeiliche Anordnung.
e t r.: Feldschutz..
Atuf Grnud der Arttkel 36 :unb 43 des Feldstrafgesetzes vom 13 Juli 1904 wird nach Anhörung des Geuteinderats mit Genehmigung Großh. Kreisnmts Gießen vom 29. August 1916 für die Feldgemarlung der Unterzeichneten Gemeinden angeordnet, daß sämtliche 'bepflanzte Grundstücke (offene und enrgesrtedtgte) von abends 9 l /o Ubr bis morgens 5 Uhr geschlossen sind und deren) Betreten allen Verfonen, auch den Etgentnmern, verboten ist. Ausgenonrmen sind nur Flächett, die als Hausgärten dienen und mit einem Wohnhaus unmittelbar verbunden sind.
Zuwiderhandlungen tuenden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. .
Diese Anord-mtng tritt am 10. September ds. Js. tn Kraft.
K e s s e l b a ch, den 6. Seplentber 1916.
Groß herzogliche Bürgermeisterei Kisselbach.
«so» Schwalb
Londorf, den 8. September 1916.
Großherzogliche Bürgermeisterei Londorf.
6 ö 04 Aumann.
Möchentl. Ueberficht derTodersö8e i. d.stadt Gietzrn.
34. Woche. Dout 27. August bis 2. September 1913. Einwohnerzahl: angenontmen zn 33100 (inkl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 23,56 °/»..
Nach Abzug von 7 Ortsfremden: 12,56 °/oo-
Kinder
tm 1. Lebens-- vom 2. biS
« )
Es starben an
Zus.
Er
wachsene
Altersschwäche
1
1
Lungentuberkulose
2 (1)
1
Tuberkulose anderer Organe 1 (1)
1 (1)
anderen Krankheiten des
2(1)
2(1)
Nervensystems
anderen Krankheiten der Der
•
2(2)
daunngsorgane
3(3)
Vlinddarmenlzündung
1 0)
—
Krebs
4
4
unbekannter Ursache
1
—
Summa:
15(7)
11 (4)
jabr
~ (0
16 . Jahr
Bekanntmachung
über Ernteschätzungen. Vom 8. September 1916.
Ans Grmrd der Verordnung des Bundesrats über Ernte- schätznngcn vom 31. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) wird das Folgende bestimmt: ^ t
8 1 Für die Durchfülirung der Bundesratsverordnung gelteit die Vorschriften unserer Bekanntmachung, die Erntevorscistitzungsni itn Jahre 1916 RNreffeud, vom 28. Juni 1916 mit der Maßgabe, bafCbie durch bereit § 2c vorgeschriebeuen Erl>ebungen ebensalls in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1916 vorztt-
nchnten sind. __ _
Rotationsdruck der B» n h l'fchen Univ.-Bvch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.
1 (1) 3 (2)
A n m.: Die in Mamnterit gesetzten Ziffern geben an, wie DteC der Todesfälle in der betreffeitden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
Beröffentlichmtg deS Großh. Kreisgefundlieitsamts Gießen.
Dr. W a l g e r, Med.-Rat.


