Nr. 77

14. Juli

1016

Bekanntmachung

über hie Aufhebung her Höchstpreise für Hcu. Vom 1. Juli 1916.

Aut Grund des 8 l her Verordnung über Kriegsnmßiiahmeu zur Sicherung her Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Tie Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu von« 3. Fe­bruar 1916 (Reich* Gesetzbl. S. 79> tvird aufgehoben.

Für Heu aus der Ernte des Jahres 1915, das auf Grund der Verordnung über Lieferung von Heu und Stroh für das Heer plom 11. Mai 1916 (ReichsGesetzbl. S. 367) zu liefern ist, bleiben die Vorschriften der Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 in Geltung.

Berlin, den 1. Juli 1916. »

Ter Stellvertreter des Reick)skanzlers.

___ Di-. H e l s fer i ch. ____

Bekanntmachung

über Grünkern. Vom 3. Juli 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bündesrats zu wittschaftlichcii Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende V>'r- ordining erlassen:

§ 1. Wer aus her Ernte 1916 Grünkern her stellt oder^ ber­gest eilt hat, darf ihn nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder an die von dieser zum Erlverb ermächtigten Stellen absetzen.

Ties gilt nicht für die Lieferung von Grün kern all diatural D'rechtigte, insbesondere Altenteiler lmd Arbeiter, soweit sie krall tlyrcr .Berechtigung oder als Lohn Grünkern zu beanivriichen haben. Macht der klleichskanzler von der ihm nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusieh enden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diele Aus nähme auf die von ihm bestimmte Menge.

$ 2. Tie im § 1 Absatz 1 genannten Personen haben die her gestellten Mengen alsbald, spätestens bis zum 15. August 1916, dem Kommunalverbaud anzuzeigen.- In der Anzeige ist anzngeben, toelche Mengen liacb 8 1 Absatz 2 und nach § 3 Absatz 2 bean­sprucht werden und für wieviel Personen.

Tie Kennnunalverbände haben die Anzeige unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle (§ 1 Abs. 1) weiter zugeben.

8 3. Tie Hersteller haben die Vorräte, die der Absatzbeschrän- t'ung nach 8 1 unterliegen, der vom Reichskanzler best im uiten Stelle (8 1 Abs. 1> auf Verlangen käuflich zu überlassen imb auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle die Vorräte käuflich übernimmt und eine Frist zur Ab­nahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Rach Ablauf der Frist erlischt bi»' Absatzbeschränkung nach § 1.

Tie Vorschrift des Abs. 1 Satz l gilt nicht für Grünkern, dessen der Hersteller zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes be­darf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Natural- berechtigte, insbesondere Altentciler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Grünkern zu beanspruchen haben. Ter Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Vorschrift zu belassen sind.

Tie näheren Bestimmungen über Lieferung und Abnahme er­läßt der Reichskanzler.

8 4. Soweit der Grünkern der Ueberlassungspslicht nach 8 3 unterliegt, haben die Hersteller für ordnungsmäßige Aufbewah­rung und pflegliche Behandlung der Vorräte zu sorgen. Sie hül­fen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler be­stimmten ^teile (§ 1 Absatz 1) nicht verarbeiten. Sie haben dieser Stelle aus Erfordern S 2IH zu geben. Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenten und die Beaufsichtigung zu gestatten.

8 5. Tie vom Reichskanzler bestimmte Stelle <8 1 Absatz 1) hat für den Grünlern einen angem-eneaeu Uebernahmeprcis zu zahlen, der den im 8 9 festgesetzten Preis nicht übersteigen darf.

8 6. Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nicht ein­verstanden, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde beit Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen he* Verfahrens zu tragen hat Ter Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern. Ter Empfänger hat vorläufig den-von ihm für angemessen erach­teten Preis zu^zahlen.

Erfolgt die lieber tassung nicht freiwillig, so wird da* Eigen­tum aus Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1 Absatz 1 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung ist an den zur Ueberlassung Ver­pflichteten zu richten. Tas Eigentum geht über, sobald die Anord­nung ihm zu geht.

Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer.Dauer eine angemessene Vergütung bezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewah­rungsorts endgültig festsetzt.

