Amtliche, Xiü,
Nr. L. SW/10. 18. K. R. U.
betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise, Melde- und vettausspflicht von Leder- absällen.
vom (9. Oktober (9(8.
Nachstehmide BeLrmrtmachrmg, wird Luf Grund des Gesetzes Etzer den Belaseru.ntzsMst>crnd vom 4. Iran 1851 in Verbindung mit dem Gesetz tjxmi 11. Dezember 1915, betreffend AL Änderung' des Gesetzes über den Belosermrgszustcmd (Reichs-Gcsetzbl. S. 813) des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reiichß-Gesetzblatt S. 339) in der Fassung, vom 17. T^enrber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Derbindmvg mit den Bekannt- »nwchlunyen über die Aendermrg dieses Gesetzes vom 21. Ionnar 1915, 23. Mürz 1916, 22. Mürz 1917 und 8. Mm 1918 sRei-chS-^esetzbl. 1915, S. 25, 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395), ferner — auf Ersuchen des Mnigtlchen Kriegs- Ministeriums — auf Grund der BeLimttmQLM.'ngen über die Si- ichersiellung von Krijvgsbedlrrf in der Fassrarg vom 26. AprU 1917 (Reichs-GeseM. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reick^- G^etzbt. S. 37), sowie der Bcckcrmckmmhung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Rei^Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1916 AdenhS-Gesetzbl. S. 187} mit dem Bemerken *nr allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zmuiderbandürngen gegen
3) die Höchfjjpvsshestmammgen gemäß der Bekanntmachung gegen PveiStreibeoei vom 8.1m ,1918 (ReüM-Gesetzbl. S, 395),
b)die .BeschkaignoHmebeftiTMnun^ gemäß der Bekannt- machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RoichZ-^Gesetzbl. S. 376),
ch die AuSkun stspslicht gemäß der Bekanntmachung über die Äjuskunftspfticht vom 12. Juli 1917 lAdeichs-GeseM. S. 604) und 11. Avril 1918 (ReiM-GeseM. S. 187),
chdie BcrkcrusSpfticht gemäß dem Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. AuyuH 1914 in der Fassung vom 17. Te- zomüer 1914 (Adeychss-Gesatzbl. S. 516) mit Abänderungen vom 23. MLr» 1916, 22. MLvz 1917 und 8. Mai 1918 "^eichS-Gesetzbl. 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395)
Lsftvaft werLxm, ftHo eft nicht nach allgemeinen Strafgesetzen HSHeoe Strafen ve üvrM find. Auch kann der Betrieb des Homdelsgewerbes «em-Lß der W^lbnrrtmachmZg'Äur FernhaÜuny unzuverlässiger Personen vom Handel vom W. ÄchOaul b « 1915 (Reü^Gesetzbl. S 603) i s ttn-sog l t werden.
§ t
Don der Bekanntmach ung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung betroffen werden Lrderabfälle jeder Gerbart imd jeder Hmkunft, errchrWeßlich der aus dem Ausland remgeführten.
Als LederabsälAe im Sirene dieser Bekcmutmachurm gellen alle lAdsallst ücke und Späne von Leder, einschließlich Fatzspane, Blau- Hierfpä m und Frösstoüb, die bei der HerstelLmg, Zurichttmtz, Verarbeitung oder ZerteLmg von Leder. Lederstucken oder Lederab- stkllen entf allen, «
Nicht betroffen von dieser Bekw mr t uv achmrg. werden Abfälle von ungebrrnochbern und qebvauck>tm Ücdertveibriemen. sowie sonstige Mckdevabfälle*), d. h. Lederabfälle. die daoch ZerrLeguug gebrauch- ter Gegenstünde entstanden sind.
8 2 .
Brschlagnahnre.
Die nach ß 1 von der Bekanutmachuug betwffeuen Gegenstände Hv e r do n. hiermit beichlacmolmrt.
Nicht betooffem von dieser BeschlagMchm« find biqo rigm Leder» mwue , weiche
1. in den Be t rieben der Hveoes- und der MwräBeverwaLuny,
2. in den dem llkberwachlMKLausschuß der Schuhindustrie unterstellten SchuMckrAcm
Lr^allen.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderung im dem. von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rschtsgeschäftliche Berfügu.ngen über sie nichtig sind. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im MBegc der ZwangsvollsorecSuug ^der Arreswoltziehung erdigen.
