Kreisblatt for den Kreis Gießen.

[_ 8912, Oktober_ 1915

Bekanntmachung

über tue Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgnngsö » regelnng. Vom 25. September 1915.

Der Bnndesrat hat ans Grund des K 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahineirnsw. v. 4. |9fjig. 1914 (i)i.-Gesetzbl. (S. 327) solgcndc Verordnung erlassen: I. Errichtung von Preisprütungsstcllen.

8 1 Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregclung der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarss nnd zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Ueberwachnng des Verkehrs mit diesen Gegenständen tverden Preisprüfungsstellen errichtet.

8 2 . Gemcindm mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden, sowie Koininnnalverbändc sind be­rechtigt, Preisprüfungsstellen zu errichten. Die Landeszcntralbehör- den können die Errichtung von Preisprüfungsstellen auch in Ge­meinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, an- Vrdneii. Die Errichtung einer Prnsprüfungsstclle für den Kom- munalvcrband entbindet die dem Koinmnnalvcrbcind angehörigen Gemeinden von der im Satz 1 gezeichneten Verpflichtung.

Komumnalverbände, Gemeinden und Gutsbezirkc können sich zur gemeinsamen Errichtung einer Prersprnsnngsstelle vereinigen.

Die Landeszenlralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirkc zur gemrinsamen Errichtung einer sPrcisprusnngWclle ziisainmenzuschlicgcn.

8 3. Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden Und einer angemessenen Zahl von Mitgliedern.

Ter Vorsitzende wird im Falle des 8 2 Ws. 1 voni Vorstand der Geincinüc oder des Koniiimnalverbandes ernannt, im Falle des 8 2 Abs. 2 von den Vorständen der beteiligten Kommunalverp , bände, Gemeinden nnd Gutsbezirke gewählt oder, sofern eine Eini- ' klung nicht erfolgt, sowie im Falle des 8 2 Ws. 3, von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt. Ter Vorsitzende bedarf der Bestäti­gung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt oder Inhaber eines Staats» oder Gcnieindeamts ist.

Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter bernsen werden. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Tie Mitglieder fittb vom Vorstand der Gemeinde oder des KonnnunalVerbandes, in den Fällen des 8 2 Ws. 2 urrd 3 von den Vorständen der beteiligten Koinmnnalverbände, Gcineinden tnrd Gutsbezirkc zu berufen, und zwar zur einen Hälfte ans dcni Kreise der Warencrzenger, der Großhändler nnd der Kleinhändler, zur an­dern Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchern.

Tie näheren Bcstinunungcn über Zusammensetzung und Ver­fahren erlassen die Landeszentralbehörden: sic können bei schon bestehenden Einrichtungen, die den Preisprüfungsstellen ent­sprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die Berufung in einer anderen als bot dort vorgeschriebenen Weise erfolgt.

8 4. Tic Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe:

1. ans ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse aus der Grnnd- lage der Erzcngnngs-, Verarbeituugs- und sonstigen Ge­stehungskosten die den örtlichen Verhältnissen angemessene» Preise zu ermitteln:

2 . die zuständigen Stellen bei der Ueberivachung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss, sowie der der VcrsolMNg von Zuwiderhandlungen gegen 'die Vorschrif­ten über Höchstpreise nnd über' die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarss zu unter­stützen :

3. Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Ge­richte nnd Verwaltungsbehörden abzugcben:

4. die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über die Preiscntwickclnng nnd derer: Ursachen zu unterstützen.

~8 5. Tic Preisprüfungsstellen können bestimmen, das;, wer be- stimrnte Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs int Klein­handel scilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis in seinem Verkaufs- ranrn oder arr seinem Bcrtricbsstand anzubringen, ans dent der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen, sowie ein etwa vor« geschriebener Höchstpreis ersichtlich ist. Die Prcisankündiguna im Verzeichnis gilt als Preisforderung im Sinne des 8 5 Wsatz 1 Nr. 1 der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reich s-Gesctzbl. S. 467).

Die angekündigten Preise .dürfen nicht überschritten werde». Tie ?lbgabe der im Klcinverkans üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angeknndigten Preise gegen Barzahlung darf nicht ver­weigert werden.

Tic Prcisprüfungsstelleri erlassen die näheren Vorschriften. Sie sirrd befugt, Ansnahrnen zrr gestatten.

Tie Bckairntmachimg über den Anshang von Preisen in Ver­kaufsräumen drs Klcinhmrdels vom 24. Juni 1915 (ReichS- Gesetzbl. S. 353) nnd die ans Grund dieser Bekanntniachnng er­lasse,reu Anordrurrrgen bleiben unberührt.

§ 0. Tie Preisprüfrnrgsstellen sind befugt, niit andcrcrr Preiüpr.üfupgsstclleii in gegenseitigen MchrichtcniruKausch über

Zufuhr, Bestand nnd Preise der Gegenstände des nottvendigen Lebensbedarfs zrr treten.

