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Achte NrLegsanleLhe

5°!o Deutsche Rerchsanleihe.

41 - 1 ° Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mu 1101» bis 1201°.

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/« Schuldverschreibungen des Reichs und 4 Vj% Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.

Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

1. Annahmestellen.

SelchnungssteHe ist die Reichsbank. Zeichnungen

werden

von Montag den 18. März, bis Donnerstag den 18. April 1918, mittags 1 Uhr

bet dem Nontor der Reichshauptbank für Wert, papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Nassen- einrlchtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der preußischen Staatsbank (Küniglichrn Seehomdlvng), der preußischen Zentral. Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten sowie sämtlicher Sanken, Bankier« und ihrer Filialen, sämtlicher 6f,entlichen Sparkassen und ihrer Der« bände, jeder Lebenrversicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder postanftalt erfolgen, wegen der postzrichnungen siehe Ziffer 7.

Zekhnuntzrschekne sind bei allen vorgenannten Stelle« zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von SeichmMg^scheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Iinsenlauf.

Me Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 0V0. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsschcinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1918, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1919 fällig.

t Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 6000, 2000 und 1000 Mark mit dem Zeichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt, welcher Gruppe die einzelne Schatzamveisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.

Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen i» Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1919, aurgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zu- rückgezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem gleichen plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der sechsten Kriegs, anleihe. Die nach diesem plan auf die Auslosungen im Januar und Juli 1918 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatz, anweisungrn wird jedoch erst im Januar 1919 mit ausgeloft.

Die nicht ausg,!osten Lchatzanweisungen find feiten« des Reichs bi« zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist dar Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Varrückzahlung 4o/oige, bei der ferneren Auslosung mit N6 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanwei- jungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist dar Reich wieder berechtigt, die daun noch unverlosten Lchatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung r»/2»/»ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahl, bare, im übrigen den gleichen Tilgnngsbedingungen unter» Kegende Lchatzanweisungen fordern. Line weitere Kündigung t?r nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Mo. nate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf «inen Zinrtermin erfolgen.

Bedingungen.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre TU. gung durch Auslosung werden von der verstärkten Aus» losung im ersten Ausiosungstermin (vorgl. Abs. 1) abgesehen jährlich 5 o/ 0 vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatz- anweisungen werden zur Einlösung mitverwcndet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurück- gezahlten Lchatzanweisungen nehmen für Rechnung brr Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung tell.

Am 1. Juli 1967 werden die dir dahin etwa nicht aus- gelosten Lchatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung

der ausgelosten Lchatzanweisungen maßgebenden (110 <y® 4 116 Ojq oder 120 o/o) zurückgezahlt.

Betrage

4. Zeichnungspreis.

Der Zeichnungspreir beträgt: für die 5o/ 0 Reichsanleihe, wen« Stücke

langt werden , .-S, M.,

ü (i Reichsanleihe, wenn Eintragung in das R e 1 ch r s ch u l d b u ch mit Sperre bi, zum 15. April 1919 fe*

«Liagr wird.97^80 M.,

* V/jOfo Reichsschatzanweisungen . 98. M.. für je 100 Mark Nennwert unterverrechnungderüd. lichen S tückziase».

6. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnung», fchluß statt. Die bi» zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet di« Zeichnung», stelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere wünsche wegen der Stückelung sind in der, dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite de» Seichnungsscheine» anzugeben, werden der. artige wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen» auf Abänderung der Stücke­lung kann nicht stattgegebcn werden*).

Zu allen SchaHaaL-eriungen fmsohl wU pz Un SttAt* Uv 9trf$MNlefy: von 1Ö00 Mark und mehr werden auf Antrag vom RetchLdank Direktorium ausgejieUte Zwtschenlchein« ausacgebev. über deren llmtcu[<b in endgültige Studie da» Erforderliche spüter ößentNH bekonntgemach« wno. Die Stücke un,er 1000 Mord, ju denen Zoijchenjcheine nicht vorgesehen find, wer « tau möglichster Deschleunigung feniggestellt und voraussichtlich im Sept. d. 2. «»». gegeben »erden.

Wünsche«, Zeichuer von Stb&m der 5®/, Reichrankeibe unter Mark lOäO lstre bereits bezahl«»», aber noch nicht gelt, ertcn kleinen Stücke bei einer Dar- lehnskas;« des Reichs zu beleihen, fo könne« sie die Ausfertigung besonderer Zivi scheu,cheine zweck» i'-erpfSndun- bet der Darlebnskasie beantrage»: die An- e find an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung «rrolot ist Diele schenschein« werden nicht an die Zeichner und Bermtitlungskellen ousge- digt, sondern von der Reichsdank wimiUalkar der Darlehnskasi« üdergeden

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händi,

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 28. März d. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Lage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 28. März ab.

