Amtlicher Teil.
Verordnung
Wer die Regelung des Fleischverbrauchs. Vvm 2. Mai 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Bolksernälrrung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401> ivird verordnet.
Artikel 1. In der Verordnung Über die Regelung des leijchverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) werden folgende Acnderunqen vorgenomrnen:
1. An die Stelle der 88 9, 10 treten folgende Vorschriften:
8 9. Die Verbrau chsregeln n g erstreckt sich auch au die Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Joch) Fleisch und Flei'chwaren zum Verbrwkch im eigenen Hauöhcklt gewinnt.
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam schneine masten, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbstversorger können vom zkommnrialverbande ferner anerkannt Nnwden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten unb Arbeiter; für die Selbstversorgung tarnt* r D ? n Rindvieh. mit Ausnahme von Kälbern bis zu
sechs Wochen, ist die Anerkennung von der Genehmigung der üan- deszentralbeHörde oder der vvn dieser bestimmten Stelle abhängig.
Der Erwerb von Schweinen mit einem Lebendgewichte von nrehr als 60 Kilogramm zum Zwecke der SeMversorgung ist verboten.
8 9a. Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Woclstn, der Genehmigung des KvmMmralVerbandes.
Die Geuehmignng hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen, und trenn die Schlachtung nach dem 30. September 1917 erfolgt, mindestens drei Monate gehalteu hat. Die Landeszentralbehörden 1-aben Vorkehrung zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschlach- tung der Fleischvorrat des Selbstversorgers oie ihm zustehende Fleischmenge (8 10a) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist, die Genehmigung versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besonderen Stellen gegen Entgelt ab- geliefert n^erden.
Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem KornMunalverband anzirzeigen. Die Landeszentralbehövden können auch diese Hausschlachtungen von der Geiwhmigung des KommunalVerbandes abhängig machen.
Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die ''Abgabe an andere sind dem Kommunal verband anzuzeigen.
8 9b. Die .Konmttmalverbände habeir die HausschlachttMgen zu üb-erlvacken. Sie lmben Ueberwachimgspersonen zu bestellen, die insbesondere das Sch lacht gelaicht genau zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. Die Larideszentral- behvrden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben festzusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschliachben vor der Ermittelung des Schlachtgewichts zu trennen sind, und Über die Art der Gewickts- crmittlung Gnmdsatze «ttffzu stellen.
8 10. Den Selbstversorgern ist das aus der .Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd gAvonnene Fleisch nach Maßgabe der Vorschriften im 8 lös zuM Mrbnmch im eigenen Haushalt zu belassen.
Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes sotvie ferner Naturalberechtigte. insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.
8 10a. Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen mir so viele Fleischkarten, als ihm nach Abtzug der Vorräte noch zustehen.
^Wildbret und .Hühner werden mit der nach 8 6 vonr Kriegs- crnährungsamte für die Reichsfteischkarte festgesetzten .Höchstmenge augerechnet. Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch ist eine Wochen menge zugrunde zu legen, die M zwei Dritte höher ist. als die nach § 6 festgesetzte; beim ersten Schwein, das innerhalb des vom 1. Oktober ab dürfenden Jahres geschlachtet wird, ist die nach 8 6 festgesetzte Wochenmenge zu verdoppeln.
Fleisch zur Selbstversorgung darf <ruS Hausschlachtungen, die Awischcn dem 1. September und 31. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres, aus Housschlachtungen in der übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlüsse des Kalenderjahres belassen werden.
8 10d Fleisch und Fleischwaren, die aus der Hausschlachtung Yvonnen und dem Selbst vmsorger zur Selbstversorgung Überlassen sind, dürfen gegen Entgelt mrr an den KomnrunÄverband oder mit dessen Genehmigung abgegeben werden.
Die Üandeszentralbehörden können weitevgehende Einschränkungen an ordnen.
2. Im 8 14 werden folgende Aenderungen vorgenormnen:
a) In Nr. 1 wird an Stelle vvn: „§ 10" gesetzt: „ß 10b Abs. 1 oder den nach 8 10b Abs. 2 erlassenen Bestimmungen";
b) in Nr. 2 mirfc Unter den Worten. „8 5 Abs. 2" eingefügt:
..8 9 Abs. 3";
c) in Nr. 3 wird die Zahl „9" durch ,,9a" ersetzt;
d in Nr. ö wird an Stelle der Zahl „10" gefetzt: „9b,". Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dsst 15. Mai 1917 m Kraft.
