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Nach dem gleichnamigen Roman von Artur Landsberger.
Weihnachtsverkrhr 1917 .
k?S wird wiederholt darauf aufmerksam aemacht, daß auch während der kommenden Wetdna4tS> und-teujahrS- Festzeit alle verfägdaren Betriebsmittel in ertter Linie zur Befrtekir„na> deS »7astungS- und GütersrrkekrS dienen. müsien, «nd daß »der fce« neriHfentiicb eit lz-ahr- »Inn hinaus außer den fßr den BernfSnerkctzr unbedingt erforderlichen ZLgeu besondere Züge unter keinen Umständen gefahren rverden. Die Reisenden haben während der Bestzeit mir nnrermeidlichen Unqiuräglichkeiien aller Art zu rechnen. Der daher nicht unbedingt reisen muh, sehe von der Benutzung der Eisenbahn ab.
Frankfurt (Main», 'Dezember 1917. 9304j
KörristtÄe MreuLabndirestion.
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Montag den 31. Dezember 1917, vormittags
9'/, Udr beginnend, werden in den Waldungen der Stadt Gießen im Bezirk des For twarts Bruck-Rödgen, Abteilung 47, Mühlberg, niei?lbiet>.'N) versteigert:
3610 Wellen AuchemReittü 60 We eu Eich n-Neisig M,5 kTm Buchentockroiz.
Die Zusammenkunsl ist auf der Grünberger Strafte an der Havp lswiese. Holchändler sind vom Milbieten aurgeschlossen. Jeder Steigerer darf nur seinen Eigen- Bedarf steigern.
Gießen, den 22. Dezember 1917. 93138
Ter Oberbürgermeister. I V.: Grünewald.
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Amtlicher Teil.
Nr. W. IV. 300/12. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepahten Segeln emschüeWch Liektauen, Zelten (auch
ZirtuZ- und Schaubudenzelten), ZelWer- öachungen, Markisen, planen (auch
Wagendecken), CheaterkuMsen, Panorama- leinen.
vom 22 . Dezember t 9 JZ.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht nach dm allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Besckstagnahrnevorschriften nach §6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß 8 5 der Bo- kanntmachung über Auskunftspslicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-- Gesetzbl. S. 604)**) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Landel^gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Landet vom 23. September 1915 (ReickS-Gesetzbl. 608) untersagt werden.
8 1.
Vsn trr Mfanntmach«ns betroffene Gegenstände.
von dieser Bekanntmachung tterbeu folgende Gegenstände betroffen, soweit sie nicht bereits auf Grund müderer als der im $ 13 beicHmrtm Bekanntmachungen der Beschlagnahme untere liegen:
«Ne Arten von neuen und g-chrauchten Segeltuchen, neuen Kebranchien Segeln einschließlich Liettanen, Zelten (auch Zircku^- und Schanbubenzelten), ZeltMerdachungen, Markisen. Planen (auch Wagerckecken), Theaterkulifsen, Panv- ramaleinen, Zuschnitten auS Segeltuch und sonstigen gleichen und ähnlichen Zwecken dienenden Gewebearten.
*> Mit flfcTäwntfc bis yit einem Jahre oder mit Geldstrafe bis Hi zehnteufsend Mari wird, sofern nrchi nach allgememeni Strssgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. ;
2. wer imbekuqt einen beschlaenahnnen Gegenstand heiseite- fckafft, beschädigt oder zerstört, »?erwenbet, verkauft oder kaust sSer ein smderes ÄerLußerungs- oder ErwerbSaeschäft über G« sLichlieht:
3. wer der Berpstichtun^, die beschlagnabrnten (l4egcnstSnde zu Dtrmfctn mtb pfleglich zu behandeln, ?,nwiderhandelt:
4 . »er den.erlassenen Ausführungsbestimmungen
tzuwiderhRRdelt.
