Ausgabe 
15.9.1917 Zweites Blatt
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Siebente Nriegsanleihe

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und

5°!° Deutsche Reichsanleihe.

Deutsche Reichsschahanweisungen, auslosbar mit 110% bis 120'

3uc Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5% Schuldverschreibungen des Reichs 4V. 0 / 0 Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zmsfutz vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt arrch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.

D« Beftkmnungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

1. Annahmestellen.

Zeichnungs stelle ist die R e i ch s b a n k. Zeichnungen

werden

von Mittwoch, den 19. September, bis Donnerstag, den 18.Okt. 1917,mittags 1 Uhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert Papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und be allen ö ii' c ig a n ft a 1 1 c n der Hcicfysbau'k mit Nassen

einrichtung entgegengenammen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen See Handlung (preußischen StaarsbaNk), der Preußischen Zentral. Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zrveiganstalten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen sämtlicher äf,entlichen Sparkassen und ihrer ver­bände, jeder cebensversicherungsgesellschaft. jeder Kreditgenossenschaft und jeder postanstalt erfolgen, wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7.

Zerchnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Icichnungsschcinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Iinsenlauf.

!Vie Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Iinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1918 der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1918 fällig.

Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 090, 10 000, 5000, 2000, 1000 Mark mit Zins­scheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres aus­gefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1918, der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1918 fällig, welcher Gruppe die ein­zelne Schatzanmeisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.

Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jeder Jahres, erstmals im Juli 1918, aus. gelost und an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurück. gezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem gleichen plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach diesem plan auf die Auslosung im Januar 1918 ent­fallende Zahl von Gruppen der neuen Schatzanweisungcn wird jedoch erst im Juli 1918 mit ausgelost.

Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum I. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist dos Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 o/c>ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingnngen unterliegende Schatzanrvei- jungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unoerloften Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung Z^o/vige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert ruckzahl, bare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unter­liegende Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung

Bedingungen.

ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Mo­nate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Til­gung durch Auslosung werden - von der verstärkten Aus­losung im ersten Auslesungstermin (oergl. 6üs. 1) abgesehen jährlich 5 o/ 0 vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von. den ausgelosten Schat- anweifungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die au', Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurück­gezahlten Schatzanweisungen nehmen >ur Rechnung des Reich weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.

Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht aus. gelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110 o/o, 115 o/o oder 120 o/ 0 ) zurückgczahlt.

4. Zeichnungspreis.

Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5o/ 0 Reich sanlrihe, wenn Stucke ver-

langt werden.yg, m.,

5o/o keichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. Oktober 1918

beantragt wird.97,80 M.

4 l / 2 o/ 0 Reichsschahan Weisungen . 98,M. für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üb­lichen 5 tückzinsen

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Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungs­schluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnung^ stelle über die Hohe der Zuteilung. Besondere wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum aus der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben, werden der­artige wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, fo wird die Stückelung vdn der. Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stücke­lung kann nicht stattgegeben werden*).

Zu allen Schatze luveisungeii sowohl ivi« zu den Stücken dev Retchsanleibe von 1000 Mark und mehr werden auj Antrag vvm Reichsöank Direkrorlmn au,^e>iellt« Zwischen,'che i,<c ausgeg.-ven, üüer deren Unrraujch in eiidgült'ye Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wi'd. Die Stücke unter 1000 Mark, zu Lenen Zwischcnscheine nichl vorgesehen sind, werden m t möglichster Beschleunigung feriiggeftelll uud voraussichtlich im April u. 3. au*, gegeben werden.

Wünschen Zeichner von Stücken der 5% Reichsanleihe unter Mark 1000 ihre bereits bczahlren, aber noch nickt geiie-erten kleinen Stücke bei einer Dar- lehnskassc des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung besonderer Zwischenschctnc zwecks Äerpfairdung bei der Darieh,iskae beantragen: die An­träge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung criolg« ist. Diese Zwtschenschcine werden nicht an die Zeichner und Vermntlungsstellen ausgc- händigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darichnskaffe übergeben

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Betrage vom 29. Sep­tember b. J. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 29. September ab.

Die Zeichner sind verpflichtet:

50%, des zugeteilten Betrages spätestens am 27. Oktober ü. I., 20 Io » it ff rt 24. Novbr. n

25% ff 9. Ianuar n. I.,

25% .. * 6. Februar

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedach nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden, durch 100 teilbaren Betragen des Nennwerts ge.

stattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens

100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu

erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatz.

scheine des Reichs werden unter Abzug von 5 o/v Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 29. September ab. bis zum (£.agc ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

7. Postzeichnungen.

Die p o st a n st a l t e n nehmen nur Zeichnungen auf die 5 vh R c i ch s a n l e i h e entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 29. September, sie muß aber spä. testens am 27. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 29. Sep. tember geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 181 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 155 Tage vergütet.

8. Umtausch.

Den Zeichnern neuer 4 l / 2 <y 0 Schatzanweisungen ist es ge»

stattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegs, anleihen und Schatzanweisungen der I., II., IV. und V. Kriegs­anleihe in neue 4 A / e oo Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet har. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 15. De. zember 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Tin- reicher der Umtauschftückc erhalten auf Antrag zunächst Zwi- schenscheiue zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 5 o/o Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatz, anweisungen umgetaufcht. Die Tinlieferrr von 5*o Schatzan. Weisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten ein« Vergütung von M. 2,, die Einlieferer von 5<yb Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 1,50 für je 109 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 47 2 o<b Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 5, für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Januar/Juli-Zinfen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 1. Juli 1918 fällig sind, die mit April/ Oktober-Sinsen ausgestatteten Stücke mit Sinrscheinen. die am 1. April 1918 fällig sind, einzureichen, ver Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1918, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für 1 / i Jahr vergütet erhalten.

Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung van Schuldoer. schreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstr. 92/94) zu richten, ver Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden vermerk enthalten und spätesteirs bis zum 24. Oktober d. J. bei der Reichsschuldenoerwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Um. tausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Sinsschein« bogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht ent. gegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs. oder vermitt. lungsftellen einzureichen.

* Die zugeteilton Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Nieder legung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufdewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist -- zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen.

B er lim, im September 1917.

6854c

Reichsbank-Direktorium.

Havenflein. v. Grimm.

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