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Amtlicher TkeiL.

riiiütiüiiw

Nr. W. IV. 1200/7. 18. K. R. 2t

betreffen- Beschlagnahme und Höchstpreise von Papierrnnögarnadfäüen.

Vom J 3 . )n!i tz^ 8 .

Tie nachsl-ehwbe Bekamt tmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagermigszustand vom 4. Juni 1851 in Verbin­dung mit -dem Gesetz o-om 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchst-weise, vom 4. August 1914 (Reich: Gesetzbl. Si 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Men'5. -Gefetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekarrnttnachmi-- Mn über die Aeuderuug dieses Gesetzes vom 31. Januar 1915, 23. Mürz 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 iReichs-Gejetz- blatt 1915 S. 25, 1916 S. 183,'1917 S. 253 und 1918 S. 395), ferner auf Ersuchen des Königlichen Knegsminifkeriums auf Grund der BüSannImachmg über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-(Yesi-^bl. S. 37) sowie der BcSanntniachrmg über Austtursispflichlt vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl S. 604) und vom 11. April 1918 (Reüchs-Gesctzbl. S. 3-87) mit dem Bemerkeri zur allgemeinen Ksnttuis gebracht, daß Kuwiverchondlungen gegen

L) die Höcki'tzpreisbEimmurigcm gemäß der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395), b)dic BeichlagnaHmebestimmrrngeir gemäß der Bekanntmachung über- die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. 2lpri1 1917 (Reichs-GesE S. 376)) e)die A^lscknilftspflicht gemäß der Bekanntmachimg über Aus- ckunstslfflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs--0)es-chbl. S. 604) und 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind.

Auch kann der Betrieb des HondelsgÄverbrs gemäß der Be­kanntmachung zur Jernhaltung Nirziuverlaffiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReiM-Gesetzbl S. 603) untersagt werden.

§ 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekcu m tnrachung werden betroffen:

Sämtliche vorhandenen und weiter anfallenden Papierrirnd-, tzanmbfälle, welche bei der Herstellung oder Verarbeitung von Päpierrunogarn an fallen, das aus Spinnpapier allein oder unter Miwermendung von Faserstoffen hergesttllt ist. Ausgeiwmmen von dieser' Beganntnmchun g sind Abfälle von solchen Papierrrmdgariren, die mit Bastfasern gesponnen sind*).

8 2 .

Beschlagnahme

Alle von der Bekanntmachung betroffenen GegQlstände werden Me rrmi beschlagnahmt.

8 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme har die .Wirkung, daß die Vornahme vvn Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und Fechtsgeschüstliche Verfügungen über sie nichig sind, soweit s»e nicht ans Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden,

bSe

8 4.

VrräutzerunsSerlaubnis.

Twtz der Beschlagnahme ist die BerLnßerung und Lieferung der Jt**i der Bekanntmachung betroffenen GegenstÄüx ertaubt:

1. crt die Kr -egs-Hadern-Mriengesellschuft. Berlin SW 19, Leip­ziger -Straße 76,

2. «n die von der Klnegs-Hadern^Aktierlgescllschrst bezeichneten Stellen.

Ueberschg-eitet der Bestarld eines Eigentümers an den von dieser DeScumtrnachung bkchDffenen Gegenständen 1000 kg und werden bie Gegenstände nicht innerhalb 14 Lägen der Kricgs-Hadern-Aklien- gesellschaft -um Kauf Mlgeboten, so hat der Eigentüiner EnteignimH in gewärtigen.

§ 5.

Verarbeituugserlaubnis.

Trotz der BefchLagnahnie ist die Verarbeitung der von der Betannrmachmg betroffenen Gegenstände durch die Kriegs-Hadern- Mttengestllschaff und in deren Auftrag gestattet.

^ § 6 .

LagerbnchMrnng Mld Auskunstsetteilung.

