Ausgabe 
1.12.1917 Erstes Blatt
Seite
6
 
Einzelbild herunterladen

Amtlicher Tel?.

UMrsßsbrlMiitmchiW

Nr. 100T/11. 17. A10.

zu der Bekanntmachung Nr. \!T. i,7. Ä. P vom \. Juli l" 7, betreffend Beschlag­nahme, Beffandzerhedung und Höchst­preise für Salzsäure.

Vom l Dezember W-

Die nachstcherrde Bekannttnaämng wird «ui Grund des Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbin­dung mit dem Gesotz vom 11. Dezember 1915 (Rei-cdZ-<«eselchl. S 813). in Bauern aus Grund der Allerhöchsten Berov)n>ing vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, lEtresömv Höchstw?eise, vom

4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 339). tu der Fassung vom 17. De.zember 1914 (Reickv-Geetzbl. S. 516 in Verbind ng mit den BeLmutmachnngen über die Liderung die es Gesetz vorn 21. Ja ,ru<rr 1915. 83. März 1916 und 22. März 1917 s Reichs-O^etzbl. 1915 S. 25, 1916 ß. 183 und 1917 6 . 253) *), ferner an Er­suchen des Kmnglic!?en Kriogsministeriums mit Grund der Be­kanntmachung über die Sichersbellung von Z^riegsbedcm in der Fassung vom 26. April 1917 (Rcichs-Gesetzbl. S. 376) **) soime der Bekmmtmackximg über Mlskunitsvfficht vom 12. Juli 191 ( iReichs-Ges-etzbl. S. 604) ***) mit dem Bemerien zur allgemeinen Kemttnis gebracht, daß Zuwider bcrn'Aiingon nach den m der An­merkung «chgedructtrn Bestimmungen bestraft werden, sofern nrcbt nad) allgemeinen Stvesgesetzen höhere Strafen mw'.mcckt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsc^n^rbes gmräß der BeSannttnachung zur Fernl^altuna nnzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Retchs-Gesetzbl. S. 603) unl^sogt werden.

Artikel I.

§ 13 der Bekanntmachung Nr. 1/7.17. A 10 erhält die folgend« Msmi«: § i3

Preiszuschläge für Verpackung und Versand von Salzsäure.

A. Bestimmungen für ©rjcug-er und Miedervcr- fanfer von Sal z säu re.

1. Lieferung im Topstoagan.

2 ) Bei Stellung des Wagens drrch den Bwkäuser darf eine Wagenmiete von nich: mein als 50 Pf für je 109 kg ver­ladenes SLuregemich: berechnet werden. Ter^Wagen nt spä­testens an dem. dem Ankunftstage aus der Station des Be­stimmungsortes folgenden Werktage zu entleeren und zurück- xusenden. Für jeden Tag Verzörerung in der Rücksendm^ darf dem Empfänger eine 7 Mark für den Wagen nrebt über- sckaeiLende Gebühr berechnet werden. Tie Berechnung weiterer Gebühren, wie für die Füllung und dergl.. ist nicht zmchtrg. b) Bei Stellung des Wagens durch den Saureempianger ist brc Berechnung von :Gebühren. wie für Füllung und dergl., nicht zulässig- Ter vom Saureempfonger gestellte Wagen ist späte- ,'benL am zweiten Werktage nach Eingang zu füllen und ckb- Wsenden. Für >eden Tag Ber^gerung tn der Mendung darf dem Versender eine 7 Mark für dar Wagen nicht über- fthrefterche Gebühr berechnet wevdcn.

L Lieferung in Korbffosckn

z) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer lerhwerse schellt, so darf eine Mietgckbühr von nicht mehr als 1.75 Mark das Stück für jeden angefangenen Zeitraum von 2 Monaten. m>m Tage des Versandes bis zmn Tage der Rückkehr zum Säure- Verkäufer gerechnet, anfrerdem eine Füllgedühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg Säu regewicht berechnet werden h) Bei kaust ickvr Uccherlassimg der zur Verpackung der Säure dienenden Flasckxn an den Saureempsänger darf^ der Ver­käufer außer einer Füllgebühr von nicht mehr als vO Pf. für je 100 kg Sauregewickt berechnen:

für jede ganze ( l /i) Bandeisenkorbflafcke von rund 75 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 10.50 Ml für das Stück, für jede ganze ( l /i) WeidenkorVlasckv von rund 70 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 7ch0 Mt. für das Stück.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1 . wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages anffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (£§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schasst, beschädigt oder zerstört:

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt > sind, den zuständigen Beamten gegenüber ver-hmmlicht;

6 . wer den nach 2 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er­lassenen Ausfülnmnpsbestimmungen znwiderhandelt.

