Kwmicger »tu.
Bekanntmachung.
detr: ^n^rbituitg über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte
nachstehend abgrdruckte Verordnung der Reichsstelle für Geor use und ^blt in Berlin über Herbstgemüse und Herbstobst der f*nl£ 1918 vom 19. Juli l. I. bringen mir hiermit zur öffent- lutzeu Kenntnis. Gleichzeitig bestimmeir mir «im Grund des § 13 der genannten Vcrordnurrg das Folgende:
Zuständige Behörde im Sinne oe* § 10 Ziffer 1 und 3 der Verordnung vom 19. Juli l. I. in das Kttisamt:
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 11 der genannten Verordnung ist der Provinzmlausschuß.
Mainz, den 5. August 1918. 5866V
Hessische Landos-Gemüseftelle. Venvaltungsabteilung.
Ter Vorsitzende: Werner, Regierungsrat.
Verordnung
über Herbstgeniufe und Hrrbstobst der Ernte 1918.
—Grund der ZZ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Gbft und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Äesetzbl. S. 307) wcrd bestimmt:
. ^ . §1. Absatzbeschränkung.
Im Gebiet des Deutschen Gleiches dürfen
a) an Herbstgemüse ^Kontrollgemüse): Weißkohl, RotL)hl, Wirsingkohl, Grünkohl, Möhren aller Art und Zwiebeln,
b) an Herbstobst (Konttollobst): Aepfel, Birnen und Zwetschen (Hauspflaumen, Hausz Wetschen, Muspslaumen, Baucrn- pslauinen, Thüringer Pflaumen, BrennzWetschen)
rwr mir Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst, in Preußen des Landesamtes oder der von diesem ermächtigten Provinzial- und Bezirksstelle für ®entü)e und Obst, ab gefegt werden. Tiefe Genehmigung ist insbesondere dann zu ver fsgen, wenn die JnneHaltung der von der Reichsstette über die) Verteilung ausgestellten Richtlinien gefährdet würde.
§ 2. Verteilung der erfaßten Mengen Tic Verkeilung der auf Grund dieser Verordnung erfaßtes Gemüse- und Obstmengen aus die verarbeitenden Betriebe und den Frischverbraucp erfolgt durch) die :'telchs stelle. Tiefe bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch zurückbehalten) werden dürfen und wohin der Ueberschuß zu liefern ist.
§3. Genehmigung« schein.
1. Bei ^er Beförderung mit der Eisenbahn, Schiff, Wagen, Karre oder Tier wird die Genehmigung zum Absatz in schriftlicher Form erteilt.
a) Bei Versendung mit der Bahn im Wagenla- dnngsverkehr ist der Versender verpflichtet, dem Beamten der Güterabfertigung bei der Auflieferung des Gutes einen Genehmigungssch^in rrach anliegendem Muster in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Tie eine dieser Ausfertigungen ist zür Versendung mit der Post an die für best Absendeort zuständige Landes-, Provinzial- oder Bezirks stelle freizu machen.
Ter Genehmigmigsscheür wird von dein Kommunal verband« ÜUsgestelll, in dessen Bezirk die Versandstation gelegen ist.
d) Bei Versendung mit der Bahn im Stückgutverkehr wird der Frachtbrief (die Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unwr öec Inhaltsangabe von dem Kommunal- verband mit folgendem Genehmigungsvermerk versehen:
Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis zum
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift.
e) In allen übrigen Fällen hat der Transportführer den Genehmigungsschein während der Beförderung bei sich zu führen und auf Verlangen dem Pvlizeibeanrten oder den sonstigen Ueberwachungsorganen vorzuzeigen. Nach Ausführung des Transportes ist der Genehmigungsschein k^m Empfänger der Ware auszuhändigen und von diesem an die daraus bezeichnete Landes-, Provinzial- oder ^zirks- stelle abzusenden. Bei Beförderung mit einem Schiff ist der Genehmigungsschein mit den .Verladepapieren fejt zu verbinden.
