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UimmimME" (? 6 m 2£) ' Si- tatst di- näher-« 21> § 19 erhält sollende Fassung:
Reichstauzler oder die von ihm bestimmte Stelle Kol 'eit. 'oelche Betriebe Hafer verarbeiten oder verarbeiten tanen dnrien nnd in »velcher Menge (Kontingent). Die >rontlilgeiite werden für die Zeit bis zum 30. 'September 1917 festgesetzt."
dl Hinter 8 ^ werden folgende §8 19a und 19b eingefügt:
rr whmi .yui« i'iuuuuiu'i luiro, jeomctr, tti
bte Rannre rn denen Hafer oder Erzeugnisse au* Hafer auf- ^vabrt, mlgehatten oder verpackt werden, »nährend der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzn nehmen, Geschaftsaufzeichnungen einzusehen nnd die vorhandenen Vorräte festzustellen.
Die Unternehmer von Betrieben,- die Hafer verarbeiten sonne Die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Anfsichts- perwnen haben der Reichsfuttermittelstelle auf- Erfordern -lnsknnn über die Betrieb-Verhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der. Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und bereits verarbeiteten Hafermiengen, sowie deren Herkunft Auskunft zu geben.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Z? ÄrL l T . * JJJ*? ’i 1 . 10 der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält- Ms,e n-elche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Berfchwregenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Benverlung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sw sind hierauf zu vereidigen.
§ 19 d. Mit Geldstrafe bis zn emhüudertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 19 a zuwider den Eintritt j," Ae Rajume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
2. wer die in Geniäßheit des § 19 a von ihm verlangte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
22. § 20 erhält folgenden Absatz 2:
„Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Hafer zionchen der Zentralstelle zur Beschaffung der Verpflegung oder der Stelle, an die auf ihre Anlveifung der Hafer geliefert lvorden ist, und dem liefernden K'om- munalverbaud ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler."
83. § 21 erhalt folgende Fassung:
. „Die Kom'münalverbände haben auf Grund der Ernte- flachenerhebimg nach der Bundesratsverordnnng vom 1ö. Mar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Iabre 1916 (ReichZ>Gesetzbl. S. 547) bis >üm l. August 1916 der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie groß die Haferernte, ihres Bezirks zn schätzen ist.'
Sie smd ferner verpflichtet, der Reichsfutteriuittelstelle aut Erfordern Auskunft zu gcbeu über: a) die in ihrem Bezirk vorhandenen Hafervorräte: b Me Hafermengen, die iü ihrem Bezirke zn Saatzioecken rn Anlpri'.ch genommen werden: c) die Zahl der Einhufer nnd Zuchtbullen ihres Bezirkes: d dfe Hafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgefübrt Ilud."
verb^r^»k2*".' Eruteiahr rsiü WeiW fftc de» SBawu.tuH«r- chlagnah"rt fiw dm er am 30. SeDfceiit&ev1916 oiaf ©unib drr bisherig«,, »efhnttamueit beschlagnahm! ist Berlin, den S.Jstlilgl.6.
Der Stellvertreter des NeichslanzlerS.
_ - _ Dr. H elfferi ch. _
. Bekanntmachung "
SSÄFft der Höchstpreise für Kartoffeln und die ! m Weiterverkauf. Vom 13. Juli 1916 W'rW 11 x Ull r ..5 l ~ ^ ^ llnd 10 der Bekanntmachung über die
Regelung der Höchstpreise vonl 28. Oktober 1915 (Reichs-Geselcht.
Errickt ,na" k.chÄ^^uttg Mit 8 1 der Bekanntmachung über die
ä.. ' ?..-'. // ^ Knegsernährnngsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs-Gibtzbl. <2. 402>> wird folgendes bestimmt:
Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beträgt Nin! ^ müllfe durch den Kartoffelerzeuger für die Tonne: vom 1. August 1916 bis ernschl. 10. August 1916 180 Ml
11 .
21
1916
1916
-1. September 1916 ' "
11. „ i9i6 ;
31. „ 1916 „ „
1. Oktober 1916
16. Februar 1917
20. „ 1916 160 „
31- „ 1916 140 „
10. September 1916 120 „ 20. „ 1916 100 „
30 „ 1916 90 „
15. Februar 1917 80 „
15. August 1917 10 „
24. Tie vor § 23 stehende Ueberschrift „IV. Ausländischer 5iase«" Ivird gestrichen.
23 Abs. 1 werden die Worte: „nach dein 16. Februar I9w gestrichen und wird statt „lvorden ist" gesetzt: „wird" ^.Ferner wird zwischen Abs. 1 nnd Abs. 2- folgender neue Abs. 2 eiilgefügt:
„Für den aus dem Ausland cingesLhrteu. Hafer gilt die Verordnung vonl 11. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S- 569). m ider Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetz-
vluil CS, 1 t / 1 .
26. Hinter § 23 lvird folgender neue 8 23a eingefügt:
„^1- bfr Vorschrift im §23 Abs. 3 zuwiderhändelt, wird
nin Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zn fünfzehn lstmdert Mark bestraft."
