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Nr. 87

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1915

Bekanntmachung

Aber die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrruchs- zücker. Vom 21. September 1915.

Aut Grund des 8 1 Absatz 4 der Bekanntmachung über Ber- brauchszurkcr vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. - S. 308) be- stincme ich:

Wer Verbratrchszurker mit Beginn des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. 8 'u diesem Zweck haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gc- wah'iam tie-t. den Lagerhaltern nach dem 1. Oktober 1915 unver­züglich die ihnen zustehenden s'Kengcn Mizuzeigen. Die Anzeigen an dsc Zcntral-Einkanis-Geselllctiait nr. b. H. sind bis zum 10. Oktober 1915 aLzusenden. Anzeigen über Abengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 aut dem Transport befinden, sind Unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten.

Die Anzcigepflicht erstreckt sich nicht .

1. «mt Mengen, die im Eigentume des Reiches, eines Bundcs- staades oder Elfaß-Lothringens, insbesondere im Eigcntmne der Hoeresverwaltung oder der .Marineverwaltung, sowie im Eigentum eines Kommunalvcrbands stehen:

2, auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.

B e r l i n, den 21. September 1915. l Der Reichskanzler

Im Aufträge: K autz. _

Bekanntmachung über Zuckerpreisc

Der Bundesrat hat auf Grund der 88 6 und 1 der Verord­nung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. Anglist 1915 (Reichs-Gcsctzbl. S. 516) über die Zuckerprcrse folgende Bestimmung getroffen:

8 1 .

Rohzucker ans dem Betricbsjahr 1915/16.

Für die einzelnen rübenverarbeitendcn Fabriken gelten die in Anlage 1 aufgeführten Preise, und zwar frei Verladestelle der Fabrik. Anlage 1^).

Für Rohzucker, der in den in Anlage 2 ausgcführtcn Orten ausserhalb des Standorts der Fabriken, in denen er hergestellt ist, cingelagert ist, gelten die in Anlage 2 aufgeführtcn Preise: die Preise gelten frei Verladestelle des Lagerorts. Anlage 2**).

Die festgesetztem Preise gelten für Zucker in der im Betriebsjahr 1913/14 von der betreffenden Fabrik gelieferten Act und Güte, inrindestcns aber sür nrittlere Handelsware.

8 2.

Verbrauchs zm ckev.

Bei Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Verbrauchszuckcr- fabrikcn gelten die in Anlage 3 mifgcführten Höchstpreise. An­lage 3*).

Für die in Anlage '4 laufgesührten Dcrbrauchszmkcrarten gelten die dort vorgesehenen Zuschläge. Anlage 4*).

Berlin, den 20. September 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

*) Die Anlagen sind nur insolveit abgcdruckk, als die in dem Großherzogtnm und in den angrenzenden Bezirken liegenden Zucker­fabriken in Betracht kommen.

**) Anlage 2 kommt für bas Großherzogtum nicht in Be­tracht. - I

Anlage 1.

Rohzuckerpreise für die einzelnen Fabriken.

Rhcinprovinz. Ameln 12,25 Mark, Bedburg 12,27'/» Mark, Brühl 12,30 Aiark, Dorniagen 12,30 Mark, Düren 12.20 Mark, Elsdros 12,30 Mark, Elsen 12,30 Mark, Euskirchen 12,30 Mark, Jülich 12,20 Mark, Wevelingtzofen 12,30 Mark.

Westfalen, Hessen-Nassau. Arakel 11,95 Mark, Hessen Oldendorf 11,82'/» Aiark, Niederhone 11,95 Mark, Soest -12,05 Mark, Michern 13,07'/» i'Nark, Marburg 11,95 Mark.

Süddcut schlank. Cannstatt 12,95 Mark, Erstem 13,00 Aiark, Friedensau 12,52'/» Mark. Fricdberg 12,40 Mark, Gerns­heim 12,50 Mark, Groß-Gerau 12,40 Mark, Groß-Umst-dt 12,40 Aiark, Hellbronn 12,80 Mar«, Reu^Offstein 12,50 Mark, gicgens- burg 12,80 Mark, Wagyänsel 12,75 Mark, Worms I2/-0 Mark, Züttlingen 12,50 Mark.

Anlage 3.

Verbrauch sz ucker Hoch st prersc.

