Ausgabe 
2.10.1917 Zweites Blatt
Seite
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Amtlicher Teil.

Nr. W II. 1900/9. 17. K. N. A>.,

betreffen- Beschlagnahme von He?fel= stengeln sowie Beschlagnahme und Be- standserhedung von Nesselfasern und Uesselgespinsten.

Vom 2. Oktober 1917.

Nachstehend? Bekanntmachung wird auf Ersuchm des König­lichen Kriegsminisl-eriums hiennit zur all gemeinen Kenntnis ge- brvckst mit dem Bcnrerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen * Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung Wer die Sick^erstellUng v-on Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. Abril 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) nnd jede Zuwiderhandlung gegen die VttHbebesttmiuungm nach § 5**) der B^anntmachnng über Äuskunftspslicht vom 12. Juli 1917 sReick)s-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch, kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhalttmg mrzn verlässig er Personen vom Lwndel vom 23. L-eptember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) Untersagt, werden.

8 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung tvevden betroffen:

1. alle rtb-gcemteten Stengel der .brennenden, langstieligen. Brennessel (urtiea äioros), 'und Ovar smvvhl imgettockmtt wie getrcxkE,

2. alle Nesselsafern, <ruch> mit anderen Spinnstoffen ^wischt .und ohne Rücksicht Lxnxrnf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht

- sind,

3. alle Geipinjtt, die Nesselsäsern mktchaltm.

4. alle Abfalle der unter 1 bis 3 genannten Gegenstände, gleichviel, ob sie im J'nland gewolniren oder aus dem ?huslande -emschließl^ der besstzt'eir Gebiete) einge führt find.

8 2 .

Beschlagnahme'.

Mke von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden - hiermit besMag nahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden! Bestimmungen Slusnahmen ergeben.

8 3-

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschl«gn<chme hat die Wirkung, daß, die Vornahme von KZeränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und vechitegeschärtlichc Verfügungen .über diese nichtig sind, inso-- tveit sie nicht cu i Grund der solgearden Anordnungen erlaubt sind. Den rocküsgcschäftlichen Verfügungen steheu Versügurrgen gleich, die im Wege der ZIvangsvollstteckung oder Arreskv-oltxiehung er­folgen.

Verboten ist namentlich auch das Verfüttern der geernteten NefftLfterrget und ihre Verwendung als Gemüse.

r 4.

Verüutzerungs- und BrrarbeittmgSerkmbnrs.

1. Trotz der Beschlagnahine ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände an die Nesselsaser-Verwertungs- gesellschast m. b. H., Berlin, Schützenstr. 65/66, oder deren Beauf­tragte erlaubt.

Für Gegenstände, deren AnÄrns die Neffelfaser-Verwertungs- geseusaurst ablehnt, Venn nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Kruegs-Mchstoff-Abteilung des Königlich preußischen Kriegs- miuisterimns, Sektion W II, Berlftr SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Uebersendung von Mustern ein Antrag auf Ettaub-nis zu anderweitiger Verwertung gestellt werden.

Tie Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Ent­eignung zu gewärtigen, sofern sie nicht rhre Bestände an die im AÄs. 1 bezeichnete Stelle veräußern und versenden.

2. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Vevcrrtzeittmg der beschlagnahmten Gegenstände gestattet zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres- oder Mariirebehvrden, über die ein von der KriStzs-Rohstoff-Abteilung genehmigter B e l e g s ch e i n vorliegt, oder auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-dlbteilung gewähr­ten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabe­schein nachgetviesen wird.

3. Endlich ist es gestattet, die geernteten Nesselstenges zu trock­nen. Die getrockneten Stengel blechen jedoch beschlagnahmt.

8 5.

Meldepflicht und Meldestelle.

