Ausgabe 
6.11.1917 Zweites Blatt
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Urtiter FL

Crinc SßfrduijcruTijj, £trfcnntg irrti> 58er<rr5citi£nxT berjcitignt mpcktiUi nbc. U*dcf>e hiZbzz auf Grund her durch Artikel I aus- geyodc.reu Seflintmuiig m>it der Beschlagnahme au^ocnrrrrantK w-a- 52 1 '* u -' Il Sr "Ä. Zustimmung der Krieg s-Rvhstoff-Ab bei lim g des rronlguch Preußischen Kriogsmi.uisteri.um s erlaubt.

Artikel III.

^^Dvese BekanTttmachurrg tritt mit dein 6. November 1917 in

sMr-t.

Frankfurt a. M., den 6. November 1917.

_SNllv. Generatkornmandv des 18. Armeekorps.

De Ir.: Beschlagnahme und BestandsertzebUng von Lumpen und

treuen Stosfabfällen.

An den Oderbürgerimister zu Gießen. Grofth. Polizriantt mcbm und die Grotzh. Vürgrrmristereirn der Landgemein­den des Kreises.

Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung des stellvertreten­den GenerxrlKommandos von heute vcttveisen, beauftragen wir Sie, von bcm Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu Wbp 1 und die Dekamttnrachung in Ihrem Amtszimmer zur et­waigen Eirrsichit offen zu legen.

Gießen, den 6. November 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gieße».

Dr. U fing fr.

NllllltlHsbkkMiltmaihllW

«Kr. W. IV. 2200Ä 17. LR. A.

ZU der Bekanntmachung Ur. W. IV. 2000/2. \l. U. R. A. vom \. April M. betreffend Beschlagnahme und BchanöZerhebung von NunftwoSe undUunffbaumwoll'e aUerArt.

Bvm 6. Nvvenrber 1917.

Nachstehende Bekcurnt nurchung wird aus Ersuchen des König- Tuchen .'riiegsrnllristeriums hiermit Kur allgcünrinM Kenntnis ge-«

' bvacht nnsc dem .Blc:nerven, daß,, so-vrit nicht nach den allgemeinen «Strafgesetzen höhere Strafm verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung, .regen die Beschlagual>)nevvri chriften nach § 6 der Bekanntmachung üDcr die Sicherstellung von KliegsbrÄarf in der Fassung vom 26. ^.Lpril 1917 sNeichs-Gesctzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung §-^n die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunstspslicht vom 12. Juli 191,7 (Reichs-Gesetzbl. S. 602)! sriftaft wird. 2ftr.r0, kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der B-ePmurtmachirng zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen) vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603> Unter [egt werden.

D ' Artikel I.

^ 6 (Ausnahmen von der Beschlagnahme) der Bekanntmachung, brtrrisend,Beschlagnahme hmd Bestundserhebung von Kunstvolle und Kunstbaumwolle aller Mt vom 1. April 1917, wird aufgehoben.

Artikel II.

Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung derjenigen IGegenstande. welche bisher auf Grund der durch Artikel I auf-- H^yobeneu Bestimmung von der Beschlagnahme ausgenommen wa- *?'.*!* mit Zusttmmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des tomglich Pveußrsihen Kriogsnrinisteriums erlaubt.

brach: mtt dem B merken, daß. soweit nich rrach den allgemeinen Strafgesetzen höl-erc Strafen verwirti sind, jede Zuwiderhand-- ttmg nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von m der Fassung vom 26. April 1917 (Reick,s-Gefetztt. s. 376)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Hanvttsge- werbes gemäß der Bekaimtmachng zur Fetnhalttmg unzuver- lamger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RrichA- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. -

Artikel I.

§6 Ziffer 2 der B-ekmnrtmachrng 9dr. W. I. 1770/5. 17. R. JL, betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamel- 'haaren, .Moharr, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnisseft und Abgängen vom 1. Iüli 1917, wird aufgehoben.

Artikel N.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in

Kraft.

Frankfurt a. M., den 6. November 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahve oder mit Geldstrafe bis zn zehntausend .Mark wird, sofern nicht nach all gemeinen! Strafgesetzen höhere Strafen verwirft sind, bestraft:

1. . . -.

