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NHtWSdkiMNtMchllNg

Nr L. m/io. 18. K. 91. 9t,

zu der Bekanntmachung Nr. L. Will. tf. N.R.A. vom 20. Moder Pff, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von rohen Grotzviehhäuten und Rohhäuten.

vom Moder *918.

Die nachstehende Befirrattmadjmto itritb aut Ersuchen des Aönigftchen KriegSmvristzeriums mit dem Bemerken zur allgem einen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gemäß der BeLmnt- machuna über die Sicherstellung mm .Kr^gsbsdarf im der Fassung vom 26. Avril 1917 Reichs-^Äesetzbl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (ReichB-Gosttzbl. S. 37) bestraft werden, svwert nicht nach allgemeinen .Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt smd. Auch kann der Betrieb des .Handels gewerbes gemäß der Bekannt­machung zur Feruhaltung imMverläffiger Personen vom Handel vom 23. Sevbmcker 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unterlagt werden.

L. 111/7. 17.

Artikel I.

8 4 I A_ B Md C der Bekanntmachung Nr.

K. Sl. 3ZL erhallen tilgende Fassung:

A. Buchführung.

Alle 3Sc rfr»flBi , WÄchk die von dieser Bckanntmachung betwffe- nen Gegenstände gewerbsmäßig veräußern oder liefern, haben Bücher zu führen, ans denen jederzeit ersichtlich »'ein muh, w^che Häute und Felle sie jeweils im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam haben. Ferner muh aus dar Büchern zu ersehen sein:

1. hei Berufsschlächtern und Abdeckereien: Tag der Schlachtung des Fallens oder des Mbhäutens, Empfänger der Ware, Tag der Ablieferung, Anzahl, Art und Mangel, ferner bei GnohviehlZärrtcn Gattung Mvd Nummer der Preisklasse*), bei gesalzenen GwoßvielMirten außerdem die Nummer (§ 6c), das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das geschätzte Gewicht etwa anhaftenden Dunges, dos Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, sofern sie van der im § 6b angegebenen abweicht, endlich bei Roß- häutSi usw. (Alb) die Nummer (A 6 c) und die Lange;

V. bei Händlern (Sammlern), Häuteverwertun^-Berermgun- «n. Verbänden von Hauteverwertungs-Gerernigungen und Großhändlern: Lieferer und Empfänger der Ware, Tag der Eftilieferung und Weiterlrefecung, Lürzahl, Art und Män­gel, ferner bei Grvßvickhhäüten Gattung und Nummer der Preisklasse*), bei gesalzenem Grvßviehhäuten außerdem die Nummer (5 6c), das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das geschätzte Gewicht etwa anhaften­den »k>umgeS, das .Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlackchrrt, sofern sie von dm im ß 6b angegebenen abweicht, endlich bei Roßhäuten ufto. (§1b) die Nirmmer (§6c) und die Länge.

Die Bücher sind aus^ube Svah rc u. .

B. Erstmdtr Bavegrmg Der Ware.

Die tatsächliche Anlieferung der Ware darf nur erfolgen, wenn bei ihr die Waue rcttffr anders als zwischen folgenden Stellen örtlich bQvegt wird:

a) von einem GHlächkrr:

an eine rrvch^m-rhr als 50 km in der Luftlinie ge­messen vom Lchlachtort entfernt gelogene Annahmestelle einer Häuterverwerlumgs-Vmeinigung oder

an einen nicht mehr als 50 km in der Luftlinie ge­messen vom Schlachtort oit fc m f ansässigen Händler (Sammlers

d) von einem Schlächter:

an ein von der SaMmelftMe zum Berlddeplatz be- Vmmdes Lager eines Kigelaffenen Großhändlers, sofern sich ein solches an dem Ort (einschließlich Vororte) befindet, brnerhalb dessen die Schlachtung stattgefunden bat, oder sofern die Sck-ochtuny und die Ablieferung für Rechnung eines Kommunal verbandes erfvLgt;

o) von einem Händler (Sammler):

an das Lager eines Händlers (Sammlers) oder an ein jn der Sammelstelle zum Berladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers;

ck) von der Annahmestelle einer H äu teverwrrtungs-Gmeinigung nach dem für diese von der Kiiegs^Rohstoft-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsinittisteriums Vvrgeschriebenrn und von der Sanrmelstcklle bekmrntgegebenen Berladeftatz:

) von den Verl.<cheplätzen nach den Gerbereien auf Anweisung der Vertellungs stelle (§ 5).

