Vermischte*.
Aus der beschichte der Ledigensteuer.
neue Zug an brr, wie «unlängst berichtet ivurde, in Preußen geplanten Ledigensteuer ist der, das; der Gesetzgeber diesmal die ledigen lx'idcrlei Geschlechtes der Steuerpflicht unterü^rfen will. Bis- lrer war das-Gesetz galanter: es hielt sich an die Junggesellen, die iich rnn die Ernährung einer Familie druckten, und schonte die M äd- ckien. deren Reize die Imrtherzigen Männer verschmähten. Es sah in den^Hagestolzcn die Schuldigen, in den ledigen Mädchen die Opscr. In dieser Gehalt aber iit die Ledigensteuer, man >'ann ivohl sag«l, uralt: jedenfalls geht sie bis ins klassische Altertum zurück. 'Ter jimggcsellenfeindlichste aller griechischen Staaten war sicherlich Sparta. Dort wurde der Hagestolz mit einer Steuer belegt, die vielleicht noch härter wirkt, als Geldzahlung, nämlich mit bürgerlicher Entrechtung, oder, wie die Griechen diese Einrichtung nannten, um „Jtiun". Tie alten Hagestolze dursten auch nicht au den fest- Uchen Spielen teilnehmeu. sie genosseu nicht die Ehren und Ach- tnngsbezengnngen, die in Sportskreisen sonst das schöne Recht des Alters waren, ja sie hatten sich sogar gesetzlicherweise gewissen Mißhandlungen zu unLcrwcrseu. ^o dursten die Frauen an einem bestimmten Feste die Junggesellen um den 'Altar herumschleisen und pu\ mit Rutenhieben bedenken, und die Behörde konnte'die Weiblosen im Winter zwingen, nackt um den Markt zu ziehen und ein Spottlied aus sich selber zu singen. So weit zu gehen konnte man sich im milder geiitteten 'Athen doch nicht entschließen: der weise Solvn selber blieb sogar Junggeselle und als ein Freund des Gesetzgebers diesen zur Preisgabe des ledigen Standes veranlassen wollte, erwiderte er pl ilosovlisch: „Mein Freund, das Weib ist das lästigste
Frachtgut". Jnrmerhin ivaren auch in Athen die Hagestolze staatsbürgerlich benachteiligt: und auch Plato trat für eine Besten er img oder Bestrafung der Junggesellen ein und forderte, daß jeder Unverheiratete, der 35 Iialwe alt getoorden war, die Unterhaltungskosten für eine Frau in die Staatskasse zahlen sollte. Ist er übrigens dabei doch selber Junggeselle geblieben, der große Philosoph. Es scheint fast, daß er die Zahlung der von ihm geforderten Jüng- gesellensteuer immer noch für vorbeill)after gehalten hat, als die Verheiratung.
Drrselbeu Ansicht »raren die Junggesellen im kaiserlichen Rom, als Augustus seine berühmte lex Pagia Poppaia erließ. Sie kamen nämlich zu dem Ergebnis, daß selbst eine sehr hohe Innggesellen- slener ihren Geldbeutel noch immer weniger belastet, als der Unterhalt einer eleganten Frau. Und dies Bekenntnis ivoltte damals etwas besagen, denn Augustus ging den Hagestolzen in den erwähnten Gesetzen so arg zu Leibe, daß bei seiner Einbringung im Senate eine Revolution ausbrechen, zu wollen schien. Aus den wahrhaft drakonischen Bestimmungen fe Gesetzes sei nur erwähnt, daß ein Mann, der daS Alter von 25 Jahren erreicht und sich noch nicht verheiratet hatte, überhaupt die Erbberechtigung, ausgenommen bei seinen allernächsten Verwandten, verlor. Es mußten denn auch einige Milderungen bewilligt weiden, ehe das Gesetz in .Kraft treten konnte, aber gewirkt hat es bekannt!'^ auch nicht. Es ist doch aber, wie vom Kaiser Augustus, so wohl überall und zu allen Zeiten die Verehelichung als eine Art staattich-vürger 1 lcher Pflicht angesehen worden; auch dem deutschen Volke galt der Hagestolz als ein unvollkommenes Geschöpf, und hohe bürgerliche Ehrenstellungen, wie etwa das Amt eines Bürgermeisters, sind jedenfalls in alteren Zeiten Wohl nur in den allerseltensten Ausnahmefällen Unbeweibten
anvertraut worden. Eine richtige Junggesellen steuer ist dann ipätcnt in England zur Zeit Wilhelms III. und der Königin 'Anna in Wirk-« fambeft gewesen, und zwar l-attc diese Steuer eine recht schrullenhafte Form. Damals l>attc nämlich jeder ledige Mann im Her^ygsrang, sobald er das Alter von 25 Jahren überschritten hatte, 240 Mark ivi Jahre an Steuern zu zahlen, wäl>rend die Steuerverpfticht ung für alle „gemeineren" Junggesellen nur einen Schilling jährlich betrug und die Junggesellen der untersten Volksschichten sogar noch billiger eingeschätzt wurden. 1785 wurde diese Janggesellensteuer dann in der Form geregelt, daß unverheiratete Männer für ihre Dienstboten mehr bezahlen mußten, als verheiratete, und allmählich ist sie dann abgestorben.