27. §§ 26 uud 27 werden gestrichen.
Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text
n Verordnung über den Verkehr mit Hafer, mie er sich aus dieser oerordnnng ergibt, in fortlaufender Nulstmerufolge der Paragraphen unter der Ueberschrift „Bekanntmachung über Hafer aus ^rnte 1916" im Reichs-Gesetzblatt bdkanntznmachen.
Er traun weitere AusführnugsbestimmUngeil erlassen.
,7- .Artikel III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Swc; - l i l ^‘ r£lJt -- y ? er Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt AtckerkraMveteiis.Für den Verkehr mit Hafer aus demErnckeiahr 1915 bleiben die letzt dafür geltenden Vorschriften bis zum 30. Sep-
matzgebeild,.von diesen, Zeitpunkt ab getteu <iuch für sie dre Vorschrifven dieser Verordnung.
Höchstpreis^''^ llt 5U vereinbarten Liefernngszeit geltende
L' Bei der Festsetzung der KleinhaiidelsHöchstpreise ,verden me Gemeulden keiner Beschränkung unterlvorfen. Die aus § 4
28 ,nf JSv :n iafe U V 1 ^ r« C c ??^lurlg der Kartoffelbreis- vom RekursGesetzbl. 711, sich ergebende Vor-
nnberülrt ^ ^memden zur Festsetzung von Höchstpreisen bleibt
H 1 - Tie Bekanntnrachung über die Festsetzung der Höchst- pielse für Kartoffeln und Me Vrcisftellung für den Weiterverkauf vmn 2. Marz 1916 'ReichS-Gesetzbl. S. 140i tritt für die Kar- allster^Ki-aft^^ ^ ^ wit denr Ablauf des 31. Juli 1916
kiludung iu ®nfP C ^ imtmi9ett trcteu ntlf bem Tage der Ber- Berlin, den 13. Juli 1916.
Ter Präsident des Kriegsernährungsanrts. von B a t 0 ck i.
An den Oberbürgermeifter zu Gießen, Grotzh. Büiam- inciUtvcien ber LandgemMnden des Kreises. Grosch. Pnlizei- anlt Gießen und Grvßh. Gendarmerie des Kreises
^rftehmdc Bekanntnrachung ist ortsüblich zu veröfseutlicheu und ihr Befolg zu überwachen.
Gießen, den 20. Juli 1916.
Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Dr. Using tx.
B e t x .: Oelgewinnnng aus Walnußkernen "—
den Oberbürgermeister zu Gi-ß-'n. die Großh. Burger- meiftereren ver Landgemeinden des Kreises. Gwßh. Polizei- anri Gießen imD die Groß!;. Gendarmerie des Kreis-s
Es ist bekannt geivorden, daß Oelmüb-en bei der Geivinnnng von Oe ans Walnußkernen Me als Abfälle gelvonuenen Nußschalen vermahlen und als Futtermittel in den .Handel bringen molleu' Da diese vermahlenen ^ch-atem absolut keinen Nährwert haben, also mü-vw-vMkeignet und schädlich sind, empfehlen wir zu üMuvachcn, daß solche nicht in den Handel gebracht iverden Dasselbe gilt von dem beim Vermahlen und Auspressen der ganzen un-, auvgeternten. Walnupe getoonnenen sogenannten Niißbnch"nni.ebl G l e ß e n , den 20. Juli 1916.
Großberzogliches Kreisamt Gießen.
_Dr. Usinger.
Bckanntrnrrek.ttug
Betr.: Vermittlung von Rapssaatgnt an die Landwirte der Provinz Oberhessen.
dem Kriegsarisschuß für pslauzliche unb tierische Oele und Fette, G. m.M H. zu Berlin, ift uns die Befugnis erteilt lvorden. ans den -Äoltenandauverinch-n des Bercins a,itez Taat^ Mt bewalirter Rapssorten.an die Mitglieder des Vereins und sonstige Landwirte der Provinz Obechessen abzugeben Der Preis betragt für Mitglieder 33 Mark tzo Zentner, für Mcht,nitglieder 36 Mark »w Zentner Ar eine Anbaufläche von l Morgen sind o Pfund sacktrapS erforderlich.
Interessenten tvollen ihre Bestellungen unter Angabe der Größe der Anbaiiftache icnd der saatgutmeiigÄ sowie unter Bei^ fugung eiiws von denl zuständigen Kommunalverbaird zu er
wirkenden Bezugsfcheines an den landwirtschaftlichen Verein für Provinz Oberhessen zw Gießen, Landgraf-Philipp-Platz Nr 3
Die Lieferung erfolgt unter Nachnahme. Säcke sind nach
Weisung einzuschgcken. ^
_ G i ehe n . den 20. IM 1916.
Der PrasMent des landwirtschaftlichen Vereins für d>e Provinz ^ ,, OberlMen:
"d- 'O D^- II sin ge r, Großh Provinzialdirektor.
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