Dei der tatsächlichen Anlieferung gemäß 3<1 darf die über den geleitete Ware den Sammelbezirk des zubelassenen Groß- >lers, die über die Häuteverwertungs-Vereinrgungen geleitete » den von der Sanrmelstelle für den betreffenden Häute-Ver- wertungs-Berband bestimmten Bezirk nicht verlassen.

Ber der Bewegung der Ware zu a Eatm einer AnnahmestMe oder einem Händler (Sammler) auf Antrag von der Kriegs-Roh- stoft-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ge­stattet werden, Ware von einem Bezirk in einen anderen zu über­rühren. sofern die Ware dabei nicht mehr als 50 km vom Schlochä- ort ent f er nt wird.

C. Fristen.

% KU 6 bezeichneten Bewegungen der Ware Müssen inner- halb folgender Firsten vor genommen werden:

a) bei Sendungen vom Schlächter:

unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei shm gesalzen oder getrocknet**) wird, spätestens am 1£ eines .hu gesalzen oder getrocknet*, wird, spätestens am 15. eines zeden Monats;

b) bei Sendungen von Händler (Sammler^

spätestens am dritten Tage des Monats für das inner- paU> des vovangegangenen Ävlendermonats gesammelte Ge­falle:

ch bei Sendungen von Anmchmestellen der Häuteverwertirnas-

Derernigungen: wi^flrnter b;

b> bei Ä- Himgrn wm bat Strlribeplaften der .öäutetrarnjet« tung^/sertzmigungen und der zugelassenen Großhändler' erne Woche nach Eingang der BersandMnvcisunaen' der Verterkungs>1rlle (A 5).

Artikel II.

1 § 4 III ber Bekanntmachung 9£r. L. 111/7 17 K R A> wird aufgehoben ' JV ' ^

An ihre Stelle treien folgende Bestimmungen'

Ttaemgm G-rbcreiat, welch? bisher dem VrrteLinqsftlmi. der K^^ lcdeEi mgesÄlschaP <mqcs<!»!^at wvrrn. -brr Suta7tmg echielttti. Indern lediglich die Ba-chtigung hatten

SttttWiOTtten monElch msgrs<unt 8 «rus deren eigenen Haus- °«r Notschlachdungrn stammende Hänte nnntittclimr nnznnchmen «d .kür £c. W L"h»,»u.S-kbar. erhalten eine twn der Kriegs- Rohlbch-Mterüing d^ KSnrglrch Prrutzischen KrieqsministeriumS Misehmdr mona«iche Znteilnng an Häuten irnd Fellen. Ssfern d«eie Gerbereien ftch als Sammler für Häute und Felle betätigen, dürfen sie den;ein gen Teil ihrer eigenen Ansammlung, welcher

, 2 byl, §4 der Beümntmachiuny Nr. L. 700/7. 17. K. R A

betr.es' ene Hockistprnse von rohen Gvoßviehhäuten und RohhLulew ^ **) Es «wird darauf Hingeiwiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein MLdriger<w Preis als für g^sa^enes zu erwarten ist (BeLmndi

machung Nr. L. 7QQ/Z. 17. K. Ni. Ä., 3 3 AmnLrkuug).

ihn« oorf Grund der ft fltz efeVe u lF-tekÜmg rmmallkch -rr Er­arbeitung Au steht, oh« weiteres einarbeiten; für den übers chreßen- den Teil gelten die gesetzlichen Beschlagnahme-Äcstimlmungen. Das von solchen Gerbereien fertiggestrllte Leder ist auf besonderen Vor­drucken oem Leder-Zuweisun^-Amt zu melden. Vordrucke können beim Leder-Auweisungs-iAmt Berlin 9, Budapester S-tvaße 5, angc fordert werden.