8 4.
DerändemngserLaubntS.
Twtz der Beschlagnahme sind folgende Veränderungen erlaubt:
1. Zum Zwecke der Sortierung:
s) in den zugejässvn«^) Sortierbetrieben die Zerlegung der Lederabfälle, soweit sie ^ur sachgemäßen Sortierung in die Gruppen und Sortimente der Preistafel des §8 erforderlich ist,
b)xn doiffemgen Betrieben, in denen Lederabfälle au fallen, die Mr Sortierung gehörige ZerlegtMg, sowie die etwa erforderliche Zuriclrtung.
2. Zum Zwecke der Fettrückgewrmrung:
die Entfettung fetthaltiger Blouchierspane durch diejenige Gerberei, in welcher sie ansallen, im eigsnsn Betriebe oder in ihrem Auffvage durch einen andeven Betrieb im Lohn sofern die Gerberei die Kurückgewonnenen Fettmengen monat- ihcfi bet KriegsledevMllengesellschaft, Berlin W 9, Budapest er Straße 11/12, meff>et und aus schließlich im eigenen Betriebe nach Anweffung der Kriegsleder-Miengesellschaff verwendet^), und sofern die Rückstäüde noch der ©ntfcttimg
)\ AMederabfälle werden von der Bekanntmachung der Reichs- stelle für Schuhversorgung über den Verkehr mit getragenen Schuh- Waren, Altleder und gebrauchter Waren aus 5!eder vonr 30. März 1918 (Reichsccnzerger Nr. 76) bÄroffen: Abfälle von Leder- Trerbrremen weiden von her BekLlrntmachrrng Nr. L. 400/1. 17. § R A., betreffend Beschlagnahme rmd Bestandserhebung von Trmbnemen vom 15. März 1917 betroffen. Danach smd Abfälle von g'brMnlxlen Leder-Tverbrunnen, soweit sie nicht gemäß 8 4 der Bekanntmachung Nr. L. 400/1. 17. K. R. A zur Wi-derher- stchllimg und Ausbesserung von Treibriemen im eigenen Betriebe verwendet 'wrrbcn an W Ersatzsohlen-Gesellschift al^uführen: Wt ^^11*, welch: ber der Benrtbertung von Leder zu Treibriemen entstehen, gelten dre Bestrmmimgen der vorliegenden Beüumt- machung.
2 ) Tie Zulassung der Sortierbetriebe erfolgt durch die Ersatz- soUen-Gesellschaff m. b. H.. Berlin 81V 48. Mlhelmstraße 8, mit Zustrmmung der znständigen Aufsichsbehörd,. Die Liste der zugelassenen Llortierbetriebe ist bei der Ersatzsohlen-Gesellfchift erhält- ltzch und wird in sder Fachpresse bekmrntgegeben.
Tie Kriegsleder-Aktiengesellschaft gibt bb Meldungen an den ^Zsaueschuß her pflanzliche und tierische Oele und Fette, Ber- 7. Unter den Lmdcn 68, weiter. Eine besondere Meldung BMdesmtsvevordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs- MW -^. ll-37) und Ergänrung dazu vom 14. Teyernber 1917 S. 1106) an den Kriegsausschuß erübrigt sich. Ter urregsausschuß hat auf Uebernahme der im Rrchmm dieser Bestrmmurlg gewonnenen Fette verzichtet.
xxe naü, der^Entfettung verbleibendeir Nrickstände unterliegen deir allgemeinen Bestrnmncngm dieser Bekanntmachung.
der Erßrtzsvhba>4Äes rll 'iichrft oder dcv von ihr beMtmten Stelle angeboren \uatoa.
9. Tie Verarbeitung der Lsderaüfälle in dcnjenigar Betrichsn, welchen die Verarbeitung von der Kcieqs-RohslpfhAbteilmlg des Königlich Preußischen ^iegsministieriums. der Reichsstelle für Schuhversovgung, Berlin W 8, Kronenstraße 60/52, der Kontrollsbelle für freigegobenes Leder, Berlin 66, Leipziger Straße IWs, der ErsatzsoUcn-Gesellfchtft m. b. H., Berlin 8W 48. Wllhelmstraße 8, der Riemen-Freigabe- >L<elle, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 a/b, oder der Klüegsleder-EtiQrges'ellschift in Berlin W9, Budapests Straße 11/12, besonders gestattet ist.
