Ausgabe 
4.9.1916
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Kreisblatt <ir den Kreis Gietzen.

Nr. 108 4. September 1916

Bekanntmachung

über die Abgabe von Flaschensptritus.

Die Spiritus-Zentrale ist ermächtigt morden, statt der bis­herigen 25 Hundertteile vom 1. September 1916 an 40 Hundertteile des früheren Verbrauchs an vollständig vergälltem Branntwein! für häusliche Zwecke (Flaschensviritus) in den Verkehr jjn. bringen. Ms zu 30 Hundertteilen sind zu dem bisherigen Preise von! 0,55 Mark für das Liter gegen Bezugsmarken, die von den Ge­

bern, während der alls unverändert

S ieindeverwaltunacn ausgegeben werden, zu lie iest bis zu 10 Hundertteilen zu dem gleich gebliebenen höheren Preise von 1,50 Mark für das Liter verkauft werden darf.

Die übrigen in der Bekanntmachung Vom 13. Mai 1916 (Deutscher Reichsanzeiger" vom 26. Mai 1916 Nr. 124) enthal­tenen Bestimmungen werden durch vorstehende .Anordnung nicht berührt.

Berlin, den 15. August 1916.

Reichsbranutweinstelle.

I. B.: Steinkopff.

?(n die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ortsüblicher Werse ->Ur öffentlichen Kenntnis bringen unter Hinweis auf die Haript- betau ntmachung im Kreisblatt Nr. 57, vom 6. ^uni 1916.

Von der Firma Cd. Silbereisen in Gjeßen send uns für den Monat Septeinber im ganzen 352 Bezugs marken für den Land­kreis Gießen überwiesen worden. Dabei ist zu bemerken, daß nachstehende Orte Mn! Geschäftsbezirk der Krma Emil Reiß Nachllg. in Friedberg gehören: Bellersheim, Bettenhausen, Birk­lar, Eberstadt, Himgen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Utphe und Villingen. Für diese haben wir Bezugsmarken nicht 'erhalten.' IM Bedarfsfälle muß es diesen 10 Gemeinden überlassen bleiben, sich unmittelbar an die genamtte Firma in Friedberg zu wenden.

Tie übrigen Gemeinden können die unbedingt notwendigen Marken von uns erhalten. Sie sind, wenn die .Voraussetzungen in der Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 vorliegen. (Abgabe Nur an nünderbemittelte Personen zu Beleuchttmgs- uno Koch- Zwecken, sowie allgemein zur Gesundheitspflege), nach Abstempelung durch Sie an die betreffenden Personen abzugeben, die sich bei der nächsten Verkaufsstelle den Spiritus zum ermäßigten Preise von 0,55 Mark für die Flasche hierauf erwerben können. Verkaufs-- stellen der Firma Ed. Silberersen sind in den nachfolgenden Orten eingerichtet: Allendorf a. d. Lahn, Mendorf a. d. Lumda, Alten- Vuseck, Gießen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grünberg, Grü­nungen, Heuchelheim, Hjolzl-eim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leih­gestern, Lollar, Londorf, Mainzlar, Reiskirchen, Staufenberg, Steiubach, Treis a. d. Lda., Wieseck. Verkaufsstellen der Firma !E. Reis Nachftg. befinden sich in Hungen, Langsdorf uüd Lrch.

Wir sehen Ihrem baldigen Bericht darüber entgegen, wieviel Bezugsmarken für den >Monat September und die folgenden Monate für Sie erforderlich sind? Auch bleibt es Ihnen überlassen, sich wegen Errichtung von weiteren Verkaufsstellen an die beiden genannten Firmen, ;e nach Lage Ihrer Gemeiilde, unmittelbar zu wenden. Spiritus zu gewerblichen Zwecken wird ebenfalls wn diesen FiirM-cn M Verteilung gebracht. Anträge sind durch die beteiligten Personen unmittelbar bei den Firmen vvrzu- bringen.

Etwaige weitere Vorschläge sind in den zu erstattenden Be­richten Ihrerseits w Machen.

Berichlsfrist 8 Tage.

Gießen, den 1. Septernber 1916.

Großherzogliches Kreismitt Gießen. Dr. Ufingct.

XVIII. Armeekorps'.

Stellvertretendes Generalkommando.

Mt. III b. Tgb.-Nr. 16 127/4661.

Frankfurt a. M., den 19. August 1916.

Verordnung.

Auf Antrag des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Innern ordne ich im Einvernehmen mit dem Gouverneur der Feching Mainz ^emäß § 9 b des Gesetzes über den Belagernngs- -ilstand vom 4. Juni 1851 für den ganzen Umfang des Großherzog- tnms Hessen an:

Wo eine als dem Bedürfnis genügend anerkannte freiwillige! oder Berufsfeuerwehr nicht besteht und daher die .Ausstellung einer Pflichtfeuertvehr als selbstständige Körperschaft oder als Hilfs- Mannschaft geboten ist, sind alle männlichen Einwohner einer Ge­meinde ttont vollendeten siebzehnten bis zum vollcudeteni sechzigsten Lebensjahr zum Eintritt in diese Feierwehr, be­ziehungsweise soweit sie nicht Mitglieder der frech illigen odep Berufsfeuerwehr sind, zum Eintritt in diese Hilfsmannschaft, 8Nr Dienstleistung bei Br and fällen sowohl in der eigenen Gemeinde JfiÄL SÄltei 9ll Ä d§L RMhMW MM M MMsMi

Markungen, sowie zur Teilnahme an den erforderlichen Uebungen. und Musterungen verpflichtet.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem, Jahr, beim Borliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.

