Amtlicher Teil.
Wr.H. H. 923/6. 17. K. R. A.,
betreffend
Bestandserhebung von Grubenholz.
Vom 1. September 1917.
, Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs Ministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit den: Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gem äst § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. ^uli 1917 (Reichs-Gcsetzbl. S. 604)^ > bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung Ar Fernhaltung mrzu verlässiger Personen vom Handel vom 23. 'September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Meldepflicht.
, Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen imelde- pNichtige Personen) urtterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände^ einer Meldepflicht
8 2 .
Melde pflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind alle Vorräte an rundem u:rd geschnittenem Nadel- und Laubholz, die zur Verwendung als Gruben-, Stamm-, Stempel-, Stangen-, Spitzen-, Scheit-, Pfeiler- und Grubenschnittbolz, eiiftchließlich Schwarten, Latten und Schwellen, im Betriebe eines Bergwerks geeignet sind.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die vorbezeichncten Gegenstände, sofern ihr Vorrat bei ein- und derselben meldepslich- tigen Person (§ 3) 15 Festmeter nicht überschreitet
§ 3.
Meldepflicht^ Personen.
Zar Meldung verpflichtet sind: alle Personen, alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmer und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im 8 2 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.
«Lenn die meldepslichtigen Gegenstände am Stichtag ($ 4) verkauft sind, so find sie vom Käufer zu melden, falls sie ihm am Stichtag überwiesen oder an ihn abgesanüt sind. Falls jedoch die meldepflichtigen Gegenstände am Stichtag dem Käufer noch nicht
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wisientlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlaßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Gcldstraie bis z!u 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be- kanntmacliung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Zagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
überwiesen sind und noch beim Verkäufer lagern, so sind sie vom Verkäufer anzumelden.
§ 4.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 1. September 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestaiw an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.
Die Meldungen sind bis zum 15. September 1917 an die .Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstosf-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 100 A, zu erstatten.
§ 5.
Art der Meldung.
Tie Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der .Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoss-Abieilung deS Klüglich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 100 A, durch Postkarte anzufordern sind.
Tie Postkarte soll nichts anderes enthalten als:
1. die Aufschrift: „Grubenholzbestandsaufnahme":
2. die Anforderung der gemäß § 6 vorgeschriebe neu Meldescheine nach Art und Zahl einschließlich der für die Abschrift erforderlichen Meldescheine;
3. deutliche Unterschrift nrit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmenstempel.
8 6 .
Meldescheine.
Tic Meldungen find auf Meldeschein A, B oder C zu erstatten, l'e nach dem Lagerort der zu meldenden Gegenstände.
Es ist zu melden:
auf M elde s che in B u n d 6 für die Bezirke der Königlichen Stellvertretenden Gerreralkommaudos des V. und VI. Armeekorps, und zwar:
auf Meldeschein B für das Revier Oberschlesien, auf Meldeschein C für das Revier Niederschlesien ; auf Ar e l d e s ch c i n A für die Bezirke aller übrigen Königlichen Stellvertretenden Gerreralkommaudos, für das Revier der Holzbeschaffungsstelle West (Essen) und für das Revier der Holzbeschaffungsstelle Mitte (Halle a. S.).
Tic Meldescheine sind ordnungsmäßig auszufüllen und postfrei einzusendcu.
Der Briefumschlag ist mit der Laufschrift „Grubeuholzbe- st a n d s a u f n a l> m e" zu versehen
Von den erstatteten Meldurigen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bii seinen Geschästspapieren zurückzubehalten.
8 7.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldeyflichtige l>at über die meldepslichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepslichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich fein must. Soweit der MeldepsUchligc bereits ein Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes einzurichten.
Beauftragten der Polizei- oder 'Militärbehörden ist jederzeit die Prüfling der Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher, insbesondere des Lagerbuches, sowie die Befichttgung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind.
8 8 .
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge find an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstosf-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Berlin SW 11. Königgrätzer Str. 100 A, zu richten und am Keys des Schreibens mit dem Vermerk „Grubenholzbestandsaufnahme" zu versehen.
8 9.
Inkrafttreten.
Tiefe Bekannttnachung tritt am 1. September 1917 in Kraft. Frankfurt (Main), den 1. September 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Bestandserl-ebüng von .Grubenholz.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos von htute üerweifm, beauftrage, wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessentein alsbald' Kenntnis zu geben!und die BekauUttnachinng in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen
i e ß e n , den 1. September 1917.
Grvßherzogiichcs öbreisamt Gießen.
Dr. U s i n a e r.
Nr. W. IV. 1378/5.17. K. R. A.
betreffend allgemeiner Reitzverbot.
Vom 1. September 1917.
'tus Grund des § 9 Buchstalx: b des Gesetzes über den Belage- rungszu)tand Dom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz Donc 11. Dezember 1915, betreffend ^Abänderung des Belagerungs- znitandsgesetzes, — in Bayern ans Grund des Artikels 4 Ziffer 2. des Gesetzes über den Kriegszustand vom' 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des (Gesetzes über den Kriegszustand — wird folgendes zur allgemeinen Kennttns gebracht mit dem Bemerken, daß lieber trr tun gen dieses Verbots sonne Aufforderungen oder Anreizungen zu lleber- tretungen mit Gefängnis bis zu eineni Jahre, beim Vorliegen mindernder Umstände mit Hpflt pdec Geldstrafe bisl zu 1500 V^crrS bestraft werden, sofern nicht durch allgemeine Strafgesetze holdere Strafen angedroht sind.
8 1 .
Die^ Verarbeitung von Textilien aller tierischeii und pflanzlichen Faferarten roh, gesponnen, gezwirnt, gewebt, gewirft usw. aus Maschinen jeder Art, durch welche Ter tili en tu Spinnstoff üb-er- gefülrt werden, (Reißmaschrnen sReißwölfen, Tronssiermaschinen, ^rou,fetten usw.), ist verboten, soweit nicht int folgenden Ausnahmen bestimmt sind.
§ 2 .
Die rm 8 3 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als, drs Reisten, Troussieren usw. zur Erstellung von Erzeugnisien für ’ Heeres- oder Marinczwecke erfolgt. Als Arbeit für Heeres- oder .Ai'arinezwecke ist nur solches Reisten, Troussieren usw. anzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede- mannstvaße 10 oder der Kriegswollbedarf-Att i eit gesell schaft, Berlin SW 48, Verlängerte .Hedeuiannstraste 1—6, oder der Kriegs- .Hadern-Aktiengescllschaft, Berlin SW 19, Leipziger Straße 76. er- splgt. Der 0?achweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen Ausweis einer der vorgeiianuten Stellen in Händen hat.
• 8 3.
Anfragm und Anträge, insbesondere arff Bewilligung von Ausnahmen. !die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- Rohstvff Llbteilung, Seklion W. IV, des Königlich Preußischen Kriegsnri nisteriu ms, Berlin SW 48, Verl. Hedemann st ruße 10, zu richten und rnit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reißerei".
Die Entscheidung über die gestellten Anträge erfolgt durch den zuständigen Militärbesehlshaber.
.§ 4.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Be- kmrntmacbung, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern) Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. R. A. virm 25. Jlanu-ar 1917 aufgehoben.
§ 5.
Tiefe BekanntmlachnTrg tritt mit dem 1. September 191? in .Kraft.
Frankfurt a. M., den 1. September 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
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