In der Forni der Jan i g ge sellensteuer ist übrigens die Ledigensteuer heutzutage recht weit verbreitet. In der Stadt Ltzoit z. B. laben die Junggeselle,: dieselbe Sheicer zu zalftm, lvie sie für das .Halten von Lnxnshunden verlangt wird, nämlich 10 Franken jährlich — für die Herren Junggesellen eine höchst wenig schmeickn'lhafte Einschätzung. Die strengste Junggesellensteuer-Gesetzgebung iß gegenwärtig in Argentinien in Wirksamkeit. Zwischen 20 und 30 Jahren lMt der Ledige dort bereits 25 Mark an Inn gg efel lenstener zir entrichten, dann steigt der Steuerbetrag bis zum 35. Lelxnis-- jahre ans 50 Mark, schnellt dann ans 120 Mark empor, und dieser immerhin doch recht beträchtlich? Jahressatz wird selbst noch denc gebeugten Greise bis zum 75. Lebensjahre und er wird auch ddm Witwer abgenommen, wenn er nicht binnen drei Jahren sich einen neuen Lebenstrost erwählt hat. Diese argentinische (Gesetzgebung dürfte sehr nach dem Geschmackc des schönen Geschlechtes sein, uni so weniger aber der preußische Plan, auch die „Mianerblüinchen" des Lebens mit einer Steuer zu belasten.
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jsiviiiigMrstcigerililii.
Freitag, den 26. Oktober 1917, vormittags 9'/.Uhr, werden die der Firma Emil Horst in Gießen zuge- schriebeucn, nachstehend ver- zeichneten Parzellen am Großh. Amtsgericht Gießen, Ziinmer Nr. 14, versteigert:
1. Flur 5 Nr. 31 201 qm
Grabgarten am untersten Riegelpsad, auf die Wiesen.
2. Flur 5 'Nr. 32 = 539 qm Hofreite daselbst, Alicestraße Skr. 11.
3. Flur 5 Nr. 36 753 qm
Grabgarten am untersten Riegelvsad.
Die amtSgerichtliche Verfügung ist aus dem^hiesigert Ortsgericht zur Einsicht ausgehängt.
Gießen, den 13. Juni 1917. Größh. Ortsgericht Gießen. I. N.' Leo.
Todes-Unzeige.
Gestern morgen 8y 2 Uhr ist unser M lieber Vater, Schwiegervater und Groß- gf vater
Herr Heinrich Horn
nach langem Leiden sanft entschlafen.
Die traiicril-cn Hinterbliebciitü.
Garbenteich, den 27. Juli 1917
Die Beerdigung findet Samstag, den 28. Juli, nachmittags 4 Uhr, zu Garbenteich statt.
K. 8/17
—9— 5603 B
Freitag, den 26. Oktober 1917, vormittags 10 Ilbr,
iverdeu die 1. der Firma G 0 l d e n b e r g L Al n r c n s in lhießcn zu V- und 2. dem >1 atz, Jvieph, gen. Julius, daselbst zu zugeschriebenen nachstehend verzeichnereu Parzellen, zum Zwecke der Aushebung der Gemeinschaft, am Llnnsgericht Gießem Zimmer Nr. 14, verstetgerl:
1. Flur 2 !i>kr. 62 - 1369 qm Grabgarien im Gartield. \
2. Flur 2 'Nr. 03:64 - - 242 qm Hofreite daselbst. Weser straße Nr. 13.
Gießen, bett 13. Juni 1917. Großh. Ortsgericht Gießen. I. V.: Leo.
