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6. Im ohne Zustimmung bet BezugSverrinignng Melasse verarbeitet (§ 13),
6. toer ben auf Oteuitb bas § 15 erlassenen Anssühnmgsbs- sttmmnngen zuwiderhandelt,
§18- JJie|erun<j!jtifrpf(ul!ihmgen, loclche infolge eines auf ktrnnd bet Bekanutmachuug über zuckerhaltige Futtermittel vom 12 Februar 1915 (Rrichs Gesetztst, ©. 78) ausgesprockfenen Ueber» MnungSverlangsns seitens ber Bezugsvereiuigunq entstauben (mb, Jterteii snied) biefe Verordnung nicht berührt) insbe andere bleiben rn» den UeberuahmepreiS die bisherigen Vorschriften ma[jgebeiib. tooront zuckerhaltige Futtermittel vor dem 26. September 1915 ban_5foannunalverbünden oder den vom Reichskanzler bestinimten Stellen bestellt worden sind, richtet sich der Verbraucherpreis nach den bisherlgcn Bestimmungen, Im übrigen treten niit dem Jn- tlasttreteii dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften über »uckerhaltige Futtern,iltel außer Kraft, unbeschadet der Vorschrift £ , der Bekanntmachung vom 15, »lpril 1915 (Reichs»
Gesetzol, S, 223) wegen Aenderung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 13, Februar 1916 m L 19 ' ReickiSkanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Er ist ermächtigt, die Bor» Ickinften dieser Verordnung aus andere als die im z 1 genannten Gegenstände auszndehnen,
8 20 Diese Verordnung tritt mit den. Tage der Berkün» L'ust i n , ra fl. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel r UI l l 1915 (Neichs-Gosetzbl. S>. 405) wird aufgehoben.
Berlin, den 25. September 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück,
Bekanntmachung
betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtennittel,
Vom 25, September 1915,
Der Bundesrat hat auf Grund von § 6 Satz 2 Der Bekannt- •"“ftoms^,® er zuckerl>altige Futtermittel vom 25, September 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 614) beschlossen:
- „ ^; r drers, den die BezugSvereinigung für die ihr zu über» U'llenden zuckerhaltigen Futtennittel zahlt (8 6 Satz 2), darf die nachstehend angegebenen Grenzen nicht übersteigen,
Wr »»rr» i le 60 Kilogramm ohne Sackt
ttlr nasse Schnitzel 0 40 Mk
für Trockenschnitzel $00
Tür Zuckerschnitzel nach bent Steffenssckien ' "
Brühverfahren g gg
für frische Zuckerrüben T 10 "
für getrocknete Zuckerrüben lo.'oo "
fdv sm.r rr Für das Kilogrammprozent Zucker!
sür Melasse 0,16 Mk
Kerl in. den 25, September 1915,
Der Stellvertreter des Reichskanzlers,
Delbrück.
Anordnungen
zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25, September 1915 (ReichS-Gesetzkst, S, 614), Artikel I,
Nachdem der Buudesrat beschlossen hat. daß der Preis, den ^ Bezugsveremigung für bie ihr zu überlassenden zuckerhaltigen Futtermittel zahlt, die nachstehend angegebenen Grenzen nicht übersteigen darf: ^ für 50 Kilogra""- -e Sack:
für nasse Schnttzel 0 40 Mk
für Trockenschuitzel 8 00
für Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen ' "
Verfahren 9,50 „
für frische Zuckerrüben 1 to
K r ® r ? cf r" et i,' 8u w* rrl j5 € , n 10.00 " und
für Melasse für das Kilogrammprozent
Zucker je 016 -
»estsmme ich aus Grund der 88 4 Abs, h. 5 Ms, 2h 6 Ms, 1 und 12
toÄTÄÄÄ'WlrÄS“ 25 s -
. Ä \ Bet Lieferung einschließlich Sack erhöht sich der Preis für Rvbsucker. Erstpi-odukt und Nach- pvoduit, um 1,50 Mk, bei getrockntten Rüben imd uni 1,75 Mk bei getrockneten Schnitzeln.
Ter Preis darf für das Kiloprozent Zucker bei Torfmelasse ohne Sack 24 Mp.
bei Tor finelasse einschließlich Sack 26 75
bei Häckselmelasse ohne Sack 31 "
bei Häckselmelasse einschließlich Sack 35 "
Nicht übersteigen.
. ■s.Jl’l'K?}* 60 “ü 1 hundert Zuckergehalt braucht in Rohmelasse nicht bezahlt zu werden: Rohmelasse unter 46 vom Dimdert darf zurückgewiesen werden, ^ WUM
an ^unde^ Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiss (nach Wahl der Bezugs» vereinigungf an der Verladestelle des Eigentümers «r..^°^'Een Mben wird nur das tatsächliche Ge,picht Unter, Abzug des anhaftenden Schmutzes bezahlt.
