Ausgabe 
25.6.1917 Erstes Blatt
Seite
6
 
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Ms Frühobst im Sinne dieser Bekanntmachung gilt alles Obst, das vor dem 1. September abgesetzt wird.

§ 5. Pflücker und Sammler von Waldbeeren aller Art dürfen ihre Ernte nur an die Aufkäufer der Landesobststelle absetzen.

8 6. Versteigerungen von Obst sind gestattet, jedoch sind die Erwerber des gesteigerten Obstes verpflichtet, die im eigenen Haushalt nicht benötigten Mengen an den für den Versteigerungsort zuständigen Kommissionär der Landesobststelle abzuführen.

8 7. Wer die festgesetzten Höchstpreise umgeht oder Übertritt, wird nach § 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915, sowie nach £ 13 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 30. August 1916, mit Gefüngnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Darmstadt, den 23. Mai 1917.

Die Landesobststelle Dr. Wagner.

Bekanntmachung

betreffend Höchstpreise für Frühobst im Jahre 1917.

Vom 24. Mai 1917.

Die Landesobststelle hat in der Sitzung vom 21. Mai 1917 auf Grund der Verorderung des Bundesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungs­regelung vom 25. September / 4. November 1916, sowie der Verordnung des Bundesrats über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 in Verbindung mit der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern betr. Obstversorgung vom 15. Mai 1917 bis auf weiteres folgende Höchstpreise für V 2 Kilo = 1 Pfund frei Verladestelle festgesetzt:

Obstart und Erntezeit

Erzeuger-

Höchst­

preis

Der­

braucher­

höchstpreis

Erdbeeren (Ananas) in den ersten 8 Tagen der Ernte .

Erdbeeren (Ananas) nach Ablauf der ersten 8 Tage . .

.55

.80

Erdbeeren, kleinfrüchtige für Marmelade.

.30

.50

Monatserdbeeren einschl. 1 vom 1.15. Juni .

1.20

1.70

Walderdbeeren } ab 16. Juni bis Schluß d. Ernte

1.

1.50

Süßkirschen, großfrüchtige, vom 1.15. Juni.

.50

.70

versandfähige Ware, ab 16. Juni bis Schluß der Ernte .

.40

.60

Süßkirschen, kleine u. weiche Früchte, v. 1. Juli b. Schluß d. E.

.25

.40

Bei einer guten Süßkirschenernte ermäßigen sich diese Preise um 25 %.

Sauerkirschen einschl. | vom 1.15. Juni.

.50

.70

halbsaure Kirschen / ab 16. Juni bis Schluß der Ernte

.45

.65

Johannisbeeren, rote und weiße.

.30

.46

Johannisbeeren, schwarze..

.40

.66

Stachelbeeren, grüne und reife.

.30

.46

Himbeeren und Brombeeren vom 16.30. Juni . ,

.70

1.

ab 1. Juli b. Schluß d. Ernte

.55

.80

Heidelbeeren.

.25

.40

Frühbirnen vom 16. Juni bis 31. Juli.

Frühäpfel vom 16. Juni bis 31. Juli .

.30

.45

.35

.50

Bemerkung : Für Frühbirnen und Frühäpfel, im Monat August reifend, sowie für Herbst- und Winterobst, vom

1. September an reifend, werden die Höchstpreise später festgesetzt.

Falläpfel, bis 31. August .

.06

.15

Mirabellen..

.40

.56

Reineclauden, echte.

.30

.46

Aprikosen u. Pfirsiche, in den ersten 8 Tagen der Ernte

Aprikosen u. Pfirsiche, l. Wahl.

.60

.80

Aprikosen u. Pfirsiche, 11. Wahl.

.40

.60

Türkische Kirschen (Mirabolane) .

.20

.36

Spillinge, gelbe , vom 1.15. Juli.

.40

.56

i v. 16. Juli b. Schluß der Ernte. . . .

.30

.46

Edelpflaumen, einschl. } vom 16.31. Juli.

.35

.50

Frühzwetschen j ab. 1. August b. Schluß der Ernte

.28

.45

Pflaumen, gewöhnliche.

