Kreisblatt rar den ttrcts ©leaen.
Nr. 113
12. September
1916
Bekanntmachung.
85 et r : Ausnahme von dem Verbote von Mitteilung^ über Preise von Werkpapieren usw. Vom 29. August 1916.
Ans Grund des' 8 1 Ms. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von WertpapreiM usw., vmn 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. Hl wird folgendes
sind bis auf weiteres Mitteilungen, von Personen und Anstalten, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig betrüben,
an ihre Kunden über Verkaufspreise, die für ausländische Wertpapiere aus Grund der im Ausland notierten Kurse tni Inland -u erzielen sind.
Berlin, den 29. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Hel fferich.
Bekanntmachung m
betreffend Aenderung der Vevordnungjeii über dre RegMng des Msatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltromrerer und^der Kartoftel- stärkefabrikatioir. Vom 31. 9tuguft 1916.
-Ter Bundes rat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Masznshmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung^ erlassen ^ Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kardoffeltrocknerer und der ^rtostel- stärkefabrikation vom 16. September 19Io, vom 25 Noveinber 1915 Und vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 >-). o85, c/8, 1916 S. 119 tanben wie folgt geändert: ..
1. Der 8 1 Absatz 1 Satz 1 erhält dre Faffmig:
Wer in einem gewerblichen oder landwtrtschastlichen Betrieb
Erzeugnisse der Kartoffeltrockncrei hcrstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner., ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Tvockenkartotfel-Verwer- tuugs Gesellschaft m. b. §). in Berlin zu liefern.
2. Als 8 2 wird folgende Vorschrift cingefugt:
Tie Vorschriften im 8 l Absatz 1 gelten nicht
1. für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung iw eigenen Wittschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind: * - . cc „ x
2 für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der ^rockenkartossel- Verlvertnngs -Gesellschaft tu Lohn hergestellt sind
Jedoch unterliegen der Liefernng^'pslicht nach § 1 bie Mengen, die infolge eines Verftitterungsverbotes nach 3 5 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. *jum 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) tnt eigenen »Betriebe nicht verwendet werden können.
3 Der 8 6 erhält die Fassung: , ,
Erzeugnisse der Karwfseltrocknerei i,n rornne dressr Verordnung sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn ftmben Kar- toffelii, allein oder in Mischung« mit anderen ^tosten der gröbere Teil ihres natürlichen Wassergehalts entzogen wrrd^
4 Im 8 7 Absatz 1 werden die Worte „bis zum 30. L>ep- tember 1916" gesttiäMi. .
5 Ter § 10 ivrrd gestrichen. .
G Als 8 11 lvird folgende Vorschrift emgefügt:
Kartoffeln fotote Erzeugnisse der Kart°ffeltwckner« und der Karwsselstärkefabrikation dürfen zur Verstellung »WtKidgr ©t* Zeugnisse, wie insbesondere Dextrin, Glnkow, löslicher starke, imr »nt Einwilligung der Trockenrartoffel-Verwertungs-Gesoll- schuft verwendet iverden.
1^ iüe die Herstellung von Erzeugnissen, die der Lieferungs- v,lutst tiach 88 1 oder 7 unterliegen; . _ .
*2 für die Herstellung vbn Erzeugnissen des Brennerei-, Hefe- vder Bäckereigewerbes. .
Ter Reichskanzler kann die Vorschrift im Absatz 1 auf tue Herstellung der im Absatz 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse ausdehnen. ^ ..
7 Ter 8 45 erhält folgende Fällung. rtf .... , _
r Mit Gefängnis bis zu einem Jahre nnd Niit Geld,träfe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft.
1 v>er deii Vorschriften in den §§ 1, < oder den nach § < Ms. 2
erlassenen Bestimmungen znwiderhandelt: -
2 n>er die nach 8 3 von ihm erforderte Auskunft mnerl-alb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wisnmtlick unvollständige oder unrichtige Angaben macht:
3. wer der Vorschrift des 8 11 zütmderhandelt.