Tie Meldepflicht itber die von dieser Bekanntmachung betrofst-- ven Esegenstände richtet sich nach den Bestimmungen der Nachtrags- bÄlLwwwchung Nr. W. M. 100/7. 18. K. R. A. vom. 13. Juli 1918 z-rcr der Bekanntmochimg Nr. W. M. 313/10 16 K R Ai Jeder MeldiMichllge h-tt ein Lagerbuch zu führen, mrs dem rede Äenderimg M den Vvrratsmengen und ihre Verwendung 'ersicht- ttÄ !em muß. Loroeit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lager w»ch führt, braucht ein besonderes Layerbuch nicht eingerichtet werden.

. BEftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Ein­sicht m das Lagerbuch, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbilcher sowie

^ P 0 ? Bekanntmachung ausgenommenen Papier-

«arnabsMe srnd durch die Bekamrtmachurlg Nr W III 3000/9 »6. K. R. A. vom 10. November 1916 beschlagnahmt.

d^e Besichtigung und Untersuchung der Bennebsewnichtungen und Räume Fu gestatten, tu bcum meldepftichtise Gogechtüade oacucrL scbagert, Kstgehallcu werden oder z-u verwUL» sind.

8 ?.

Höchstpreise.

Tie Kriegs-Hadern--Mffengesellschaft oder dir von ihr gemäß §4 bc-erchneten Stellen dürfen beinr Ankauf für 100 kg durch diese Bekanntmachung beschlagnahmte Papierrundyarnabfälle höch­stens 30 Mark befahlen. Dieser Preis versteht sich ans Grurü» eines Feuchtigkeitsgehaltes der Abfälle von höchstens 20 v. H. des absoluten Trockengetoichts. Für Mischungen vom Pavierrnndgarn- absällen mit anderen Abfällen oder für nicht normale (impräg­nierte, gezwirnte und ähnliche) Wfälle sind entsprechend niedrigere Preise zu bezahlen.

Für geschlossene Wagenladungen von mindestens 10 (DO ko- darf ein Zuschlag von 2 v. H. aus den Preis von 30 Mar? vergütet werden.

8 8 .

Zahlungsbedingungen.

Der Höchstpreis schließt den Unrsatzstempel, die .Kosten der Beförderung bis zum nächsten Guterbahnhos bm>. Postamt oder brs Mr nächsten Schiffs!adestelle sowie die Kosten der Verladung dnrd Besorgung der Bedeckung ein. ©r schließt nicht die Kosten des »Gebrauchs von Wo.gendecken ein; für sie gelten die Preise des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsorts, auch bei Ber- werrdung eigener Decken des Verkäufers.

^ .. ß '^, KapTüchen dürfen bis m 1 Mark für 1 kg, für sonstige Sacke und Packhüllen bis zu 0.50 Mark für 1 kg vergütet werden. Die Kosten für eme vom Verkäufer bei Preßballenpackung ver­wendete Dvalst- mrd Bmrdeisenverschnürung sind im Höchstpreis emgeschlossen.

^Ä^übreis versteht sich für Nettogewicht und Barzahlung rnneryalo 30 Tagen vonr Tage des Bersarrdes der Waren ab. Wird der Preis über 30 Tage hinaus gestundet, so dürfen bis Zu zwei vom Hurrdert Jahreszinsen über ReichsbarrDiskont vereinbart werden.

8 9.

Ausnahmen.

Llnsnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestim- zmrngen könn«r von der KriegS-stdohstoff-Mterlung des Königlich Pveußncheii Kricgsmrnifter-iums bewilligt werden. Die Entsck-er- düng über Ausnahnreanträge, welche die Festsetzung der Äöchst- preue betreffen, behäl/S sich dir unterzchchnede Mständige Militär- befeylshaber vor.

8 10 .

Anfragen und Anträge.

^ Anfragen und Anträge sind an die Kriogs-Rohsloff-Mteilang Sektion IV des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums, Berlm 8V7 48, Verl. Hedemannstvaße 10, -n rrcküen und am .Kopfe des Schreibens mit der AuffchriftBetrifft Paprarrundgarnab- falle" zu versehen. .

