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Bekanntmachung
über das Verschroten von Brotgetreide zu Futlerzwccken.
Vom 2. Oktober 1915.
Ter Bnndesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndosrats zu wirtschaftlicheir Maßnahmen üsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- ordnuirg erlassen:
8 1. Tie Reichsgetreidestelle kann Brotgetreide, das ihr gehört, zu Futterzwecken verschroten lassen.
8 2. Tie Pflicht der Komnmnalverbände zur Lieferung der festgesetzten Getreidentengen i§ 20 der Brrndesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide uitb Mehl ans dem Erntejahr 1915 vonr 28. Januar 1915, Rcichs-Gcsetzbl. S. 363: erstreckt sich auch aus 'txi§ nickstmahlsähigc Getreide.
§ 3. Die Reichsgetreidestelle ist befugt, nichtmahlfähiges Brotgetreide zu Futterzwecken verwenden oder verarbeiten zu lassen.
Tie Kommnnalverbände dürfen ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle auch! nichtinahlsähigcs Brotgetreide nicht zu Futterzweckeir ans der Beschlagnahme sreigeben oder verschrotet« lassen. Ties gilt auch für selbstirirtschasteride Kommnnalverbände und auck) für die Vorräte ihres Bedarssanteils. Ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle sreigegebenes Brotgetreide wird ans den Bedarfsanteil angerechwet.
Tie Vorschrift über Hinterkorn im ß 19 Ws. 2 der Bundes- ratsverordmrng über derr Berkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dein: Erntejahr 1916 vonr 28. Juni 1915 wird hiervorr nicht berühr'!.
8 4. Tie Reichsgetreidestelle stellt das ans ihrem Brotgetreide hergestellte Fntterschrot entsvrecheird den Berleilnngsbestimmui«- gen, die von der ReichssNtterrnittelstelle mit Zustimmung der Abteilung des Beirats für Krastsiftlermittel erlassen werden, den Kom- munalverbändcn zur Verwendung in ihren Bezirkm zur Verfügung.
8 5. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeltprmkt des Außer- krasttvetens.
Berlin, den 2. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Ausfiihrungsbesiimmuiigeu
zür Besann tmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Dülsenfrüchten, Mehl und Flittermitteln.
Aus Grund der Vorschriften der 88 1 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Fiittermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 569 f.), bestimme ich:
§ 1. Die Empfänger von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchten, Roggen- und Weizenmehl, Roggen-, Weizen- nnd Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die vom 18. September 1915 ab aus deni Ausland eingesührt sind, sind verpflichtet, die empfangen«« Mengen getrennt nach Arteil und Eigentümern und Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschast m. b. H. in Berlin schriftlich anzu- zeigcn. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstatttmg der Anzeige aus einen anderer! über, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib der Mengen der Zentral-Einkaussgcsellschast schriftlich anzuzeigen.
ß 2. Die Besitzer der in 8 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch die Zeutral-Einkanfsgescllschaft auf- zubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Sic haben der Gesellschaft auf Aufordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokostcir einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und aus'Abruf zu verladen.
Die Besitzer sind besiegt, die Zentral-Einkaufsgesellschast schriftlich aufzufordern, die Erzeugnisse innerhalb zwei Wochen abzu- nehmen. Rach Wlauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung Und des llntergangs ans die Zentral-Einkaufsgesellschast Über, nrtd der Kaufpreis ist mit 1 dom Hundert über Reichsbank- Tiskont seitens der Zentral-Einkaufsgesellschast zu verzinsen.
8 3. Tie Zentral-Einkaufsgesellschast hat den« Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahtncprcts zu zahlen, wobei auf Art und Güte Rücksicht zu nehmen ist.
Ter von der Zentral-Einkanssgescllschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig den dem ausländischen Produzenten gezahlten Einkaufspreis mit einem Zuschlag von 10 vom Hundert, falls der Verkäufer vor denk 13. Scptember 1915 fest gekauft hatte, und mit eiueni Zirschlag von 5 vom Hundert für alle sonstigen Falle zuzüglich der Kostm der Einfuhr und der inländischen Lagerung nicht Übersteigen.
Weiln die Ware seit dem nach Wsatz 2 für die Pressbcmessnng »Ugwnnde zu legenden Einkauf bis zu den, Zeitpunkt, jit welchen« die Gefahr auf die Zentral-Einkaufsgesellschast übergeht, sich verschlechtert hat, vermindert sich der in Absatz 2 hezeichnetc Preis entsprechend.
