Ausgabe 
16.6.1916
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Kreisblatt w -e« Kreis (Sieben.

Nr. 61

16. Juni

1916

Bekanntmachung

betreffend Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Dünge­mittel vom 11. Januar 1916 (Reick's-Gesebbl. S. 19).

Vom 5. Juni 1916. i !

Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die

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ZErmLchtianng des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßtrahmen nsw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1. Dem 8 1L der Verordnung über künstliche Düng Wittel vom 11. Januar 1916 (Rcichs-Gesehbl. S. 13) wird so' gender Satz 4 beigefiigl:

Gr ist ferner ermächtigt, Abiveichimgen von den Vorschriften des 8 6 anzuordnen.

Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dein .Tage der Ber kündung in Kraft.

Berlin, der: 5. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzler?.

Dr. H el fferich.

über das Verfüttern

Bekanntmachung

:n von Kartoffeln. Vom

8. Juni 1916.

Auf Grünt- des 8 2 der Bekanntmachung Über das Berfltttern u Kartoffeln vom 10. Avril 1916 (Reichs-G^etzbl. S. 264) wird

lgendes bestimmt: 8 1. Vom 16 verfüttert iverden

8 1. Vonr 10. Juni 1916 ab dürfen Kartoffeln nicht mehr . Der KommUnalverband regelt die Zulassung on Msnahmen. Ausliahmen dürfen Nur bewilligt Werden für Nrtoffeln, die sich nachweislich znr menschilichen Ernährung nicht eignen

8 2. Viehbesitzer dürfen bis 15. August 1916 au ihr Vieh ins­gesamt nicht mehr Erzeugnisse der Kartosfeltvocknerei verfüttern, jls auf ihren Viehbestand bis zu diesen: .Tage nach folgenden!

höchstens zweieinhalb Pfnnd, höchstens cinnnde in viertel Pfund, höchstens einunddreiviertel Pfund, höchstens ein halbes Pfund

ätzen entfällt:

An Pferde mr Zugvieh ^ an Zugochsen an Schiveine täglich.

Die Komunalverbände können das Verfüttern dieser Erzeug­nisse ioeiter beschränken oder ganz verbieten.

Kartoffelstärke und Kartosfelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.

9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit GÄdstrafe bis 000 Märk (zehntausend Mark) wird bestraft, Wer den vor­stehenden Bestimmungien zuwider bandelt.

Bei vorsätzlicher Zuioiderhaildlung gegen 88 1 und 2 ist der Mindestbettag der Geldstrafe gleich dem zwanzig fachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen (8 7 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Klartoffeln vom 15. April 1916 Michs-Go- setzblatt S. 264).

8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tu Kraft.

Berlin, den 8. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helffer: ch.

fe e t r.: Fleischversorgung und Metzger verband.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß nur dem etzaerverband deS Landkreises Gießen an gehörig« Metzger Vieh achten und Fleisch verkaufen dürfen. Sie ioollen dies überwachet: nd gegebenenfasls Anzeige erstatten, auch keinensalls Schlacht­

vieh nicht dem Verband angehörigen Metzgern übertveisen Gießen, den 15. Juni 1916.

Großlierzoglickws Kreisamt Gießen.

I. V.: Lan g ermann. _

Bekanntmachung.

Petr.: Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und znr Gerbsiosfgewinnung geeignetes Knstanirnholz.

Trotz den Bestimmungen der Bekanntmachung deS steNv. Ge- teralkommandos des XVIII. A.-K. vom 1. März 1916 (Gieß. Anz. 51) werden nach Mitteittmg des stellv. Generalkommandos die setzten Höchstpreise schon durch die Zwischenhändler überschrit- 'ii. Wir machet: nochmals ans die dort abgedruckten Strafbe- lmmunget: aufmerksam und weisen die Polizeiorgane an, Zuwider iandlnngen zur Anzeige zi: bringen.

Gießen, den 9. Juni 1916.

GrostherzoglichcS Kreisatnt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a u u.