Die Zeichner find verpflichtrt:

50% der zugeteilten Betrages spätestens am ZI. Aprll d. J., 20°/o M « h 24* ,,,

25®/° tt » m M V 2U Juni ,, t§ t

25 c /« ii * * ^ »18. Juli

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur ln runden, durch 100 teilbaren Beträgen der Nennwert«. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, Inder nur in runden, durch 100 teilbaren Betrügen de« Nennwert« ge» stattet; doch braucht di« Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bet derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die am 1. August d. J. zur Rückzahlung fälligen Mark 80 000 000 4 °/o Deutsche Reichsschatzanweisungeu oon 1914 Serie I werden bei der Begleichung zugeteiiter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stückzinseu vom Zahlungstage, frühsten» aber vom 28. März ab, bis zum 31. Juli in Zahlung genommen. ^)ie zu den Stücken gehören, den Zinrscheine verbleiben den Zeichnern.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatz» scheine des Reichs werden unter Abzug von 5 o/o Diskont vom Zahlungstage, frühesten« vom 28. Marz ab, bi« zum Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

7. Poftzeichnungen.

Die pojtan st alten nehmen nur Zeichnungen auf die 5 % Reichsanleihe entgegen. Auf dies« Zeichnunge» kann die vollzahlung am 28. März, sie muß aber spätesten« a« 27. April geleistet werden. Auf bi« zum 28. Mürz geleistet« vottzahlungen werden Sinsen für 92 Tage, auf alle anderen voll Zahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor die. semTagegelei stetwerden, Sinsen für 55 Tage vergütet.

8. Umtausch.

Den Zeichnern neuer 4 1 /*o/* Schatzanweisungea ist e« ge. stattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Krieg«, anleihen und Lchatzanweisungen der I., II., IV. und V. Krieg«, anleihe in neue 4*/,o/o Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihe» (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Lchatzanweisungen gezeichnet hat. Die UmtauschantrLge sind innerhalb der Serchnungsfrist bei derjenigen Zeichnung«, oder Vermittlungsstelle, bei der die Lchatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bi« zum 29. Juni 1918 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 5fy, Schuldverschreibungen aller vor angegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatz, smvessunge» umgrtauscht. Die Linlieserer von 5«*» Schatz, 100 Mark Nennwert. Die Linlieserer von 4 1 /*** Schatzanwei jungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben Mark 3, für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Januar/Juli-Sinjen ausgestotieten Stücke sind mit Zinsscheiven, die am 2. Januar 1919 fällig find, die mit April/ «Vkiober.Zinsen aurgeftatteten Stücke mit Sinsscheinen, die a» 1. Gktober 1918 fällig sind, einzuretchen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1918, so daß die Linlieserer von April/Gktober.Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinseu für V* Jahr vergütet erhalten.

Sollen Schuldduchforderungcn zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Aurreichung von Schuldvev. schreibungen an die Reichrschuldenvenvaltung (Berlin 81V 68, Granienstr. 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen auf de» Umtausch hinweisenden vermerk enthalten und spätest«» dis zu« 6. Mat d. J. bei der Retchrschuldenverwaltung eingeheu. Var- aufhin werden Schuldverschreibungen, dir uar für den Nm. tausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsfchein. bogen aurgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Line Seichnungrsperre steht dem Umtausch nicht ent. gegen. Die Schuldverschreibungen sind bi« zum 29. Juni 1918. bei den in Absatz 1 genannten Zeichnung«. oder vermttt. lungrstellen einzureichen.

_ * w * Z-Setewen Stücke sämtlicher Kriegsanleihe» werde» auf «»trag der Zeichner von de« Kontor der Reichrhauptoand für Wertpapiere « Berlin nach Maßgabe feiner fftr dk Nied«.

kgzmg geltenden Bedingungen bi« zum 1. Dktober 1919 vollständig kostenfrei anfbewahrt und verwallet. Lin« Sperre wird durch diese Mederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist -- zurücknehmen. Di« von de» Kontor für Wertpapiere «»gefertigte» Depotscheine »erden von den Darlehn«kasien wie die Wertpapiere selbst bellehe».

BerU». \b MLy 19X8

Relchsbank-DirekLorium.

H»p«»ßet».

*. 6rl»n.