. Berlin, den 2. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Regelung des Fleischverbrauchs. Vom 7. Juni 1917.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 941' und vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) bestimmen wir das Nachstehende:
8 1 Zur Anerkennung der SeMversorgung durch Schlachtung von Rindvieh, mit Ausnahme vvn Kälbern brs zu 6 Wochen, im Falle des 8 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Reichskanzlers ist unsere Osenebmigung einzuholen.
8 2. (3u tz 9a der Verordnung des Reichskanzlers.)
ersuche um (Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen, Ziege,t (siehe Bekanntmachung vonr 31. Januar 1917 über die Regelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch) und Rindvieh, mit AnÄrahme von Kälbern bis zu 6 Wocl>en, ssitt» bei der zuständigen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) sckftiftlich c,n- zuveichen. Die Gesuche müssen enthalten:
1. den Namen des Gesuchstellers:
2. die Zahl der zu seinem Haushalt gehörigen Personen einschließlich des ständigen Dienstpersonals,
a) erwachsene Personen und Kinder, die im laufenden Kalenderjahre das 6. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden;
b) jüngere Kinder:
8 das geschätzte Lebendgewicht des zu schlachtenden Tieres:
4. die Angabe des Zeitpunktes, an dem das Tier in den Besitz des 0>esnchstellers gelangt ist;
5. die '»Angabe des Zeitpunktes, an dem der Gesuchsteller die letzte Hausschlachtung vorgenommen hat.
Die Gesuche sind nach erfolgter Prüfung mit einem Vermerk über di? Richtigkett der Angaben dem zuständigen Kreisantt vorzulegen das namens des Koimnunalverbandes über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung Entscheidung trifft. Die Genehmigung oder die Ablel-nung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen, der dem GesuchsteKer durch Bevmittlung oer Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgevnrerster) zu-usdellen ist Die Genehmigung muß die Angabe desjenigen G«vichtes des Schlachttieres enthalten. das nach 8 10a Abs. 3 der Verordnung des Reichskanzlers dem .Hausschlachter überlassen werden darf.
Das Kreisantt hat allgemein für jede Gemenrde zu bestimmen, von wem überschüssiges Fleisch aus Hausschlachtungen und gegen welches Entgelt es zu übernehmen rst, sofern nicht im Einzelsall bu Erteftuug der Genehmiguwr anders bestimmt wird.
HarSscMrchtuvgrrr van AMew «ater 6 Wochen und Schafen
sind spÄcstens 24 Stunden vor der Schlachtung der Bürgermeisterei (Oberbürgernrerster, Bürgern reiner) anzumelden. Die Anmeldung ist. nackidem durch den Fleischbescl«uer gemäß 8 3 Abs. 2 das Schlachtgelvichr festgestellt ist. dem Kreisantt zu übermitteln.
8,?' der Verordnung des Reichskanzlers.)
Als UebenvachungsPersonen für Hausschtachtungen sind die z u st ä n d, g e n F l e i s ch b e s ch a u e r oder, too solche nicht in genügender Zahl vorhanden sind, sonst geeignete Personen zu bestellen. Auf die so bestellten Personen gehen die in dieser Bekanntmachung den Fleischbeschanern zugewiesenen Verpflichtungen und Rechte über. Das Kreisantt hat vvn jeder Hausschlachtungsgeneh- mrgun^ unter Beifügung der Gewichtsangabe nach 8 2 Ws. 2 letzter Latz dein zuständigen Fleischbeschauer durch Vermittlung der Bürgermeisterei (Oberbürgenrreister. Bürgermeister- Kenntnis zu steben. Die Fleischbeschauer sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß ohne Genehmigung keine Hausschlachtungen von Tieren vor* aenonunen werden, kür die die Genehmigung vorgeschriebe, l ist. Sie und verpsliästet, der Ortspolizeibehörde alle ihmm zur Kenntnis kommende,, Fälle anzuzeigen, in denen genchmigamgspslichtige oder anzeigepflichtige Hausschlachtungen olme ein geholte Genehmigung oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen worden sind.