Bei vowätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu be­messen. um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fallen der Nummer 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindesttzetrag Zehntausend Mark, so ist aus ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe biS auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 3 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung aus Kosten des Schul­digen öffentlich beftrmttzu machen ist: auch kann neben Gefängnis- stmfe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, sie dem Täter gehören oder nicht.

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zebutauiend Mart wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1 .:

2. toer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußcrungs- oder Enverbs- geschäft über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, znwiderhandelt:

4* wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen znwiderhanhelt. ***,« Wer vorsätzlich die Auskunft, der er aus G-rimd dieser Be­kanntmachung verpachtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder nüssentlich umnchuge oder unvollständige Angaben macht, aber wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oVr Geschäfts­bücher oder die Besickstigung oder Untersuchung der Betriebsein Ach- tungen oder R-iirme veruieigerl. oder wer vorsätzlich die vorgeschne- benen Lagerbück^r einzurickrten odrr zu führen mrterläftt, wird mit Gefängrris bis zu sechs Mvnaten und mit Geldstrafe bis zu ^ehrr- tmifntb Mark ober mit einer dieser St Daten bestraft, auch können Vorräte, die verfchmegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunfts- pflichtigen gelrären oder nicht.

Wer fal^rkässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be. konntnvachung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erieily oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer jalw- lässig die vvrgetchriebenen Laserbücher einzuricht^n oder Pi sühvm müerllcht. wtrv mit $eßbftwrfe -u dveitausend Mart bestraft.

Ar jede halbe 0/,) WeidenkoEafche mit einem Y^ssuE- vermögen -u 40 kg (TeuryvhnÄ) ruft* mehr alS 9 Mk.

für das Stück. . Q

Für Flasä>en mit eingeschlissenem Stöpfel darf ein Zu­schlag von höchstens I chO Mit für das Stück zu vorstehenden Preise^l berechnet rverden. ^ . ,

Wird Mckgabe der Flaschen an den Verkäufer veremdart, so darf der Unlrrsclsted Epischen dem Berk-aujsprerse und dem Nücknahmepreis der Flasäfen nicht mehr betragen, als die Mietg-chühc nach 2 a für die vom Sauveempfängcr beanspnrchte Gebraucliözeit betrugeil hoben würde. ,

e) Bei ftackstfverer Zustellung der Flaschen durch den ^aurcemv- fänger darf nur eilte Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg Säuregewvhl berechnet lvrrdeu.

6. Bestimmungen für Wi ederverkäufer von Sal^- s ä u r e (H ä n d l e r).

1. Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig HersMer ist (Wieüerverkaufer), die Säure aus Toptzvagen selbst auf Flaschen abgefüllt, so darf er auster den ZusMägen nach dLbstU; s.2^emew weiteren Zusäüag voll nicht mehr als 50 Pf. für je 100 Kg L>aure- gewichl berechll-en,

2. Bei Lieferung von Salzsäure der Neinl«itsgradc 1, 2, 3 des § 1l der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A 10, betrefrend Be­schlagnahme. Bestandseichevung und Höchstpreise ftir Salz äurc. m kleineren Mengen als 5000 kg unmitteUcar von per Erzeugunns- stelle ftaclEei Sratiorl di"s Bestimmungsortes oder frei ^ iir Bestimmungsort, barf der WiiLetverkänfer sellrem Abcweylner einen Zuschlag voll nicht mehr als 3 Mk. für je 100 kg Säuregewläst über täe im § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A. 10 imb in vorstehenden Abschnitt A verzeichneten Höchstpreise und Zuschläge hinaus Errechnen.