Tie im § 1 Ziffer 2 und 3 genannten Gegenstände und deren Abfälle unterliegen der Meldepflicht. Ti-e Meldungen haben mo-

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jähve oder mit Geldstrafe

» bis zu zehntaußenv Mark wird, sofern nichts nach allgemeinenj Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: i. . . ..:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstaird beiseite­schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein andere- Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verlvahren und pfleglich zu behandeln, zrnviderhondelt:

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmackung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich! unrichtige pder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge­schäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Bet rieb s- einrickttingen oder Räume »verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monatenurrd mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem MskunstÄ- pflichtigen gehören oder mäft. - .

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be­kanntmachung verpflichtet ist, wicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahv* lässig die vv r ge schrieben en Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit (Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.

natlich zu erfvlgerr und ftub an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- Rohstoff-Aüteilung des Königlich.Preußischen Krugsministeriums, Berlin 8W 48, Perl. Hedemannstr. 10, mit der AMchriftNessel- beschlagilahme" zu erstatten.

8 6 .

Merdepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind

1. Personen, die Gegenstände der im § 5 bezeichneten Art in Gewahrsam haben,

2. landtvirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer,

3. ösfentlick>ncchtliche Körpersck)aften und Verbände.

Vorräte, die sich am Stichtag (8 7) nicht in Gewahrsam des

Eigentümers beftnden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch voll demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Jagerl-alter nfw.).

§ ?.

Stichtag und Meldeftist.

Für die Meldepflickft ist bei der ersten Meldung der anr Be­ginn des 2. Oktober 1917 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgckend. Die erste Meldung ist bis zum 10. Oktober 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten.

8 8 .

Meldescheine.

Die VLeldungen haben ans den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die der Vordruckvenv«ltung der Kriegs-Rohstoss-Abt'eiUmq des Königlich Preußischen Kriegsmini­steriums, Berlin SW 48, Berl. Hedcmannstt. 10, unter Angabe der Vvrdrucknummer B5t. 1306 b anzufordern sind.

Die Anforderung der Nöeldchck-eine ist mit dnttlicher Unter­schrift und genauer Adresse zu versehen. Der M«eideschftn darf zu anderen Mitteilun.gen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt wenden.

Vo'a den erstatteten MÄdungen ist eine zive' ' Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von denr Meldenden bei seinen Ge- schckftspapieren zurück'ztlbehalten.

8 9.

Laaerbuch und AuskunftserteUuna.

JÄrer Mel,-e;wichtige (>§ 5 und 6) hat eia Lag-rruch &u führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen nnd ihre Verwen­dung ersichtlich sein muß. Soweit der MeDepflichttge bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonders nicht eingerichtet zu ^verden.

Beauftragten der Militär- und Polizeibebörden ist die Prüfung des Lagerbnches, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtimgen und Räume zu gestatten, in denen ineldepflichtige d>egenstände erzeugt, gelagert, feil gehalten w erden oder zu vermuten sind.

8 10.

Anfragen und Anträge.

Anfragen nnd Anttäge, die die Meldimgen (§§ 5 bis 9) be­treffen. sind an das Webstojsmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilurrg d's Königlich Preußischerc IlftnegSministeriu >.ns, Berlin SW 48, Ver- l" rertc .Hedernannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, tue diese Bekanntmachung betreffen, an die Kricgs-Rohstoff-Abtei- lung, Sektion W II, des Königlich Preußischen KricgSmmistcriums, Berlin SW 48, Verlängerte .Hedemannstraße 10, zu richten intt> am Kopfe des Schreibens mit der AufschriftResselbeschkagnahnre'^ zu versehen.

8 11.

Ausnahmen.

Ausnahmen von den BeschlagnahmebestimMmcgen dieser Be- kanittmachung können durch die Kriegs-RolLtoff-Abteiturvg des Königlich Preußischen Kriogsministerrutns, Settimr WII, Berlin SW 48, Verlängerte H-edemannftraße 10, bewilligt werden.

8 12 .

Inrrafttrrten.

Diese Bekcrnnttnack>ung ttitt mit dem 2. Oktober 1917 in Kraft.

