Ausgabe 
28.9.1917 Zweites Blatt
Seite
2
 
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

Nährmittel - Berbrauchsregelung

Zur Durchsuhruma eines emheitiidjen Bestell ver- dahrens wird Kr die Ausgabe der Nährmittel folgendes bestimmt:

$ L

vcrstnMrgtzberechttgte Person wird eme Nährmittel kürtt M^gegckbeu, und zwar für

a) BrvtgetreLeselbstvettorger in gelber Farbe (A),

b) bvotgktreideversorgungsbereckstigte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahre in roter Farbe (6),

c) bte Übrigen Bwtgettttdeversor gun gsb erechtigten in blmver Farbe (Q.

Al^ dem hreMr bestimmten' Raum der Nährnrittttkarte lind der Name und die Wohnung des Bersorgungs- Gerechtsten emMttagLw NährmitttLarten ohne diese An­gaben find ungEttg; Nährmittel dürfen darauf nicht ver- ckbwlch werden.

8 3 .

Ter Z^rKrgnngsberechtigte hat die Nährmittelkatt en der NährmittttverLrussstelle, von der er Nährmittel be- zvchen will, vorMllegen. Die Vetta-ussstelle ttägt ihre Firma an der hierfür vorgeschttebenen Stelle ein uind Ab-t dem BerstmMngsberechttgten die Nährmittelkarte als Allswers Über die erfolgte Bestellung zurück, während sie den Kontrollabschnitt abtrennt und zurückbehält

8 4 .

. Die Verkaufs stellen haben die Kontrollabschnitte zu samm-eln. aufMogen auszukl-ebeu und dem Statischen Lebensmittelamt unter Beifügung einer schritt!icl^en Mit- beitzng über die Anzahl der abgelieferten Abschnitte zur üMttwrüfung ernzurmckxn: auf Grund der eingereichken Abschnitte erfolgt bk Zuteilung vmr Nährmitteln an die Verkaufsstellen.

8 5 .

Die Abgabe von Nährmitteln an die Versorgrmasbe- vechttgten erfolgt durch die Verkaufsstellen unter Vorlage des Besttü-ausweises und gegen Abgabe der jeweils güD ugen W ' Ä' " -

. Die NLHrmtttelmarken sind von der Verkaufsstelle zu sammeln und nach Ablauf der bestimmten Frist in einem verschlossenen Umschlag unter Beifügung einer schrift­lichen Mitteilung über die Anzahl der von den Ber- wrgungsberechttgben abgelieferten Marken, sowie über die nicht abgeholten Nährmittelmengen dem Städtischen Lebensnntt-Äamt zur Prüfung einzureichen 8 6 .

Die Irrsten, innerhalb deren die NahrmittelkarteN den Verkaufssttllen zur Einzeichnung ihrer Firmen vor­zulegen. sowie dn Nährmittelmarkeu abzugeben sind, werden lewerls beionders bekannt gegeben

Dre Menge an Nährmitteln, die auf jede Nährmittel matte entfallt, wird monatlich bekannt gemacht 8 7.

, SP Monaten für die der BestellEveis nach dem Aufdruck Mttg ist, ist ein Wechsel der Verkaufsstelle mwch .den Bersorgungsberechtigten nicht zulässig

Personen, die nach, Ablauf der festgesetzten Bestellfrist verwrgungsberechtlgt werden, werden gegen Vortage der -hahrmittelkarten durch das Städtische Lebensmittelamt Er bestimmten Verkaufsstelle für den laufenden Zeit- abschnrtt zugewsesen.

8 8 .

Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Städtischen Lebensmtttttamt und den Verkaufsstellen werden durch. oaä L-ttDttsche Lebensmittekarnt nähere Bestimmungen getroffen.

Verkaufsstellen, die den geltenden Bestimmungen zu- wwer^rndeln, können von der Nährmittel Verteilung aus­geschlossen werden.

^ 8 9.

Vorstehende Vorschriften treten am 1. Oktober 1917 rn Wirksamkeit: die seitherigen Nährmittelkarten iverden nnt dem genannten Tage ungültig.

Gicßen, den 25. September 1917. 71988

Der -Oberbürgermeister (Lebensmittelamt).

Zucker Berbrauchsregelung.

Um eine bessere Verteilung des Zuckers an die Ein- woHuer der Stadt Gießen durchführen zu können, wird das Beftrll-Verfahren auch für die Ausgabe des Zuckers erngefuhtt. Es wird daher folgendes bestimmt:

8 1 .

. Zede versorgungsberechtigte Person erhält eine Zucker- varte.

8 2 .

.. Auf dem hierfür bestimmten Raum der Zuckettatte Nchder Nanie und die Wohnung des Versorgungs- ^vWhtlgten einzutraMn. Zuckermarken ohne diese Än- gaMn sind ungültig: Zucker darf darauf nicht abgegeben werden

^ 8 3 .

