Dazu Perm noch, wenn man von dem 1716 in Frankfurt von Johannes und Andreas Schneidewiird gegossenen kleinen Universitätsglöckl-ein nbsieht, eine fünfte Glocke, 192 Pfund schwer, ans der nur der Name des Glockengießers und der Bürgermeister sowie das Jahr des Gusses vermerkt ist.
M. Johann Philipp Henschel in Gießen
1739
Reg. Bürgermeister H. Moriz Voelker Heinr. Stohr.
Diese 5 Glocken sind, nachdem die „Maria" schon 1844 einen Umguß erlebt hatte, im Dezember 1853 von Rinker auf dem Sinner .Hof in 4 nmgegossen worden. Sie sind 5275, 3113, 1480 und 637 Pfund schwer, heißen Mathilde. Elisabeth, Marie und Anna und tragen die Inschriften:
„Eintracht und Beharrlichkeit."
„Ein feste Burg ist unser Gott."
„Heil unsrer Vaterstadt Giessen."
„Friede für Stadt und Land."
Die zweite Glocke mußte 1883 nochmals umgegossen werden, da sie beim Lsterlcmten 1882 gesprungen war.
Am 28. April 1893 erhielt Gießen ein neues Geläut in den Glocken der Johannes f irch e, die noch mächtiger und voller erklingen als das schone Geläut der Stadtkirche, mit dem sie melodisch zusamimmklingen.
Das Geläute der Johanneskirche besteht aus 4, ebenfalls fron F. W. Ninker gegossenen Bronzeglocken, die zusammen 15110 Pfund wiegen. Die größte Glocke trägt die Inschrift ^.Ehrc sei Gott in der Höhe", hat einen Durchmesser von 1O2 m und wiegt '3931 kg.
Die zweite hat die Aufschrift „Friede auf Erden", ihr Durchmejser beträgt 1,52 m, ihr Gewicht 1988 kg.
Auf oer dritten Glocke steht „Den Menschen ein Wohlgefallen". Sie ist 1148 kg schwer und hat einen Turck>- messcr von 1,27 m. Sie schlägt die Viertelstunden, während die Stunden auf der zweiten geschlagen weichen.
Die vierte Glocke, die bei einem Durchmesser von
0.95 m 488 kg wiegt, trägt die Inschrift „Hosianna". Diese Glocke wird, als die kleinste, voraussichtlich bleiben können, wcnn^ ihre Schwestern abgeliefcrt werden, und wird den Dienst miwersehen müssen, die Gemeinde zum Gottesdienst und zum Gebet zu rufen.
Es ist eine lange Geschichte, die vor allem die Glocken der Stadtkirche hinter sich haben. Sic haben z. T. länger als 150 Jahre, Zum vorreformatorifchen Gottesdienst geläutet, und sie klingen jetzt im Jahre der 400jährigen Jubelfeier der Reformation. Sie haben die Schrecken des 30jährigen Krieges überdauert, und ihr eherner Mund hat die Siege der Gegenwart verkündet. Sie haben die tiefe Erniedrigung Deutschlands gesehen und haben den Frieden eingeläutet, der ein einiges, starkes Deutschland sah. Sie haben seit 1594 jebert Mittag um 12 Uhr zum Gebet wider den
Türken gerufen und um 10 Uhr oder um 5 Uhr erinnert, daß man rmr den lieben Frieden bitten soll.
Sie klängen in beit Zeiten des 7jährigen Krieges, als Gießen von den Franzosen besetzt war, und sie haben unseren Kaiser gegrüßt, als er sein Regiment in unserer Stadt besuchte. Es wäre gewiß uns allen die größte Freude, wenn die .Herabuahme unserer Glocken nicht nötig würde, und sie uns bald den siegreichen Frieden einläuten könnten. Aber mcitrt ihre Hergabc notwendig ist, werrn auch die Schönheit ihres Geläutes sic nicht rettet, dann bringen wir dieses Opfer gern fürs Vaterland. Jedenfalls sind ihre Jnschrif- teit ja wie geschaffen für unsere Zeit, denn, wenn wir in „Eintracht und Beharrlichkeit" weiter, draußen wie daheim, unsere Pflicht tun in der Zuversicht „E i n f c ft e Burg istnns er Gott", dann wird auch aus dieser schweren Zeit erblühen „Heil unserer B a t e r st a d t (ließen", und ob auch die dlten Glocken es nicht mehr erleben, es wird wieder heißen: „Friede für Stadt und L a n b".