**) Bbe7 »»rfStzlich die Mu-kunff. M der er auf Grrmd dieser Sfctmtwhiwtu-n* verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt »der »issevtlick. unrichtige cbci unvollständige Mga-en macht, »der «er vvrs'ützliEi tzi-e Sirrftcht in bk Geschäfts'vr«se oder Ge- schüfts-ücher »der die Be'ichtiq«n« oder Untersuchung der Betriebs- einrich4r'.n»rn over Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebe neu Jvgerbücher eingurichten oder in führen unterläßt, wirtz mit Gesän«tts tzis M sechs Monaten rmd mit Geldstrafe bis zu 10 000 M«rk o*ti mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Borr4i.e, die versd-E-e» worden sind, im Urteile als dem Staate veriaTlen erklärt werden, »bne Unterschied, ob sie dem AjuSkunfls- sehtzeea »der nicht.
Wer fahrlässig die Auskunst, m der er auf Grund dieser Be- kanntmachlung verpflichtet ist, aricht in der gesetzten f^rist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahr-, lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einznrichten oder zu führen prUerläßt. wird mit.Geldstrafe bis ru 3000 Mark bestraft.
8 2 .
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
T« Beschlagnahnie hat die Mrkurrg. daß die Bornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und vechlsgeschÜstlichc^ Verfügungen über sie nichtig sind. Ten vechtsgeschästlichen Bersügungen stel/en Berfügungen gleich, die im Wege der Ztvangsvollslreckung oder ArrestovllKiehnng erfolgen.
8 4.
Ausnahmen.
1. Bor. der VesckLagnalMe sind ausgenommen:
a) bw zur Zeit des Inkrafttretens der Bekcnrntmachan-g im Laushalt befindlichen, für ihr bestimmten Gegenstände. Werder die genannten Gegenstände veräußert, so sind sie bei dem Erwerber betroffen;
b) diejenigen Gegenstände, die sich im Eigentum deutscher Leeres- oder Mannebehörden befinden.
2. Trotz der Beschlagnahme dürfen Gegenstände, welche auf einen vmi der Krieg-s-Nohstofs-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehm-igten Belegscheine oder auf Grund von Freigabescheinen der Kriegs-Rohstosf-Abteilung angesertigt find, sowie Gegenstände, die von einer Leeres- oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zwecke zu<ketcilt worden sind, bestimmungsgemäß verwendet, verarbeitet urrd veräußert werden.
3. Im übrigeri können Ausnahmen von der Beschlagnahme dtirch dre .Kriegs-RVhstoss-4lbtiälung des Königlich Preußischen Kriegsmimsteriums bewilligt werden. Schriftliche, mit eingel>ender Begründung versehene. Anträge sind au die Kriegs-Nohsloss-Ab- teilung, Sektion N. IV, Berün 8W 48, Verl. Ledemannstr. 10, zu richten.
8 6.
Vmvendimgserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahmten Gegenstände für ihren bishc^cigen Zvieck weiter verwendet werden. Sie dürfen zu diesem Zwecke auch ausgebessert vder zur Ausbesserung anderer Gegen stäirde gleicher Art verwendet, jedock) im übrigen nicht verarbeitet werden.
Eine Veräußerung gilt nicht als Verwendung im Sinne dieser Bestimmung.
8 6 .
Verüutzrrungs- und Lirferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet die Veräußerung und Lieferung:
1. der im Eigentum von Fischerei vder Schiffahrt treibenden Personen vder Unternel>mungen befindlichen neuen und gebrauchten Segel einschließlich Liektauc und Segeltuck)e an die Fischereiförderung G. m. b. 5)., Berlin W 8, Behren str. 65, ober an die von dem Altsischuß für Fische reibe darf, Berlin W 8, Behrertstr. 65, bestimmten Stellen ober Personen, die sich durch einen vom Reicl^skommissar für Fischversorgung genehmigten Berechtigungsschein ausweisen werden;
2. aller übrigen, beschlagnahmten Gegenstände an die Kriegs- Lndern-A.-G., Berlin SW 19, Leipziger Str. 76*).
8 7.
NerarheitirngSerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
1. die Verarbeitung der im § 6 unter 1 gernmuLen Gegenstände für Zwecke der Fischerei oder Schiffahrt auf Anordnung des Reichskvnimissars für F-ischvcrsorgung;
2. die Verarbeitung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände durch die Krieg^Ladern-A.-G., oder in deren Aufträge:
3. die Verarbeitung der beim Ueberw-ackmng^russchuß der Schuhindustrie in Berlin ordnungsgemäß gcmeldicken Gegenstände zu Schuhn-aren nach den Einordnungen des Ueberwachurrgs- ausschusses.