Sie sind ferner befrrgt, innerhalb ihres Bezirkes

1. von jedermann über alle Tatsackmr Auskunft zu verlangen, die d,- Preisbildung van Wichtigkeit sind, insbesondere über den Bestand, die Zufuhr nnd die Preise von Gegenstän­den des notrvendigen Lebensbedarfs Erheburrrpm anzustellen, . 2. Räunic, in denen Gegenstände des notwendigen Lebens­

bedarfs hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden, zu betreten nnd daselbst Besichtigungen vorznnehnren,

3. mit Zustimmung der zuständigen Behörde di« Vorlage von Schlußscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen irn Handelsverkehr üblichen Schristslücken nnd Büchern, soweit sic sich aus den Ein- oder Verkauf von Gegenständen des rrottvendigsn Lebensbedarfs beziehen, zu fordern und darin Einsicht zu nehmen.

Tic Befugnisse ans Wsatz 2 können drrrch Boanstragte aus- geübt werden.

8 7. Ter Vorsitzende der Preisprüfungsstelle forme dessen Stellvertreter sind befugt, Zeugen nnd Sachverständige die im Bezirke der Preisprüfungsstelle wohnen oder sich anshaltrn, eidlich zu vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugcnbewers nnd über den Beweis durch Sachverständige finden entsprechende Anroendung. Die Zeugen und Saclwerstäil- digcn erhalten Gebühren riach Maßgabe der Gcbührenordnuiig für Zeugen und Sachverständige (Reichs Gesetztst. 1898 S. 689, 1914

S. 214). lieber Beschwerden gegen die Entscheidungerl des Vor­sitzenden oder seines Stellverircters errtscheidet die höhere Vcr- tvaltnngShehörde endgültig.

^ ,, ^ 8 ', Dw Preisprüsiingsstellen sind befugt, Preisprüf,ings- stellen, Gerichte und andere Behörden innerhalb ihrer Zuständig­keit um Verncynrnngen von Zeugen nnd Sachverständigeii zu er­suchen. Ms di« von den Gerichten zu leistende Rcchtslstlsc finden vre Vorschriften des 13. Titels des Gerichlsversassniigsgesetzes enl- sprecheirde Anlvendung.

8 9. Die Vorsitzenden, Stellvertreter, Mitglieder und Beaus - tragten der Preisprüfungsstellen sind, vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und GeschäftsverhAtnisse, welche durch die Süisübung ihrer Befugnisse »i ihrer Kenntnis kommen, Verschtvicgenheit zu beobachten und sich dev Mitteilung nnd Ber- wertuiig der Geschäfts- und Betriebsgeheinmisse zu enthalteir. Sie sind hierauf von den nach 8 3 zu ihrer Berufung bestimmten Stellen zu vereidigen.

§ 10 - Die Errichtung von Preisprüsiingsstellen für größere

Bezirke bleibt den Landeszeiitralbehörden überlasscit.

Die 88 6 bis 9 finden Anwendung.

8 11. Für das Reichsgebiet wird eine PreiSprüfnngsstellr mit dein Sitze in Berlin errichtet. Sie besteht aus cincm Vor­stand nnd einein Beirat. Der Reichskanzler ernennt den Vor­stand nnd die Mitglieder des Beirats: er führt die Aussicht und erläßt die näheren Bestinkiimngen.

Ter Preisprüfungsstelle für das Reich liegt ob:

1. den Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des nottvendigen Lebensbedarss betref- sendeii Fragen, namrntlich über die Preisverhältnisse, zu beraten,

2. sotvcit zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich, init den airderen Preisprüfungsstellen sowie init den zur Bestim­mung der Höchstpreise bernfenen Stellen in Verbindung zu treten, deren Arbeitsergebnisse zik samlineln sowie über- hanpt sich über Zufuhr, Bestand und Preise von Gegen­ständen des nottvendigen Lebensbedarss ini Reiche fort­lausend zu iiiitcrrichtcn,

3. wichtige Ergebnisse dieser ihrer Erniittlungeii anderen Preis- prüfungsstellen zugänglich zu machen.

Ter Vorstand hat die im 8 6 Absatz 2 Nr. 1 und 8 8 be- zeichneten Befugnisse. Auf ihn und die Mitglieder des Beirats findet 8 9 Anwendung.

II. Bersorgungsregclung.

8 12. Zur Durchführung der Ve'sorgnng der Bdvölh'ning mit bcstiininten Gegciiständeii des iiotwendtgen Lebensbedarss zu angeniessenen Preisen können die Gemeinden init Zustiinniung der .Landeszentralbehörden oder der von ihnen hestinrmten Behörden

1. für die Handel- und Gewerlietreibenden ihres Bezirkes Vor- schristen hinsichtlich des Betriebs, insbesondere des Er Iverbes, des Absatzes, der Preise und der Viichsühning er­lassen,

2 . unter Ausschluß des Handels nrrd Geiverbcs die Versor­gung selbst itbernchmen,

3. die ausschließliche Versorgung genreinnützigen Linrichtungen oder bestimmteil Handels- und Gewerbetreibenden über-