Ausgabe 
27.8.1915
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Kraft irr Rrickskanzler bestimmt beit Zeitpunkt bes' Luherkrufb- ftetfitä.

Berlin, bat 19. August 1915.

Ter Stellvertreter beS Reich» ftmzlers.

Telbrück.

Bekanntmachung.

Berlin, 21. August. rWTB. Das Direktorium ber Bcr- walttingsabtcilung brr Reichsgetrcidestelle bol mit Zu stiminung bcv Kurawriums aus Grunb von K 14. brr Pnndesrats- dervrdimng über den Brrkrdr mit Broigeircide und Mrdl aus dem Entrjudr 1915 vom 98. Juni 1915 (Reick>S-Grsehbl. S. 363) am 19. August 1915 folgende Brscblüssr gelaßt:

1. Zur Herstellung von Mrdl ist Brotgc treibe min- bestens die zu 75 vom Hundert au-3 z u m a h 1 en.

2. Tie Mrh 1 me » gr. btc täglich auf den Kopf ber Zivil- bevölkrriurg verbraucht nvrde» bar«, loirb eiitschlreßlich ber Zu­lage für bie ickmx-r arbeileube Bevölkerung auf 3 25 Gramm festgesetzt: bie Befugnis de-3 Koinmunalverbandes. bei ber Unter- verteilung birser Meblnieugc Unterschiebe zugunsten ber schioer arbeitenden Bevölkerung zu niachen, loirb hierburcki nicht be­rührt.

9. Die Menge, die ei» Selbstversorger verwenden darf, wird aus den Kops und Monat mit 19 Kilogramm Brotgetreide sest- gesetzi Taben euoottckeu einem Kilogrannn Brotgetreide ,59 Gramm Pichl.

Die Beschlüsse treten mit dem 1. Septeucher, der Beschluß pi 2 mit dem 15. September 1915 in Kraft.

Berlin, den 21. August 1915.

Ter Borsitzende

des Direktoriums der Reichsgetreidestclle.

Bekanntmachung

über die Regelung der Kriegsuvdlßibrtspslcge.

Born 22. Aul, 1915.

Ter Bundesrak Hat auf Grund bes § 3 be-3 Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usto. vom 4. August 1914 .Reichs Gesepbl. S. 3271 nachstedenbe Berordnung erlassen:

K 1. Wer zugunsten von Krregswodlsadrrszioecken eine üftent- liche SMumlung eine bffcniliche Untrrdattung ober Belehrung ober einai öffentlichen Berrrreb von Gegenständen veranstalten loill. bebar> zu der Bcranstaltun., ber Erlaubnis ber Lanbe-ozentralbedörde des Bundesstaat» in bef-en Gebiete die Ber anstalimig staufinben soll: die Landeszentralbchörde kann diese B'ugnis au> andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist. bars die Veranstaltung nicht ö'sentttch angekündiat werben.

Die Erlaubnis gilt nur innerdalb des Bundesstaats, für den fre erteilt ist: für Amkünbimmgen in Zeitungen ober Zeitschriften genügt es wenn bie Beranstalnmg von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist. an dein die Zeitung oder Zeitschrift erscheinr.

§ 2. BorsteHende Bonchriften sinbai keine Anwendung auf Beransta.tun.v-» zur Unrerdaltnng und Belehrung, die bei Inkraft­treten bre-er Berorbiruirg derer:» öffentlich angekünbigt such und inner bald vier Wochen nach bem InkraNtreien der Berordnung statistnben.

, 'Für bereits begonnene Saminlungen und Berteicbe ist die Erlaubnis binnen Mer Woe. en nach dem Inkraittreten dreier Bcr- ordnnng betzubringen, widrigenfalls sie kiugestellt roerben müden. .. . ^ -'''1 Geldstrafe bt» zu 'ünfzebn dun Herr Mark oder mit

Eegugnis dis zu drei Monaten wirb bestraft:

1 irer obre bte erwrderlrcke Erlaubnis eine Unternehmung der rm K 1 bezeichneten Art veranstaltet:

2. wer al» Angenellrer oder Beauftragter an einer nick» erlaub­ten Beranstaitung der im § 1 bezeichnelen Art mirwirkt:

3. Mer alsBerrmstalter ober als Angestellter oder Beauftragter der rrn-iriie Erlaubnis üb richreite: ober den IN der Erlärb- nrs srügEetzteu Bedingungen zuwider danbett:

4 wer eine Beranstaitung der im z 1 tezerchneren Art öffenr- lich ankündrgt. bevor die erivrberliche Erlaubnis erteilt ist.

2er Ertrag aus nicht erlaubten Beranstalcunqen tz 11 kann ganz oder leilwerie für dem Staat verfallen erklärt loschen: der mr verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen der lim* deszeniralbedörde für Kriegswohifahrtszwecke zu verimmben.

d 4 Wrrd eine der im s 3 mit Straft bedeodten Handlangen durch der bv": begang.u können dre rnr z 21 des Gesetzes über die Br : vom 7 Mai 1S7 4 B.r.r- Gefttzdl. S. 65' bezerch mtea Brrionen nur verannvonlich gemacht «erben, wenn 'ie selbst Beranstalrer sind.

d 5. Trc üandeszcittimlbedörde» erlaben die erforberlicheir Ausstibrungsbestimmungen.

