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««Micher Teil.

Bekanntmachung.

Detr/: D«^ Abgabe der Bteaevaflärimgeii für dos Steuerj ihr

A. Staaksfteuer-Beranlagung.

Artikel 2V des Ein kommen st energesetzes vom 12. August 1899 hat jeber Steuerpflichtige, der ein steuerbares AlchreSemkomnttm von 2600 Mark oder mehr Ersitzt, über den Jichresbetrag ^mes Einkommens und der etwa zum Abzug goeignet'!- Boston eine schriftlick-e Erklärung obzu geben.

Vvu der Abgabe dieser l^rkomrnensstenererklänmg ist uad) Wxl. 21 des fiemunrten Gesetzes, msofern nicht im einzelnen Fall beslmdeve Aufforderung des Vorsitzenden der Beranlag'ungskom- misswn ergeht, derjenige Stei.-erpstichtige befreit, welcher im im* mittelbar vorausgegangenen Steuerjahc bereits zur Einkmnmen- steuec 1. Abtlntting lEinkommen von 2600 Mk. und mehr) veran­lagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gcroechsett rmd Verne Linkormnensverbesserrmg erfahren hat, die seine Versetzung tn eine höhere .Masse bedingt.

Nach Art. 2 Abs. .8, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkomnien- sttmergesetzes sind die Vortzcin.de der nach Art. 2 der Einkommen­steuer unterworfenen (heseÜKhafteu uLw. vernichtet, über deren Einkommen alljährlich voMtzindigen Aach'chluf; zu erteilen.

Diejenigen Steuervfl! (Aigen, welche Einkommen aus Aktien Usw. der mit einem Teil ihres Eirikommerrs sch-n für sich der Ein- «konrmensteuer in. Hessen mrter liegenden (Gesellschaften beziehen, dürfen die Eiuvomwenbezüge aus diesen Aktien nNv. nicht nnt dem vollen Betrag, mit dem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der Steuererklärung vürfzufÜhc.-l sind, sondern nur teilweise urtter II Ord.-Nr. 1 der Erklärung in Abzug bring«l. Die abzugsfähigen Prozentsätze kbmren bei bem zuslLndigeu Finanzamt erfragt oder eingesehen werden.

Nack) ArEel 19 des Berntbgenssteuergesetzes vom 12. ®i«rm 1899 hat jeher von der Kommission für die Einkommen­steuer erster Abteilung yii veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mk. und mehr besitzende Betriebsunternehmer ^Per­sonen, die Larid- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben) der zum ersten Male mit Anlage- und Betriebskapital Kur Ver­mögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das im Land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abxnaeben.

Weiter ist nach Artikel 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.- nach Abzug der daraus lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat, bei seiner erstmaligen Vevanlagmrg zur Vermögens­steuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver­mögen verpflichtet.

6. Gemeindesteuer-Veranlagung.

Nach Art. 15 des G«neindenmlagengesetzes vom 8. Juli 1911 find diejenigen Personen, deren Anlage- und Betriebs­kapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer erst­maligen Veranlagung zur (Nmerdegewerbesteuer eine Eri'Lärung über das Anlage- und Betriebskapital abzugeben.

Ferner hat zufolge Art. 44 jeher Pflichtige, dessen Kapital- vermägen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Gemeindekapitalsteuer eine Erklärung über sein Kapitalvermögen einzureichen. Hat sich das Kapitalvermögeu gegen den bereits zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk erhöht, so ist von dein Pflichtigen eine neue Erklärung über sein Kaprtal vermögen abzugeben.

Diejenigen Steuervslicbtigen ,'ioelche Aktien oder GeschüftL-

anteile ieder Art der mit ei:.cm Teil ihveS Anlage- und Betriebs- kapitals in hessischen G^r.^rnden zur Gewerbesteuer veranlaglvL Gesellschaften usw besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile nicht mit den-, vollen Betrag, mit dem sie als Vermögen unter Zist. 4 der Angaben über daS Kapitalvermögen auszuführen sind, sondern nur teilweise wieder in Abzug bringen. Die abzugssähige-t Prr^entiätze können bei dem Kuständigen Finanzamt erfragt oder crngesehen werden.