In allen Fällen hat der Kommunalverband bei Ausstellung der Genehmigung den Anwersungsn der zuständigen Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle zu folgen.
. 2. Ter Absender ist nach Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der Eilenbahn oder im Schiff nur noch mit Genehmigung derjenigen Stelle, welche die Urkunde (a c) ausgestellt hat, zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung an einen anderen als den in der Urkunde be zeichneten Empfänger zu erfolgen hat.
3. Für den Absatz innerhalb desselben Geineindebezirks kann di« Genehmigung auch in anderer Form erteilt iverden. An Stelle des Gemeindebezirks kann mit Genehmigung der Reichsstelle ein größerer räumlich geschlossener Bezirk treten.
§ 4. 1. Von der Absatzbeschränkmrg bleibt unberührt der Absatz durch den Erzener unmittelbar an den Verbraucher, wenn an einem und demselben Tage an den gleichen Verbraucher nicht mehr k«ls 5 Kilogramm Gemüse — von Zunebeln jedoch nur 1 Kilo- igramm — und nickst mehr als 1 Kilogramm Obst abgesetzt werden -lowie ohne diese Mengenbegrenzung der Absatz durch den Kleiw- !Händler und der Verkehr aus öffentlichen Märkten.
2. Ter Absatz zur Erfüllung der von der Reichsstelle (Ge- schäftsabreilung abgeschlossenen oder von der Berwaltungsabtei-^ ilung der Reichsstette oder einer Lcmdesstelle genehmigten Ver- 'träge bleibt zulässig. Tie Erteilung der Genehmigung darf in diesen Fällen nicht verweigert werden.
ß 5. 1. Tie Gültigkeitsdauer der (sKnehmigung beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Ausstellung als erster Tag gerechnet wird.
2. Für den Verkehr zu benachbarten öffentlichen Märkten und Kleinhandelsniederlassungen wird die Absatzgenebmigung nach Bedarf widerruflich, auch für unbestimmte Zeit (bis auf weiteres) und für unbestimmte Mengen erteilt.
§ 6. 1. Die Gebühr für die Genehmigung beträgt bei Bahn-" wagen- und Schiffsladungen 50 Pfennige, in allen anderen Fällen 10 Pfennige.
2. Die Höhe der Gebühr für die Erfassung und Kontrolle des durch Lieferungsverträge oder durch Absatzbeschränkungen erfaßten Gemüses oder Obstes wird durch die Reichsstelle festgesetzt.
8 7. Me mit der Ausstellung der Genehmigungsurkunde betrauten Stellen haben Listen oder sonstige geeignete Nachweisungen zu führen, aus denen die einzelnen von ihnen erteilten Genehmigungen nach Ammern bezeichnet, sowie die Art und Menge dve m befördernden.Ware, Abdendun^s- jmb Bestimmungsort, her Name des Absenders und Empfängers sonne ber Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen und Nachweisuugen sind aufzubewahreu und auf.ErsinDem alsbald, jedoch spätestens am Schluß der VerkausSzeit, an die zuständige Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle einzusenden.
§8. Auskunftspflicht.
Me Besitzer von Gemüse- und Obstarten, für die eine Absatzbeschränkung getroffen ist, haben der zuständigen Landes- stelle. in Preußen auch der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreis Hielte, oder die von diesen bestimmte» Stellen aus Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeimng im eigenen: Haushalt oder Bett lebe bleibt zulässig.
§9. Verladung und Verg ü tun g.
1. Die Besitzer haben die Waren, aus welche sich die Verordnung bezieht, aus Verlangen an die Geschäffsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-. Bezirks- oder Kreisstelle, oder cm die von diesen bestimmten Stetten käuflich zu liefern und aus Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein angemessener Preis yn bezahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grmnd der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 .Reick)S^setzb1. N. 307- festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Geschäfts« bteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks
mehr beim Erzeuger," so'werden entsprechende'Zuschläge gewährt dereii Hohe ebenfalls tm Streitfälle die vorbezeichnete Geschäftsabteilung sespe^.
m .?■keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Breis denferugen Bettag erreichen, der für die gleiche Menge und Gute aus Grund eines Lieferungsvettragrs der in 4 Ziffer 2 bezeickfneten Art zu zahlen ist.