8 8.
Meldkpflicht und Meldestelle.
Tie von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ X) unterließen bet Meldepflicl-t. Ausgenommen sind:
1. die im § 4 Ziffer 1 genannten Gegenstände;
2. die im § 4 Ziffer 2 genannten Gegenstände, schange sie bestimmungsgemäß verwendet, verarbeitet und veräußert werden;
*) Tiefe wird Aufkäufer beanftragen, »velche sich durch einen von der Gesellschaft ausgestellten ,\b von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußisch. :: N7gsnlinisteriruns genehmigten
Berechtigungsschein ausweisen.
3. die beschlagnahmten Gegenstände, solange sie im Sinne des § 5 für ihren bisherigen Zweck weiterverwendet loerden;
4. die im 8 6 Ziffer 1 genannten Gegenstände**);
5. die beim UeverwachungsauSschuß der Schuhindustrie ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände.
Tie Meldungen haben monatlrch zu erfolgen und sind an das Webftossmeldeamt der KriegS-Rohstoff-Llbteilung deS Königlich Preußisck»en Kriegsministeriums, Berlin L^V 48, Verl. Ledenranir- sttuße 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Segel und Planen" t*n> (eljen, zu erstatten.
§ 9.
Mkldtpslichiigr Personr».
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Pb'Nvuen, die meldepflichtige GogsnMnde im Gewahrsam haben;
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (8 10) nfcht im Gewahrsam des
Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu meldet, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
8 10 .
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepslick)t ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. J^anuar 1918 (Slrchtag), bei den späteren jflteU düngen der bei Beginn des ersten Tages eines jeren^Monats (Stichtag) tatsächlich vorl-andenc Bestand maßgebend. Tie Melbunsai sind bis zum 10. eines jeden Vdcmats zu ersvatbcn.
§ 11 .
Meldescheine.
*e fcteilmnaen haben auf den vorgeschriebenen amtlicken Meldescheinen zu erfolgen, die bei der. Vordruckverwaltung der Kriegs-Nohstoff-Llbteilung des Königlick Preußischen KriegS- ministeriums, Berlin SW 48, Verl. £'cbenurmtftr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1847 b, anzusordern sind. Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift mib genauer Adresse zu vm'ehen. Der Meldeschern darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Von den enlatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Mschrift, Durchschrift, Kopie) von denk Meldenden zurückzrckehalten.
8 12 .
Anfragen und Anträge.
Anfragen urrd Anträge, die die im 8 6 Ziffer 1 genannten! Gegenstände betreffen, sind an den Reichskontmissar für Fisch- versvrgung, Berlin W 8, Behcenstr. 65, zu richten. Alle sonstigen Anftugen und Anträge sind, sotvelt siß lediglich die Meldepflicht (§8 8—11) betreffen, an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, im übrigen an die Kriegs-Rohstvss-ALteiluna- SMwn W IV. Berlin Sw 46, Berl. Ledemtvrnstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift: „BettUt Segel und Planen" zu versehen.
§ 13.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachrmg tritt am 22. Dezember 1917 in Kraft; sie tritt an Stelle der früheren, im Jahre 1917 von dem Unterzeichneten MMärbefehlshaber erlassenen Betla7rntmachu7lg, betreffend Beschlagnahme von Segeln. Zeltcni und Zeltplanen.
Frankfurt a. M. oen 22. Dezember 1917,
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
** Bestimmungen über Meldepflicht für diese Gegenstände trifft der Reichskommissar für Fischversorgung.
B e t r.: Befchilag^rahme 'und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauch,ten Ssgeltttchgi, abgepaßten Segeln, ein- Mießlich Ltektauen, Zelteck' (auch Zirkus- mrd Schau- budemzelten), ZeltüberdM-.mgen, MarAsen, Planen, (auch Wagendecken), TheaterÄAissen, Panu-ramalernen.
An den Odcrdürnrrmeister zu Gießen. Großh. Polizelamt Gießen und die Gwtzh. Vür^rmeistercien der Landgeurein-. den des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretend den Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihr n Geschäftszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 22. Dezember 1917.
Großherzoglcckes Kreisamt Gießen.
Dt. Usinger.
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