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand berserte- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes AräußeruirgS- oder Erlverbsgeschäft über ihn abfchließt;

3. wer der Verpflichtung, die befchagnahmten Gegenstände Zu verwahren und pfleglich zu behandln, zuwiderhandelt:

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Di e^ Ve rwendung von Stab-, Form- und ?)tt>nierei'en N«r-, Erwrikerungs- und Umbauten ist nur gestattet, :vemr ein Dringlnkchrirsschein nttt dein Stempel des Kriegsamts, Bcmtew, prüftklle, Berlin W 9, Leidiger Platz 13< vorliegt.

Dw Ausstellung von Dringlichkeitssch-einen ist zu kaut-argot* 1. tiiT Bauten der Marinevermaltung beim Reich-Marin^! Amt, Berlin W 10, Königiu-Augufta-Str. 3841,

2- für Bauten der Preußische Heeresverwaltung bei dem Köinglich Preußischen Krieasministeri u ni, Bau^bteiknna Berlin SW 68, Zimmerstr. 87,

3- ttir Bauten der Preußisch-Hessischen Staatsbahnen und der Reichseisenbahnen beim Pcürifteriunl der össenrlichcn berten, Berlin W 9, Voßstr. 35,

M^. 0 -uderen Bauten bei der zuständigen KriegsaietstcLe. die stelle des Dring!ichkeitsschrins tritt für die Aaisfuhx igung des Zirichkon:misfars für Aus- und Berlin., odor^ eine vorläufige Beschönigung Königlich Pveußischi KraegsMinisteriums. Kricgsanit. Mt. für Jur- und Ausfuhr, Berliri W, Potsdanier Straße 121 b, oaß bu? Ausfuhr voraussichtlich genehmigt wird.

B e t r.: ^schlagnahm« von reiner Schfwvlle. Kanrell-aaren, Mo­hair, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugniffen und Abgängen.

An den OSerbüroeimeistrr zu Giften, Grotzh. Polizemmt Götzen und die Grvßh. Bürgermeistereien der Landgemein­den des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertreten­den GeTveralkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Jitteressenten alsbald Keimttlis zu geben imb die Bekanntmachung in Ihrem AimtSzilnmpr zur etwaigen Einsicht offen zu legm.

Gießen, den 6. November 1917.

Großherzogliches Kreiscmkt Gießen.

Dr. U sin g er.

Bekanntmachung

Nr. E. 50/8. 17. K. R. A

Artikel HI.

,Diese Bekamcttnachung tritt mit hart 6. November 1917 in

Vvaft.

Frankfurt <l M., den 6. November 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

*) yjlit Gefängnis bis xu einem Jckhr oder mit Geldstrafe bis !» zehntausend Mark wird, sofern nicht na<h allgemeinen Sttaß '.ptfäen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

2. wer unbeftrgt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- ichafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder käuft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtuug, die beschlaMmhmten Gegenstände zu , ^ vecwahren und pfleglich zu behmrdeln, zuwiderhandelt:

4. wer den erlassenen Ausführuugsbeftimnrmrgen zuwider­handelt.

**) Wer vorsätzlich die Airskunft, zu der er auf Grund dieser Dekanntinack.ung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlick, unrichtige pder unvollständige Angaben macht' oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Gc> fchäftsbücher oder die Besichtigimg oder Untersuchung der Betriebs- rinrick'tunaen oder Räume Wcrweigert, oder wer vorsätzlich die uorge>ckriebcmn Lagerbücher einzurichten oder zu ftihren unteriäßt wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten urrd mit Geldstrafe bis ni 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorrntr. die verschwiegen worden find, im Urteile als dem Staate verfallen erllärt iverden, ohne UnterschM», ob sie dem MrsTunfts- pflrck-tigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be­kanntmachung ocrpstichlet ist:, nichr in der gesetzten Frist erteilt cfarc unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahr- dre vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen mterlaßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.

tXx : Beschlagnahme uiid BestiiidserHebung von Kunstnwlle und

Kunstbaumwolle aller Art.

ln den Sberbürgerm-erster zu Gießen. Großh. Polizemmt Sießen und die Großh. Vnrgrrmnstereien der Laudp-mein- dm des Kreises.

Indem nur ans vorstehe,ide Bekanntmachimg des stellv-rtrrirn-

Mueralkommandos von heute vernris-en, beauftragen wir Sie

den: snOaft beiidkn den Jiiteres,enden alsbald Kenntnis zu geben uno d, Bekanntmachung in Ihrem Ajnttszimmer zur et^ mer* EiMicht offen zu legen.

Gießen, den 6. 97vvernber 1917.

Großherzogtich-« ^krersamt Gießen, vr. Usin ger.

betreffend Beschl gnahme und Bestands erhebnnq von Stab-, Form- und Monier eiseu, St b- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß.