In denjenigen Fällen, in denen bereits nach beu für die -staatssteuer geltenden Grundsätzen die Pflicht zur Wgabe einer Erklärung über das Anlage- und Betriebskapital oder über das Kapitalvermögen besteht, ist eine besondere Erklärung für die Ver­anlagung desselben Vermögens zu deii Gemeindeumlagen nicht mehr^abzugeben.

Einkommen zu den Gemeindeumlagen, nicht aber gleichzeitig zur Staatssteuer heranzuziehen ist, gelten die Vorschrii- P, n 'ür bie Abgabe von Erkläruargen zur Staatssteuer sinngemäß für Erklärungen über nur gemeindesteuerpflichtiges Einkommen.

C. Gemeinsame Borschriften.

Die nach Vorsteherrdem erforderlichen Staats- oder Gemeinde- steuererklärungen sind abzugeben:

1. für Minderjährige, Abweftnde sowie für Personen, die aus anderen Gründen, unter A^rmundschaft oder Pflegschaft ge­stellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern:

2. für juristische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stif­tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommtz von den gesetzlichen oder bestellten Vorständen oder Ver­waltern:

3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Ein­kommens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuer­gesetzes, Artikel 10 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 46 des Gemeindeumlagengesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind.

Zu diesen Erklärungen sind die vom Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehen­den Fornmlare zu verwenden: fte sind je nach der Wahl des Ver­pflichteten offen oder verschlossen

1. in den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen, Grülcberg und Hungen spätestens bis 1. September,

2. in den Städten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens bis zum 1. Oktober d. I.,

unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei abtzuliestrn, bljnc daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzu­warten hätte.

Tie Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zlveckmäßig mrttelst Einschreibebriefs.

Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilun­gen fordern wir dile zur Abgabe von Steuer­er kl ärungen Der pflichte ten hiermit auf, ihre Er­klärungen bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten Strafen (Hinterziehu ngs-, strafen in Höhe des 4-bis 20 fachen Betrags der hin­terzogen en Steuer, Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark) bis zu den angegebenen Zeitpunkten an die Bürgermeistereien oder unmittelbar an uns ge­langenzulassen.

Den Steuerpsttchkigen, vre nrcyr zur Abgabe von Ä k eu«»

erklärungcu verpflichtet sind, bleibt die Abgabe freiwilliger Sreuev- erklärungcr. unbenommen.

Die Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel an den bekannten Amtstagen Mskunft zu erteilen. Gießen, Butzbach, Grünberg. Hungen, den 15. Juli 1918.

Tie Ersitzenden der Veranlagungskommissionen

für die Finanzämter 5359V

Gießen. Butzbach, Grünberg. Hungen,

Steinhäuser. Flath. Wenzel. May.

Bekmtgitoirrng, tos Dkrtot öeSBorjcittgen ErntenS M HMzemse Md Men belrchnh.

Aus Grund des § 12 ff. der Bekanntmachung über die Errichtung von PreisprüftmgSstellen und die BersorgungS- regelunn von, 25. September / 4. November 1915 wird hiermit bestimmt:

tz 1. Bor dem 16. Oktober 1018 dürfen außer der Vor- wesduug in der eigenen Wirtschaft nicht geerntet werden:

Hervstweiickohl und Dauerwetßkohl (Weißkraut), Herbst, rotkohl und Dauerrotkohl Motkraut», Herbstwirflngkohl u«d Dauermirsingkohl, Nunkelrüben (Dickwurz), Kohl« rüben, Möhren aller Art, mit Ausnahme der Karotten. Als Karotten gelten nicht die feldmäßig angebauten roten Pferdemöhren.

§ 2. Ausnahmen können auf Antrag von dem zu­ständigen Großherzoglichen KretSamt tn besonderen Fällen gestattet werden.

8 3 mwiderhandlungen gegen das Verbot des 8 1 werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld» strafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Darmitadt, den 18. Juli 1018.

GroßlrerzoglicheS Ministerium des Innern: v. Hombergk.

Betr.: wie oben.

Die Heffif he LeudeS-Gemüfestellc, VerwaltungSabt., an die Gr. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Landes, ,'owie nn die Großb. Gendarmerie.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung ersuchen wir Sie, auf deren Befolg zu achten und Zu­widerhandlungen it.rnachsich'lich zur Anzeige zu bringen.