8 4. Für leihweise Ueberlassimg der Säcke darf eine Sack- leihgcbtihr bis zu 1 Mk. sttr die Tonne gezahlt werden. Werden die Säcke , licht binnen einen, Monat nach der Liefening zurück
gegeben. so darf die Leihgebühr nur 25 Pfg. für die Woche bkS znm Höchstbetrage von 2 S!f. erhöht ioecde». Werden die Säcke mitverkauft, so darf dör Preis für Säcke, die 75 Kilogramm oder mehr enthaltet«, glicht mehr als 1,20 Mk., im übrigen nicht mehr als 80 Pfg. betragen.
8 5. Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkauss- gescllschaft festgesetzten Preise nicht einverstanden, so erfolgt die endgültige Entscheidung über den Preis durch einen Ausschuß. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlsih vom Reichskanzler ernannt wer- den. Tie Mitglieder uird ihre Stellvertreter werden je zur .Hälfte aus Sachverständigen des Haiidels und der Landwirtschast aus Vorschlag des Deutschen Handelstags und des Deutschen Landwirtschaftsrats entnommen.
Tic Reichsgetreidestelle, die Reichsfuttermittelstelle und die Zentral-Eilikaufsgesellsck-aft sind von den Sitzungen des 'Ausschusses 31t benachrichtigen: sie sind befugt, zu den Sitzungeir Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.
Ter Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstelleu, an die der Wsschuß bei seinen Entscheidungen gebunden ist.
Ter Ausschuß darf von den Bestimmungen des I 3 Ws. 2 abiveicheli, soweit die Anwendung dieser Bcstimumngen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde.
Ter Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 6. Erfolgt die Uebcrlassung nicht freiwillig, so Ivird das Eigentum auf Antrag der Zeiitral-Einkanfsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaussgesell- schaft öder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigen- timt geht über, sobald die Anordnung der Besitzer zngeht.
8 7. Soweit nicht nach 8 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endglllttg über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten ans der Aufforderung zur käufliehcn Uebcrlassung sowie ans der Ueberlassung ergeben,
8 8. Tie Landes-Zentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
8 9. Tie Zentral-Einkaufsgesellschast darf die erworbenen Mengen nur an die vo>n Reichskanzler zu bestimmenden Stellen abgeben.
8 10. Auf Hülsensrüchtc, die der Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsenftüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt G. 520) unterlieget«, finden die vorsteheichen Vorschriften keine Anwendung, soweit sie mit denen der Bekanntmachung vomt 26. August 1915 nicht vereinbar sind.
Hülsenfrüchte dieser Art unterliegen der Anzcigepflicht auä 8 1 nicht, soweit sie vor dem 1. Oktober 1915 ins Inland gelangt sind: im übrigen sind sie nach 8 1 anzeigepflichtig.
8 11. Tie Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide. Hülscnfrnchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 findet keine Anwendung
1. auf frisches Gemüse und aus eingemachte Hülsenfrüchie in geschlossenen Behältern (Konserven),
2. aus die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe ans das Reichsausland lauten, und die Durchfuhr ohne absichtlich hervorgernfene Verzögerung »der Unterbrechung- erfolgt.
Berlin, den 4. Oktober 1915.
Ter Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
Im Aufträge: Richter.
Ausführungsamvcisung
zu den AnsführungsbestimUiungen des Reichskanzlers vörn 1'. Oktober 1915, zur Bekanntmachung betressend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Niehl und Futtermitteln.
' Von« 5. Oktober 1915.
t Auf Grund des 8 8 der AussührungsbestimMungen deS Reichskanzlers vom 1. Oktober 1915 bestimmen wir:
Zuständige Behörde nach 8 6 ist das Kreisamt, höhere Verwaltungsbehörde nach 8 7 der Provinzialansschiiß.
Darmstadt, den 5. Oktober 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Homberg k. Kräuter.
Bekanntmachung
betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichcnrechts.
Vom 23. September 1915.
Alts Grund des 8 3 der Verordnung des Bundesrals, betresfend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs Gesetzbl. ©. 403) wird zufolge einer Eiklärung des Großherzoglich luxemburgischen Staatsministeriums hierdurch bekannt gemacht, daß in Luxemburg deutschen Reichsangehörigin gleichartige Erleichterungen gewährt werben.
Berlin, den 23. September 1915.
' Der Stellvertreter deS Reichskanzlers Delbrück.