Auffordermisi.
'Alle, die irgend eine Forderung an unseren verstorbenen Vater W. Albohu I., Lollar, haben, wollen diese bis ipätcstenS 5. August 1917 beim Unterzeichneten anmelden. 5623
A. Krug, fließen, Vuchnerstraße 2.
Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei unserem schweren Verluste sagen wir herzlichen Dank. 5622
rssmilien UrM, kinlMstt imü Beitcr
Bietzen, den 27. Juli 1917.
Herr sacht godiog. Mittags- lisch in Familie od. (tzasthof. Offerten erbeten N. LI., Großer Steinwcg 9.
Samstag. 28. Juli 1917, abends 9° Uhr:
Mitglieder-Versammlung
rm Bootsbaus. 5621
/cfj
und Damennbteilnng.
Ter Unterricht fallt beme
aus. l^"I Ber Vorstand.
Leitung:
Kofrat Hermann Steingoetter. Sonntag.de, 129. Juli 19 \ 7 abends 7Vo Nbr:
Geivöhnliche Preise.
8« Dreiiiiäiieriliaus
ingsvicl in 3 Akten von Franz Schubert.
Für die Bühne bearbeitet von Heinr. Bert^-.
Berti Rebhan JLdolfLamp Verlobte.
München, £7. Juli IQ 17
K'iöbtlMraaie 17 in.
Hotel Fürstenhof > Sielen
Sonnabend von 8 Uhr, Sonntag von 4 Uhr
Im Kaffee
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2. Gastspiel des Neumann-Ouartetts, sowie des Gesangshumoristen H. Müller
mit ganz neuen Schlagern.
Sonntag abend im großen Saal.
Programme beim Portier. 5617
Vniyitr liMücklUck- und Filtp-In.
Sonntag, den 29. Juli 1917, nachnnttagS 3 Mir.
im BereitiSlokul (Sauer, Neustadt).
Mitglieder-Bersammluttg.
1. Bericht der Stallschau^Kommission. *
2. Ausstellungsangelegenheiten.
_ 3. Verlosung von z'mnglieren. 5612
Bekanntmachung.
Zwecks Boruahnie von Revinonsarbeilen ist die Strom- lieserung im Ueberlandgebiet mit Allsnah nie der Gemeinden Nrosdors-Glcibcrg, Heuchelheiin. Klein-Linden und Allendors Lahn an» Sonntag, den 29. d. Mts. von vormittags 8 bis mittags 12 Uhr unterbrochen. 56201)
Glektrizitätswcrke, llcberlandanlagc u. Straßenbahn der Stadt Gießen: Stolle.
Morgen Samstag trifft aus dent Brandplah, Eingang zum Lotauischeu Garten, eine Sendung Crinmach- nnd Salatgnrken, Nettirbe usw. ein. Bestellungen werden niirfj im Hause Neustadt 19 entgegengenomineu.
Ais Frau Fr*osch.
Original-Gemälde
Kunst-Handlung Hirz
Seltersweg 22,
= Besichtigung erbeten, =
4794
Alle Benutzer der Universitäts-Bibliothek mit Ausnahine der Studierenden haben die vor dem
9. Juli 1917 entliehenen Bücher spätestens am
10. August einzuliesern. Vom 13. August bis 29. Sepkentber ist die Bibliothek von 9—1 Uhr geöffnet.
Gießen, den 25. Juli 1917.
Der Direktor: vr. Haupt.
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.
Bekanntmachung
über b e lt Ausdrusch von Getreide.
Vom 17. Juli 1917.
21uf Grund des 8 4 Atzs. 3 der ReichS-Getreioe--Ordnung ft'fr die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 wird das Folgende beftiniml:
S 1. Wer Getreide, nämlich Roggen. Weizen, Spelz lDinkel, Fesen). Emer, Einkorn, Gerste intb Hafer, auch in Mischung, ausdreschen will oder ausdreschen lassen will, hat der Bürgermeisterei der Gemeinde, in der der Ausdrusch ftckttfürden soll (in Städten dem Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister) yor Beginn des Dreschens anzuzeigen:
1. den Namen des Besitzers des Getreides,
2. die Menge und Art deS ausz-udreschenden Getreides,
3. Zeit und Ort des Ausdreschens.
Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zugehenden Angaben in eine Liste einzutragen.