Bekanntmachung

über Ansftchrverhote. Voin 5. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 -3 des Gesetzes über die Mächtigung des BundrOrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vorn 4. August 1914 (ReickK-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnnns erlassen:

Artikel 1. Dem § 16 der Verordnung über die Erricht

tregesung vom schbl. L. 60/

L

DMWIWW , anyeftir

Gleiches gilt für eine Anordnung gemäß § 12 Rr. 1, die " u§fuhrbeschrärchMg enthält, oder

in ihrer Wirkung einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhr- rung

n Ausftihrverbot

beschränkung gleichkommen kann. Bestehende Anordunngen dieser Art sind dem Reichskanzler nachträglich vorzulcgen und auf sein Verlangen anszuheben. Der Reichskanzler l-at. bevor er das Verlangen stellt, mtt der beteiligtet: Landesregierung sich ins Benehmen zu setzen.

Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 5. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Hel ff erich. _

Bekanntmachung.

Zetr.1 Feldbcreinigung Mendorf a. d. Lumda; hier dir Drai­nagen.

Im der Zeit vom 24. Juni bis einschließlich 8 Juli f. Js. legt auf Großh. Bürgermeisterei Mendorf a. d. Lumda, das Pro­eft über Herstellung der Drainagen in den Fluren II, III, VII, X, XIII, XXIX und XXX, nebst allgemeinem Beschluß über die irainage und die Erhebung von Zinsen für Drainagekoften vom . Juni l. Js. zur Einsicht 'der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der oben angegebenen Offenlegungsfrist de: Großh. Bürgermeisterei Mletrdon a. d. Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzNrcichen.

Frisdberg den 5. Jim: 1916.

Der Großherzogliche Feldberetnigungskominissär:

S ch n i 1 t s v a h n , Regierungsrat.

Bckanntrnachung,

B e t r.: Feldbereinigung Ettingshausen: hier die Drainagen.

1. bis.einsckftießttch 14. Juli l. Js. liegt auf Ettingshausen der Beschluß der Vcllzugskom- ii l. Js. Wer Ausschlag und Erhebung der

der Zeit vom 1. bis. einschließlich 14. Juli l.

Gr. Bürgermeisterei ..hm vom 8. Juni

irtfett der Drainagekoften znr Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ansscbsnsse- während der Offenlegnngszeit bei Gr. Bürgermeisterei Ettings­hausen schriftlich einzureichen.

riedberg, den 9. Juni 1916.

>. Feldbereinigt

S chn i 1 t s p a h n, Regierimgsrat.

Der Großh. FeldbereiniaungSkommissär:

Bekanntmachung.

B e t r.: Feldbereinignug Münster.

n der Zeit vom 1. bis einschlicsftich 14. Jul: l. Js. liegen

.

er D rvcrb

Papiermühle und Beseitigung des Weßrs.

Eittwendttngen lstergegen sind bei Meidung späteren Ms- sses während der Offenlegungszeit bei Groß!'. Bürgermeisterei Ünster schriftlich einznreichen.

Nus Gr. Bürgermeisterei Münster zur Einsicht offen:

1 Beschluß der Vollzngskommission vom 8. Juni 1916 über Ausschlag und Er hebt mg der Zinsen der Drainagekoften.

2. Besauft von: 11. Mai 1916 wegen Gnvcrb des Gefälls der

Friedberg, den 9. Juni 1916.

Der Großh. Feldbereinigrmgskvnimissär: _ S ch tr i t t s pa hn, RegierungSrat.

Bekanntmachnng.

etr.: Feldbereinignug Treis an der Lumda; hier: die Drai­nagen.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Juli l. Js. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Treis a. d. Äda.

der Beschluß der Vollzugskommisfion wegen Ausschlag und Erhebung der Zinsen der bisher angeführten Drainagen zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung späteren Aus­schlusses während der Offenlegu.ngsftist lwi Groß!'. Bürau .i' -rei Treis a. d. Lda. schriftlich einzureichrn.

F r i e d b e r g , den 10. Juni 1916.

Der Groß!., -agiiche Jeldbereinigun.wkm u >'^n S ch n i t ds p a h n, Regierungsrat.

Rotationsdruck der Brühl scheu Univ.-Bnch- und Bleiudruckcrei. 9t. Lange, Gieftcu