2. Uebergangsbestimnruugen:

Diejenigen aus Haus- oder Natschlachtungeil von Landwirten stammenden Häute, ^welche vor dem Inkrafttreten dieser Nachtrags- bekanntmachlung von zum Berteilun^plcur der Kriegsleder-Aktien- gesellschaft gehörigen Gerbereien in Gemäßheit des 8 4III der Bekamckmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A. vom 20. Oktober 1917 zur Lohngerbung angenommen worden sind, dürfen unter Beobachtung der dort enthaltenen Vorschriften fertig gegerbt und spätestens bis zrum 1. März 1919 an die Landwirte z-urückgs- liefert weiden; alle übrigen sind bis zum 15. März 1919 dem L-eder-Anweisungs-Amt, Berlin W 9, Budapester Straße 5. KU melden.

Artikel 12.

Diese Bekanirkmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft.

Frankfurt (Main), den 19. Oktober 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

Mains, den 19. Oktober 1913.

Ter Gouverneur der Festung MainK.

Bausch, Generalleutnant.

Zweite

NachtragsbkksilstNillhüilg

Nr. L. 888/10. 18. K. R. A.,

zu der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. H. A. vom 20. Oktober W, betreffend Höchstpreise und Beschlag­nahme von Leder.

vom ly. Gttober 1918.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustarrd vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszaistand (Reichs-<Aesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4 .August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl .S. 516) in Verbindung mft den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22. Marz 1917 unb 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 183. 1917 S. 253 und 1918 S. 395). ftrner aus Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums aut 'Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von .Kriegs­bedarf in der Fasiung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37)) sowie der Bekannt­machung über AuskunftSpfticht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Rvichs-Gesetzbl. S. 187) mit dem Bemerken zrur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand­lungen gegen

a) die H öchstpreisbchftmnrmrgen gemäß der Bekarrntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl.

S. 395).

b) die Beschlagnahmebestimnrungen gemäß der Bekanntmachung Über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376).

c) die AuskunftSpfticht und die Pflicht der LagerbuchMrung gemäß der Bekanntmachung über die, AnSkunstSpflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Rerchs-Gesetzbü S. 187)

bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt fmb.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be­kanntmachung zarr Fenil-altung unzuverlässiger Personm vom

Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter- ägt werden.

Artikel I.

§& 1 und 2 der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A , betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder, vom! 20. Oktober 1917 erhalten folgende Fassung:

8 1 .

Meldepflichtige Gegenstände.

Bon dieser Bek mn rt m achung*'» betroffen wird Leder jeder Her­kunft, unabhängig vom seiner Benennung und unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart.

Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Leder, das aus Häuten und Fellen hergestellt ist. die Eigentum der Kaisev-> lichen Marine find, sowie alle Lederohfälle").

8 2 .

Höchstpreise.

1. Für d-k in der Preistafel des § 3 angegebenen Ledevarkev werden diejenigen Preffe als Höchstpreise festgesetzt, welche sich aus den Grundpreisen der Preistafel unter Berück- sichtigimg der Bestimmungen des §3 Ziffer 1, 3 und 4 über die verschiedenen Sortimente, Smrderffasse und Leder ohne Kopf ergeben.

Alle Handelsstirftn, einschließlich Lederhersteller, dürfen ihven Abnehmern neben dem Höchstpreis diejenigen Ge-i bühren in Rechmmg stellen, welche die Kontrollstelle für fveigegebenrs Leder oder die Riemen-Frei gäbe ^Stelle von ihnen erhoben hat.

Groß- und Kleinhändler dürfen die in § 2 Ziffer 2 und 3 festgesetzten Zuschläge erheben.

2. Höchstpreise für den Großhändler.

Ter Verkaufspreis des Großhändlers darf beim Verkauf von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Häffen oder Flauen b#n sich aus § 3 ergebenden Preis um 6 vom Hundert, bei Verkäufen an Schuhfabriken iedoch nur um 4 vom Hundert überschreiten.