,-.10. Eigentumsübertragung, or 1 'V* 15 an den in § 1 genannten Waren kann auf
ünrrag der zusländigen Larches,teile, in Preußen auch der zustän- digen Premnzral- oder Bczirksitelle, durch Anordnung der zull andigen Behörde auf die in dein Anträge bezeichnete Person ubertrage-.i iverden. Tie Anordnung ist an den Besitzer zu ricäen.
Eigentum geht bei abgoernttten Erzeugnissen über, sobald die Arrordnung dem Besitzer zugeht. Sind die Erzeugnisse noch nicht abgeernlet. >Jo trrtt der Eigeittumsübergang erst mit der Ab- erntung ein Ter von der Anordrrung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch abzuernten. ^ 1
2. Liepr die Aberntung aus Grund ttnes Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Tritten ob, so tritt dieser an die Ltclle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist .Namentlich führen ^ ^ nttc ^brpffichtet, die Aberntung sorgfältig auszu-
3 ; Der Ueberriahmepreis wird unter Berücksichtigung der aus Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und SüdfMchte vom o. April 191, Reichs-Geietzbl. 3.307) festgesetzten Höchstpreise! brnte der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständiger^ Beyorde be,ttmmt. .Hat der Besitzer einer 9lufforLerung der zuständigen Vehoroe sarr Uederlaff'lma der Vorrärc innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.
§ 11. Behandlung vonStreitigkeiten.
^ttettigkerten, die sich aus der Anwendttng der Vorschriften ZLß 10 . ^Aben, entscheidet endgültig die höhere Ver-
walrungsbchn-vL des Bezirks, in dem sich ine Vorräte zur Zeit dev Stellung des LiestrungsVerlangens oder des Antrages auf Ueber- tragung des Eigentums beffnden.
! — ^ §12. Strasvorschriften.
- e f Anstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird
gemap §16 der Verordnung über Gemüse. Obst und Südsstüchtc vom 3. April 1917 (RKchs-Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer diefer Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann aus Einziehmig der Vorräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschieb, ob sie dem Täter gehören oder incht.
§13. Befugnisse der Landes-, .Provinzial- und Bezirks stellen.
Ten Landesstellen für Gemüse und Obst, in Preußen dem Landcsamt uud den Provinzial- und Bezirksstellen iür Gemüse und Obst, bleivt es überlassen:
na -A feie Vorschriften über Genehm igungsscheme aui weitere Besorderungsarten aus^udehnen (§ 3 der Verordnung)
2. zu bestimmen, lvelche anderen Stellen Mr die Genehmr gung zum Absatz und Versand und für die Ausstellung der Genehmigungsurkunden zuständig sind (§§ 1 und 3 der Verordnung)
3. den Absatz vvn Gemüse und Obst innerhalb desselben Ge- nrelndebezirks oder des größeren räumlich geschloffenen Bezirkes zu regeln (ß 3 Ziffer 3 der Verordnung).
4^ bekanntzumacheu, welche Stellen aus Grund des § 17 der über tz^mstse. Obst und Südsstuchte vom 3. April i^^k^bsbtzb! ©.307) als zuständige Behörde im Sinne des ß W Ziffer 1 und 3 sowie als höhere VerwaltungÄeMche rm Linne des § 11 der gegenwärtigen Verordnung in Betracht kommen.
..... 5 ■ tot durch den Kleinhändler sowie den Verkauf auf öffentlichen Markten zzi .regeln und hierbei zu besttmmen. welche Platze als offenlliche Märkte anzusthen sind (§ 4 Ziffer 1 der Verordnung).
w . A? zu 1 bedarf es der vorherigen Lustünmung der
meicysitelle.