3. Liefert ber Verkäufer, wclck>er nicht gleichzeitia Hersteller ist (Mederverkäufer), Salzsäure der Reinheitsgraid-!' 1. 2. 3 des § 11 der Bekaimtmackung Nr. 1/7. 17. A. 10 in llemeren Merrgen als 5000 kg vom eigenen Lager, so darf er für je 100 kg Säuregewicht über die im § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A 10 und m den Abschnitten A und B 1 verzchchneten Höchstpreise und Zu­schläge hiliaus einen allgemeinen Zuschlag von höchstens 3 Mk. be­rechnen, ferner ettren besonderen Zusckstag von:

a) höchstens o Mk. bei Lieferung frachtfrei Haus des L-äurc-

empsängers unter Einschluß der Ueberlmhme der Bruchge- fahr und gegebenenfalls der Abholung der entleerten Der-- Packung, ^ ^

b) lstsclistens 4 Mk. bei Lieferung ftachtfter Station des Be- stinimungsortes oder frei Sclä,f Bestimmungsort.

4. Bei Lieferung von chemisch reiner Salzsäure vom Rernheits- grad 4 des § 11 ber Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A. 10 ht llei- neteu Mengell als 5000 kg darf der Wiederverkäufer einen Zu­schlag von höchste^ls 10 v. H. über Me im § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A. 10 und in den Absclmitten A und B 1 vorgeschne­benan Preise und Zuschläge hinaus, ferner die ibm taftächlich er­wachsenen 5üosten an Fracht mch Rollgeld in Rechnung stellen.

5. Kleiuverkaus. Beim Verkauf von Salzsäure aller ?^einheits- grade in Mengen, n>'l»/e 5 kg nicht überfchrcften. darf der Wieder- verkäuser die ihm Vis zur Lieferung auf fein Lager erwachsenen Unkosten, soweit sic den Bestiinmmlgen der Betänntrnachung Nr. 1/7. 17. A. 10 und den vocsleheichnr Vorscirriften entsprechen, zuzüglich 10 Pf. für jedes angesangene Kilogramm Säure be­rechnen.

Artikel XI.

Tiefe BcckD nttmachung tritt mit dem 1. Dezencker 1917 in Knaft.

Frankf urt a. M., den 1. Dezember 1917.

Stellv. Gcnrralkommaicho ves 18. Armeekorps.

D e t r.: Nachtragsbe^anl \ ttnachrrn-g zur der Bekanntmachung Nr. 1/7 17. A. 10 vom 1. Jüli 1917^ betreffend ^Beschlag­nahme. BestaichserHebung und^H'tpreise für Salzsäure.

An den Oberbürgermeister zu Glsszrn Grohh. Polizeiamt Giehen und die Grvhh. Bürgermeist reien der Landgemein­den des Kreises.

Indem wir auf vorsteh^-nde Bekanntmachung des stellvertreten­den Generallomma idc>s vor, heute verweiserc. beauftragen wir Sie, von dern Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu gebe'.i und die Bekanntniachung in Ihrem Amtszimmer zur et-> waigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 1. Dezember 1917.

l^rvfiye'. z > imt Gießen,

vr. U s i n o e r.

NllWßMMtlllchW

Nr. L. 888 11.17. K. R. A.

zu der VMn::iM6chunq Nr. i.. 888/7. 17. U. K. A. vom 20. Oktober 1917, be­treffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.

vom 1. Dezember WJ7.

Die nocfjOelxntbr Vekanntmachnng wird aus Grund des Ge­setzes über be:; "Zelagermigszustarrd 4. Juni 1851, in Verbin­dung mit drm ' besetz vom 11. Dazemder 1915 iRftchz-Gesei;bl.

S. 813) in Bayern auf Grund der Aller Ochsten Bewrdnnng vom 31. Juli 1914, des tz^efetzebetreffeich Höchstpreise, vom

4. Augsnst 1914 (NiückrZ-6)e!etzbl. S. 3l49), in der Fassung ixmt 17. Dezember 1914 (Reichs-Ge'etztzs. S. 516 in Verbindnug mit ^n Betzannllnachungeff über die Aenderung die es tz s tr.nri 21. Ja­nuar 1915, 23 März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916 S. 18^l und 1917 S. 253) *), ferner auf Er-

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre unb mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgejetz-en Höchstpreise ül>erschreitet.'

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags anffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

3. wer einen Gec,enstand. der von einer Aufsorderung (§ 2, 3 ves Gesetzes, "betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseitc- sltwfft. bcschäeigt oder zerstört:

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­kauf von Ost-genständcn, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:

5. wer Vor-ätc an C^egcnständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, beit zuständigen Beamten gegenüber vertmmlicht:

6. wer den nach ^ 5 '^s Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er­lassenen Aussührungsbestinlnmngc'n znwiderhandelt.