8 ü.
BersüSungSerlaubuis.
Trotz der BeschlaMrahme ist die Veräußerung und Mieferung der Ledenabsälle erlaubt:
1. an die von der Reichsstelle für Schuhverfo^gung bestimmten Stellen, insbesondere an die Wgelassenen Sortierbetriebe^X;
2. bei den sortierten chromhaltigen Abfällen die in der Preistafel dqkl 8 8 junber Nr. V, e, VI IX iurü> XXI ausgeführven Sortinwute nur an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft oder mit deren Genehmigung an eine andere Stelle;
3. bei Abfällen von Leder, das zur Herstellung von Ledertveib- riemen^) und anderen technischen Lederartikeln bestimmt ist. ausschließlich mit Genehmigung der Rienren-Freigabe-Stelle;
4. nach Maßgabe der Bedingungen der Kontrollstelle für freigegebenes Leder bei denjenigen Lederabfällen, die in L-eder- Meinhandlungen beim Zerteilen von solchem Leder entstehen, für welches die Bedingungen der Koutroll stelle für jrei- gegebenes Leder getreu.
8 6.
Meldepflicht.
Tie gemaßt 8 2 dieser Dekanntmachung beschbrgncchmüen Gegenstände, welche nicht binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bebauutmachuug oder nach Anfall oder Erwerb veräußert oder der Grsatzsohl«n-Ge sell schaff zum Höchstpreis angeboten sind, sind von denjenigen Personen, welche solche Gegenstände im Gewahrsam haben, zu melden, sobald der GesamtbestaTÜ) an LÄ>erabfällen (alle Arten zusammengerechnet) mehr als 100 Kilogramm beträgt).
^ Tie Meldungen sind bezüglich chwmhaltigxr Abfälle an die .Kriegsleder-Aktiengrsellschaff, im übrigen an die Ersatzsohlen-Ge- sellschaft innerhalb einer Wiock^ nach Gür t r itt der Meldepflicht auf Vordrucken einMreichem welche bei diesen Gesellschaften an- zufordern sind
8*7.
Höchstpreise.
11 Für «icht nreldepflichti- (8 6) gewsedene
Abfälle.
Beim Verkauf von A^älleu,tte imch den in der Preistafel des 8 8 angegebenen Gruppen und Sortimenten sortiert sind, darf der Verkaufspreis die in der Preistafel angegebenen Preise nicht übe» steigen.
Für unsortierte LedevabfMe ist der Höchstpreis .gleich der Gesamtsumme, roelche sich nach der Sortierung unter Berechnung der Höchstpreise für die emTelnen in der PiÄÄafel angegebeneas Gruppen und Sortime-nte ergibt, abzüglich der Kosten der Sortierung und der Verbringung zur Sortieranftall.
8. Für meldepflichtig (§ 6) gewordene Abfälle.
Beim Verkauf von AbsAoen, die nach den in der Preistafel des § 8 arrgegeberven Gruppen mtb Sortimenten sortiert und nach «. o ^ep^ichtig geworden sind, beträgt der Höchstpreis 60 vom der in der PreiZtaffl angegebenen Preise.
Für die rrcrch § 6 meldepsllchtig gewordenen unsortierten Leder- abfäble ist der Höchstpreis gleich 80 vom Hundert der GesarntfumTne, welche sich nach der Sortierurig unter Berechrrung der Höchstpreise für die einzelnen in der Preistafel an^gebcnen Gruppen und Sortimente ergibt, abzüglich der Kosten der Sortierung ttnd der Ber- bringung zur SortverunstrÜ.
ZS.
PveiStafrL
Gruppe K VcdevLek: Wäll- von Sohl-, Bach-- und Buordsoyl-
Leder, Tveibrienren-, Manschetten- und Gbeitschutzleder.
Gruppe L bedeutet: Abs alle von Ober- und Futterleder jeder Art und Gerbuny. sowie Fattgarleder. (Für Abfälle von Lad« reiner Ghromgerbuny und von GlacSLeder mit Ausnahme der im § 5 Ziffer 2 genannten, an die Kriegsleder-Aktiengescllschaft ab- Auführenden Ahfälle tritt ein Auffchlag von 50 vom Hundert ein.)
Gruppe 6 bedeutet: Abfälle von Blcmlleder jeder Gcrbart und Zurichtung.