3. Höchstpreise für den Kleinhändler.

Der Verkaufspreis des Kleinhändlers darf beim Verkauf von ganzen oder halben Hauten. Kernstücken, .Haffen oder Flanken ?en sich aus § 3 ergebenden Preis um 18 vom Hundert überschreiten.

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Art

Dicke

Form

Sorte

tung bei Zahlen

I

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unter d

16a

dbromrtnboberleb.

mindest.

ganze

23,26

22,25

21,00

Mark

jed. Art, einschließl.

l a / t mm

oder

für

Maslkalbleder über

und

halbe

16b

1.7gwieFell,schwarz oder braun

darüber

Häute

schmeu.

Chromrindoberled. jed. Art, einschließl.

unter 1'/. mw

ganze

2ö,25

19,25

18,00

maß

Dkastkaldleder über

halbe

Häute

17a

17b

l,7gmjeFell,schwarz oder braun

^ werden gestrichen

*) Auf die Bestimmnngen des § 9 der Bek m mL ir v ' chu N'g Nr. L. 111/7 .17. K. R A, lietreffend Beschlagivahme.'Behausung. Der- ^.oendung und Meldepflicht von rohen Grvßviehhäuten und' Rvß- häuten, wird 'hingeioiesen.

**) Mledevabfälle werden von der Dekanntmachnng der Reichsstelle für Schuhlverforgung über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Mtleder und gebrauchten Waren aus Leder, vom 30. Märtz 1918 (Reichsauzeiger Nr. 76), Abfälle von Ledertreib­riemen von der Bekanutmachung Nr. L. 400/1. 17. K R A., betreffend Beschlagnahme und Bestands«rhebung von Ttkibrrempn vom 15. März 1917, die übrigen Lederabsälle von der Bekannt- machung Nr. L. 999/10. 18. K. R. A. betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise, Melde- und Berkaufspflicht von Lederabsallen vom 19. Oktober 1918 betroffen.

Als Klemhändler im Sinne dieser Bestimmungen «gelten Lederhändler, deren eirrzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht über« schreiten und auch im letzten l-alben Jahre vor dem 20. Ok­tober 1917 nicht überschritten haben. Unter diesen Vor­aussetzungen diftfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Lcder-Kleinhcrndelsgeschäft schon vor dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, iq diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu den unter Z 2 Ziffer 3 angegebenen Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark bei dem einzelnen Verkutf an einen Kunden.

Artikel IL

Die Preistafel des §3 Grundpreise für Leder wird wie folgt geändert:

Artikel III.

8 3 erhält von Ziffer 4 ab folgende Faffungs:

4. Grundpreis für Leder ohne Kopf.

Für Leder aus Großviehhäuten (§ la der Bekannt­machung Nr. I«. 700/7. 17. K. R. A.) ohne Kvpf (mit Aus- nahme von Spalten), das in Form ganzer oder halber Häute oder »g«nzer oder halber HÄse geliefert wird, erhöht sich der in der Preistafel für ganze oder halbe Häute oder Hälfe angegebene Grundpreis um 5 vom Hundert.

Dieser Auffchlag ist vom Grundpreis der Preistafel, Nicht von dem gegebenenfalls gemäß Ziffer 1 für II. oder III. SortimeM bereits verminderten oder dem gemäß Zif­fer 3 für Sonderklassen bereits erhöhten Grmidpreis zu berechnen.

Leder ohne Köpfte im Sinne dieser Bestimmungen ist Leder in solcher Form, wie es sich ergibt, wenn an der rohen Haut der Kopf Knter den Ohrlöchem in gerader Linie ab- «schnitten wird, auch wenn infolge der Bearbeitung zu Leder am Halse keine gerade Linie mehr vorhanden ist.

5. Preisberechnung für zierlegte Stücke.

Wenn ganze oder halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder

Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft werden, darf die Summe der für die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den für den Gegenstand als Garrzes fest­gesetzten Preis nicht übersteigen.