Frankfurt a. M., den 2. Oktober 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Bet r.: Beschlagnal^ne von sHesselsteng-eln sowie Beschlagnahme mrd Bestands erl?ebnng von Nesselfasern und Nesselgespinsten.

An den Oberbürgermeift-r in Gießen, das Gr:;ßh. Polizei- antt Gießen und die Großtz. Bürgermeisterenül der Land­gemeinden dts Kreises.

Jndein wir aus vorstehende Belall:itmachnng des stellverlreien- den Generalkommandos voll l-curte verweisen, beauftragen wir Sie. von dem Jfthcckt derselben den Jitteressenten alsbald Kenntnis zu geben nnd vie Betaunttnachnng in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 2. Oktober 1917.

Grvßhcrzoülches Meisamt Gießeri.

Di*. Usinger.

Hacbtrag

Nr. !V!c. XZ 00 / 8 . K. K. A. vom 2 . Ok­tober 19 U*

Nachstehende Nachlvags-Bftaimtnmtvmgen werden zufolge Er- sucl^ns des Königlichen Kriegsministeriums auf Grmrd der Be- kanntmacharng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassnng vom 26. April 1917 (Reichs-ft^efetzbl. S. 376) hierinit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

A. Betr. Emrichtungsgegenständr.

Zu der Bekanntmachung Nr. Icke. 1/3. 17 K. R. A. v o m 2 0. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und freiwillige A b liefern ng von Einrichtungs- ge gen ständen aus Kupfer und Kupferlegierun­gen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze).

Mft Begimr des^ 2. Oktober 1917 erhält § 7 der Bekannt­machung folgende Fassung:

8 7.

Freiwillige Mlieftnrng der beschlagnahmten Gegenstände rmd U^ernr-hlktfOrerse.

Die beschlagnahmten Gegenstände und anopre ähnlicher Art, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Beräußerimg oder Ver-

... i iiiinr iiTmirr-rrrr--TinriTT-rrirrmrT-rr it ~r*-'-- wothww*

arbeittlirg bestimmt sirrd, können bis auf werteres gemäß den AuL fuhrungsbestimmurdgen der zuständigen beauftragten Behörde frei«- willig zu den nachstehend genannten Uebernahmepreisen an di> Saminelstellen abgcliefert werden.

Die von den beauftragten Behörden zu zahlenden Uebernahnw pveise lverden wie folgt festgesetzt: _

Uebernabmcpreis kür 1 kg

Kupier

Kupferlegierungeu

Mark

Mark

Gruppe A.

5,00

4,00

Gruppe B.

5.75

4,75

Gruppe 0 ....... .

6,50

5,50

Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Mark für 1 .Ke gewährt, wenn die freiwilllge Ablieferung bis znm 31. Oktober 1917 erfolgt.

Die Berat ungs - und Sa mmelst ellen des Kv m - munaloerbandes erteilen Auskunft hi 7r sichtlich der Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer und Kupserle g ieru n gen.

Etwa an den Gegenständen tzrftende, nicht aus Kupfer oder K.rpferlegicruugen bestehende Teile sind soweit als irgend möglich vor der Ablieferung zu entfernen. Das Gewicht der Beschlagteile, die sich nicht vorher entfernen lassen, wird gesckstitzt und vom Ge­samtgewicht des Gegenstandes abgcsetzt.

Die Ueberrkahinepreise entölten den Gegenwert für die ab­gelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Mlietcrun« verbundenen Leistungen.

B. Vetr. Dachkupfer und Blitzableiter.

Zu der Bekanntmachung Nr. LI. 200/1. 17 K. R. A. vom 9. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Melde­pflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitz- schutzanlageu und znr Bedachung verwendeten: schutzanlagen und zur Bedachung verwend'eten Kup­fermengen. einschließlich kupferner Dachrinnen. Abfallrohre, Fenster- und Gesimsabdeckungen, so- wie einschließlich der an Blitzschutzanlagen bc-, f indlichen Platinteile.