Vom 10. Oktober 1917.

(VeEentlicht tm RjchMaNz-ei.g'er am 12. Oküvber 1917, Nr. 243.)

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgvmeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, das?., skvrit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen oettvirkt sind, jede Zu- wäxrHandlung gegen die BeschLagnahmevvrschriftLn ncnh § 6*) der Betaniitmachirng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf rn der Fassung vom 26. April 1917 (Reich^-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekanritmachung über Ausknnftspflicht vom 12. I.ili 1917 (Rrichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft irirk Much kann der Betrieb deS Handclsgewerbes gemäß der BÄamrtmachsung zur Fernhaltnng> unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 191& (Reichjs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene GesenfLände.

Von dieser Bekannttnachnng werden betroffen: sämtliche vorhandenen irnib neuerzeugten Mengen an Stad-, Form- und Monierrisen. Stab- und Formstahl, Blechen und Rölwen aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahl- <.

§ 2 .

Beschlagtuchm^

Die Vorräte an den von der Be^mntmachllng betrvffewA Gegenständen 1) werden hiermit beschlagnahmt.

Trotz der Beschlagnal-nre ist jedoch die Verwendung der beschilag- liahmben Gegenstände,. sowie die Verfügung über sie allgemein gestattet, sofern sie nicht durch die nachstehenden Anordnungen! verboten ist.

§ 3.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen GegenMrde unterliegen einer Meldepflicht.

5 5.

Meldepflichtige Personen, Meldevorschrift.

Eisenkvnstrukttvusfirmen, Eisenbeton- und Betonbau ftrmen ledes Monats (Stichtag) lagernden,

vn ^ ^8^' ^cwm- müi Monier eisen bis zum Zclrnten des Momtts den, Knegsamt, Bautenprüfftelle, Berlin W 9, Leidiger Platz 13, zu melden. ^

o. d7icht zu melden sind Bestände derjenigen Sorten gleicher Querschnitts, die am Stichtag nicht mehr als

** bw @^5^ nicht aus den Lagetbüchern bervorgehvr.

ist sorgfältige Schjatzuug gritattet.

auf amtliducn Meldescheinen zu erfolgen, d» be,m Kriegsamt, Äauterrpruftteile, arrzu:ordern sind.

8 6 .

Lagerbuchführung.

Eisenbelv-r- und Betenbaufirm» ^ Mven, aus dem die Vorräte und jede J** Errate au den beschlagnahmten Gege-.stänt«r sowie ihre Verivendung ersichtlich sein müssen.

8 7.

Verbot der Verwendung von Fabrikationseinrichtuugen und Betriebsanlageu.

Verwendung oller öeschlagmchmtM Geos« stätche zur Herstrilung rvn rvibrifationselurichtnugen und Betriebe w^gen aller Art und aller Gewerbezweige, mch^^onstt Arbeits^nnd Werkzeugmaschinen. Föri^

Scheits-. S-nitäts-A-U.

^F°^ crt ^ liefern Verbot der Verwendung für Fabri, katwnseirrrichtungen und Betriebsanlagen werden die M-nacn der ^Ä^^^Eände, die sich am Tandes

G««l)rsam cmes Berarbcit-rs oder ferner diewiugen Mengen, welche vor dev, Untcrlieferer in »luftrag gegeben worScu fSi tuCTiKrT ^ 0,3 18 - Nooencket jur fft&tiefcrung gtbvaüf

am Sh mx Herstcllmig von LESati-msei-Ei°r.

Bttncasanlagen nt Kur geiiattct auf ®nn* einer befon- ten gtmtnntguttg, dir durch bat Beauftragten des titewtnfi

d«r Metchl-Beratungs. »Z r+ 7 ^ MaschmEu, Charlottenburg 2, Harde».

der Eo-willigung sind »cm den He»

Vertrilu-rgsstclle für den

NlüjitrgßMßMttzchyH

Nr. W\ I. 900/9. 17. K R A-

N der Bekmiiitmüchung Nr '« 1 . 1 . 1770 / 5 . U* ®: - 1 - St- bom 1 . J!i 1917 , ktreffenii Beschlagnahme iion reiner Schnswolle Kameihaarrn, Rohair. Alpaka. Kasch! Mir sowie deren Halberzkngniffm und Abgängen.

Vom 6. November 1917.

Nachstehende Bekanntmachung tvird auf Ersuchen des König­lichen Kriegsmimsteriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis £*

Verbot der Berwendnug für Bauwerke.