Gruppe D bedeutet: Abfälle von Trcmspurentleder
Preise in Mark und Pfennig für 1 Kilogramm 9Letü>geWichtt.
Gruppen:
LorN-
m«nt
Beschreibung
4
ö
c
v
I.
Stücke von Kopf, Klauen. Bauch und Schwanz, sowie ähnliche Absallteile. der. Mindestgröne 150X100 min überschreitet, ohne Schnitzel (beschnittene Ware)
3,20
ge
wallt,
3,00
tinge-
walzt
4,00
3,80
2,50
H.
Abfälle von über 70X100 bis zu 10<!Xlb0ww, ohneSchnitzel
(beschnittene Ware).
&) Kern...
4.50
3,25
3,00
2,60
1,00
b) nicht Kern .
Ä
Abfälle von über 40x-t0 bis zil 7ux 100mm, ohne Schnitzel (beschnittene Ware).
a) Kern.
Kern, jedoch nur bei Fahl-
leder und Mastkalbleder
b) nicht Kern.
v nicht Kern, jedoch nur bei
Fahlleder und Mastkatb- leder. ..
3,30
1.50
1,20
1,70
1,00
1,70
1,00
IV.
Abfälle von über 20x30 bis zu 4'»X40 mm, ohiie Schnitzel
ft) Ker>i . ^..
1,60
0,30
0,40
0,50
Kern, jedoch nur bei Fahl- leder und Mastkalbleder b) nicht Kern.. . . .
0,80
1,00
-
-
nicht Kern, jedoch nur bei Fahlleder und Mastkalb-
0.60
V.
Abkälle bis zu 30x20 mm ft) mit ÄluSschluß der chrom» und lelthaltigen.
0,20
0,30
0,20
0,20
0,16
0,60
b) fetihaltige ......
0^40
c) chromhaltige, lufttrocken .
0.16
0,16
-
Die Reichöstelle für Scl/uhversorgung läßt solche Stellen! ausschließlich durch die Ersatzsohleir-Gesellschaff beUmmeir.
•) Ueber Abfälle von fertigen Ledertveibriemen s. Anmerkung
KU § 1.
*) Die rechtzeitige Veränßerimg der Lederabfälle liegt nicht ran; tm kriegs- imb volkswirtschaftttchm Interesse, sondern auch im Interesse des EigeEmers, weil gemäß § 7 Ziffer 2 für meldepssichtig gewordene Lederabsalle eine Pversminderung von 20 vom Hundert eint ritt.
L»r»t-
DU Ri
Beschreibung
A
B
C
D
VI.
Brennleder, Frässlaub, Lederkehricht. Schärlschnitzel und Rückstände entfetteter Abiälle
0,16
0,16
0,16
VIL
Abfälle von Spalten in Durchschnittsstärke von 1'/, mm und wehr und Alindestgröße von 100 X 160 mm .. . .
2,00
2,00
2,00
vmu
Abfälle oon Spalten unter
l 1 /* mm Durchschnittsstärke, sowie alle unter 100x150 mm Größe .
0,75
0,75
"n
0,75
ix.
Spaltschnitzel u. Riemenschärf-
stucke, letztere unter 30 mm Breite .
0,20
0,80
0,20
X.
Btanchierfpäne
a) von 10 bis 20% Fettgehalt
b) über 20% Fettgehalt . . .
0,30
0.65
o o
88
0,30
0,66
-
XI.
Kappen,lreisen. auch Schärf.
keder über 12 mm Brette, Originalgröße.
1,80
XU.
Kappenslreisen, auch Schäri-
keder von 10 bis 12 mm Breite
0,60
xm.
Streifen von über 10x500 mm
3,60
0,75
4,00
—
XIV.
Streifen v. mmdest. 10x150mlo
bis zu 10 x500 mm.
1,40
1,25
2,00
XV.
Klopfpeitschen streifen von min
destens 050 mm Länge. . . .
1,00
1,00
1,00
XVI.
Streifen in Mindestgröße von
^X 100 mm.
0,50
0,40
0,40
xm
Schärfstücke von über 100 mm
Breite .
3,50
."
__ | —
xvm.
Schällstücke
a) von 30 bis 60 mm Breite
b) über 60 bis 100 mm Brette
0,60
1,40
-
---
0,60
1,40
“
xa.
Abstiche aus der Manschetten-
fabrrkation.
0,40
! —
_
XX.
