ttmfe>3 weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von Anderen behütet werden:

, a) einschürige Wiesen:

/I. mit Schafen vom l.April bis Oktober,

2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August: d) sonstige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 16. Mürz bis 15. S ep t e m b er.

Grund- oder Talmiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen

sind dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet wcrbon. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders dar­auf zu achten, daß die Weidetierc nicht durch Zertreten vorhan­dener Be- oder Entlrässerungsgräben Schaden verursachen: er­forderlichenfalls sind sic durch einfache transportable Uinzännnngcn, von den Grabenböschiungen fernzuhalten.

Artikel 18. Tie Schafweide darf auf fremden Wiesen Mur vom 16. Oktober bis 3 2. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. W ei d eb er echt ign n g en auf Wiesen mit an­deren! als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden.

S ch w e i n e und Gänse sind von der Weide ans Wiesen ausgeschlossen.

Artikel 14. Ans WiesenListrikten, insoweit sie künstliche W ä sse ru n g sanla g en haben, darf kei ne Weideberechtigung ausgeübt worden.

ArtiKl 15. Tie in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Ver­bote gelten sowohl für eigentliche Wcideservitnten, als auch für Weidcgemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

WaS das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so vrrNnisen mir ans die Bestimmungen der Art. 25 des Gesetzes, den Umfang nsw. der Weideberechiignngen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntnrachinng vom 80. September 1899, Reg.-Bl. S. 7641

Gießen, den 4. Oktober 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gieheir.

Dr. U s i n g e r.

Betr.: Wie oben.

An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem >vir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen ivir Sie, ans g>uraue Befolgung der oben wiedergcge- beiien Bestimmungen hinzmvirsen und insbesondere das Feldfchntz- Personal, sowie die Schäfer denreirtsprechend anzuloeisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außer- gewöhnlicher Witterung, foltiie unter besonders gearteten wirt­schaftlichen Verhältnissen «ine Verschiebung der r» Ar­tikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns er­folgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls leiten s des W i es en v o rsta ndes rechtzeitig bei uns i u {teilen.

Gießen, den 4. Oktober 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usiuge r. _

Bekanntmachung.

B e t r.: Rnndgaiig der Feldgeschworenen.

An den Oberbürgeemeistcr zu Gießen und au die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen^ Anordnung zu treffen, daß der nach § 20 der Instruktion für die Feldgeschworene» vorgeschriebene Rnndgang in ibeix. Monaten September und Oktober d. Js. zur 'Ausführung kommt. Wegen des zu beobachtenden Verfahrens verweisen wir anf unser.Ansschreiben vonr 6. Sepien,ber 1910, Krcisblalt Nr. 68.

Ihren Berichten über den Vollzug sehen ivir bis 16. No- vencher d. Js. entgegen.

Gießen, den 2. Oktober 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gieße».

Dr. 11 fi ii n e r. _

Betr.: Priifnng der israelitischen Religionslehrer.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die nächste Prüfung stir israelitische Religionslehrer soll Montag,'den 13. Dezember l.Js., in Darmstadt stattfinden.

. Die Meldungen hierzu such an Großh. Ministerium des Innern, Mteilnng slir Schulangelegenheitcn, zu richten und bis spätestens 1.November l.Js. bei uns einznrcichen.

Der Meldung ist beiznstigen:

ai ei» Geburtsschein,

bl ein selbstgefertigter Lebenslauf,

c) Zeugnisse über den Erwerb der allgemeinen Bildung und der Fachbildung,

dl ein amtliches Leumundszeugnis,

e) der gesetzlich« Steinpel.

Eine Benachmchtigung ergeht nur an diejenigen Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelasscn worden' sind: die andern haben sich am Tage der Prüfung einznfirtden.

Wir ersuchen Sie, Vorstehendes etwaigen Interessenten bekannt zu geben.