8 2. Der Arrsdrusch des Getreides ist nur mft schriftlicher Genehmigung der Bürgermeisterei (Dveschscherni zulässig. Die Ausgabe des Dreschscheins ist von der Bürgermeisterei in der Liste (§1) zu vermerken. Vor 'Erteilung des Dreschscheins ist jeder Ausdrusch untersagt.
S 3. Das ausgedroschene Getreide ist aus dem Dreschplatz tbzw. iit der Scheuer) auf einer vorschriftsmäßigen! geeichten Wage zu verwiegen. Das Wiegen darf imr durch einen hierzu verpflichteten Verwieger erfolgen, der! das Ergebnis in eine Liste auszunehmen hat.
Bevor das amtliche Verwiegen erfolgt ist, darf kein auSgedroschenes Getreide von dem Dreschplatz (Scheuer) entfernt werden.
8 4. Der Besitzer des Getreides hat sofort nach dem Verwiegen der Bürgermeisterei anzuzeigen:
1. die Menge tmd Art des zum Ausdrusch gebrachten Getreides,
2. das Gewicht des ausgedroschenen Getreides nach Getreidearten getrennt.
Alle Hintersrucht ist ebenfalls beschlagnahmt, ihre Menge ist besonders zu wiegen und der Bürgermeisterei
anzuzeigen.
Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach Kugehenden) Ltugaben in die Liste § 1 einzutragen.
^ 5. Die Kreisämter werden ermächtigt, weitergebende Ltnochnungen über Zeft und Avt des AnSdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des DreschergebnisseS^ zu treffen.
Sie können insbesondere Druschvorschriften auch lu- züglich der lveiteren in ^1 der Reichs-Getreide-Ordnung aufgesührten Früchte erlassen.
$ 6. Wer den Bestimmimgen dieser Bekanntmachung oder den hierzu von den Kreisämtern erlassenen weiter-» gehenden Vorschriften zuwiderbandelt, wird nach §79 bei* 1 Reichs-Getreide-Ordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht die schwerere' Strafe des § 80 der Reichs-Getreide-Ordnustg verwirkt wird.
D a r m st a d t, den 17. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium deS Innern, v. H o mb ergk.
Vorstehende Bekannftnachamg bringe ich hiermft zur öffentlichen Kenntnis. 56156
Gießen, den 25. Juli 1917.
Ter Oberbürgermeister: Keller.
Betr. Ausfuhr von Mehl und Backwaren.
Getnäß 8 54. 58 d der Reichs-Getreide-Ordmmg wird bestimmt:
1. Händlern, Bäckern und Konditoren ist die 2lbgabe von Mellt- und Backwaren außerhalb des Konnnunal- verbandes Gießen, vorbehaltlich der Bestinnnung des § 17 Ms. Io der Reichs-Getreide-O rdinmg verboten.
2. Bei besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen kann Antrag auf Llusnallmebewilligung gestellt werden.
3. Zuwiderhaitdlungen werden gentäß § 79 Ziffer 12 der Reichs-Getreide-Ordnung bestraft.
Gießen, den 23. Juli 1917.
Großher^ogl. Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Vorstehende Bekamrtniachimg bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
G i e ß e n . den 25, Juli 1917. 5613
Ter Oberbürgermeister: Keller.
Die Auszabluna der FamilienunterKütrunge« an
die Anaehörigen der zum Heeresdienst Einberufenen für 1.—15. August 1917 bezw. für Juli 1917 findet statt:
») Ncichsunterftütruna.
An btcieniflcn, deren Namen beginnen mit:
A—H Dienstag, den 31. Juli .1—R Mittwoch, den 1. Augllst 8—2 Donnerstag, den 2. Zlugust
£) Weitere Unterstüt.ung (Mietszusckuß).
An dieienigen, deren 2tamen beginnen mit A—H Freitag, den 3. August .7—ll Samstag, den 4. August 8—Z Mo wag/ den 6. August
o) Au Vermieter, die Mietbeträge abbolen.
Dienstag, den 7. August.
Die Auszahlungen finden von 8—1 Uhr im Stadp haus. .Zimmer Nr. 7, statt.
Die Unterstütz,tngen dürfen nur an den vorgenannten Tagen abaebolt werden. 5614F
Gießen, den 26. Juli 1917.
Der Oberbürgermeister: Keller.
Newel ln jvavr gewBnsckte« Ausstattung stilrein u.preiswerl
Um BrüfcT&efe« Uaiv. • Brmirtl


