Ausgabe 
12.9.1916
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Kreisblatt rar den ttrcts ©leaen.

Nr. 113

12. September

1916

Bekanntmachung.

85 et r : Ausnahme von dem Verbote von Mitteilung^ über Preise von Werkpapieren usw. Vom 29. August 1916.

Ans Grund des' 8 1 Ms. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von WertpapreiM usw., vmn 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. Hl wird folgendes

sind bis auf weiteres Mitteilungen, von Personen und Anstalten, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig betrüben,

an ihre Kunden über Verkaufspreise, die für ausländische Wert­papiere aus Grund der im Ausland notierten Kurse tni Inland -u erzielen sind.

Berlin, den 29. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Hel fferich.

Bekanntmachung m

betreffend Aenderung der Vevordnungjeii über dre RegMng des Msatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltromrerer und^der Kartoftel- stärkefabrikatioir. Vom 31. 9tuguft 1916.

-Ter Bundes rat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Masznshmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung^ erlassen ^ Verordnungen über die Regelung des Ab­satzes von Erzeugnissen der Kardoffeltrocknerer und der ^rtostel- stärkefabrikation vom 16. September 19Io, vom 25 Noveinber 1915 Und vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 >-). o85, c/8, 1916 S. 119 tanben wie folgt geändert: ..

1. Der 8 1 Absatz 1 Satz 1 erhält dre Faffmig:

Wer in einem gewerblichen oder landwtrtschastlichen Betrieb

Erzeugnisse der Kartoffeltrockncrei hcrstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner., ist verpflichtet, seine gesamten Erzeug­nisse einschließlich der Bestände an die Tvockenkartotfel-Verwer- tuugs Gesellschaft m. b. §). in Berlin zu liefern.

2. Als 8 2 wird folgende Vorschrift cingefugt:

Tie Vorschriften im 8 l Absatz 1 gelten nicht

1. für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung iw eigenen Wittschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen­schaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mit­glieder erforderlich sind: * - . cc x

2 für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der ^rockenkartossel- Verlvertnngs -Gesellschaft tu Lohn hergestellt sind

Jedoch unterliegen der Liefernng^'pslicht nach § 1 bie Mengen, die infolge eines Verftitterungsverbotes nach 3 5 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. *jum 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) tnt eigenen »Betriebe nicht verwendet werden können.

3 Der 8 6 erhält die Fassung: , ,

Erzeugnisse der Karwfseltrocknerei i,n rornne dressr Ver­ordnung sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn ftmben Kar- toffelii, allein oder in Mischung« mit anderen ^tosten der gröbere Teil ihres natürlichen Wassergehalts entzogen wrrd^

4 Im 8 7 Absatz 1 werden die Wortebis zum 30. L>ep- tember 1916" gesttiäMi. .

5 Ter § 10 ivrrd gestrichen. .

G Als 8 11 lvird folgende Vorschrift emgefügt:

Kartoffeln fotote Erzeugnisse der Kart°ffeltwckner« und der Karwsselstärkefabrikation dürfen zur Verstellung »WtKidgr ©t* Zeugnisse, wie insbesondere Dextrin, Glnkow, löslicher starke, imr »nt Einwilligung der Trockenrartoffel-Verwertungs-Gesoll- schuft verwendet iverden.

1^ iüe die Herstellung von Erzeugnissen, die der Lieferungs- v,lutst tiach 88 1 oder 7 unterliegen; . _ .

*2 für die Herstellung vbn Erzeugnissen des Brennerei-, Hefe- vder Bäckereigewerbes. .

Ter Reichskanzler kann die Vorschrift im Absatz 1 auf tue Herstellung der im Absatz 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse aus­dehnen. ^ ..

7 Ter 8 45 erhält folgende Fällung. rtf .... , _

r Mit Gefängnis bis zu einem Jahre nnd Niit Geld,träfe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft.

1 v>er deii Vorschriften in den §§ 1, < oder den nach § < Ms. 2

erlassenen Bestimmungen znwiderhandelt: -

2 n>er die nach 8 3 von ihm erforderte Auskunft mnerl-alb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wisnmtlick unvollständige oder unrichtige Angaben macht:

3. wer der Vorschrift des 8 11 zütmderhandelt.