Der Kommandierende General:

gez. Freiherr von Gall, General der Infanterie.

Betr.: Erweiterung der Feuer!ösäidienstpflicht.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Erlaß der Vvrsteheiiden Verordnung war im Interesse der Feuersicherheit nicht zu umgehen. Sie wollen die Bestimmung orts­üblich bekannt machen und alsbald die Liste der dienstpflichtigen. Mairnschaften ergänzen. Die Listeii werden gelegentlich durch den Kreisfeuerwehrinspektor nachgeprüft werden.

Gießen, den 31. August 1916.

Großherzoglichcs Kreiscnnt Gießen. Dr. Usinger.

Bekarn.ttll achung.

Betr.: Verkehr mit Süßstoff (Saccharin).

Nach der Bekanntmachung des Ministeriums

des Innern, vom 25. Mgust ds. Js., über den Verkehr mit Süßstoff (Kreisblatt Nr. 106) darf Süßstoff an Ver­braucher sowie an Wirtschaftsbetriebe (Wirtschaften jeder Art, Speisebetriebe, Gasthäuser, Kaffeehäuser, Konditoreien, Bäckereien, Pensioneri, Kaütinen usw.) nur gegen Süßstosfkarteu abgegeben werdim. Ms einen Abschnitt der Karte für Haus­haltungen entfällt jedesmäl nicht mehr als ein Briefchen Süßstoff mit dem Inhalt von IV* Gramm Kristall-Süßstoff und einer Süß­kraft von ettva 500 Gramm 'Zucker zunl Presto von 0,25 Mk., auf einen Abschnitt der Wirtschastsbetriebslärte nicht mehr als eine Schachtel mit dem Inhalt von 500 Süßstoff-Täfelchen mit einem Süßwert von etwa 3 3 / 4 Kilogramm Zucker zum Preise von 1,85 Mk. Der einzelne Haushalt erhält nicht mehr als eine Karte; an Haus­haltungen von mehr als fünf Köpfen könneii auf besonderen Antrag 2 Karten ausgegeben werden.

Wer darnach Süßstoff zu beziehen wünscht, hat dies spü le­st e n s b i s zum 8. September der Großh. Mirgernieifterei anzuzeigen und dabei die Brotkarte (Mahlschein) vorzülegen. Mel­dungen, die nach diesem Zeitpuntt erfolgen, können im Monat September nicht mehr berücksichttgt werden, sondern gelten erst ftir den folgenden Monat.

Die Sußstoffkcnten selbst werden erst zu einem späteren Zeit­punkt ansgegeben, auch !oird noch später bekanntgegeben werden, bei welchen Stellen der Süßstoff erhältlich ist.

Gießen, den 2. SegUember 1916.

Gwßherzogllch-es Zltteisamt Gießen. Dr. Usinger.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist sogleich ortsüblich bekannt zu machen.

Spätestens bis zürn 10. September würde der so sestgestcllte Bedarf getrennt nach Häushallungs- und Wirtschafts­betriebskarten uns anzuzeigen sein. Bei dieser Angabe sind die Zahl der Haushaltungen, welche mehr als fünf Köpfe umfassen und an die auf besonderen Antrag 2 Karten ausgegeben iverden sollen, besonders aufzuführen, ferner die.Zahl der Wirtfchaftsbetriebe und der ihnen zugebittigten Karten. Der Bedarf der Wirtschaftsbetriebe ist gemäß ß 8 Msatz 2 der Bekanntmachung zu ermitteln.

Bei den Anmeldungen sind die Namen der Anmelder sestzu- halteri, da an diese später die SüßstoffkaVten abgegeben werden? Müssen. _ Bei der Weitergabe an uns find die Namen nicht erfor­derlich, sondern "es genügt die jedesmalige Gesamtzahl in der oben erbetenen Teilung.

Gießen, den 2. September 1916.

Großherzoglickies Kueisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. _

Bekanntmachung.

Vet r.: Verkehr mit Süßstoff (Saccharin).

Nach der Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 25. August d. Js. ilber den Verkehr mit Süß­stoff (Saccharin) konunen als Mg a bestellen von Süßstoff die Apotheken und D r o g en hn u dlu ng e n in Betracht, die nach der Verordnung, betveffeird den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotlieken, vom 20. Vdärz Ü905 (Regierungsblatt Sette 125) angem-eldct sind. Die Apotlieken und darnach in Be- kvackst kommenden Drogenhandlung eit, die zum Vertrieb von Süß­stoff zugelassen werden wollen, haben dies spätestens bis zum 8. September d. Js. dem Großherzoglichen Kreisamt lin der Stadt Gießen dem -Oberbürgermeister) mitzuteilen'. An­träge, die nach diesem Zeitpunkt eiugehÄi, künnen nicht mehr be­rücksichtigt werden.

Gießen, den 2. September 1916.

. LÄSamt Mßen. Qr, .