^ ^ § 14. Inkraftsetzung.
Die Verorderung tritt beglich des Absatzes von Zwiebeln drei ^age nv,ch ihrer Verkündigung, im übrigen j,u ben noch von öer Reichsstelle zu.bezeichnenden Zeitpunkten in Kraft.
Mit dem Tage, an welchem die letzten Bestimmungen hiernach rn Kraft tteten. iverden außer Kraft gesetzt:
^ 1- Dst Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September
1917 .Reichsanzeiger 219 vom 14. Septencher 1917). sowie sämtliche auf Grund dieser Bekanntniachung erlassenen Sonderbesttm- mungen,
2. Me .Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger 88 vom 15. Aprll 1918) / 24 Juni
1918 (Reichscmzeiger 151 vom 29. Juni 1918).
Be r(tn ( deu 19. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
Muster (Postkarte).
i'Bvm Absender frsi^rnmachen)
(Vorderseite)
An
die Landes-, Provinzial-, Bezirksstelle für Gemüse und Obst in . . .
Verglichen unö zur Post gegeben Güterabfertigung: (Stempel)
. kg
(Rückseite) .
Genehmigung-siche in Nr.
Ter . . ............
in ^Wohnort) . versendet . . an (Empfänger)
m.Vrt)..... . v . k ;
Beirimmungsstatton ,
Gültig bis Kum. . . . 5 , ‘ ]
(Ort).ben.. 1918.
Nntersichnft und Stempel der «russt-llenden Behörde)
ApSführungSanwcisuug
Kur Verordnung über .Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.
A,rti kel I.
Zu §1: 1. Tie Anordnung von Wsatzbeschränkungen für Kohlrüben <Steckrübelr, Wruken, BÄvnkohlrabi, Erdkohlraben, Unterkohlraben ', RrmrßelrübQi (3hÄ y Tickrüben, Tickwurtz«ÄM Angersen , Stoppe trüben (weiße Rüben, Wassernibeu. .Herbsttüben) bleibt der Reichs stelle Vorbehalten.
2. Den Absatzbeschränkungen ist auch dassenige Gemüse und Obst unterworsm, welches vor Inkrafttreten der die Absatzbeschrän- ffing ans sprechenden Berordnnng veräußert ist, aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgesetzt wird. Dies gilt insbesondere auch für (Gemüse und Obst, welches zur Erfüllung von Pachtver- ttägen bestimmt ist.
Zu § 2: Die näheren Borschrifteti über die Verteilung der erfaßten Mengen nxtbett von der Geschäftsabteilung der Reichsstelle erlassen.
Zu § 3: 1. Bei Wagenladungen und Stückgutsendungen findet zufolge einer von dem Deutscheii Eisenbahnverkehrsverbande auf- Aestellten Dienstanweisung eine bähnseiftge Ueberwachung des Ver- smides statt. Das Herbstgemüse und Herbswbst wird bachiseitia als „Kontrollgernü y&' und „Konttollobst" befördert. Bei diesenf'nttrß das in Betracht konunende Begljeitpapier > Fvachtbries, Eiscnbahn- paketadresse) das Stickwort „Kcmtwllgemüse" oder „Konttollobsff^ tragen. Ter Inhalt der Sendung muß genau angegeben iverden. Das Fehlen des Stichrvortes auf dem Begleitpapier, sowie das Fehlen des Genehmigungsscheines bei Wagerckadungen oder des Genebmigungsvermerkes bei Stückguffendu ngen hat zur Folge,
I uab UX!C Ouauangcit iHU/Il| , CUiy
-Eisenbahnpaketodresse-n^ mit i___ _ _
Gewichtsangaben, werden von den Güterabsettimmasstelle» J9 angenommen. nrchr
2. Bei Wagenladungen ist ledicstich der Genehmiannos^^ o la oer Verordnung erforderlich. Die 3aS5ft&35j nXr ^ H ^ ^ibahndienststellen gesanmall ^
. ?■ Bei Stückgursendungen wird nur der Gcnehmigunasver^
merk nach § 3 Ziffer 1b der Verordnung erteilt. Die mit^n^G^ Nehmrguiigsvermer l versehenen Frachtbriefe sind fortlaufend Den genehmigenden Stellen zu numevöeven. Der § 7 der Bero^- uuug, bettesfend Führung von Listen und Nachweisunoen imngemätze Anwendung. ' '
4. Tie Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist formell ^ dtommunalverbanden auf Gruud der Bestimmung der 'Eisenbabn. dienstanweisung für die cisenbalmseitige Ueberwachung öffenlliL bewirtschafteter Erzeugnisse üb^rttaqen worden. Blateriell sftÄ ledoa. das Genehmigungsrecht dien Landes-, Provinzial- und Be- zrrksstellen zu. Tiefe haben unter Anwendung der Vorschrift des $ 3 JIer Ick letzter Satz, sowie des § 7 die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Verfahren der Kommunalverbände bei Aus- ftellnng^der Genehmignngsurkunden wirksam zu überwachen.'