Gießen, den 5. Oktober 1915.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

__ Dr. ll singe r. _

SS etc.: Kriegsanleihe.

An die Gemeinde-, Kirchen- und Stistungsvarstände in den Landgemeinden des Kreises.

Tic Erledigung unseres übecgedruckten AnsschreibenI vom 17. Septencker d. Js'. tvird, soweit sie iwch nicht erfolgt ist, in Einnernng gebrachst.

Gießen, den 2. Oktober 1915.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _

Bekanntmachung.

Nachstehende Bekanntmachung Großh. Finanzamts Gießen bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 7. Oktober 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung.

Betr.: Rechtsniittel gegen die Gemeuchesteuerveraulagüng für 1915.

Auf Grund der Artikel 48 und 50 des Gemeindcumlagcip. gcfetzeS vom 8. Juli 1911 hat Großh. Ministerium der Finanzen, Abteilung stir Steuerwesen, die Frist, innerhalb deren Rechts­mittel gegen die Gemeindesteuerveranlagung für 1915 bei der ersten Instanz anhängig gemacht werden können, für die unten verzeich- neten Gemeinden bis zu den, dort angegebenen Tag einschließlich erstreckt.

Ausgenommen von der Fristerstreckung sind diejenigen Rechts­mittel, die das sür die staatliche Veranlagung bereits rechtskräftig festgestellte Einkonimen znm Gegenstand haben.

Ties wird hiennit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 5. Oktober 1915.

' Gvoßherzogliches Finanzamt Gießen, i I.B.: Berres.

Letzter Tag der Frist: Alten-Bnseck 14. Oktober, Garben- teich 24. Oktober, Klein-Linden 21. Oktober, Lana-Göns 28. Ok­tober, Leihgestern 21. Oktober, Staufenberg 20. Oktober, Stein- bach 21. Oktober, Trohe 3. November 1915.

Bekanntmachung.

Betr .1 Sonntagsruhe in den Apotheken.

Wir bringen zur öffentlichen Kemrtnis, daß von Sonntag, den 10. l. Mts., nachjiüittagö 3 Uhr, bis Montag, den 11. l. MW. früh, nur die Pelikanapothc'ke geöffnet ist.

Gießen, den 7. Oktober 1915.

Großherzogliches Polizciamt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. _

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinignng Grüningen: hier: Drainage».

In der Zeit vom 20. Oktober bis einschließlich 2. November l. Js. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Grüningen die Projekt- znr

Ausführung von Drainagen nebst Beschluß der Vollzugs« komMissivn

vonr 2. Oktober l. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegnngszcit bei Großh. Bürgermeisterei Grii- mngen schriftlich einzureichen.

Frredbcrg, den 3. Oktober 1915.

Der Groschcrzogliche Fcldbereinigungskomnüssär: _ S chn i t t s pa h n, Regierung srat.

Bekanntmachung.

Betr.': Feldbereinignng Rieder-Bessingen: hier: den allgemei­nen Meliorationsplan.

In der Zeit vonr 18. bis einschließlich 29. Oktober l I liegen anf Großh. Bürgermeisterei Nicder-Bessingen die Arbeiten des I. Abschnittes, nämlich

der allgemeine Meliorationsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Bclciliglcn offen.

Tagsahrt zur Entgegennahme von Eimoendungen hiergegen findet daselbst statt:

Sanistag, den 30. Oktober 1915, vormittags von 9>/z bis 10V- Uhr.

Ich lade die Beteiligten hierzu unter der AiMrohung ein, daß die Nichterfcffcinendeii mit Einwendungen ausgeschlossen find. Die Einweichungen sind schriftlich und mit Grüirden versehen einzureichen.

Friedberg, den 28. September 1915.

Der Großhcrzogliche FcldbercinignngSkommissär: Schult! späh», Regicrnngsrat. '

Rolationsdruck der Brühl Vche» Univ.-Buch» mrd Steindruckeni, R. Laug«, Gieße».