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für den
Nr. 88
8. Oktober
1915
Bestimmungen
über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten.
Vom 86. September 1915.
Auf Grund des § 5 Absatz 3 der Verordnung des Bnudesrats Aber den Verkehr mit Hülsenfrücksten vom 26. August 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 520) wird folgendes angeordnet:
Der nach 8 l Satz 1 zur Lieferung an die Zentral Einkanfs- gescllschaft m. b. H. in Berlin Berpflickstete hat die Hülsensrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von deni die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versagt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Zentral-Einkaussgesellschast. l>at für die Verladung
eine angemessene Frist zu stellen, die nicht weniger als acht Tage ' tagen darf.
Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung
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innerhalb der gesetzten Frist nickst nach, so kann die zuständig« Behörde auf Antrag der Zentral-EinkanfSgesellschaft die Verladung mit de» Mitteln dcS landnnrtschaftlichrn oder kaufmännischen Betriebes des Verpstichtcten oder durch einen Dritten ans- lühren lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom ileber- nahmepretse ztl kürzen.
II.
Di« Bestimmungen unter I finden im Fall« der Enteigirnng von Hülsenfrüchtcn gen,äs; 8 7 Slbsatz 2 entsprechende Anwendung.
Wird gemäß § 5 Slbsatz 1 Satz 2 die Abnahme verlangt, so ist zugleich die Verladestelle anzngcben, von der dir War« Mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll.
Berlin, den 26. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
B e t r.i Bestinnnnngen über die Liesernng und Abnahme von Hülsenfrüchten.
An die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgemeindcn des Kreises Gicszcn.
Wir beauftragen Sie, alle Landwirte, die Hülsensrüchte gezogen haben, auf die vorstehenden Bestiinninngen anfmeiksam machen zu lassen.
Gießen, den 6. Oktober 1916.
Großherzvgliches Krcisamt Gießen.
I. B.: Hechler. _
XVIII. Armeekorps
Stellvertretendes Generalkonnnando
Mt. I >1. Tgb.-Nr. 7378.
Frankfurt a. Mt, den 23. September 1915. Be Ir.: Russisch-Polnische landwirtschastlich« Saisonarbeiter.
Ter nachstehende Befehl vonr 5. Oktober 1914 I d Nr. 31 960 betreffend die rnssisckz-polnischen landwirtschaftlichen Arbeiter bleibt bis ans weiteres in Kraft.
Der Koinmandierende General:
Freiherr vvn Ga > l, General der Infanterie,
Befehl!
B e t r.: Die in l a „ d w i r t s ch a f t l i ch e n Betrieben beschäftigten russischen. Arbeiter.
Ans Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den Belagernngsl- iustaiid vom 4. Staii 1851, abgedrnckt im Großh. Hess Keg -Bl von 1870 S. 442 wird hierdurch inr Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet'
.. 1- Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden Männlichen ruftischcn Arbeiter fällt die .Karenzzeit tu diesem Jahre fort Sie haben sämtlich den W i n t er ü b er a in ® x l -hrer bisherigen Arbeitsstelle znverbleiben und dürfen die Grenzen des O r ts Po l i, eib ez ir kss nicht ohne schriftliche Genehmigung der Orts- Pol , ze i b eh örd e überschreiten. Der Uebergang in u" c u £ ® r vj e ! [ e ist nur unter Beobachtung bet fiiv bte Umschreibung der Arbeiter-Legitiz mationskarte geltenden Vorschristen zulässig und, wenn die neue Arbeitsstelle in einem an- deren Ortspolizeib-zirk liegt, an die Genehmi- gung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständige» Kreisamts gebunden.
d i - h i ? 61 a n kJi“ " 0 , e n b i e r 9 c 8 « n werben, wenn G-srtz- kein« höher- Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefsingnis bis »u einem
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„ - estit .
Jahre bestraft.
„ Svsrrtl sich die gedachten Russen zurzeit aus einer Skrbeitss. ?aiu der sie bereits seit nündestens deni 1. August
l§14 beschäftigt werden, sind ihre bisherige» Arbeitgeber^ ve^
pflichtet, chnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähre,!. Diersür ist von den rnssischen Arbeitern vo,n 1. Dezember ab eine Entschädigung von 60 Pfg. pro Kops tmd Tag zu bezahlen vorbehaltlich der Aufrechnung gegen eine etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, ivelche sie auf Grund eines für die Wintcrmonate etwa neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages verdienen.