5. Tmrch lieberwachungsbeantte, die von den Landes- 9 W vinzuü- und B^irtsstÄlen bestellt werden und in der Lage fech müssen, sich.als solche auszuweisen, findet in Uebereinstimtmuna Mir den Eiienbahnveiwaltungen eine Ueberwachung der Balm- sendungen auf ihren Inhalt statt.
6. Falls sich ein Borstoß gegen die angrvtt>neten Vorschriften ergibt, hat der Ueberwachungsbeamte nötigenfalls die Beschlagnahme zu veranlassen. Des weiteren ist alsdann nach der von dm Eilenbahnverwaltungen gettoffenen Dienstanweisung zu verßchren
(. Ziffer 3 Llbsatz 2 findet vorzugsweffe in den Fallen Anwendung, rn denen einz-elne Gemenidebezirke baulich fest untereinander zusammenhängerl.
r, : } . Lmides-, Provinzial- und Bezirksstellen
bleibt es uberlassen, gegebenenfalls Anttäge aus niedrigere Kst. setznng der zu Ziffer 1 vorgesehenen Gebühren an die ReichsstrL zu richten.
L. Me Gebührm im Falle des z 6 Ziffer 2 stellen -strich, zeittg das Entgelt für die Ueberwachung des Anbans, der enttung, Verladung und Beförderung der Waren dar.
^ 8 5 Ziffer 2 fcom Hinterlegung einer Sichkr- hett in Hohe der voraussichtlich zu zahlenderc Gebühren gefordert wetten. Bei Rückforderungen sind die tatsächlich abgesetzten Waren, mengen aus Verlangen der genehmigenden Stelle nachzuweisen _ . ^ Artikel II.
-i-reie Ausführungsanweisung tritt zugleich mit den Bestmd- murtgen ber Verordnung über Herbstgenrüse und Herbstobft der Ernte 1918 in Kraft.
Be rlin, den,19. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
_ Der Vorsitzende: v. Tilly.
Bekanntmachung.
Betr.': Bewirtschaftung der Zwiebeln.
Auf Grund der Verordnung der Neiichsftelle für Gemüse und Ob)t vom 19. l M. über Herbstgemüse und Herbstobst unterliegen Zwiebeln der Zwangserfassung. Mf Grund des L 9 der genannten Verordnung oLnen wir hiermit an, daß sänttliche Zwiebeln, die nicht durch Lieferungsverttäge gebunden sino, an unfere Geichäftsabteilung käuflich tzu liefern und an unsere Bezirks- kommirironare auf Abruf zu verladen sind. Die Slubauer von, Zwrebeln haben dre Zwiebeln rechtzeitig zu ernten, sie pfleglich zu behandeln, nach Bedarf zu bewachen und bis zum Abruf auszubewahren.