Bei vorsätzlichcir Zmviderl-andlnn'^n gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens atr d-is Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der HöMpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist ans ihn zu erkenncm. Im Falle mildernder Umstände kann die O^ldstrase bis auf die Hälfte des Mindcstbe- träges ec-mM?t werden.

In ben Fällen der Nummern 1 imd 2 kann weben der Strafe anaeordn u wcr en, daß Ht Verurteilung aus ltzosten des Sckiickdigen östent.'rch be-nrrmt^unia^vcn ist: auch kann neben Gesangrsstr.ift ans Bertnj! der bürgerlichsn Ehrenrechte erSamtz werben. Neben der Strafe farm auf Einziehung der (5vgenstände, auf die sich die strafbare .Handlung bezieht, emmt werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

suchen des Wnichichen Äwn^nnnistrrmms mss Grnnd der Be- lanntmackiluno über die Sicdcr)tcllu 7 tg von .stpiegsb^arl m cvi' Fassung vom 26. April 1917 (stdächs-Gesetzbl. S. 376)**- ftnmr ^r Befanntmachnng über. Ans kn m tspflicht wom 1». J)rli 1917 (Reichs-Ofesehbl. S. 604) ***) mit bem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderlxrndlungen n-ach den m der An-- merfunn abqedruäNm Besttnrnnrngen i>cftraft loerben, soweit archc TMBcb allgemeinen StiAsgesetzon l-Shere Strafen Mwwrrkt srnd Auch kwm der Betrieb dos .Han.etsge.perb«s gemäß der Dech'nntmachung zur Fernl-altung unzuverlässigei- Personen vom Handel lwm 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel L

§ 3 Ziffer t der Bekanrrtmachcmg Nr. L. 888/7. 17. K. R. VL, betreffend Höchstvreift und Beschlagwalmre von Leder, vom 20 Okwbor 1917 erhält folgende Fassimg:

1. Einreihung in die Wertklassen.

Me öeöeoarten der louf'nrden Nummer 1 bis 80 em- schließlich der Preistafel werden eingeteilt m Wertklassen und diese wi'cdcr tn Sortimente.

Die Enrbeilung des Leders m Wertklasseir l>ettüfst die Bewertung des Leders nach Gerbung und allgemeiner Be­arbeitung.

WLrrklasse A umfaßt mit Leder, dessen Gerbung, Zn-' rickHmg. Trocknung und allger.vci.re Beschaffenheit KU kemen wesenllichen f-aclvnännisch.ar BeansLmdungQr. Anlaß bietet i>jer. das diesen Anforderungen nicht entspricht, fDll unter die Wertklasftm B oder 6.

Wertklaffe B umfaßt Leder, das gegenüber den. Ansvrbe- rungen an Leder der Weltklasse A bereits nicht unwesentlich, Mängel cruftocist, z B. unvollständige oder sonst tehlerhaftz t Gerlnrng ober mangelhafte Bearbeitung oder Zurichtung.

Werrklasse 0 umfaßt Leder, das gegenüber den Msoct». rimgen an Leiter der Wrrtklasse A grobe Rdängel ^rusweist, die es für die Venoendung auf seinem hauptsächlichsten Ber- wLndimgsgebiet als nicht geeignet erscheinen lassen, aber noch seine Derwerp.mg §ur Anfertigung oder Ausbesserung bestimm­ter einKelner Gegenstände cms Leder gestatten.

Leder, das ftüler Befchaffercheit nach nicht mehr netter die Wortklasse C zu rechnen ist, muß emsprechend niedriger be­wertet werden.

Der <shi:<r? -9bohsdoft-Wtcillmg des Königlich Preußischen Äricgsministerinms bleibt es vorl>ehalten, Richllinren zu ver- öffentlickzen, aus denen toeitere Einzelheiten für die Einreihung' des Leders in die Wertllassen sich ergeben.

Mängel der Rohware, wie Schinirte, ^Engerlinge, Faul- stellen u. dgt.. sowie vevci rzeltr. örlliche Schäden des Leders sind ohne Einfluß auf die Einveihung in die Werl klafft. -Sie lDdingen die Einteilung des Leders in die Sortimente.

Sortiment I umfaßt mir. Leder, das keine oder nur ganH wirtlye'A'tf.y örtliche Scki^en außveist.

Sortiment II um saßt Leder mit leichteren,

Sortinlent III Leder mit starken Schäden.

