Tieferschüttert und unerwartet erhielten wir die traurige Nachricht, dass am 20. Juli unser lieber Sohn, Bruder, Schwager, Onkel und Neffe
Musketier Karl Schmidt
Inhaber des Eisernen Kreuzes II. Klasse
im Alter von 27 Jahren auf dem Felde der iEhre ge-
fallen ist.
Die tieftrauernden Hinterbliebenen:
Konrad Schmidt und Frau
Wilhelm Schmidt z. Zt. im Felde, und Familie
Heinrich Schmidt, z. Zt. Lazarett und Familie
Karl Gerstenberg, z. Zt. im Felde und Familie
Otto Schmidt, z. Zt- im Felde
Klara Niess. M745
Bankbeamter
empfiehlt sich im Beitragen von Büchern in den Abend stunden. Schr. Angeb. unt 04739a. d. Gießener Anzeiger
Giessen fNeuenweg 40), den 2. August 1917.
(Höhere
Sexta
Privatschule
Oberprima)
Aufnahme neuer Schüler jederzeit Gute Erfolge.
Einjährigen-,
Prnaiiareife-,
Abiturienten-
priifimg.
Durch den Besuch der Unterstufe genügen Kinder unt. 14 Jahren der gesetzlichen Schulpflicht. (Minist Verfügung vom 13. V. 14).
Näheres durch Direktor Brackemann, Lud wigstr.70, Fernr.633
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Gestern mittag 2°/ i Uhr entschlief sanft nach kurzem, schwerem Leiden meine liebe, treusorgende .Frau, unsere gute Mutter, Tochter, Schwester, Schwa-
In
von Antiquitäten, Möbeln, ganzen Einrickir,.ngen, Alteisen, sowie allen von mir
geführten Artikeln. 2241
gerin und Tante
Louis Rothenberger
Fra« larie Hudler ceb. Klein
-IM
W
im Alter von 49 Jahren.
In tiefer Trauer:
4Ph. Nfandler Marie Mandler Kaspar Klein II. nebst .Angehörigen. Klein-Linden, den 2. August 1917.
Die Beerdigung findet'Freitag den 3. August 1917 nachm. 4 Uhr, \om Sterbehaus Wetzlarer Strasse 93 statt
Versteigerung.
Montag, den 6. August, nachmittags 2 Uhr, laut die Gemeinde Saasen 3 Aecker Gerste, 1 Acker Hafer auf dem Halm meistbietend versteigern. 4742
Zusammenkunft bei der Bürgermeisterei.
Laasen, den 2. Ang. 1917. Sch epp, Bürgermeister.
5754
zur Saat offeriert sa,:
Heinrich Hahn,
Sarnenbdlg., Neustadt 8.
Todes-Anzeige.
Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, unsere inniggeliebte, unvergeßliche
Elisabethe Stork
im 12. Monat nach langem Leiden zu sich in die Ewigkeit zu rufen.
Die trauernden Eltern und Geschwister.
Gienen (Kornblnmengasfe Nr. 8), 1. August 1917.
Die Beerdigung findet Freitag, 7,4 U&r, von E der Kaveile des Neuen Friedhofes ans stall.
Verkaufe Freitag eine große Sendung Einmach' und Salatgurken. Verkauf im Hose Neustadt 19 und am Eilgut.
5274
Frae Frosck
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an unserem schweren Verluste, die uns von nah und fern zugegangen sind, und für die zahlreichen Blumenspenden sagen wir hiermit herzlichen Dank. Ganz besonders aber danken wir dem Krieger- und Gesangverein, sowie Herrn Pfarrer Köhler für seine trostreichen Worte. 5748
Familie Böcher.
Zellmühle bei Villingen, den 31. Juli 1917.
Kräftiger KRIEGSJUN GE
aneekommen.
S. Meyerfeld und Frau
geb. Frankel
Gießen (Marktstraße), 2. August 1917. 04744
Cafe Ernst Ludwig
■ jeden Donnerstag -
KONZERT
Hotel Fürstenhof ■ Gießen
Heute Donnern tag 5758
KONZERT
Vorletzte« Anftreten dwHnmoriiten II. Füller,
Mit Kreisamtl. Genehmigung wird der
Schottener Sommermarkt am 7. und 8. August abgehalten. Am Dienstag findet Pserde- und Rindviehmarkt statt. Am Mittwoch, den 8. August, findet Schweine- und Krämermarkt statt.
Der Austrieb beginnt am 7. August morgens um 7 Uhr und am 8. August morgens um 8 Uhr. Für alle aus den Markt gebrachten Tiere muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnisvorgelegt werden
Die Händler müssen außerdem mit ordnungsmäßig geführten Kontrollbüchern versehen sein.
Der Auftrieb von Tieren aus verseuchten Gebieten, Beobachtungsgebieten und gefährdeten Gebieten ist verboten.
Schotten, am 1. August 1917.