Dann wird auch wieder eine Zeit kommen, da aus dem Erz eroberter feindlicher Geschütze neue Glocken gegossen werden, die es weithin von unseren Kirchtürmen rufen: „Ehre s e i G o t t i n d e r H ö h e", „F r i e d e a u f E r d e n", „D e n M euscheu ein Woh 1 gcfa 11 en", „Hosiann a".
0. A.
*
** Arbeitsjubiläum. Der Vorarbeiter Josef Fröh- 1 i <f, feiert am 8. 'Juli den Tag, au dem er vor 25 Jahren im den Betrieb der Firma H. Scha sfstaod t, G. m. b. H.. ein- tmt. Der Jubilar wurde heute iwrmiüag sowohl von der Firma wie mm bcu Angestellten und feinen Mitarbeitern <m feiner geschmückten Werkbank durch Gesckvnke und Einsprachen geehrt.
** Gießen er Wald bühne. Freilichtbühne k Laut Anzeige gebt am 14. Juli das beliebte Lustspiel „Zum weißen Rösch 1" in Szene, ein Stück, dessen anerkannte. Bühnenwirkung burd; den Uinstand, daß es im Freien gegeben wird, sich twch svesentlich. erhöht. In aubeträcht dessen, daß diesmal die Rollen nur durch B eru f s schausvieler besetzt werden, sind die Kosten naturgemäß erheblich größer, als ivcnn die Mitwirlcuden — wie bisher — sich vorwiegend aus Damen und Herren der hiesigem Bürgerschaft zusammenfttzen würden. Um aber trotz dieser Mehr- ansgaben noch einen Betrag der städtischen Krieg S f il t* sorge Überreifen zu können, sind die Preise der Plätze etwas höher wie sonst. — Außerdem will mau diesmal einer in den Vorjahren vielfach geäußerten Nachfrage nach Plätzen in oen beiden Seitenlauben entsprechen: cs kommen hierfür Bänke und Stühle in Betracht. Die Preise für diese und die andern Plätze sind aus der heutigen Anzeige ersichtlich. Da der Andrang an der Waldkasse voraussichtlich sehr groß wird, empfiehlt eS sich die Karten schon im Vorverkauf 'bei .Herrn E. Eballier, Neuenweg zu lösen. — Bei schlechtem Wetter wird die Vorstellung verschobt.
** Schutz von Telegraphen- und Fernsprech - anlagen. In letzter Zeit haben sich die Fälle vermehrt, in denen die Telegraphen- und Fernsprechanlagcn dadurch beschädigt worden sind, das; Schulkinder die Porzellandoppelglocken durch
Sternwürse zertrümmert haben. Die Beschädigung dieser Anlage« wird mach §§ 317, 318 Reichsstraigesetzbuchs mit Olesäugnis bis yvL 3 Jahren bestraft. Außerdem ist durch besondere Verordnung der Kommandantur eine Gefängnisstrafe für die Beschädigung solcher 'Anlagen bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Um* stände Haft oder Geldstrafe bis 1500 Akk, angedroht. Für die Ernftttlung der Äcker ist eine Belohirung bis zum Betrage wwt 500 Mk. ansgefetzt.
Landkreis Gießen.
** Großen-Buseck, 7. Juli. Zum Trv-st für Groß- und Kleinstädter kann von hier gemeldet nicrden, daß mrs-er nahem 2000 Einwohner zählender -Ort nrit feinem zahlreickM. V^h- bestande keine Bittter hat und daß sich die Eimvohner mit Margarine begnügen müssen.
Starkeuburg und Rheinhessen.
ch. AuS R h e i n h e s s e u, 7. Juli. Zn „E s s i g" wurde ein in Eimsheim ausgeübter Diebstahl. Die Diebe wollten bei ' dem Landtvirt ÜAathias Wolf ein Füßchen Wein stahl cur, vergriffen sich aber in der Eile und hießen ein Füßchen Essig mck- gcl)«n. Der Witnx' Philipp Zimmornmnu wurden zehn Hühner, dem Einwohner Julius Bügkor, alle in Eimsheim, drei Enten, in einem Garten Wäsche in großer Menge gestohlen.
Kreis Wetzlar.
ra. Erda /Kr. Wetzlar), 6. Juli. Die beiden Söhne des Forstaussehers W a ck wurden mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet.
MrechttHe Nachrichten Evangelische Gemeinde.