4 iver wissentliche Erzeugnisse, d;e dem Erböte des §11 zu-
lvider lwrgestellt sind, in seinem Gdiverbebetnebe verwendet, w'rftrnft, feilhält oder sonst in den Verkelw bringt.
lieb er steigt in deii Fällen der Nrn. 1, 3 der Wert der Menge, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, den Bett^g E fünftausend Mark, so kann die Geldstrafe bis auf das Toppelte des Wertes erhöht werden.
8. Ter 8 46 wird gestrichen. ^ t _ .. _ . - f
Artikel II Ter 8 10 der Bevotdnung über die Karwftel- versorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) tritt
auster^ Kraft^ m ^ Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung Über die Regelung des Matzes von Erzeugnissen der Karboffeltvocknerei und der Kattoffelstarckesabrikattow vom 16. Septenrber 1915 (Reichs-Gesetzbl. Eo. 585),er ftch ans bei» Aendernngen durch die Verarmungen vom 2o. ^vvember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), vom 24. Februar 1916 (Rerchs- Gesetzbl. S. 119) und durch diese Dewrdnrmg e^t. mkort- lausender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetze blatt begannt zu machen. ^ «
Artikel IV. Diese Vevordmmg tritt Mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des ?lutzcrkrafttretens.
Berlin, den 31. August 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
_ Dr. Helfferich. _
Bekanntmachung
über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbanr.
Vom 31 Alugüst 1916.
Tor Bundesrat hat auf Grund des 3 ^ des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zü Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327)
folgende Verordnung erlassen: ^ . . , , . - .. ^
Artikel 1. Versieht die Retchsbank erneti auf jie ge-
annmeu Scheck mit einem Beftättgmrgsvermeine, so >mrd sie hierdurch dem Inhaber zür Einlösung verpflichtet; für die Ecnlösung haftet sie auch dem Astssteller und dein Jiidofsan^N.
Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb der Borlegungsfrist ß 11 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 — Reichs-Gesetzbl. S. 71 —) rur Zahlung vor- gelegt wird. Hinsichtlich des Nachweises der Vorlegung finden dt Vorschriften des 8 46 der Scheckgesetzes Anwetchmtb- .
Der Anspruch aus der Bestätigung verzahrt in zwei Zähren vom Maus der Borlegungsfrist cm . ^
Für einen bestätigten Scheck, auf dem eine Unterschrift ^ säl/säft ist, gelten die Borschrcftetn dos § ^3, für gerichtliche Geltendnmchuug von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung die Vorschriften des 8 28 des Scheckgesetzes erttsprechend.
Die Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung beftlgt, Schecks unt einem Bestätigimgsvermerke zu versehen
Artikel 2. Die Bestätignna begründet nicht bxe Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstenkpels oder einer tandesgefetz-
lichen^AbMlw. ^ ^.fe Verordnung tritt mit dem Tage der Ver-
kundmig bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens ^
Berlin, den 31. August 1916.
Der Reichskanzler.
ig: Li s c o._ _
In Vertretung
Bekanntmachung
lüfrer baä Awszerkrafttrcten der'Brkünntmllchzing, b<wreff«>id d«k mit Mehl, vam 27.Jnli t91° lReichs-Gesehbl. S. 477). Vom 4. September 1916. .
Aus Grund der Bekanntmachung libee dte Grrtchtuna emes Kriegseimähritugsamts vom 22. Mai 1916 (Rnchs-Gesetzbl. S. 402)
wird bestinmtt. ^^„^machung, betreffend den Handelmit Mchl, vom 27. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 477) tritt hiermtt
außer Kraft. j?
Berlin, den 4 . September 1916.
Der Präsident des Krtegsernahrungsamtes.
vonBatocki. ___—
Bekanntmachung.
x.Tsrj'StäS&Vi »-
«TrKÄKSSLL!-,» 3 ,
Krieg^grseMchast für Sx '' <hr<lllft ' T '