Großherzogliche Bürgermeisterei Schotten.
I. V.: Weitz.
57 59
v
Bekanntmachung.
Die Ausgabe der Brot-, Butter- und Jlelschkarten erfolgt diesmal Freitag und Samstag, den 3. und 4. ds. Mts., und zwar für die Bezugsberechtigten mit dem Zu
namen A—K Freitag und von L—/, Samstag. Gießen, den 1. August 1917.
Der Oberbürgermeister (Lebensmittebmrt).
57588
Koksabgabe im Gaswerk.
Gaskoks wird vom 6. d. Mts. ab nur gegen Kohlen- karte und nur nachmittags von 1 bis 4 ffhr abgegeben und zwar jeden Montag:
an Haushattungen des 1. tritt» 2 Brotnurrkenbezirks,
Dienstag:
an Haushaltungen des 3. und 4. Brvtmarkenbezrrks, Mittwoch:
an Haushaltungen des 5. und 6. Brottnarkenbezirks, Donnerstag:
an Haushaltungen des 7. und 8. BrottnarkenLezirks, Freitag:
an Haushaltungen des 9. und 10. Brottnarkenbezirks.
Samstag:
an Haushaltungen des 11. u. 12. Brvtmarkenbezirks. Die abzugebende Koksmengc richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Vorrat und beträgt bis auf weiteres 1 Zentner ftir zwei Wochen. 57466
Die Brotaus weis karten sind vorzu- zeigen. m ,
Gieß ost) den 1. August 1917.
Städtisches Gas- und Wasserwerk Gießen.
__ Steding.
Regelung der Kohlenabgabe.
Unter Aufhebung des Absatzes 1 und 5 der Verorderung über die Regelung der .Kohlenabgabe vom 5. Mai 1917 wird das Folgende bestimmt:^
Die Abgabe von Kohlen oder anderen Breim- und Heizstoffen darf vom 6. August 1917 ab rau noch gegen Kohlenbezugsscheine oder Kohlenkarten erfolgen. Die Kohlenhändler und Kohlenabgeber sind verpflichtet, die bon demi Belieferten erhaltenen Bezugsscheine oder Karlen am Montag der folgerrden Woche der Ortskohlmstelle zur Prüfung einzureichen. Die Kohlenkarten sind auf Bogen aufzMeben.
Die Kohlenhändler sind verpflichtet. arr jede» Inhaber von Bezugsscheinen oder Karten Bram- und .Heizstoffe in kleinen Mengen zu verabfolgen, wenn sie solche im Besitz haben.
Gießen, den I.Llugust 1917. 57476
Ter Oberbürgermeister. I. V.: G r Ä n e w a ld.
Freiwillige Ablieferung von Ein richtungsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen.
Zur freiwilligen Ablieferung von Einrichtungs- gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen Mes- fing, Rotguß. Tombak, Bronze) werden folgende Tage festgesetzt:
am 14. August
vormittags 9—12 und nachmittags 2—5 Uhr, am 15. August
vormittags 9—12 und nachmittags 2—5 Uhr in der alten Aliceschule.
^ Eine mündliche Beratung unter Zuziehung eines sachverständigen kann nach Vereinbarung erfolgen.
Zu der Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps (vom 20. Juni 1917. .Kreisblatt Gießener Anzeiger vom 24. Juli 1917) wird folgendes bemerkt:
I. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung tverden lediglich die im 8 2 namentlich anfgeführten Gegenstände betroffen. Ob eü sich um solche aus Kupfer und Kupferlegiernngen bestehende Gegenstände oder um solche Gegenstände handelt, bei denen Kupfer oder Kupferlegiernngen nur als Ucbcrzug oder Plattierung auf Eisen verwendet sind, läßt sich durch Anfeilen oder den Magneten feststellen: die crsteren werden durch den Magneten nicht angezogen, toährcnd dies bei den letzteren der Fall ist.
Zu Gruppe A, Ziffer 1. Bei außer Betrieb befindlichen Wasserpumpen ist in der Hv'ütjachc an die in ländlichen Gemeinden vielfach stillgelegten Hauswasser- pumpen gedacht worden.
Zu Grup pe A, Z iffe r 2. Barriercnstangen nebst Pfosten und Stützen sind die meist vor Schaufenstern, Schauschränken u. dgl. angebrachten Schntz- staugen, welche bezwecken, einen Zwischenraum zwischen dem besichtigenden Publikum und den ausgestellten Gegenständen oder Schaufenstern zum Schutze der beiden letzteren abzugrenzen. Auch kommen diese Barrierenstangen beispielsweise an Kassen häufig vor, um das Pichlikum zur Einhaltung eines bestimmten Weges zu zwingen.
Zu>GruppeA. Ziffer 6 u n d 10. Bei Gardinenstaugen, Vorhangstangen. Treppenläuferftangen und dgl. muß darauf geachtet werden, daß nur solche beschlagnahmt sind, welche aus Kupfer und Kupferlcgierun-' gen bestehen: gerade diese Gegenstände werden vielfach in mit Messing überzogenem Etsenrohr ausgeführt.