8 11 .

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 13. Juli 1918 in .Kraft.

Frankfnrta. M., den 13. Jiuli 1918.

Ter stellv Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

MrainK. den 13. Juli 1913.

UrMel m.

Diese NachtraySbeVaTMtmachuvN tritt mit ihrer in Kraft.

Frankfurt a. M., den 13. Juli 1918.

Ter stellv. Kommandierende Generack:

Riedel, General der Inf ant er i e.

Mainz, den 13. Jüli 1918.

Der Gouverneur der Festung Mains.

Bausch, Generalleutnant.

Betr.: wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiautt Gießen und an die Großh. Bürgermriftrreien der Lmck- gelnern-en des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretend den Generalkommandos von honte verweisen, beauftragen wir Sie, von dein Inhalt derselben den Interessenten alsbald .KemttTriS gtt geben und die Bekanntmachung in Ihrem Achrtszimmer zur et-- nwigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 13. Juli 1918.

Moßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Lau germann.

Betr.: Verkehr mit Frühobst.

An die Großh. Bürgermristereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir bringen hiermit lmederholt zur öffentliche Kenntnis,

.. 'O-^ ^ ^ LHiiru uy UCx

obs! stelle über den Verkehr nrit Obst vom 29. Mai 1918 mit Ga- fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 1500 ?Rark^ bestraft.

Die wollen dies sofort durch Anschlag und durch Ausruf mit der Ortsschelle bckanntmachen.

Gießen, derr 13. Juli 1918. ,

Großherzogliche^ K^eisamt Gießen.

I. V.: Cellarius.

vaterlä«i>ischer Mfzdiech.

Auffordecnng des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung ge- maß tz 7, Absatz 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.

Der Gouverneur der Festung Main». B sch, Generalleutirant.

NchtrggsdkkiiWtUilchllllß

Nr. W. M. 100/7. 18. K. R. A.

betreffen- Veftandserhebung von papier- rundgarnabsällen, zu der Bekanntmachung

vom 20 . November Kr. W. th. 5 | 2 /| 0 . sb. K. R. N.. betreffend Beffandsechebung von Katron- (Sulfat-) Zellstoff ufw.

Vom )Z. Juli W 8 .

. Nachstehende Anordnungen werden auf Ersuchen des König- lvchcn Kriegs ministeriuin s hiactmrch Mv allgemeinen Kennllrrs gebvacht n,it dem Bemerker«, daß jede Zuwiderhandlung gemäß der Bekanntmachung übei AuMunstspflick^ vom 12. Juli 1917 iReichs-Gesetzbl. ©.604) bestraft wird. Auch kDm der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltuaig unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1.915 (Revchs-Ges^bl. S_ 603) ^ mb ersagt werden.

Artikel I.

Im § 2 Gruppe I der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10.16. R. A wird eiugefügt:

e) Papiergarnabfalle, welche bei Herstellung oder Verarbeitung von Papierrundgarn ansallen, daS aus Slrinnpapier allem oder unter Mit Verwendung von Faserstoffen hergeswllt worden ist orern die Vorräte 1000 kg übersteigen, mit Ausnahme der Ab­alle von solchen Papcerrundgarnen, die mit Bastfasern ver­sponnen finfe.

Arükel II.

Die erste, gemäß der Bekmrntmachung Nr. W. M. 312/10.16.

N. A. erforderliche Meldung über die im Artikel I bezeichneten Gegenstände rst über die bei Beginn des 1. Tlugust 1918 Vorhang denen und meDepflichtigen Vorräte bis zum 5. August 1918 zu erstatten.

helftrHrö; Etappel

In dem gewaltigen, von unserem Heere

besetzten semölichen Gebiet

werden zur Verwendung bei Militärbehörden in erhöhte« Maße

zahlreiche Hilfskräfte benötigt.