6. Kennzeichnung der Ware.

Der Höchstpreis beträgt beim Verkauf des Leders vom

Lederhersteller zum Empfänger erster Hand nur 90 vom Hundert deS sich aus 8 3 Ziffer 1 bis 5 ergebenden Höchst­preises, wenn an dem Leder die im folgenden vor geschriebene Kennzeichnung fehlt oder nicht hinreichmd erkennbar ist.

Ter Lederheiffteller hat alles Leder möglichst sofort*) nnverlöschlich (durch Stenrpeldruck oder Schrift) mit seiner vollen Firma, der laufenden Nummer der Preistafel, der Nummer des Sortiments und dem Buchstaben der Wert klaffe oder der B^eichnung der Sorte zu kennzeichnen, und zwar muß diese Kennzeichnung so angebracht sein, daß sie beim Verkauf oder Weiterverk«ff des Leders in Form von halbe» Häuten oder Kernstücken, hei Roßleder in Form von Hoffen ober Schildern aus diesen Stücken deutlich erk om bar ist. Verkauft der Hersteller das Leder in Form von Hälsen ober Flanken, so ist jedes einzelne Stück für sich zu kQrnzeichnen.

Leder der Sonderklasse muß, sofern es den Bestimmun, gen des § 3 Ziffer 3 a entspricht oder sofern dem Herstel­ler von dem zuständigen Militärbefehlshaber die Berechnung des Preises irach § 3 Ziffer 3 b Absatz 1 schriftlich gestattet worden ist, anstatt des Buchstabens der Wertllasse den Ver­merkSonderklasse IO«/«", und sofern dem Hersteller von dem zuständigen MilitärbeselLshaber die Berechnung des Preises nach 8 3 Ziffer 3d Absatz 2 schriftlich gestattet ist, anstatt des Buchstabens der Wertklasse den Vermerk ..Son- derllasse 6o/o" tragen.

Leder, das unter Zuhilfenahme künstlicher GerbmittrL hergestellt ist, muß neben der vorgenannten Kennzeichnung noch euren Stempelausdvuck tragen, welcher die Worte:Un­ter Verwendimg von.gegerbt" enthält. Zwischen

di7 Worte:Unter Verwendung von" und das Wortge­gerbt" muß die Bezeichnung des künstlichen Gerbmittels ein- gesügt werden, die in dem Erlaubnisschein der Kriegs-Roh- stoss-Abteilung des Königlich Preußischen KrieaSministeriums für den B«AUg und die Verwendung künstlicher Gerbmittitt enthalten ist.

Artikel IV.

Im § 5a und d werden die Worte(auch Abfälle^, und im .8 6 Äbsatz 1 die Worte(auch Lederabfälle)" gestrichen.

Artikel V.

Diese Bekamrtmachung tritt am 19. Okwber 1918 in Kraft.

*) Es liegt im Interesse der Lederhersteller, die Kennzeichnung nach Fertigstellung des Leders unverzüglich vörzunehmen, weil sonst zu erwarten ist, daß für Leder ohne diese vorgechriebene ^5717^^ 111 ^ bei Enteignung ratr 90 vom Hundert d«b sinnst statthaften Preises erzielt wird.

Frankfurt a. M., den 19. Oktober 1918.

Der stellvertretende Kommandierende General Riedel, General der Infanterie. '

M ainz, den 19. Oktober 1918.

Der Gouverneur der Festung Mam^- Bausch. Generalleutnant.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Grotzh. Poliz-ei- amt Gießen und die Großh. Büraermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Indem wir ans vorstehende Dekan?itmachmrgen des stellvertreten­den Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu

geben und die Bekanntmackungen in Jtzvem Amtszimmer zur et­waigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 19. Oktober 1)913.

Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.

Betr.: Bucheckernsammlung.

An die Herren Leiter der Ortssmmnelstellen.

Ta sich die obige Sanrmlung in freier Lust vollzieht, bestehen! noch Ansicht Gr. Kreisgesundheitsamts keine Bedenken, sie bek gutem Wetter auch während der Dauer des jetzt angxordniüa» Schulschlusses svrt^usetzem

Gießen, den 18. Oktober 1918. ,

Für den Kveisl . . ^ÄUeS.