Mainz, den 23. Juli 1918.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Bewirtschaftung der Möhren.

Wir sehen uns veranlaßt, daraus hinzuweisen, daß durch mr-» scre Verordnung vom 5. Oktober v. Js. in der Fassung der Ver­ordnung vom 9. November v. Fs. über' die Bewirtschaftung von Weißkohl, Notkohl, Wirsingkohl und Möhren. Möhren aller Art (rote Möhren oder Gelbrüben, gelbsleischige Möhren, weiße Möh­ren und 5?awtten) im ganzen Gebiet des Grvßherzogtpms Hessen Mir mit unserer Genehmigung abgesetzt werden bürfeot. Diese Verordnungerftreckt sich auch aufdiejenigenMüh- ren, welche durch Verziehen oder Lichten der Ans­saatmöhren gewonnen werden.

Von dieser Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Matz durch den Erzeuger au den Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kiv>- gram nt an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden, sonne der Ab­satz durch den Kleinhändler lnnd der Verkehr ans öffentlichen Märk­ten. Tie KleiTchändler müssen im Besitz imfcrer braunen Answeis­karte sein.

Ein übermäßiges Verziehen der Mölirenselder, bet Absatz olme Genehmigung oder >au nicht berechtigte Personen, sowie ein B«- kauf der Mohren über den Erzeuger-Höchstpreis ist öerfwten.

Zuwider Handlungen gegen diese Borschriftetr werden nach § 8 bcr Dekanntmachung vom 5. Okchber v. I., soweit nicU nach anderm Strasbesttmmnngen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Sttase kann auf Einziehung der Vorräte erkann! werden, auf die sich die fba$* bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge­hören oder nicht.

Mainz, den 17. Juli 1918.

Hessische LandeS-Gemüseftelle. Verwattungsabteilung.

Der Vorsitzende: ferner, Regienmgsrat.

Betr.: Me oben.

DK HessiM Landes-Gemüfestelle an die

Gwsth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiseS.

Unter Hirrweis auf vorstehende Bekanntmachung empfehlen! wir Ihnen mit Bezugrrahme mrf § 10 der Bekanntmachung Groß- herzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. September v. I., drese vorstehende VekanntmacLmng in Ihren Gemeinden ortsüblich veröfsentlichen, zu lassen. Das Pr-lizeipersonal wollen Sie an- wersen, die Ernhaltung der Vorschriften der Bekamttmachung z« kontrollieren und Zuwiderhandlungen zur dlnzeige zu bringen. Mainz, den 17. Juli 1918. 5408V

Der Vorfttzeude:

Werner. Regierungsrat.

Der Borfitzende: Werner, Negierungsrat.

5534V

Käse-Vevterbmg.

Von Frc.taa de» Ä6. bic> Dienstag den 3«. Juli eim'chließlich gelangt in nachstehenden Geschäften 5iäse zur Aerteilung:

1. Schlierbach, Th., Frankfurter Straße

2. Schön hals. Ehr., Nord-Anlage

3. Schulbob I. M., Dtarktstraße

4. Schlvaav, E., Selteröweg Stuhl, Rob., Neustadt

6. Tenaelmann, E., Mäusburg

7. Drechsler, H., Steinstrahe

K -ßoacl, Joh. II., Schützenstraße

0. -Kallenfels, Ang., Marktplatz

16. Wallenfels, Gg.,

11. Waller, Guft., MnuSburg

12. .jiegelftein, S, Landgraf-Bhilivp-Platz.

Der V erlauf des Käses erfolgt nur aegen Vorlage des Bestellausweises der Lebenönnttelkarte und Abgabe des Berugsabichttittes Nr. 3. Aus jeden Abschnitl entfällt ein halber Käse zum Preise von 40 Pfennig.

Die Klein Handelsgeschäfte haben die etngeaangenen Bezugöabschnittc Nr. 3 bis ivätettens Donnerstag den 1. August l. I. dem Städtischen LebenSmittelamt, Zimmer Nr. 12, abzuliefern.

Gießen, den 24. Juli 1918. 88808

Der Oberbürgermeister lLebensmittelamt).

Bekanntmachung.