Mit Beginn des 2. Oktober 1917 erhält A 8 der Bekannt­machung folgende Fassimg:

§ 8 .

Uebernahmepreis.

Für Gruppe 1 dis 3 setzt sich der UebernahmePreis zusammen

aus:

a) dem Materialpreis fiir das Kupfer zum erhöhten Preise v o n 2,85 M k für das Kilogramm ,

b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbrin­gung (ausschließlich Materialpreis),

e) den Kosten für die Abnahme des Kupstrs,

ä)den Kosten ftir etwa zur Abnahme erforderlich«! Rüstung.

Für Gruppe 4 beträgt der UebernalMepreis 5,50 Mk. für jedes Kilogramm ab ge lieferten Kupfers.

Für Platinteile beträgt der llevernalgnepreis 8 Mk. für jedes Grannn avgelieferten reinen Platins.

Die Uebcrnahmepreise enthalten die Gegen-wcrte für die abgc- lieferten, in § 2 bezeichnetcn Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.

Die Preiserhöhungen haben rückwirkende K r a f t. Für alle auf'Grurrd der Bekaunrmochung Nr. M. 200/1. 17 K. R. A., also nach dem 9. März 1917 abgelieferten und nach den ftüheren Sätzen l^erechneten Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied nachträglich vergütet nnd der Bettag ohne Aufforderung möglichst im Laufe des Monats November zugestellt werden.

Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfer­mengen der Klassen 1, 2 und 3 muß rrachgewiesen und begründet rm roen köimen. Im allgemeinen erscheint eine Rüstimg ber Dach- slächeir von einer Neigurrg von 30^ und darunter nicht erforderlich.

C. Betr. DcftillationSappnratc.

Zu der Bekanntmachung Nr. c. 100/2. 17. K. R. A. vom 15. Mai 19 17 betreffend Beschlag­nahme, wiederholte B e stan d s e r hebnn g und Entt eignnng von De st illationsap paraten aus Kupfer und Knpferlegierungcn (Messing, Rotguß und Bronze) und freiwillige Ablieferung von an­deren B renner ei gcrälen aus Kupfer und Kupfer­legier uugeit (Messing, Rotguß und B rvn ze).

Mt Beginn des 2. Oi'tvber 1917 werden die llebernahrnepreise im § 8 und § 10 wie folgt erhöht:

Für das Kilogramm Kupfer aus 5,00 M a r f

Für das Kilogramm K u b s e r I c g i e r u n g e u auf 3,0 0 Mark.

Die Preiserhöhungen haben rückwirkende Kraft. Für alle auf Grund der Beörnnttnackung Mc. 100/2. 17 K. R. A., also nach dem 15. Mai 1917 abgelreierten und nach den früheren Sätzen liereckmetLn Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied nachträglich vergütet uitd der Betrag ohne Au ft s o r b e r u n g niögliclK im Larrse des Monats Noveniber zuge- slellt werden.

Frankfurt (Main), ten 2.Oktober 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

B e tr.: Einrichti'ngsgegenstände, Dachkupfer und Blitzableiter, Testillationsäpparate.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, 6,roßh. Polizeiamt Gießen und die Grohh. Bürgerrmisttreien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung des stclloertteten- den Generalkommandos von heittc verweisen, beauftragen wir Sic, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu gebeir und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszinimer zur etwch- gen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 2. Oktober 1917.

Grvßherzoaiiches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bckalrntmnchung-

das Verbot dos vorzeitigail Erntens vmr Herds! gemüse u. Rüben bett, Vom 27. September 1917.

Die Gülttgßeft unserer Verordillmg, betreffend das Verbot des vorzeitigen Erntens twn Herbstgenlüsc und Rüben vom 28. August 1917, wird bis zum 10. Oktober 1917 verlängert.

Darmstadt, dell 27. September 1917.

Großherzogliches.Ministerium des Innern, v. H o in b c r g k.

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