Rheinland. Köln 23,50 Mark. Elsdort 23,50 Mark, Eus­kirchen 23,50 War», Uerdingen 23,37.'/» Mark.

Süddeutschland. Erstein 23,87'/» Mark, Frankenthal 23,62'/» Mark, Gernsheim 23,62'/» Mark, Groß-Gerau 23,50 Aiark, Heilbronn 23,87h» Aiark, RegcnÄmrg 23,87'/» Mark, Schwcinfurt 23L0 Mark, Stuttgart-Cannstatt 23,870» Mark, Wagh-niscl 23,75 Mark.

Anlage 4.

1 .

2 .

1 .

2 .

3.

1 .

2 .

Zuschläge zu dem für gemahlenen Melis festgesetzten Höchstpreis.

A. Melis.

a) Feinkörniger Kristallzucker lohne Sack) dj grobkörnige Kristallzucker (ohne Sack) c) Melispuder (ohne Sack) besondere Verpackungsarten bis zu

8 . Harte Raffinade».

Brote:

a) feinkörnige, lose gewöhnliche Papiecpackung 4-1,00 Mark.

b) grobkörnige, lose gewöhnliche Papierpllckung 4 ' 1,25 Aiark.

c) besondere Sorten und besondere

Verpackungsarten bis zu Z- 2,75 Mark.

Platten:

a) feinkörnige, lose gelvöhnl. Papiecpackung -l-1,37Mark. b> grobkörnige, lose gewöhnl. Papierpackung Z- 1,62'/» Mark, c) besondere Sorten und besondere

Verpackungsarten bis zu -s- 2chg Mark.

Würfel:

a) geschnittene Würfel gewöhnlicher Formen in

Kisten zu 50 Wogramm 7 s-2,50 Mark.

b) gepresste Würfel gewöhnlicher Form in

Kisten zu 50 Kilogramm zj-1.75 Mark.

0 ) besondere Sorten und besondere

Verpackungsarten bis zu + 4,50 Mark.

C. Gemahlene Raffinaden und raffinierte Kristallzucker.

Gewöhnliche Sorten lohne Sach sh 1,35 Mark,

besondere Sorten und besondere

Verpackungsarten bis zu 3,50 Mark.

0 00 Mark. 0 25 Mark. 0.50 Mark. 1,50 Mark.

Beknnntiuaikiung

über zuckerhaltige Fnttcriniltcl.

Vom 25. September 1911>,

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Alugirst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- ordmrng erlassen: ,

8 1. Den Vorschriften dieser Vcrord/mng unterliegen nach­stehend ausgesührlc Gegenstände (zuckcrhallchc Futtermittel): Melasse,

Rohzucker zu Fntterzlvccken,

Melasscfntter,

Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, ausgelaugt oder unausgelangt,

Melassetrockenschnitzel.

Etwa bestehende noch unerfüllte Lieseningsperträge begrün-, den keine Wisnahme von den Vorschriften dieser Verordnung.

8 2. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die BezugS- vereinigung der deutschen Lcuidwirtc, G. in. b. H. in Berlffr,- gcsetzt werden.

Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

1. Die Kommunalverbände und die vimi Reichskanzler be­stimmten Stellen (8 10) dürfen zuckerhaltige Fnttcrimttcl absetzen, die sie von der Bezngsvcrnnigung zu diesem Zwecke erhalten haben (8 11).

2 . Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von den Konmiunalverbänden oder von den vom Reichs­kanzler berechneten Stellen zu dicsein Zwecke erhalten haben « 11 ).

3. Zuckerrüben dürfen an rübenverarbeitendc Zuckerfabriken zur Zuckcrherstclliing und zur Trocknung geliefert werben.

4. Rübcnv erarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens

75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder; die entsprechende Meng« in Form von Trockcnschnitzelu oder Melassetrockcnschnitzeln,

40 voin Hundert des Gesanckgelvichts der ansallcndcu - Zuckerschnitzel (StefscnSsche Brühschnitzel),

40 vmn Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden " getrockneten Rüben

an die rübenliesernden Landnnrte zurnckliesern. Ein Teil Trockenschnitzcl oder Melasictrockcnscknitzcl ist miicdestens 10 Teilen nassen Schnitzeln gleichzchtzem Zuckersabeckr« dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigener Erzeugung <m» irocknen, doch darf im ganzen nicht mehr Melasse Pigr-