Verboten ist jede Verwendung von Stab«, Form- wnd Mwrier- ^n . ber^Nen-, Erwriterungs- und Uinbauten van Bauwerbm Aus die Verwendung für Brücken unter Eisenbahngleisen und für lausende Unterhaltungsarbriten in Bergwerksbetrieben findet dwics Verbot kerne Amvendnng.

*) Mit Gefängnis bis zlu riuxmr Jahve oder mit Geldstrafe bis zri JehndcmsMd Mürk wird,, sofern nicht nach allgemrirren Straf gefetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

r. ^ '

2 - !^,^nLriugt eiNQi beschlagnahmten Geg.mstmü> beifeite- ülEt, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder W ober cm önbepeg Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über chn abschließt;

3. wer der BerMichtnng, die beschlagnahmten GegenstLnde zu verwahren und pfleglich zu behandeln, ziüviderhandelt- 4 SbcrStnS^ § 5 erk ^ cnaT Ansfühia^'oesttmmMg«^

^kunstt^u berexrar Go- dieser Be. kMintmachung verysltchtet rst, nicht m der aesetzten pr-riß rrh-ite ober IBtffenÜnf) mrrichttze oder wivollständiize n^t »molHlich dir Ettyicht in die ©efrWftSbriefe ober GeschO bLcher ob« Ke Besichtigung ober Untersuchung der SöeöWtnrX tuitgen ober Sfflrnte verweigert, ober wer vorsätzlich die »orgettS^ berot LagerbÜcher etuzunchden ober zu ftbren nutoltet toSb^S SL 65 *! M»^en unb mit (Selbftrofe tonte* Wari ober nriit emer bicter Strafen beftraft. auch JStow « roräte, di« verschrmegen worden sind, tot Urteil afö dem ©SS* wriaften erft art werben, otoe Uutorschich. ob sie dem 3Cu4W«! pflichttgen gehören oder rncht.

Wer fahriässi« die AusLmrst. zu ii-r er «ms Gnoch d-Äer Be- ÜMttniachiilg verpflichtot ist, nicht in der «eseMen Mst «der imrrchtige oder wivullstLndige Ang-cken macht, odchiLr^ l« '» d« Vvrgeschrrebeueii Lagerbstcher einznrichte, oder Msst^ imterlotzt, nnrb mit GeMtofe bis M breitaufaib Mrtt £><Är^

oieier öt eue zu

». Abschrift -mdiebES

.Stelle des Bezugsscheines tritt für die Ausfuhr ei» : ^ Reickskommifsars für Aus- und Einfubv,

lewillrgung ^rtm,oder emL vorläufige Beschrinigung des KöTriaÄ

5 . ^^kwilligiung bedarf es nicht für die

"°rh«ndener Fabri^oüseiinichtM^i^ch^ Reserveteile für eigene nS"i? 9 nntÄ tto «nen monatlichen Verbrauch öon TiditmZ "00 der ^ichjlagnahmten Gegenstände insgesamt zur Herste! von neuen FMritotwiiSeinrichttmg«, und fStaff

§ 8 .

Mcldepflichtige Personen, Meldevorschristcn,

ggjÄ^eirÄSss*®; rS

MäsisssaM^ssisw

§ 9.

Allskunfterteilnna

SÄrSi««" »»* äwftss

§ 10 .

w , Anfragen.

Anfragen mxb:

L brrüglicheu Anordnungen Le»

o ^ ^ttoitoge KnegÄ-mtsteUe.

sw die auf Fabrikationseinrichttmgen und RettiebL«

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m richten.

§ 11 .

Inkrafttreten.

Ȁ Bebrmltnmchung tritt mit dem 18. Oktober 1917 ch

9trR 1091/5 - 17 -

Berlin, den 10.Oktober 1917.

Kriegsmini sterimn.

_ . Kriegsamt.

Kriegs-Rvhstoff^lbtrilutta. ^

K o e t h.

Frankfurt a. M., den 30. Oktober 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armerkorvs.

Ausbesserung im ©iime dieser Be. kmintmaünmg gilt der Ersatz abgenutzter Teile durch neue TeÄ gleich er AuÄ suhruing m bet Weise, daß nach EinM^r der

^^LL^Lrtri.Zusbtud d-Ä Gesauchleg^ist^dZ erxicll wird Re^vÄeile sind Teile vorhondeuer Moschsnen iüerSto

Wnuto» ober «suffi* SS .^.deshalb m entern dem Bedurtoch mto der -«mden Umiange bereit. ^