4 iver wissentliche Erzeugnisse, d;e dem Erböte des §11 zu-

lvider lwrgestellt sind, in seinem Gdiverbebetnebe verwendet, w'rftrnft, feilhält oder sonst in den Verkelw bringt.

lieb er steigt in deii Fällen der Nrn. 1, 3 der Wert der Menge, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, den Bett^g E fünf­tausend Mark, so kann die Geldstrafe bis auf das Toppelte des Wertes erhöht werden.

8. Ter 8 46 wird gestrichen. ^ t _ .. _ . - f

Artikel II Ter 8 10 der Bevotdnung über die Karwftel- versorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) tritt

auster^ Kraft^ m ^ Reichskanzler wird ermächtigt, den Wort­laut der Verordnung Über die Regelung des Matzes von Erzeug­nissen der Karboffeltvocknerei und der Kattoffelstarckesabrikattow vom 16. Septenrber 1915 (Reichs-Gesetzbl. Eo. 585),er ftch ans bei» Aendernngen durch die Verarmungen vom 2o. ^vvember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), vom 24. Februar 1916 (Rerchs- Gesetzbl. S. 119) und durch diese Dewrdnrmg e^t. mkort- lausender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetze blatt begannt zu machen. ^ «

Artikel IV. Diese Vevordmmg tritt Mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des ?lutzcrkrafttretens.

Berlin, den 31. August 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung

über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbanr.

Vom 31 Alugüst 1916.

Tor Bundesrat hat auf Grund des 3 ^ des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats Maß­nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327)

folgende Verordnung erlassen: ^ . . , , . - .. ^

Artikel 1. Versieht die Retchsbank erneti auf jie ge-

annmeu Scheck mit einem Beftättgmrgsvermeine, so >mrd sie hier­durch dem Inhaber zür Einlösung verpflichtet; für die Ecnlösung haftet sie auch dem Astssteller und dein Jiidofsan^N.

Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb der Borlegungsfrist ß 11 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 Reichs-Gesetzbl. S. 71) rur Zahlung vor- gelegt wird. Hinsichtlich des Nachweises der Vorlegung finden dt Vorschriften des 8 46 der Scheckgesetzes Anwetchmtb- .

Der Anspruch aus der Bestätigung verzahrt in zwei Zähren vom Maus der Borlegungsfrist cm . ^

Für einen bestätigten Scheck, auf dem eine Unterschrift ^ säl/säft ist, gelten die Borschrcftetn dos § ^3, für gerichtliche Geltendnmchuug von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung die Vorschriften des 8 28 des Scheckgesetzes erttsprechend.

Die Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung beftlgt, Schecks unt einem Bestätigimgsvermerke zu versehen

Artikel 2. Die Bestätignna begründet nicht bxe Verpflich­tung zur Entrichtung des Wechselstenkpels oder einer tandesgefetz-

lichen^AbMlw. ^ ^.fe Verordnung tritt mit dem Tage der Ver-

kundmig bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens ^

Berlin, den 31. August 1916.

Der Reichskanzler.

ig: Li s c o._ _

In Vertretung

Bekanntmachung

lüfrer baä Awszerkrafttrcten der'Brkünntmllchzing, b<wreff«>id d«k mit Mehl, vam 27.Jnli t91° lReichs-Gesehbl. S. 477). Vom 4. September 1916. .

Aus Grund der Bekanntmachung libee dte Grrtchtuna emes Kriegseimähritugsamts vom 22. Mai 1916 (Rnchs-Gesetzbl. S. 402)

wird bestinmtt. ^^^machung, betreffend den Handelmit Mchl, vom 27. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 477) tritt hiermtt

außer Kraft. j?

Berlin, den 4 . September 1916.

Der Präsident des Krtegsernahrungsamtes.

vonBatocki. ___

Bekanntmachung.

x.Tsrj'StäS&Vi »-

«TrKÄKSSLL!-,» 3 ,

Krieg^grseMchast für Sx '' <hr<lllft ' T '