Aus der Ttiktuus der Daniel Moog Witwe zu Gießen find am 2. Oktober die diesjährigen Zinsen an hiestge bedürftige, unbescholtene, im Witwenftand lebende Bürger und Wtriveu von Bürgern z,l erteilen.

Anmeldungen hierzu köitnen bis zum 1V. Augnft 1918 auf dem Armenamt erfolgen.

Gießen, den 10. Juli 1918.

Ter Oberbürgermeister lArmenverwaltung).

Keller. 88208

Bekanntmachung.

At,S der Stiftung der Friedrich Textor Ebeleute sind au' : ! September 240. Mit. Jahreszinsen in Gaben nicht unter 40. Mt. an verschämte Arme, ohne Ansehung der Neltglon, vergeben.

Meldungen nimmt das Städtische Armenamt, Aster- weg 9, bis 1V. Ana »ist J9I8, entgegen.

Gießen, den 15. Juli 1918.

Der Oberbürgermeister lArmenverwaltung).

K e l l: r. 56278

if/ädt. J$r 6 eifsnaeAu)eis giessen.

West-Anlage 31, Telcph. 2054.

Es können eingestellt werden:

2) bei hiesigen Arbeitgebern:

Gärtner, 6 Former und 6 Brenner für Dampsziegelei, 6 Eiseudreher, 17 Schlosser, 3 Werkzeugschlosser, 1 Elek.'iker, 3 Schmiede, 1 Küfer, 5 Schreiner, 2 Bäcker, 1 Müller, 1 jüngerer Schneider, 1 Frisierer, 10 Bauarbeiter, 1 Stuk­kateur, 10 Maurer, 1 Hilfstechuiker, 30 Hilfsarbeiter für Eisenbahn, 2 Hetzer, 1 Krankenwärter, 16 Kodlenlader, 5 Straßenkehrer, 5 Streckenarbeiter, 3 kräftige Arbeiter, 3 Wiesenarbeiter, 2 Fuhrmänner, 2 HauSburschen, 1 Scbuh- niacher-, 1 Wagner-, 1 Bäcker-, 2 Schlosser-, 1 Schneider-, 1 Stukkateurlehrling.

b) bet auswärtigen Arbeitgebern

1 Gärtner, 2 landw. Arbeiter, 18 Schlosser, 16 Dreher, 1 Modeüschloffer, 5 Schreiner, 4Bäcker, 3Müller, 1 Frisierer, 1 Schneider, 15 Zturmerleute, 70 Maurer, 3 Weißbtnder oder Stukkateure, 1 Hochbautechniker, 1 Buchdr»»cker oder Schweizcrdegen. 4 Plattenleger. 1 Heizer, 1 Kaufmann lEtsenfach», 1 jüngerer Kellner, 86 gesunde Arbeiter, 16 Arbeiter für Bahnbau, 15 Streckenarbeiter, 50 Bau­hilfsarbeiter, für Pulver- und Geschoßfabrtk eine Anzahl Arbeiter, 1 Fuhrmann, 1 Hausverrvalter lMechaniker oder Installateur), 1 Bäckerlehrling.

ES suchen Arbeit:

2 landw. Arbeiter. 2 Kriegöbeschädigte suchen Arbeit, die im Sitzen ansgellbt werden kanrr, 1 Heizer, 2 krtegS- beschädigte Buchhalter, 1 für Ansangsstellung.

Weibliche Abteilung:

Bei hiesigen Llrbeitgebern können ein­gestellt werden:

1 junges Mädchen, das schneidern kam», 1 fachkundige Verkäuferin in ein Schuhgeschäft, 16 Dienstmädchen, 8 Lauf­frauen, 2 Waschfrauen, 10 Mädchen für Bahndtenst tZug- dienit), 2 Lehrmädchen, 1 in Schuhgeschäft, 2 schulpflichtige Kinder für Botengänge.

Bei auswärtigen Arbeitgebern:

4 landw. Mädchen, 3 Dienstmädchen, für Pulver- und Äeschoßfabrik werden Frauen und Mädchen gesucht.

Es suchen Arbeit:

1 Kontoristin, junge Mädchen, die zum Teil Maschinen­schreiben erlernt haben.

Für die Etappe werden gesucht:

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