Derjenige, der eine genehmigungspflichtige .Hausschlachtung vornehmen will, hat, nachdem ihnr der Bescheid Über dle erteilte Geiiehmigurrg zugegangen ist (Z 2 Abs. 2), dem zuständigen Fleisch- beschauer Tag und Stunde sowie Ort mrd Stelle, an denen er die Schlachtung aussühven Null. aMrzeigeiu Ebenso sind Hansschlach- tungen von Kälbern unter 6 Wochen, und Schafen, die oljne Ge- nehmigung vorge,wniMeir werden dürfen, jedoch wegen Anrechnung der Fleischmenge die Feststellung des Schlachtgewichls erfordern, dem Fleischbeschauer anzuzeigen. Der Fleischbescbauer hat sich lrechtzerttg bet der Hausschlaä)tung einzuftnden und alsbald nach erfolgter Ausweidung des Sästachttieres dessen VerwieMnq nach der Großlierzogliehen Verordnung vom 5. Dezember 1908, die amtliche Verwiegung von Schlachtvieh betreffend (Reg.-Bl. S. 351) (nachstehend abgedruckt), vorzunehmen. Wo eine Gemeindewage oder die einer öffentlichen Anftält nicht zur Verfügung steht, kann auch erne andere zuverlässige, gseichte Wage benutzt werden. Der Flelschbefchauer hat die Venviegung durch amtlichen Wiegschein zu beurkunden und Buch darüber zu führen. Er hat sich dabei zu verlässigen, ob nicht der letztgenannten Verordnung entgegen Teile von dem Schlachttier entfernt worden sind. In solchem Fall hat er die Verwiegung z,var vorzunehnren, aber alsbald Anzeige be, der Ovtsrwlizeibehörde zu erstatten, die über den Befund e,n Protokoll auftunelMen und dem' Koeisamt vorzulegen hat. Ferner hat der Wetschbeschauer. wenn das hausgeschlachtete Tier ein höheres Schlachtgewicht hat. als dem Hausfchlachter auf Grund der erteilten Genehmigung überlassen werden soll, die überschüssigen Ge- wichttsmengen von dem Schlachttter unter Mitwirkung des Haus- schlachters abzutrennen, zu oeskmagnahmen und die Uebernahnw der beschlagnahntten Fleischmenge durch die von dem Kreisamt genräß 8 2 ziveitletzter Wsatz bestimmte Person alsbald zu überlassen.
Die Fleischbescl>auer haben für die Vornahme der amtlichen Verwiegung von hausgeschlachteten Tieren sowie für die tibrigen ihnen auferlegten Verpflichtungen dieselben Gebühren zu beanspruchen wie für die Vornahnre der Fleischbeschau.
In Gemeutden mit öffentlichen SäMchthäusern, für die über die amtliche Verwiegung von Sästachttieoen und über die hierfür z'u entrichtenden Gebühren besondere Bestimmungen erlassen sind, gelten diese auä» für die Verwiegung hairsgeschlachtetcr Tiere.
Die Fleischbeschauer sind hinsichtlich der Beobachtung der ilMrn nach Vorstehenden, zukonrmenden Verpflichtungen auf ihren Diensteid zu verweisen. Werderr andere Personen mit der Ueber- nähme der hier erwähnten Verpflichtungen betraut, so find sie kreiZanttlich zu verpflichten oder, sofern sie bereits aicherlveits eidlich in Psliästen gewchNnren sind, auf ihren Eid zu verweisen.
8 4. lieber alle rmch 8 2 Ws. 1 und 4 genehmungspflichtigen und anzeigepflichtigen Hausschlachtmraen hat der Haussästachterl alsbald nach der Haussästachtung durch Vermittelung der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) unter Beifügung des amtlichen Venviegesä>emö dem Krcisamt Mitteilung zu macken. Ist geinäß § 3 Abs. 2 ein Teil des SchlculsttieveS von dem Fleisch- besckMuer beschlagnahmt und abgegeben worden, so ist darüber eine Bescheinigung des Fleischbeschauers beftufügen. Diese Bescheinig,lNg muß das Gewicht der abgegebenen Menge und den Namen des Empfängers enthalten.