Es vermindeN sich der Grundpreis ftlr Sortiment II (leichtere Schadet»)

um 5 v. H. bei den unter Übe. Nr. 3 und 4, lim 3 v. H. bei den übrigen in Wertklassen ein ge­teilte» Lederarten: für 'Sortiment III (starLe Schäden'

um 10 v. H. bei den unter tföe. Nr. 3 und 4, um 6 v. H. bei den übrigen in Wercklassen erngv- teillen Lederarten.

Bei der Berechnung ist von der Wortklasse auSKUgehe», tn die das betreffende Stück gehört.

§ 4 Absatz a erhält folgende ffnssmrgr

8 4.

Mnrgenftftftellung und ZühlungSbedinMnsm.

a) Bei tarn Arten, firr loetdje tm § 3 Grundpreise für das Kilo­gramm angegeben sind, muß die*Breisbereckmimg nach dem GcMcht erfolgen. Beim Verkauf vom Lederhersteller ist maßgebend das Gewicht des Leders in gut getrocknetem Zustande. Gut getrocknet ist ein Leder, das bei normaler Aufbewahrung irickts an OVemioit verliert. Als nicht gut getrocknet gilt in jedem Falle Leder, das aus dem Transport zum Empiänger erster Hand mehr als 1.5 v. H. an Gewttbt vrrliert. Bft den Arten, für welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Brei^berechnung nach Quadrat- meter-Maschineumaß (dem tatsächlichen Flächenmaß in Querab mewr) zu erfolgen. Aus der Rechnung muß die Art slfde. Num­mer der Preistafel), die Wortklasse, das Sortiment oder die Sorte ersickülich sein.

Artikel II.

Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 ftr.üwaft F r a n k s u r t a. M., den 1. Dezember 1917.

Stellv. Genernlkomrnmrdo des 18. Armeekorps.

**) Mit GefängTfts bis zu einem Jahre oder mit GeMra^e bis zu zehntau,end Mark wird, sofern nich^ nach allgemeinen Sttaf- gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1 . . . ..;

2. wer pnbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand ivetfeite* schafft, lTeschadigt oder zerstört, verwendet, verkauft odtt kcmtt o^er er, anderes Veram-erungH-' oder Erwerosgeichast über ihn ab schließt:

3. wer der Verpflichtung, die b<.Magnahmteli GegLmstiinde zu t^rwahr-en und 'sleglich zu behandeln, zuwidcrhandelt:

4. wer den erlassenen dlussührimgsbestimmungen zuwidt'r- liandelt.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmack.ung verpflichtet ist. nicht m der gesetzten Frist erteilt oder wisftntüch unrichtige eber unvollständige Angaben macht, oder n,CT vorsätzlich bi' Ein?ncht in die Geschäslsdriefe oder' Ge­schäftsbücher oder die Besichttmurg oder Untersuchung der Betriebs- einrichttmgen oder Räume werweigertz. oder wer vorsätzlich die vorgesckriebenen Lagerbücher einznrichten oder zu führen unterläßt, wird mit GefanMÜs bis zu sechs.Mouaten und mit Geldstrafe bis §8 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, mich köurcS Vorräte, die verschwiegen word^m sind, im Urteile als dmr Staat« verfallen erllärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Möckunft^ pflichtigen gehören oder nickst.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser De- kanntmochiung verpflichtet ist. nicht m der oeie&ten Frist erftm ober wtrickftige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahv^ lässig die vorgeschriel^nen Lagerbücher einznrichten oder zu iilhrrrl unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.

B e t r.: NockÄ'cagsb^fwrntmachiu:!'./ zu der Bekanntmacknmg #* L 888/7. 17. K. R. A. vom 20. Okto^r 1917. bettef- ftrrd 5?öckLtpreift cmd Beichlammhme von Led^r.

An den Oberbürgermelfter zu Gießen. Großh. Posizkitunt Gießen und die Großh Bürgermefstercien der Landgemein­den des Kreises.

Indem wir ans vorstehende Befanntmachnng des stellvertrettt^ den Generalkommandos von heute venoeisen. beauftraaen mtt Sie, von dem Inhalt derselben den Interessentten alSbald «änutitto zu geben und die Bclannttnachvrng tn Ihrem AmtSzinruPr etroaigen Ein sich! offen zu legen.

Gießen, den 1. Dezember 1917. *

Äroßherzogliches Kreisamt Gießen«

Dt. Usinger.