'utzel nach dem Steffensschen Verfahren müssen 30 vom Hi,ndert Zucker enthalten. Bei einein Mindergehalt tritt eine b«s Uebernahmepreises um >/-o des Kaufpreises für icdes fehlende vom Huudert Zucker ein, " für
Getrocknete Schnitzel und getrocknete Zuckerrüben dürfen böck- stenS 10 vom Smidert Wasser enthalten: fedes Mehr von, Hundert berechtigt die Bezugsvereinigung zur Minderung des trockmmg ^^ ^ E /»» o4 ’ er äur Forderung kostenloser Nach-
... ? 2 ' ^^^^"^bflichtige hat für die Stellung von Säcken zu sorgem Er hat nach seiner Wahl einschließlich Sack ober i, «'bsacken zu ltefern Will er in Leihsäcken liefern, so hat er dies unverzüglich sowohl der Bezugsvereinigung wie auch den, Kont- munalverbaude des EmMängers mitzutellm
Bei Lieferung in Leihsäcken ist für die ersten 14 Tage eins DergUtttng vm. lg Pfa. ans ,e 50 kg Rohzuchr ober SucteSfutte“ *?** '! 59 k i Mesassefiitter und von 20 Pfg, auf je 50 kg Schnitzesund getrocknete Zuckerrüben sowie für jeden folgen» den Lig eme Vergütung von >/» Pfg. auf je 50 kg Robzucker
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bte ©ade ju einem Preise von 60 Pfg, aus je 50 kg Rohzucttr luch
fSH ! \ Uon ®°L'®! 9 ’ 0 a “J >e 50 kg Melasseftitter, von,
r, Kn i, U , 6 ? kg fletrudhtcte Zuckerrüben unb von 2,50 Mk, aus ie 50 kg Schmtzel in Rechnung zu stellen,
Ansprüche aus geliehenen Säckim können mir unmittelbar flehen den Kommimalverband des Enipfängers, nicht gegen die Bezngsveretnlgnng geltend gemacht Iverden
o. Borbehaltlich der Vorschrift des 8 3 Ms. 4 hat der Eigen» tm Zeitpunkt des Gefahrüberganges die Mengen, die er >Moverein,gniig zu liesern hat, von seinen übrigen Be» -^usondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich beftnden, durch einen von der Landivirtschaftskaminer oder einem gleich» wertigen Institut fernes Bezirks ernannten Sackwerständige», bei [letten er auch durch einen vereidigten Handelschemiker festzu»
u» ^ie Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat
™ ® l 9 e ’/. < 2 1 " €r eine Besckwmigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsverernigung beiznbringen. Kann der Sach- *. H 18 .' ^ses - Gutachten nicht abgeben, so ist unter seiner ^umcht rn handelsubltchcr Weise Probe zu nehmen. Me vev- Me-Äa "id der landnnrtsckiaftlicknni Versuchsstation des
Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Me Versuchsstation ist zur u„verzügliü)in Mitteilung des Befmches an die Bezugsveremigung zu veranlassen.
Die Msten fallen dem Eigentümer zur Last,
, sMe Vergütung für-Aufbewahrung, pflegliche Behaudluna und Versicherung (88 5 Abs, 2 und 12) betiägi für je ßo S gramm und jcben angefangenen Monat
bC \ Schnitzeln, einschließlich der Zuckerschnitzel
und Melasseschuitzel 6 Pfa
bei getrockneten Zuckerrüben 5
r ! Mucker und getrockneten Zuckerrüben 3
bei Melasse g
!wpf»k?i-st^Bergütu,>g für Melassekesselwagen darf 3"Mk,, für
Melassesasser 6 Pfg, für den Tag nickst übersteigen (8 12, Abs 2)
. , r Fässer die md>t binnen einem Monat zurllckgeliefert sind, darf der Verlader auch Bezahlung mit 5 Mk, für das Faß vev, langen. Me Leihgebühr fällt in diesem Halle fort. ° ° m m v Artikel II.
! „ - bon § 19 Satz 2 ber Bekanntniachuna über
?uckerhalttge Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-G«° ^64) beimllige ich die Lieferung von Zuckerrüben an Rübenkrautfabriken zur Herstellung von Rübenkraut, c r l i n , den 25, September 1915.
Der Reichskanilcr (Reichsamt des Innern).
I. A.: Kautz,
Bekanntmachung
Über zuckerbalttge Futtermittel vom 29. September 1915.
Aus Grund von 8 15 der Verordnung des Bundesrats Ober zuckerhaltige Futtermittel vom 25, September 1915 (Reichs-Ge- setzbl, S. 614) wird folgendes bestimmt:
-)Ur Sinne der Verordnung ist als höhere Benvaltungsbelförde m ^ r t ° ^^"Kialausschub und als Kommunallierband das .brrzogtum, vertreten durch die Landesverteilungsstelle or U cr •• ^ Darmstadl (Bleichstraße 1) anzusehen,
ist Z &r n § 16 2t6f ' 2 ^ V"°rd..uug
Darmstadt, den 29. September 1915,
.Grvßherzogliches Ministerium des Innern, v, Hombergk,
Krämer,
^ e L r : v?' e tl, Verkehr mit zuckerhaltigen Futtermitteln,
An die Grohh, Bürgermeistereien der Landgemeinden , . des Kreises Gießen,
Wir beausttagen Sie, auf die vorstehenden Bekauntniachungen und Anordnungen aufmerklam niachen zu lassen und bei bitfer