Sonntag, 8. Juli. In der Stadtkirche. Vorm. 8: 3ugl. Christenl. f. o. Neukons. a. b. Matthäusgeni. Psr. Mahr: 9*/*: Wz* Ass. Liz. Reuuiug; 11: Kinderk. r. b. Markusgcuc. Psr.-Ass. Liz. Reumng. — In der Johann es kir che. Vorm. 8: Zugl. Christenl. f. d. Neukons. a. d. Lutasgem. Psr. Bechtolsbeimer-9Vr: Psr. Ausfcld: Beichte u. hl. Abendm. s. Lukas- u. Johanucßtgem^ Au meid. werd. vorh. b. fo. Bfft jed. Gern, erb.: 11: Kinder» f. b.' Johauncsgeiu Psr. Ausseld. — Niittwoch, 11. Juli, abds. 8: Kriegsbet stunde Psr. 2lusfeld. — Wartburg, et». Jüngl.- u. Mäur.er-Verein, Tiezstr. 15. Sonntag, 8. Juli, abdc>. ö: Vortrag. Mittwoch. 11 Juli. döfc*. 8>/r. Leseckbend. Gäste willk. — Bibel- kränz chen s Scknil. höh. Lehranst. Jeden Mittwoch von 6—7 f. d. jung. Mt., jeden Samstag von 6—7 rl d. alt. Abt. im Jo» hannessaal — B ib e 1 k rä nzche n f. Mädch. a. d. Johannesgcnr. Jaden Dienstag von 6—7 im Jo hannessaal. — Ki r chbie r Sonntag, 8 Juli. vorm. 10 : 11: Christenl. f. d. männl. Jugend. — Mainzlar Sonntag. 8. Juli, nachm. 1'». — Daubringen. Vtittwoch, 11. Juli, abds 9 J ' 2 : Krregsbetstnnde. Dekan Gußmann.
rraZhslische Gemeinde.
Samstag. 7 Juli, nachm. 5 u. abds. 8: Gctcgenh. z. hl. Beichte. Sonntag, 8. Juli, vorin. 6/..: Gelegenst. z. hl. Beichte: 7 : Hl. Messe; 8: Austeil. d. hl. Kommunion: 9: Hochamt m.Pred.: 11: Hl. Messe m.Pred.: nachm. 2: Christenl., darauf And.: 6: And. zum bl. Aloisius. — Dienstag u. Freitag, abds. 8: Kriegsbittand. — Diastzora-Gottesd. am 8. Juli: Grünberg 9Vs, Hungen 9Vr, Lich 8.
Niihrmittelausgabe.
Votl M o u t a g . d c u 9. d. M t s., ab werben in >cn Klei7chandelsg>eschäft«L auf die bereits dort abgelieserren Bezugsabschuitte Ätr. 8 und 12 der Nähr- mittelkarte C (blaue Karte) Teigwaren und Sago ausgegebrn.
Ts entsvklen :
aus Abscbnckt 8: 100 Gramm Teigwaren, und
auf Abschnitt 12: 100 Gramm Sago.
Mck dem 14. d. Mts. verlieren diese Marken ihre WLtigkeck. lWer die Ware bis zu diesem Zeitpimkt nicht abgeholt hat, verliert den Anspruch darauf.
Die Kkerühondelsgeschäfte haben die betreffenden Oucktungs- und Bezugs marken abzutvennen mrd getrennt nach Nummern und Farben an das Lebensmittel- amt abivlitfcm.
Die nachdem 14. d. Mts. nicht abgeholter« Warenmengen sind dem Städt. Lebensmittelamt bis lzum 16. Juli 1917 schriftlich anzuzeigen.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge.
Gießen, den 6. Juli 1917. 5194
_ Der Oberbürgermeister: Keller. _
Städtischer Eierverkauf.
Die rür diese Woche im Rücksckrnd gebliebenen Be-' zirke empfangen in l'ommender Woche Eier:
Bezirk III. VII, XI, XII: Erevhandlung Steinreich,
Bezirk VIII. IX, X: Molkerei Gebr. Grieb.
Die Ausweiskarte ist vorzuzeigen. Gültig ist die Eiermarke Nr. 8, triff die ein Ei entfällt.
Gießen, den 6. Juli 1917. 5195
_D er Oberbürgermeister: Keller. _
Bekanntmachung.
Wer von den Bäumen der städtischen Anlagen Lindenblüten pflücken will, kann sich bei dem Stadtgärtner melden, der otc Bäume anweisen und die Zeit des Pflückens bestimmen '.vird.
Gießen, den 6. Juli 1917. 5196
Der Ob er bürgermeister. I. D : G r ü n e w a 1 d.
Bekarmtmachüng
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Auf Grund §§ 2, 3, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917
R. Os.Bl. S. 167 und aus Grund KZI, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs ko mmissars für die Kobleuverteilung vom 28. Februar 1917 (R G.B1.