8 7. Tie nach 8 6 zuständige höhere V e c w a l t u n g s b e - örbe entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zivi­len den Beteiligten aus der Aufforderung zur Lieferung oder der Lieferung ergeben. _ >

8 8. Tie vom Reichskanzler bestimmte Stelle i§ 1 Absatz 1) darf den übernommenen Grünkern nur an die Heeresvenbat-' tungen und die Marineverivattung, an .Kommunalocrdände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Sie kann Nährmittelfabriten und andere vom Rrichotanzler bestimmte Stel­len durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Grünkern ermächtigen.

Der Reichskanzler kann über die Verwendung der abgegebenest Mengen B.üimmungcn erlassen und die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die aluzegcbenen Mengen oder die daraus her- gestellten Erzeugnisse zu verteilen und abzugeben sind.

8 9. Der Preis für Grünkern, das ist die gedörrte, gcsck-ckltje. unverniahlene Frucht, bori vorbehaltlich der Vorschrift im 8 6 Abs. 2 80 Mart für den Dopoelzentner nicht übersteigen. Der Preist gilt für Lieferung ohne Lack. Für leihweise Ueberlassung der Zacke darf eine Sacklcihgebühr bi* zu einer Mart für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen -inem Monat nach dev Lieferung zurückgegebeu, so darf die Leihmbüh dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mart für den Doppel­zentner erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, tojxirf dev Preis für den Sack nicht mehr als 1 Miark und für den Sack, dev 75 .Kilogramm oder mehr enthält, nicht mehr al* 1,60 Mark betrag gen. Der Üieichskanzler Irrun die Sackleihgebühr und den Sackpreis! ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreife den Satz der Sacklei hgebüßc nicht übersteigen.

Der Preis umfaßt die Kosten her Beförderung bi* zur Verlade­stelle des Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Muffen des E-ulatuu* daselbst.

Diese Preise, sowie die aus Grund, de* 8* - 1 ' 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetze* vom ^4. August 1914 in der Fassung per Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs Gcsetzbl. S. 516 1 iit Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 Rcichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März .1916 -Reichs Geictzbl. 2. 1831.

8 10. Die Landeszeutralbehö'deu erlassen die erforderlichen Ausführungsbi'stimmungen: sie bestimmen, wer als höhere Verwal­tungsbehörde. al* zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser -Verordnung anzusehen ist,

8 11. Der Reichskanzler kann von den Bonchrrsten dieser Bev> ordnung Ausnahmen gestatten.

8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit G'ldstrafa bis zu fünfzehnhundert Mark ivird tu'st rast:

1. wer Grünkern der Vorschrift im 8 1 zulvider absetzt:

2. uvv bic ihm nach 8 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich mnichtige oder unvollstän­dige Angaben macht :

3. nrr den Vorschriften im 8 4 zuwidertnmdelt, insbesondere', wer eine von ihm geforderte Auskunft nicht mncrlMlb der ge­setzten Frist erteilt oder nee »vissentlich unrichtige oder un-i vollständige Angaben macht:

4. wer Grünkern, der ihm von der vom Reichskanzler bestimm!- ten Stelle zu bestimmten 3.recken zugr wiesen ist, ohne Erlaub­nis zu anderen Zw.'cken verwendet:

5. wer den von den Laudeszentralbehörden erlassenen DlnZsühl- ruugsbestimmungen znnike. handelt.

8 13. Diese Verordnung iritt mir dem Tage per Verkiindnng in Kraft. Der Ncickvckanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- kra it trete ns.

Berlin, den 3. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferi ch.

Bekanntmachung

über Grünkern. Vom 8. Juli 1916.

Zur Ausführung der Bundesratsvcrordnung icher Grünkern vom 3. Juli 1916 - Reichs Gu fetz bl. Nr. 150, S. 649 ff.) wird daZ Folgend^ bestimmt:

8 1. Höhere VertvaltungsbcHörde iit der Provinzialausschuß!.

8 2. Zuständige Behörde ist das Kreisamt.

8 3. Köminuualverbände sind die durch 8 1 unserer Aussüb- rungsauuvisuug vom 4. Juli 191t» -Darmftädter Zeitung Nr. 15v) zur Bundksrarsvervrdnung über Brotgetreide und Niehl aus dev Ernte 1916 als solche bestimmten Kreise beziehungsioeise zstreis- verbände

Dannstadt, den 8. Juli 1916

Grohherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g t