Der Versvrgungsbewchttgte hat die Zuckettatten der Zuckerverkaufsstelle, von der er Zucker be­uchen iv-ill, vorzulegen. Die Verkaufsstelle ttägt ihre Krma an der hierfür vorgeschriebenen Stelle ein und gibt me Zuckerkarte dem Bersorgungsberechtigten als Äus- J* 1 * die erfolgte Bestellung zurück.- während sie den Konttollabtchmtt abttennt mtb zuttickbehätt.

8 4.

. Die Verkaufsstellen liabeii die Kontrollabschnitte zu sammeln auf Bogen aufm kleben und dem Stadt ischeii Leoensmittel-amt imter Beifügung einer schriftlichen Mit­teilung über dre Anzahl der abgelieietten Abschnitte zur Nachprüfung emzurerchen: aus Grund der eingereichten Abschnttte erfolgt die Zuteilung von Zucker an die Verkaufsstellen.

8 5 .

von Zucker an btt Bersorgunqsbe-

Tie Zuckermarken sind von den Verkaufsstellen zu sMNEN und noch Ablauf der bestimmten Frist in einem verschlossenen Umschlag unter Beifügung einer schrift­lichen .Nrtteilung über die Anzahl der von den Ver- svrgungsberechtigten abgeliefttten Marken, sowie über uve nutzt abgeholten Zuckermengen dem StcL-tischeu Lebensmittelamt zur Prüfung einzureichen 8 6 .

ninerhalb deren die Zuckerkarten den Bettaufsftellen zur Einzeichnung ihrer Firmen vor- zm^en. ,vwie die Zuckermarken al^ugeben sind, werden ivoätt besonders bekannt gegeben.

on Zucker, die auf jede Zuckermarke ent- ilklU, wird monatlich bekannt geniacht: auf Zucker­

matten.-die mit einem senkrechten roten Strich ge kenn- aemiiiiet sind, werden 125 Gramm Zucker abgegeben.

8 7.

In den Monaten, für die der Bestellausfveis nach dem Aufdruck gültig ist. ist «ein Wechsel der Bettaufsstelle durch den Vettorgungsberechtigten nicht zulässig.

. Personen, die nacks. Ablauf der festgesetzten Bestellfrist versorcmngsbe rechtrgl werden, sverden durch das Stüd- ttsrlse Lebensmittelamt gegen Vorlage der Zuckerkartw einer bestimmten Verkaufsstelle für den laufenden Zeit- avschnttt zugewiesen.

^ 8 8.

Für den (Geschäftsverkehr zwisckZen dem Städtischen Lebensmitttlamt und den Bettarifsstelken werden durch das StäLtische Lebensmittelamt nälwre Bestimmungen getroffen.

Vertäufsstelleii, die den geltenden -Bestimmungen zu- w^r^rndevr, können von der Zucker vetteiliiirg aus­geschlossen werden.

8 9.

Vorstehende Bestimmimgen tteten cm 1. Oktober 1917 ttl . Wittsamkert. Die seitherigen Zuckerkarten werden mit dem genannten Tage ungültig G i e ß e n, den 25. SesUember 1917.

Der Oberbürgermeister (Lebensmittelamt).

BekarmtMachrmg.

^ der Familiettnntevstütznvaen an

i ÄUm Heeresdienst Einberufenen für

L. Oktober 1917 bCnU». rar September 1917 findet statt: Nerchsuntcrstnüung.

an dkeremgen, deren Namen beginnen mit:

den 29. September

4 K Montag, den 1. Oktober

5 Z Dienstag, den 2. Oktober h) Weitere Unterltüü'mg (Mictszuscbuß-.

An dteienlgen» deren ttiamen beginnen mit

AH Mittwoch, den 3. Oktober 4R Donnerstag, den 4. Oktober . SZ Freitag, den 5. Oktober, c) An Vermieter, die Mietbeträge abbolem . Samstag, den 6. Oktober.

Die Auszahlungen stnden von 81 Uhr im Stadt­haus. Zrmmer Nr. 7, statt.

Die ^rtterstütznugen dürfen nur an den vorge- uaunteu Tagen abgeholt werden. 71976

Gretzen, den 20. September 1917.

^_ Der Oberbür germeister: Keller.

tigen Zuchermatten.

. 0 Petroleiim-Anuseltinna;.

^'"mel.dung von Petroleum für geschäftliche Zwecke, landwrrtichastliche Betriebe und Heimarbeiter erfolgt vom Samstag, den äst. September ab vis walestens 10. Oktober unter Angabe des Zwecks auf dem städtnchen Ledcnomrtteramt, Zimmer Nr. <i. Die

®Sfee U be§ %e?Ä 9 Ö unb vtrf)tet fid) nacö öer

Gießen, den 28. September 1917. 7210B

Der Oberbürgermeister: Keller.

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