S. 193) wird folgendes heffcümTrt:
8 1.
Meldepflicht.
Gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts imterliegen der Meldepflicht nach Maßgabe dieser Verordnung.
8 2 .
M e 1 d e p s 1 i ch t i g c Personen.
1 Zur Meldung perpftichtet sind alle gewerblichen Verbraucher mrtürlich' itnd juristische Persmren) mit einem monattid?en Verbrauch von 10 Tonnen il Tonne - 1000 kg) und darüber, und zwar auch Bundesstaaten. Kommunen, öffentlich-rechttiche Körperschaften imd Verbände für ihre gewerbllchen Betriebe.
2. Meldungen brauchen nicht erstattet zu tverden für Betriebs kohlen der Staatseisenbahnen. Rtarinebunker- kohlen, Brennstoffe für landwirtschaftliche Bettiebe und (Gaswerke.
3. Ferner sind von der Meldepflicht befreit Schiffsbesitzer, soweit ihr Bedarf von der Schiffsbunkerstelle gemeinsam gedeckt wird sowie Zeck-eubesitzer, so nreit sie selbsderzeugte Kohlen, Kloks und Briketts zur Ausrecht- evhalkung ihres Grubenbetriebes cklechmselbstVerbrauchoder zum Betriebe eigener Kokereien (nüt oder ohua Nebenproduktenanlagen), Teerdestillationeu, Gerrcrator-- gas- mrd sonstiger OöaÄmstalten oder Brikettfabriken! lAinvendeip wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechmbesitzer gehörige ZeckMn- anlage errichtet sind.
4. Weiter^ sind der Meldepflicht nicht untenvorioii Bäckereien, Schlächtereien. Gastwirtschaften, Ofasthösc Badeanstalten und ähnliche Betriebe, soweit sie dem
täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohtw.nden oder sich vorübergehend auilmltcnden Bevölkermig dienen, ohne Rücksicht auf die Höbe des Verbrauchs.
5. Ob hiernach ein Verbraucher meldeoflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für den Wohnort des Verbrauchers zuständige Orts kohlen stelle, beim Fehle! r einer solchen die zuständige Kriegswirtschaftsstelle. nxim mrch diese fehlt, die zuständige Kriegsamtsstellc.
§ 3.
Inhalt der Meldung.
1. Die Meldmlgen müssen mtter Bezeichnung der Art und der Herkimft der meldepflichtigen Gegenstände sz. B. Oberschlesische 6^askohle. Ruhrzechenkoks, rhemisdie Röbbraunkoble, Niederlausitzer Braunkohlenbriketts) mrd unter Bezeichnung des Lieferers oder der Lieferer folgende Angaben enthalten:
a) Bestand am Anfang des Vormonats,
b) Zufuhr im Vormonat,
c) Bestand am Schluß des Vormonats,
d) Verbrauch im Vormonat,
e) Minderlieserrmg im Vormonat, sotveit dadurch ein Bettiebsausfall verursacht ist,
I) Bestellung für den ktnfenhen Monat,
g) Bestellung oder voraussichtliche Bestellung für den folgenden Monat.
2. Die Angaben haben in Tonnen zu erfolgen.
8 4.
Meldefrist. Meldestelle.
1. Die istöeldung hat erstmalig in der Zeit vom. 1. bis 5. Juli 1917 zu erfolgen. Der Zeitpmrkt für weckere Meldungen wird später de kaimtgegeben werden. Die Meldung ist in vier gleichlaute'.rden Ausfertigungen zu erstatten an:
a) die für den Ort der gen-erblichen Niederlassung^ des Meldepftichngen zuständige Orts köhlenstelle, beini Fehlen einer solchen an die zuständige Krie gs Wirt scba ft s stelle,
b) die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepslichtigen zuständige Kriegsamtsstellc,
e) denjenilwn Kohlenausgleich, der unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepslichtigen Gegenstände zuständig ist,
Kohlenaus gleich Essen: für die im Rheinisch-Westfälischen Kohlenstzndikat vereinigten Zechen, die tt)einischcn Braunkohlen- gruben, die Zechen des Aachener Reviers, fcmne die fiskalischen Zechen Obevuttrckieu, Ibbenbüren und am Deister — ausglnromnwn das Gebiet der Rheinisck-en Kvhlerchandels- icnd Rhedevei-Gesellscl>aft l—,
Kohlenausgleich Mannheim, für die Zechen des Saarbezirks, Lothringens, der Pfalz, Bayerns, die Braunkohlengruben des Groß'herzogtums Hessen, und das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Rhederei- Gesellschaft.
