tragen und dabei über den Betrieb, insbesondere den Weiter­verkauf und die Preise, Vcstsiumungen treffen,

§ 13. Mit Zustimmung bet Landes,Zentralbehörden oder der Von ihnen bestimmten Behörden können die Gemeinden für ihre Bezirke anordnen,

1. dass, wer Gegenstände des notwendigen Lcbcnsbedarss i» Gewahrsam hat, die Vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren bin­nen einer zu bestimmenden Frist anzcigt;

2. dass Handel- und Gewerbetreibende Verpflichtet sind,

a) binnen einer zu bestinmicnden Frist Ausknust über die Verträge zu geben, kraft deren sie Lieferung von Gegen- ständen der von einer Massnahme nach § 12 betroffenen Art verlangen können, 'sowie

d) ihre Vorräte der Gemeinde ans-Verlangen käuflich zu. überlassen.

8 14. Erfolgt die Ileberlassung nickst frcilvillig, so kann das Eigentum daran der Gemeinde durch Beschluss der zuständigen Be­hörde übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluss dein Besitzer zugM.

Ter Uebernahmcpceis wird, falls eine Einigung mit den« Besitzer nicht zustairde konrmt, unter Berücksichtigung des Ein- kanss-, Hcrstellungs- oder Erzeugungspreises und der Güte und Berlvertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs­behörde nach Anhörung der Preisprüflingsstelle endgültig fest­gesetzt. Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden.

8 16. Tie Befugnisse, die in diesein Wschnitt den Gemeinden übertragen sind, stehen auch Kommunalverbänden solvie Vereini­gungen von Koummnalverbänden, Gemeinden und Gutsbczirken zu.

Tie Landcszentralbehördeu können Kommunastcrbände, Ge­meinden und Gutsbezirke sür die Zwecke der Versorgnngsregeln vereinigen und ihnen die Befugnisse aus den 88 12 bis 14 ganz oder teilweise übertragen.

Tie Landcszentralbehördcn können die Versorgung der Be­völkerung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die §§ 12 bis 14 finden entsprechende Anwendung.

Soweit nach Absatz 1 oder 2 die Versorgung für einen gröberen Bezirk geregelt wird,' ruhen die Befugnisse der zn dem' Bezirke gehörenden Genreindcn und Kommunalverblinde.

8 16. Tie Landeszcntralbehörde hat vor Erteilung der Zu­stimmung zn einer Anordnung gemäß 8 13 'Absatz 1 Nr. 2 b oder vor Erlaß einer solchen Anordnung denk Reichskanzler Gelegen­es ru geben, im Interesse der Gcsamtversorgnng des ReichS- aelnets Einspruch zu erheben. Macht der Reichskanzler von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Zustimuinug zu versagen oder von Erlab der Anordnung abzuschen.

III. Strafbestimmungen.

8 11 Mit Gefängnis bis zu sechs Monate» oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:

1. loer die ihm nach 8 6 Absatz 2 Nr. 1 obliegende Ausknnst wissentlich unvollständig oder uiirichtig erstattet oder den Vorschriften des 8 6 Absatz 2 Nr. 2 und 3 znw'dec den ©»tritt in die Räume, die Besich'igiing, die Vorlage der Geschästsanfzeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert;

2 . wer den aus Grund des K 12 erlassenen Anordnungei» znwiderhandelt;

3. wer die ihm nach ß II obliegeud« Anzeige oder Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet oder wer wissent- Irch unvollständige oder unrichtige Angaben nracht;

4. Iper den von den Landcszenlrglbchördeii erlassenen Slns- führungsvorschnften zuimderhandelt.

, 8 i8 Wer der Vorschrift des 8 9 zuwider Vcrschkviegenheitl Nicht beobachtet oder der Mitteilung, oder Verwertung von Ge- schasts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird init Geld,rrafe brs zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drer Monaten bestraft; die Bersiolsnng tritt nur aus Antrag des llnternchniers crn.

§19. Wer den ans Grund des 8 5 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften oder den Vor,chriften des 8 6 Abs. 2 zn widerhandelt, lvird sofern Nicht andere Vorschriften schwerere Strafen -mdrohem mrt Geldsftase brs zn einhundertsünszig Mark und iin Unver- mogenssalle imt Haft brs zu vier Wochen bcsftaft

IV. Schlutzbestimmungen.

8 20. Die Befugnisse gemäß 8 6 Abs. 2, 88 12 und 13 greisen nrckst Platz gegenüber dem Reiche, den Bitndcsstaaten, Elsaß- Lothriligen, Geni'einden rind KmnniuualverbÄchen, der Reichs- gctrerdestelle, der Zentral-Ciulauss-Gesellschaft m'. b H, sowie den den Kn«gsmini,t«rien oder dem Reichs-Marineamt unter­stellten Gesellschaften, Verbände pnd 'Abrechnitiigsftellen

Tie Ueberlassuug der Vorräte (8 13 Abs. 1 Nr. 2 b) kann nlckst verlangt werden, soweit die Vorräte Mir Erfüllung von Verträgen mit den vorgenannten Stellen bestimmt sind.