Chromleder - Falzspäne mit
einem Wassergehalt bis 20%*)
0,19
0,19
0,19
XXI.
Alaungare Abfälle von Baar-
Kalbleder und Haar-Ziegen- leder
ft) in Grüße von mehr al» 40x40 mm, ohne Schnitzel (beschnittene Ware) .... b) bis 40x40 mm.
L
0
,60
.40
8 S.
MengnrftftftXllungen und ZahlurvgsbeLmgungell.
1. ^e Höchstpreise schließen die Kosten zwernwnatiger Lage- ppm dem Vsckauf und die Kosten deS Einsackens oder son- sttgen Berpackerrs und der Beförderung nach dem nächsten Güter- bahnhos bzw. Postamt oder bis zur nächsten Schijfsladestrlle, sowie die Kosten der Verladung und die Umsatzsteuer ein.
2. Stellt der Verkäufer zum Verpacken eigene Säcke zur Verfügung so darf er neben dem Höchstpreis eine Gebühr für Miete und Ajanutzmrg berechne,:, »oelche insgesamt 4 Pfennig für je 1 Kilogramm Lederabfälle und für reden angetangenen Monat le-tt Empfcurg nicht übersteigen darf. Ter Verkäufer darf ssch eins unverKplsliche Sicherheit von je 3 Mark fstr den Sack vor Absen- oung der Ware vom Käufer stellen lassen.
3. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfans. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis ju 2 vom Hundert Jahres- -rnsen über Reichsbankdislont hinzuge,chlagen werden.
4. Tie Preisberechrrung hat nach dem Gewicht zu erfolgen. Maßgebend ist im Zweifel das amtlich sestgestellte Verladegewicht nach Ab-ug des Gewichtes etwaiger Verpackun«.
, ^ ^9 X . ^ Berechnung von (^hromlederfalzspänen und Chrom- lederschnrtzeln ist im Zweifel das bahnamtlich festgestellte Gewicht nach Abzug des Gewichts etwaiger Verpackung und die Beschaffen- hell am Bestimmungsort zur Zeit der Ankunft maßgebend.
§ 10 .
Verkaufspflicht.
Me Besitzer der von den Höchstpreisen dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch aufgesorderl. sie den inv § 5 genannten zuständigen Stellen auf deren Verlangen zu der- festgeletzten Höchstpreisen zu verkaufen').
8 11 .
Geltungsbereich der Höchstpreise.
Die Höchstpreise gelten nur für die Verkaufe und Li-eferungetß bis zur Ablieferung der Gegenstände an die Ersatzsvhlen-(^sell> schaff, die Kriegsleder-Aktien^esellschaff, die Riemen-Ffteigabe» Stelle oder die von diesen bezerchneten Stellen.
8 12 .
Ausnahmen.
, Ausnahmen von dieser Bekanntmachung köirnen, soweit sie sich auf Höchstpreise beziehen, von dem Unterzeichneten zuständigen! Milrtärbefehlshaber, im übrigen von der I^ichZstelle für Schuhversorgung bewllligt werden.
8 13 .
Anftagm und Anträge.
Anftagen und Anträge sind
a) soweit sie sich auf Abfälle beziehen, die bei der Verarbeitung von Leder entstehen, das zur Herstellung von Ledertreib- viemen und anderen dechnischen Lederartikeln bestimmt ist. an die Riemen-Freigabe-Stelle, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 a/b,
b) soweit sie sich auf die im 8 5 Ziffer 2 der Bekanntmachung aevannten Abfälle beziehen, an die Kriegsleder-Altiengesell- schaft, Abteilung Chemikalien, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12,
c) im übrigen an die Ersatzsohlen-Gesellschaff, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 8, zu richten.
$ 14,
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft.
Frankfurt Main), den 19. Okwber 1918.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Mainz, den 19. Oktober 1918.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Generalleut
Bausch,
leutnant.
») Auch Abfälle mll höherem Wassergehalt werden von der Knegsleder-Aktiengeiellschaff käuflich überiwmmen, allerdings «f entsprechend niedrigeren Preisen.
») Wer dieser Ausforderimg nicht nachkommt, kann mit Gefängnis brs zu einem Jahr imd mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit eurer dieser Strafen bestraft norden. Neben der Strafe kann auf Einziehung der GegenstÄrde. aus die sich die strafbare
IÄwÄmT °b l" d«