Kohlenausgleich Halle: für die Braunko^lenarubeir in den Provinzen Brandenburg, Sachsen. Posen und Schlesien sowie im Regverungsbezirk Cassel, ferner in den Herzogtümern Braunschveig und Anhalt, Kohleuausgleich Dresden: für die im Königreich Sackpen gelegenen Stein- l'ohlenzcchen imd Koksanstalten sowie für die Braun kohlen gruben des Königreichs Sachsen und des Hcrzogtmns Sachsen-Altenburg, ^.Kohlenausgleich K a t t o w i tz: für die Steinkohlenzechen rwn Ober- und Niederschlesien, _
Reichskommissar f. d. Köhlen Verteilung. Berlin: silr die aus dem Anslaud bezogenen Köhlen,
d)dcn oder dic Lieferer des Meldepflichtigeu.
2. Wenn keine Orts kohlen stelle oder Kriegswirtschafts- steUe zultändig ist, fällt die Meldung zu a) fort.
3. Kommen mehrere Kohlenauögleichstellen oder mehrere Lieferer in Betracht, so sind an alle KöhlenanS- glefchstellelr und alle Lieferer gleichlautende Meldungen zu erstatten.
4. Der Zuständigkeitsbereich der Orts kohlen stellen und Kriegswirtschaftsstellen ttftrd twn diesen Stellen öffentlich bekanntgegcben.
A r t d e r M e 1 d u n g.
1. Die Meldungen, die mit NamerrSunterschrift (Firmcmmterschrift ) des Meldepslichtigen versehen fein
müssen, dürfen 'nur aus den amtlickeu Meldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen (vergl. §4ai OrtskoA-enstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese tehlt. bei der zuständigen Kriegsamtsstelle gegen eine Qiefriihr von 0,15 Mk. für vier zmammeir^ ^hängende Karten beziehen kcrmr ^luck- die im Falle des 8 4 Abs. 3 noch weiter erforderlichen Meldekarten sind dort einzeln erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so nrüssen! für jeden Betrieb die Meldrmgciw gesondert erfolgen.
3. Sehet Meldepflichttge hat sich in der auf dev
Meldekarte näher angegebenen Weise als zu einer be- ftinrmteu Berbvaucbergruppr zugehörig zu bezeichnen Falls ein Aieldepflichtiger nach der Art seines getverb» lichen Bettiebes 'zu mehreren Verbrmlchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Berbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Bettiebgsa lehört. Im Zweisetssalle entscheidet die zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solcherr die zuständige Kriegswirtschafts^ stelle, wenn auch diese fehlt, die zuständige Kriegsamts- ftellc. >
8 6 .
Weitergabe der Meldungen seitens dev Lieferer/
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegwnge^ ist (§ 4 d), hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzngeben, bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepflrchttgen Gegenstände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeuch.
2. Bedenken gegen die Angaben einer Meldung hat der Lieferer^ ans einem gesonderten Blatt der Kriegsamts- ftelle mckznteilen.
tz 7.
Zweck der Meldung.
Durch die in vorstehendem festgesetzte Meldepflicht wird an dem bisherigen Verfahren, nach dem jeder gewerbliche Verbraucher die von ihm benöttgten meldepslick>- Ligen Gegenstände sich selbst zu Mcbaffeu versucht, nichts geändert: die Besck>aftung wird lediglich der >wntrolle durch den Reichskommissar unterworfen, der dadurch die Unterlagen für etwa notwendige Abänderungen erhält.
tz 8.
Ausnahmen.
Auf Antrag ist die zuständige Kriegsamtsstelle befugt, Ausnckhmen von bei? Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung zu bewilligen.
8 9.
Anfragen und jAuträge.
Anfragen und -Anträge, die diese Bekannttnachmrg betreffen, sind an die zuständige Orts kohlen stelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirtfchafts- ffceTle, wenn auch diese fehlt, an die zuständige .Kriegsamtsstelle zn ridften.
tz 10.
Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten Bestimmung des 8 7 der Belänntniachnng vom 28. Febniar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldsttafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Breuna stoffe erkannt werden, aut die sich die ZuwiderHandlnngj bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht.
tz 11-
Jnkra ft treten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1917.
Der Reichskommissar für die Köhlenverteilung.
Fuchs.
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die amtlichen Meldekarten bei der hiesigen Ortskohlenstelle «Gartenstraße 3) gegen eine Gebühr von 0,15 Mk. für vier Zusammenhängendo Karten zu haben sind.
Gießen, 5. Juli 1917.
Der Oberbürgermeister.
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