§ 21. Tie Landeszentralbehördm erlassen die Bestin,inüügen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wler als höher« Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, KomMunalver- amtd, Gem'einde, Vorstand des KvnrinUnalverbaitdes und Go- Mtndevorstgnd im Sinn« dieser Verordnung anzu sehen ist.

8 22. Der Reichskanzler kairn Ausnahmen von den in dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen znlassm.

8 23. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 25. Sepiember 1316.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück,

Bekanntmachung

über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versot- gungsregelung.

Vom 5. Oktober 1916.

?lut Grund der 88 3 Abs. 5 und 21 der Verordnung des Bündesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Vcrsorgungsrcgclung Mm' 25. September 1915 < Reichs Ge- setzbl. S. 607) wird folgendes bestimmt:

8 1. Kommunalverband ist der Kreis;

höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 das Großtz. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Hände! und G-Iverbc, im übrigen der Provinzialausschuß;

zuständige Behörde das K'reisamt, in Gemefttdeu mit mehr als 10 000 Einwohnern der Oberbürgermeister oder Bürger» nieister;

Vorstand des KomMunalverbattds der Krcisrat oder dessen Stellvertreter;

Gemeindevorstand in Landgemeindeir die Gr. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister.

8 2. Tie Preisprüfungsstellen bestehen aus einem' Vorsitzenden und 8 bis 16 Mitgliedern. Von den letzteren wird

1. die eine Hälfte ans dem Kreise der Warenerz,enger, der Großhändler und Kleinhändler,

2. die andere Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen Und Verbrauchern

nach 8 3 Ms. 3 der Verordnung berufen.

Vor Berufung der unter Ziffer 1 genannten Mitglieder sind die Lairdwirtschaftskammer, Handwerkskammer und zuständigen Handelskammern, vor Bcrnsung der unter Ziffer 2 genannteir Mitglieder sind, falls ein oder mehrere Kommtmalv erstände bet der Errichtung der Preisprüfungsstelle in Betracht kommen, die beteiligten Kreisausschüsse, andernfalls die beteiligten Stadt- und Gemeindevertretungen zu hören.

Tic Zahl der Mitglieder kann mit Genehm igittig des Unter­zeichneten Ministeriums geändert werden.

8 3. Sind in denr Bezirk einer Prllfungsstellc zur Berufung geeignete Warenerzeuger oder Großhändler nicht vorhanden, so kann von der Berufung solcher abgefeheir wvrden; die an ihre Stelle tretenden Mitglied« müssen denjenigen Kreisen angehören, die für die Preisbildung auf Grund ihrer Mitwirkung am Absatz der Ware -eine Sachkunde für die Preisbildung haben.

8 4. Ter Vorsitzende der PrcisprüsUngsstelle führt die lausenden Geschäfte, bereitet die Beschlüsse vor und trägt für ihre Absfühnma Sorge. Er vertritt die Prcisprüfungsstellc nach außen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet alle Schriftstücke nmn'ens der Prip- fungsstelle.

8 5. Die stlrt rnid Weise der Entladung z'u einer Sitzung wird von der Preisprüfuitgsstelle scstgestellt. Zur G'ültigkeit eines Be­schlusses gehört, daß alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladeN sind und außer dem Borsitzenden oder dessen Stellvertreter we­nigstens je die Hälfte der Mitglieder der in 8 2 bezeichncteN Gruppen erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmen­mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden «fr« dessen Stellvertreters. Tie Verhandlung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Art. 56 Abs. 1 der Kreis-, und Provinzialordnung findet' «ntsproihaLe Anweirdnng.

8 6. lieber jede Sitzung der Preisprüfuitgsstelle ist von einem beeidigten Protokollführer ein Protokoll anszunehmen. Es muß die wesentlichen Vorgänge enthalten und ist von dein Vorsitzenden und dein Protokollführer zu unterschreiben.

8 7. Die Kosten der Preisprüfuitgsstelle find vou beit Gei, Meiuden oder Kommunalverbänden, von denen sic errichtet lver- dcn^ zn tragen. 'Iin 'Falle des 8 2 Ms. *2 der Verordnung ist der Maßflab, nach dem ttfc {Stoffen von den einzelnen beteiK-zte»Mrfrev- schäften zu kragen sind, bei der Vereinbarung zu beslimmen. Dkh Mitglieder der Preisprüsungsstelle verwalten ihr Anrt als Ehren­amt. Für Dienstgeschäfte außerhalb der Gemarkung ihres Wohn­orts erhalten sie -eine ihren baren Auslagen entsprechende Ent­schädigung. lieber die Höhe beschließen die oben genannlen Kör­perschaften.

8 8. Den Vorständen der KommNnalverbände bezw. Geniein­den, in denen Preisprüfungsstellen errichtet sind, bleibt der Erlaß weiterer AussührungsbcslimMungcu Vorbehalten, insbesondere hin­sichtlich der durch besondere Verhältnisse bedingten örtlichen und sachlichen Arbeitsteilung in Unterausschüsse. Tiefe Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Unterzeichneten Ministeriums.

Darmstadt, den 5. Oktolrer 1915.

GroßherzoglichcS Ministeriunl des Innern.

v. Homhe rgk. Krämer.