Zum Ankauf von Zwiebeln ist hiernach im Gwßherzvgtllm Veffen niemand befugt, als unsere Bezirkskommiffivnäve und deren Aufkäufer, insbesondere berechtigen die braunen Ausweis karten nicht zum Ankauf von Zwiebeln.
Anbmrer vvn Zwiebeln, die solche an andere Muser absetzen voer so-nstwie wegbrrngen oder verheimlichen, weiden mit Ge- ^iMis bis zu einem Jahre und mit GeZdstvaft bis zu 10'000 Mark oder mtt emer dreser Strafen bestraft.
. Fm: die Zwiebeln wird .ein angemessener Preis bezahlt. Tie Zwrebeln sind der Hessischen Landesgemüseswlle in Mainz, Ge- fchaftsabteilung, Ermneranstt. 23, zum Ankauf anzubitten.
Marnz, den 5. August 1918. . 5867^
Hessische Landes-,Gemüsestelle. Verwalttkngsabttillma.
Ter Vorsitzende: Werner, Regierunysrat.
Betr.: wie oben.
Die Hessische Landes-Gemüseftelte, Venvaltungslibteilmig
an die
Großh. Burgermeisteveien der Larwgemeinden des Kreises.
_ Unter Hftlweis aus vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir Zonen, diese in Ihren .Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen Tos Polizeipersonal ist anzuweisen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Mainz, den 5. August 1918.
Der Vorsitzende: Werner, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Rotzverdacht bei einem durch die LandwirtschaftsÄnnmer veräußerten Pferdetransport.
Tie bei der Rassenpserdeveriosung am 27. Juni d. I. in Kranichstein durch die Landwittschaftskammer cm die Veterinär« klimk Gießen und Konrad Heinrich Walz in Lich veräußeren Pferde werden den Vorschriften in den KZ 144 bis 149 der Aus- ftihrungsvorschristen des Bundesrats zum Reichsviehseuck-engeseD unterworfen.
Die erforderlichen Maßnahmen sind angeordnet worden Greßen, den 3. August 1918.
Großberzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Lang ermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Landespolizeilick)je Abnahme der Arbeiten für die Anlage von Gl-eisanschlüssen an die ^Straßenbahn zum Transport von Gittern nach dem Kriegsgefangenenlager in Gießen.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 (Kreisblatt Nr. 64) bringen wir ztur öffentlichen Kenntnis, d-aff die landesholizeiliche Abnahme von ^wei Gleisanschlüssen der Straßenbahn der.Stadt Güchen zum Transport von Gütern nach dem .Kriegsgesangn icnUi iec am Dann erstag, den 15. Aiugust d. I., nachmictage 4 Uhr an Ott und Stelle stattfindtt. Etwaige Einsprüche gegen die planmäßige Ausführung des Projekts sind im Termin e vor- zubrrngan.
Gießen, den 5. August 1918.
Groß Herzog lich es Kreisamt Gießen.
I. V.: Eella rius.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: die Versteigerung von Mas segrundstückeu.
Montag, den 26. und Tieustag, den. 27. August l. I. ffndet an Ott und Stttle eine, Versteigerung von 3Nassegrundstücken statt Zusammenkunft hierzu am 26. August l. I. vormittags 8 l h' Uhr beim Rathaus zu Lang-Göns, woselbst dir Versteigerungsbedin- gungen bekanntgegeben werden.
Friedberg, den 2. August 1918.
Ter Gwßberzogliche Feldbereinigungskormmssär:
_ Scknrttsp ahn, Regierungsral.-
Dienstnachrichten des Grotzh. Kreisamts Gießen.
Ter Vertrieb der Lose 1. Klasse der 13. Preußisch-Süddeitt- chen (239. Königlich Preußischen) Klasscnlotterie wird am 5. Dezember 1918 beginnen und die Ziehung der 1. Masse dieser Lvtber« am 7. und 8. Jcmuar 1919 stattffttt>en.