Das Kreisantt stellt fest, auf wie lange der .Hausschlachter mit den zu seinem .Haushalt gehörigen Personen als versorgt zu gelten hat und läßt ihm dies dujrch Aermit elung der Bür germ.il! er (Oberbürgermeister, Bürge^av„-er; schriftlich milteilen. Gesuche um Teilselbstversorgung find zu berücksichtigen, soweit dadurch nicht eime längere Bersorgungszeft eintrftt, als nach 8 10a Abs. 3 der Verordnung des Reichskanzlers zulässig ist.
Z 5. Hcmsschlachtungen von Hühnern (Hähüren und Hennen) ind dem Kommuiralverband, in dessen Bezirk sie vorgeusm-menl werden, binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen. Bei Hähiven ist außerdem anzu-geben, vb sie über oder unter l U Jahr alt sind.
ß 6. Notschlachtungen sind binnen 24 Stunden der Bürgermeisterei (Oberbürgerineister, Bürgermeister) nnd vm, dieser dem Vorstand ves Komnumalverbands anzuzeigen, der über das Tier
verfügt-
Das Fleisch notgeschlachteter Tiere, das ohne Einschränkung ür den menschlichen Genuß tauglich befunden wird, unterliegt der BerbraUchsregelung rvie Sckstachtvrehsleisch. (is ist m der Regel von dem Komnttmalverband zu einem von dessen Vorstand der allgemeinen Preislage eittsprechend zu MUmiwenbat Preis zu übernehmen.
Ucber die Aufteckprung von Fleisch aus Notschlachtungen und anderen Schlachtungen, das für minderwerttg oder bedingt tauglich erklärt worden ist, gilt die Vorschrift in 8 1 Abs. 2 unserer Bekanntmachung vom 24. Januar 1917, die Verwertung des minderwertigen und bedingt tauglichen Fleisches aus Notschlach- tungen nach anderen Schlachtungeir betreffend (Reg.-Bl. S. 26).
Dem Besitzer kann auf Aurrog das Fleisch aus Notsttilachtun- gen, sowie aus gewerblichen Schlachtungen, bei denen er wegen eines WählchhoftsinangelS zur Zurücknahme des Schlachttieres verpAichtet Vst, zu den gleichen Bedingungen überlassen werden, wie )k für HausschlattZtungen vorgesehen sind. Auch können solche Schlachttieve an mehrere Besitzer (Selbstversorger) unter den gleichen Bedingungen abgegeben werden. Für oie Aufrechnung ind die Vorschriften in Absatz 2 und 3 maßgebend.
8 7. Wer Rot-, Dam-, SäMarz- oder Rehwild (Wildbret) tin eigenen Haushalt v-erwendot oder an andere abgäbt, hat dies binnen 48 Stunden dem Mmmunalverband, vr dem der Verbrauch 'tattsindet, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß den Namen und Wohnort des Em^äirgers, die Art urrd das Gewicht des Wildbrets abzüglich Decke oder Schwarte enthalterr.
8 8. Aufgehoben werde,::
1. die Bekanntmachung vom 6. Septcnnber 1916 zur Ausführung der Verordn,mg über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reg.-Bl. S. 179) mit Ausnahme der § 1 imd 6;
2. die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1916 über das Verbot des Erwerbs gemästeter Schveine zum Zweck der Hausschlachtung (Reg.-Bl. <§. 211).
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnrs bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Fleisch und Fleischlvaren, ans die sich die strafbare Handlmrg bezielst, eingezogen werden, ohne Unter- chied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 10. Gegeiuvärttge Bekanntmachmrg tritt sofort in Kraft.
Darmstadt, den 7. Juni 1917.
Großherzogliches Ministerium des Jnnerm v. Homberg?.
Verordnung
das amtliche Verwiegen der Schlachtttere betreffend.
Vom 5. Dezember 1908.
Mftr Mlerhöchster Ermächttgung Seiner Königlicherr Hobeit des Großherzogs !vird hierdurch verordnet:
8 1. Schlachttiere sind nur dann anttlich zu verwiegen, we,rn der Besitzer es beantragt. Das amtliche Verwregen dar? war von vereidigten Verwiegern und nur mit solchen Wagen twsoemtimen
werden, die den Eichstempel tragen und CSgcntum der Gemeirrde oben einer öffentlichen Anstalt sind. *
Gemeinden mit öfsentlrckMN Schlachthäusern können verbieten, daß än diesen andere Wagen, als die darin aufgestellten amNichen, benutzt werden.