Die Ringe zu Gardinenstangen und die Treppen- läuferstangen-Elldknöpfe sind dagegen fast durchweg in Kupferlegiernngen ausgeführt. Treppenläuferstangen- Endknöpfc fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie zu Treppenläufcrstangen ans Eisen und Messing überzogen gehören.
Treppenläufer' und Gardinenslangen-Oesen sind nicht in die Beschlagnahme einbezogen worden, damit diese zur Befestigung von Ersatzstangen benutzt werden können. Sie können aber, wenn sie abgeliefert sverden zu den gleichen Preisen und Bedingungen wie die Trep- penlänferstangen selbst angenommen werden.
Z ti Gruppe A, Ziffer 8. Schutzstangen und Schutzgitter bestehen fast durchsveg aus Kupfer rard Kupferlegierungen, zumal wenn dieselben irgendeine Bie-t tzung anfweisen .Eiserne, mit Messing überzogene Gegend stände lassen sich nicht in gebogene Forni bringen. Es könnte sich höchstens darun? bandeln, daß vorher gebogene eiserne Gegenstände nachher galvanisch vcrmes- ingt sverden, was aber in der Praxis selten ausgeführt wurde.
Zu Gruppe 6, Ziffer 19 und 2 9. Bei Brief-- kastenschildern und Briefemwürfen, bei Pfeiler- und Fül- lnngsbekleidnngen an Fassaden sind diejenigen ausgenommen worden, üvelckie eingemauert sind. In den meisten Fällen sind diese Gegenstände verdeckt an Steinschrauben augeschraubt, so daß der Ausnahnresall nicht gegeben ist.
Zu Gruppe 6, Ziffer 20. Unter Füllungen von Geländern sind - die zwischen deu Stützen befindlichen Auskleidungen, vielfach in Stabform, verstanden. Dieselben werden in den meisten Fällen ersetzt sverden müssen, da vielfach die baupolizeilichen Vorschriften bestimmte Stababstündc vorschreiben.
Die Handleiften sind meist aus eisernen Trchrekonstruk- tionen ausgebracht, so daß sic ohne weiteres entbehrt werden können.
Zu Gruppe 6, Ziffer 25. 26 und 27. Die >urch die Bekanntmachung betroffenen inneren und äußeren Bekleidungen von Türen, Fenstern. Kassenschaltern nsw. sind säst durchweg aus anderweitige Tragekonftruk- tionen aufgebracht, so daß nach deren Entfernung die Türen nsw. selbst noch immer brauchbar bleiben. Die Bekleidungen sind meist aufgeschraubt. Die Verschraubung ist sehr häufig von außen unsichtbar ansgesührt, o daß die Entserramq von der Rückseite aus geschehe» nnrß.
Zu G r u p v e 6, Z i f f er 31. Türknövse. Türgriffe usw. können entbehrt werden, da solche Türknöpfe, welche zur Betätigung eines Schlosses dienen, ausgenommen sind. Die Schließfähigkeit der Türen ist demnach gewahrt.
Zu Gruppe C, Ziffer 36. Hier ist daraus zu achten, daß die genannten Gegenstände nur dann unter die Bekanntmachung fallen, wenn sie ..Gegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäflscmsstattung" find. Die gleichen Gegenstände fallen nicht unter die Bekanntmachung. wenn sie sich im Besitze von Privaten befinden.
II. Freiwillige Ablieferung, Stellungvon Ausbau personal.
Der Wliefercr bat bei der Mlieferimq die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferteu Gegenstände anzngeben.
Dem Ablieferer ist bei der Ablieferung ein Anerkenntnisschein anszuhändigen. aus dem das Gelöscht der abgelieferten Gegenstände, der Hebernalnnepreis, die genaue Adresse des Eigentt'imers imd die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Aucrkennttrisscheines wird der darffr festgesetzte Betrag an den bezeichneten Eigentümer als- bnkd ausgezablt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen.
Ist es dem Betroffenen nicht möglich, die beschlagnahmten Gegeustmtde freiwillig abzuliefern, weil er sich nachweislich keinen Arbeiter oder Handwerker zum ?küs- bau verschaffen konnte, so kann der Betroffene auf Vordruck die Nachweise der erforderlichen Hilfskräfte beantragen.
Die Bezahlung der Hilfskräfte liegt dem Betroffenen
clbst ob.
Die Stellung von Arbeitern und Handwerkerit kommt nur für die Gegenstände der Gruppe 6 Ziffer 17 90 24, 25, 26. 27. 28, 29, 31 rard der Grnp^ 6. Ziffer 34 iit Betracht.
Die Anträge sind sofort emzureichen.
Gießen, den 1. August 1917.
Der Oberbürgermeister. I. B.: Emm eli us.
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