Das Interesse des Vaterlandes verlangt, daß taugliche und entbehrliche Kräfte der Heimat sich zu diesem Etappen- bienst -urBerfügnng stellen Zahlreiche krtegSverweudung». fähige Militarperfoneu müffen im besetzten Gebiet noch für den Dienst an der Front frei gemacht werden.

Die Lebcnsbcdingungen im besetzten feindlichen Gebiet find durchaus günstig. Neben reichlicher freier Verpflegnua und freier Unterkunft wird gute Entlohnung gewährt. Auch ift Gelegenheit zur Beschaffung billiger Kleiduug gegebc.^ Und waS bedeutet die Notwendigkeit, sich in fremde Ver- hältniffe ciuzugcwühneu, gegenüber dem Maß von Opfern und Entbehrungen, das nufere Krieger fett Jahren freudig ertragen?

MäTNiliche Hilfskräfte jeden Alters, auch Jugendliche, können wenn sie geeignet beftnrden werden, Besämsttgung im besetzten Gebiet im Westen finden, und zwar für Arbeitsdien,', jeglich« Art, Boten- und Ordvnnanzoienst, sowie als Schreiber, Buch­halter, Kauft eute, Verkäufer, Lager Verwalter, ?luffichtsleute, Hand­werker jeder Art.

Personen mit französischen und flämischen Sprachkennttrissen werden besonders berücksichtigt.

Wehrpflichtige körmerc nicht angenommen werden, mt- Aus­nahme der 50o/o oder mehr erwerbsbeschränkten Kriegsbeschädigten

?lls Entgelt nnrd gewährt:

Freie Verpflegung oder Geldentschädigung für Selbstverpflv- gung, freie Unterkunft, freie Eisenbabufahrt zum Bestimniungs-- ort und zurück, freie Bemrtznng der Feldpost, freie ärztliche und Lazarettbeha-ndlmtg, sowie angemessene Barentlohnung.

Bis zur endgillttgen Ueberweisung an eine besttmmte Bedarfs­stelle wird einvorläufiger Dienswertrag" geslAossen Die end­gültige Höhe des Lohnes oder Gehaltes kann erst im Anstelliingsu vertrag selbst festgesetzt werden. Sie riästet sich nach Art und Dauer der Arbeit sowie der Leisttmgsfähigkeic des Betrefsinden Eine auskömmliche Bezahlung wird zugesichert. Falls Bedürftigkeit vorliegt, werden außerdein Zulagen für die in der Heimat zu versengenden Familienangehörigerr gewährt.

Die Versorgung derjenigen, die eine Kriegsdienstbes-chädiquna erleiden, ist besonders geregelt.

Meldmtgen nehmen, entgegen für Kreis Gießen Als- ,eld. Lauter buch und Schotten: Bezirks ko mmando und Hilfsdienst Meldestelle Gießen: dabei sürd vor­zulegen: Etwaige Militärpa.'nere, Bes chä f ttgungsa - lÄoeis oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls Abkehi-schein. Es ist anzugebem wann der Bewerber die Beschäftiguiig antreten kann Eine vvr- lausige ärztliche Untersuchung erfolgt kostenlos bei dem Bezirks- kommando. Jeder Bewerber hat sich den erforderlichen Schutz­impfungen unterziehen.

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Rin. Retvpti.grl, Hainbuchen : 4 Rm. Nöllen, 16 Nm. Vrügel: Frchti«: 21 Nm. Reisvrügel: Kiefern: 3 Rm. Rollen, 4 Nui. Prügel.

' CJftejnevunti wird in der Gabwtrttchaft von Epaou ui Rudlos abgedalleir und beginnt um 10 Uhr metzznö. "leDermTfaiiiet sind zugelassen. Wegen vor- berl-.w Besichtig an g des Ooized wolle man sich an Förster ASEEner, Eifenbach, wenden.

Etsenbach, den 5. Juli 1918.

Roßmäßler.

5117 D

HoLzverfteigernttg

in der Königlichen Oberförsterei Krofdorf.

Mtwoch den 17. Juli 1918, von vormittags

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