Mit der Vornahme der amtlichen Berwiegunger, sind, insoweit nicht in öffentlichen Schlachthäusern mit Schlachthauszwang ^besondere Verwieger angestellt sind, die Fleischbeschauer zu betrauen.
8 2. Die Sästachttiere sind, wenn nicht ausdrücklich a twas anderes verlangt wird, nach den in den §8 4 und' 5 dieser Ver ord-» nung enthaltenen Vorschriften zu verwiegest..
Anträge auf Verwiegungen, die von den in Absatz 1 genann 4eu Vorschriften abweichen, sind dem Verwieger schriftlich zu übergeb en. Sie müssen die Art der verlangten Verwiegung genau bezeichn en und mit Datum und Namensunterschrift versehen fern.
§ 3. Die Verwieger haben über alle amllichen Berwiegunge. n Buch «zu führen, uud zwar getrennt für Verwiegungen:
a) nach den 88 4 und 5;
b) nach § 2 rlbs. 2 dieser Verordnung.
Tag und Stt,nde der GewichtSseststellung sind bei jeder Ver-ü Wiegung in das Verwiegebuch einzutragen.
8 4. Für bk Feststellung des Lebendgewichts gelten solgerrde Vorschriften:
a) Großvieh muß stets einzeln verwogen werden;
b) Kleinvieh und Schweine dürfen, soweit es die Größe der Wage zuläßt, bis zu 10 Stück zusammen verwogen werden;
o) unbedingt nöttge Anbrndestricke sind mit zu verwiegen.
tz' 5r .Für die Festsdellung des Schtachtgewichts gelten folgende: Vorschriften:
l. Die Gewichtsermtttelung erfolgt bei Großvieh in ganzen Tieren (soweit es die Größe der Woge zuläßt), in Hälften oder in Vierteln, bei Kleinvieh und Schweinen nur einzeln und in ganzen Tieren.
Großvieh und Schweine sind vor dem Verwiegen zu spalten.
II. Vor der Gewichtsermittelung sind beim Ausschlachten' vom Tiere zu trennen:
A. bei Rindern (einschl. Kälbern), Schafen und Ziegen:
a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett daran ver< bleibt;
b) der Kops im Genick vor dem ersten Halswirbel ohne jedes
Halsfleisch;
c) die Füße im ersten Gelenk Wer dem Schienbein:
6) die Eingeweide der Brust-, Daw- und Mckcmhötste müt den im haftenden Fettpolstern, jedoch ohne Nieren, Nierenfett und Schlußfett:
s) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teil der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie die Lufttöhrc, die Thymusdrüsen (Milcher) und der sehnige Teil des Zwerchfells; k) das Rückenmark bei gespaltenen Rindern;
g) bei männlichen Tieren der Penis (S-icmct) und die Hoden, jedoch ohne das sogenannte Sackselt, bei Kühen das Euter, jedoch ohne Voreuter:
h) bei Großvieh der Schwanz ztvifchen dimr zweiten und dritten Schwanzwirbel;
6. bei Schweinen:
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Deckenhölüc, jedoch ohne Meren, Nierenfett und Schmalz: b^ die Zunge, die Luftröhre nnd der Schluß, ,'edvch ofme jedes .Kinnbacken-- und .Halsfleisch und obne H^sdrüsen;
c) das Zwerchfell ohne anhaftendes Schmal--: ä) bei männlichen Schweinen die äußeren Gcschüeckttsteile, bei Mutkerschweinen die Zitzen; e) das Rückenmark;
k). bje Augäpfel und das Innere der Ohrmuschel^
III. Bel Entfernung der unter II A und B angegebenen 'Teile, titfr* besondere der Geschlechtsorgane, des Afters und der-Blase, so- lvie beim Ausstechen der Augen und Ohren und beim Entfernen der Zitzen bei Schweinen dürfen nicht auch benachbarte Teile ■entfernt werden.
IV. Erfolgt die Gewichtsermi ttelung innerhalb zwei Stunden nach dem Töten des Tieres, so sind bei Groß- und .AeinvL'h 2 «*>, bei Schweinen
bis zu 50 Kilogramm Schlachtgewicht 1 Kilogramm. von 51 bis 75 Kilogramm Schlachtgewicht 1,5 Kilogrt'mm über 75 Kilogramm Schlachtgewicht 2 Kilogramm für Wdrmgewicht in Abzug zu bringen.