K 6. Tie Beiordnung tritt am 1. August 1915 in Krass Tcn Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzlei Berlin, den 22. Juli 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers»

D e 1 b r ü ck.

dluszug aus den «ussührungsbcftimmuiigei, zu der duiidcsratsverordnung vom 22. Juli 1915 (R.-G.-Bl. s. 449) bctr. Regelung der jstricgswohlfahrtspftege.

Aus Grund der Berordnung des Bundesrots vom 22. Juli 1915 Ivird für den llmsang des Groß Herzogtums folgende» bk- stimmt:

§ 1. Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:

I. sür öffentliche Sammlungen und den Bettrieb von Gegen­ständen das Ministerium des Innern:

H. für Beranstalrungcn zur Unterhaltung und Bcledrung soft'ru sie aus ein und denselbeit Ort deschränlt bleiben, oder an verschiedenen Orten erfolgen sollen eMauber-Bor- führungenst aber auf einen Kreis beschränk! bleiben, da» Kreisamt. in dessen Kreis die Beronstalmng stattiinden! soll:

dl sofern Bänder Borsüdrungcn über die unter ul bezcichneten Bezirke dinaus ausgedehnt iverchen sollen, das Ministcrium des Innern.

Sammlungen innerbalb eures Personenkreiscs, dessen Mit­glieder ausschließlich einer Reichs Penoaliung angebörrn, bedür­fen lediglich ber Erlaubnis des betreffeitben Ressorr-Borgcsetzlcn-

Kür Kirchenkollelien sowie sür sonstige Unternehmungen der im K 1 der Bundesrals Berordiuinq vom 22. Juli 1915 dezeich- neten An. die iwn einem Geistlichen in seiner Kirchcugemrinde und lediglich ftir deren Zwecke veranstalt« werben, beivender es biu- sichüicki der Erlaubniserreilung bei de» geltenden Beirimnuingen.

K 2. Tie Anttäge aus die Erteilung der Erlaubnis sind schrift­lich 'cinziirerchen und von dem Unternehmer zu uiiierschrcibcir. Die EtlaubirisrNeilung bat ebenfalls schriftlich zu erfolge»

Tie An nage sind bei dem für den Bobniitz de» Antrag­steller» oder für den Sitz des veranstaltenden Vereins uiw. zue ständigen Kreisamt rinzureichen.

K 3. Tem Anträge sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen beizusügen. Hierzu gehören:

1. Plan des Uitteruehmens.

2. Form der Ankündigung.

8. genaur Bezeichnung des in Betracht ftmimenben KrirgS- ivolstsabrrSzweckes,

4. Angabe, in loelcher Weise die auftommendni Mittel für diesen Zweck Berwendung finden sollen,

5. genaue Bezeichnung der Steile, die über diese Berwendung zu bestimmen bat. nach Name und Sitz.

6. Angabe, welcher Betrag ober Anteil bem Wohtsnhrtszweck zugcsührl werden soll, bei Sammlungen »sw,, dis sür Mehrere KricasuvbiradrtSzwöke gemeinschaftlich veranstaltet werben, Angabe desjenigen Teils des ßiesamterträgnrsses. der jedem einzelnen Znwck zugure kommen soll,

7. B>ronscklag rlber die zu rrivaitcnden Eiunahmen und Aus­gaben.

8. Angabe der Art und Weise der Sammlung ober des Ver­triebes ober ber Beranstaitung,

9. Angabe bes Zeitabschnittes und des Ortes oder Bezirks, in dem die Sammlung oder der Bertrieb staufinben soll,

10. Angabe, in welcher Form bie Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und chnitrolliert werben soll,

11. 31»,labe ber Anzahl ber Druckschriften. Postkatten, Büder, Marken und sonstiger Gegenstände, sowie der Eintritts­karten. deren Berrrieb beabsickmgt ist.

12. evoaige Berträge.

In geeignete» Fällen kann auf die Beibringung einzelner Unterlagen oerzicküct weiden.

T armstabt. den 27. Juli 1915.

Großderzvgliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Salomo».

Bctr.: Sickerung der Ernte: hier: Urlaub zu Ernrearbeiten.

An die Krvßd. Bürgermeiftrrrikn der LanSgrmkinSen Ves Kreises.

Rach zahlreichen, beim König!. Prruß. Kriegs Ministerium zur Kennnfts gelangten Klagen erscheint b-.e ichnelle und vollständige Einbringung der Ernte vor alle»! bei Kernen Besixern nicht überall völlig ge-rcherr. Dies wird rwrioiegend daraus zrrrückgeiührt. daß angedl'.ch Anträge aut Beurlaubung der im Felde stedenden Be­sitzer Keiner Wirrichrfte-i bre er-re au» reuten de Bewrretunz durch Bcrwrindte oder berahlre An.resteUve für ba» Ernbungen ihrer