2. Tie unter 17 u n d ü b c r 4 5 Jahre alten inännlichen und die to ei blichen ruffischen Arbeiter können, soiveit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden sind, das Inland veilasscn, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahn- statioii eines neutralen Landes und eines von der gesandt- schastlichen oder konsularischen Vertretung.des neutraleri Staates visierte,i Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der ortspolizeilicheit
Beisetzung eines Verinerkes ans dem Passe: „Ausreise nach.
ist genehmigt. Die Ortspolizeibehörde <Ste>npel und Unterschrift)".
3. Sobald die militärischen und Verkehrsverhältnisse die unmittelbare Rückkehr der unter 17 und über 46 Jahre alten männlichen und weiblichen russischen 'Arbeiter iZifser 2) nach ihrer Heimat (über die Landesgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sic durch Arbeitsverträge nicht mehr hier ge>- bunden sind oder ioenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue! Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung der Hcimkehrenden erfolgt durch die Eisenba'hnabteilnng des Großen Generalstabes. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgebei-, sonst der Heim- kehrendc selbst.
, 4. Solange die nnniittelbare Heimkehr in die Heinlat aus militärischen oder Verkehrsrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männliche sowie die weih« lichen russischen Arbeiter (Ziffer 3) bis auf weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebensolange greifen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestiinninngen unter Ziffer 1 Platz
5. Sobald die nninittelbare Heimkehr niöglich ist, Ivird dies bekanntgegcben nierden.
6. Grun d sä tz l i ch und unbeschadet der vorstehenden Bestinr- "'"ngeil wird der Beginn der diesjährigen Karenzzeit für russisch- polnische Arbeiter ans den 1. Dezencher 1914 festgesetzt.
Frankfurt a. M., den 5. Oktober 1914.
Das Stellvertretende Generalkoinmando des XVIII. Armeekorps.
An die Ortspolizeibehörden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Sie wollen den Befolg obigen Befehls nach ivie vor streu« überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.
G i e ß e n, den 1. Oktober 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ I. B.: Hechler.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkonnnando.
III b. 20 862/9369.
m. . Frankfurt a. M.. den 30. September 1915.
Betr.: Höchstpreis für Milch. ;
Verordnung.
IM Einverständnis mit dem Gouverneur der Festung Mainz bestimme rch ans Grund des 8 4 des Gesetzes über den Belagernngs- znstand vom 4 Juni 1851 und! des Gesetzes, betr. die Höchstpreise ^- 0 »st 1914, in der Fassung der Bekaiintniachnng vom weitmes^E^ ^^14 mrt Gustigkeit von, 1. Oktober oit bis auf
1. Wer an Höndler oder Vereinigungen, die in den Städten 8*5- >"' ^ v Wiesbaden, Hanau, Höchst a. M., Darm-
Itadt, Mainz und Offenbach Haushaltniigsvollmilch an die Verbraucher abgebe,i, Milch liefert, darf hierfür keinen höheren Preis ime 22 Pfg. für deii Liter frei Stadt fordern.
Händler und Vereinigungen dürfen an ihre Mrlchueferanten kerne,i höheren Preis nnc 22 Pfg. für dm , Liter frei Stadt bezahlen. IJ 1
K dm hier,,ach festgesetzten Höchstpreis überschreitet, wird
bis zkÄM' 3 “ rn ' e ° 6el ' mit ® eWMfe
Der Kommandierende General: gcz.: Freiherr von Gall, General der Jnfantcrie.
Bekainitmachiittg.
etr.: Das Behüten der Wiese».
Wir schm tais veranlaßt, die nachstehmden Bestinmumgm der Wtesenpolrzerordnung für den Kr>ns Gießen erneut zur Keiintiiis der Beteiligten zu bringen:
Vusoweit es sich wicht um altztesondert gelcgenq Wiesen handelt, durscn ohne besondere Genehmig,,ng des Ki-elS-