Erfolgt die GewichtSfeststellung später, so ist ein ^lbzug nicht mehr gestattet.
8 6. Bei Vornahme amtlicher Verlviegungell haben die Verwieger jedesmal zil prüfen, ob den in den 88 4 intb 5 entbaldeneir Vorschriften, oder wenn es sich um Venviegungen nach 8 2 handelt, ob den vertragsmäßig eingegangenen Bedingungen entsprockien ist.
Sind die in den 88 4 und 5 enthaltenen Vorschriften ober die vertragsmäßig eingegangenen Bedingungell nicht nngehallen, insbesondere an einem Sckstachttiere me'hr Teile als zulatzsig entfernt worden, so hat der Verwieger die tt^wichtsfeststellung dennoch vor^unehmvn und sie, sowie bie TZerletzlvng der Berwletwrvor» schrlftcn nach Art urkd Umfang in das Berwiegebuch (§3tt) einzutragen, die Ausstellimg eines Wiegescheines aber zu verw'igern.
Der als Verkäufer des Schlachttieres sich ausweisenden sberson ist auf Verlangen Einsicht von den -nach Absatz 2 gemachten Einträgen in das Venviegebilch zu gestatten.
8 7. lieber jede amtliche Verwiegung ist, ansgenommela im Fall deS 8 6 Absatz 1, ein Wiegschein zu verabfolgen. Mle ÄJieg- scheine müssen die Angabe von Tag und Stunde der Gewichts- seststellung ektthnlten.
Für die Wtegscheine sind besondere Formulare zu venveniden. und zwar:
ä) für Verwiegitngeil nach den in den KZ 4 und 5 enthalteilen! Vorschriften solche, die in schwarzem Fettdruck V>« Ucberschrrft tragen:
»Amtliche Verwiegung nach den in den §§ 4 uud 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1968 enthalttmn Vorschriften."
Auf diesen ist das nach § 5 Ziffer IV Absatz 1 in Ab- 4mg zu bringende Warlngewicht anWgebell oder aber z» vermerken, daß nach 8 5 Ziffer I>. r Ablaß 2 ein Abzug nicht gestattet ist;
b) für Berwiegungon nach 8 2 Msatz2 svlckie, die in rotem Fettdruck die Ueberschrift tragen:
„Amtliche Verwiegung nach 8 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1908, abweichend von den in den 88 4 und 5 enthaltenen Vorschriften."
Aus diesen ist stets die Art des Venviegens gemäß des nack/ 8 2 Ms. 2 gestellten schriftlichen AntlxrgS anzugelren.
Die für die amtlichen Verwiegimgerl vorgeschriebenen Wieg- scheiire dürfen bei nicht amtlichen Verwiegungen nicht verwendet werden. ^
8 8. Die zum -Schlachten in ein öjfentlick-es Scdlachthaus mit Schlachchcmözwang zu verbringenden Schveine sind aus Verlangen des Einbriugers am Eingangstor in dauerhafter Weise so zu kennzeükmen, daß bei der Feststellung des Schl achtgelvichts (§5) eine Vcttvechselung mtt anderen Schweinell nicht stattsinden kann.
8 9. Diese Verordnung tr^'tt am 1. Jcmuac 1909 in Kraft.
D a r m st ad t, deir 5. Dezember 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Braun. 4 Dr.- Seyferth.
Betr.: Regelung des Fleischverüttnuchs.
An den Oberbürgermeister zu Kieszen, die (^roßh. Bürger, meistereicn der Landgemeinden L'es Kreises, Grotzh. Polizei-.
amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des .Kreises.
Vorstehende Verordnung vom 2. Mai JL917 nebst Ansftib- rungsbestimmuug vonr 7. Juni 1917 sind ortsüblick bekaintt zu machen rind sind Zuwrderhandltlngeri zur Anzeige zrl bringen. Auf drc Verordnung vonr 6. Dezember 1908 sind die betreffendest Wiegemeister und die Fleischbeschauer, auch die Hausschlachtungeu: ausübenden Personen Knzuweisen.