.20

.35

Dle Landesobststelle setzt für die Erzeugergebiete von Erdbeeren, Aprikosen und Pfirsichen im Benehmen mit dem zuständigen Kornmissionär den Zeitpunkt fest, vorr wann ab die Höchstpreise in Kraft treten. Die festgesetzten Erzeuger- wie Verbraucherhöchstpreise kömren nur für wirklich einwandfreie Handelsware gefordert werden. Für geringwertige und überreife Früchte tritt ein ent­sprechender Preisabschlag ein.

Zuwiderhandlungen gegen diese Höchstpreise werden gemäß § 17 der Ver­ordnung des Buirdesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- regelung vom 25. September/4. dWvember 1915, sowie nach § 13 der Bekannt­machung Großh. Ministeriums des Innern vom 30. August 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Darmstadt, den 24. Mai 1917.

Die Landesobststelle Dr. Wagner.

Bekanntmachung

betr. Kommissionärbezirke zum Aufkauf von Obst.

Die Kommissionärbezirke wurden wie nachstehend angegeben festgelegt, gleichzeitig wurden zu Kommissionären folgende Herren bestellt:

Provinz Starkenburg:

Kreis Heppenheim .Gg. Listmann, Heppenheim a. d. B.

ausgenommen die Gemeinden:

Rimbach, Lörzenbach, Fürth, Krumbach,

Mitlechtern, Lauten-Weschnitz, Erlenbach,

Jgelsbach, Linnenbach, Ellenbach.

Kreis Bensheim.Obstverwertungsverein Zwingen-

dazu obige Gemeinden d. Kr. Heppenheim berg (Hessen)

Kreis Dieburg.Gebrüder Haas, Groß-Bieberau

Kreis Erbach .Obstgroßmarkt Worms a. Rh.

Kreis Darmstadt .Karl August Mahr II., Traisa.

Provinz Rheinhefsen:

Kreis Worms .Obstgroßrnarkt Worms a. Rh.

Kreis Alzey .Obstgroßmarkt Worms a. Rh.

Kreis Oppenheim sowie vom Kreise Worms die Gemeinden Gimbsheim, Alsheim . Funk & Rief, Guntersblum

Kreis Dingen, oft. Teil . ..Obst- und Gartenbauverern Jngek-

Heidesheim, Frei - Weinheim, Wackern- heim a. Rh. heim, Nieder- u. Ober-Ingelheim, Groß- Winternheim, Schwabenheim, Buben­heim, Elsheim, Engelstadt, Jugenheim.

Kreis Bingen, westl. Teil .Adam Heiser, Nieder-Jngelheim

Bingen, Kempten, Gaulsheim, Büdes­heim, Gau-Algesheim, Ockenheim, Die­tersheim, Sponsheim, Dromersheim,

Appenheim, Nieder-Hilbersheim, Aspis­heim, Gensingen, Grolsheim.

Kreis Groß-Gerau.Obstmarkt (Bürgermeisterei)

Nauheim b. Groß-Gerau

Kreis Mainz, südl. Teil .Wilhelm Heiser jr., Nied.-Ingelheim

Laudenheim, Klein-Winternheim, Ebers­heim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Zorn­heim, Sörgenloch, Nieder- u. Ober-Olm,

Essenheim, Stadecken.

Kreis Mainz, nördl. Teil .. . Spargel-, Obst- und Gemüsebau-

Mainz-Kastel, Mombach, Budenheim, vereinMoguntia", Gonsenheim

Gonsenheim, Finthen, Bretzenheim,

Weisenau, Kostheim, Gustavsburg, Drais,

Marienborn, Hechtsheim.

Kreis Offenbach a. M .Heinrich Gilbert, Osfenbach a. M.

Provinz Oberhessen:

Kreis Friedberg .A. Stahl Ww., Friedberg

Kreis Gießen .Obstverwertungsgenossenschaft,

e. G. m. b. H., Gießen

Kreis Büdingen .Obst- u. Gartenbauverein Büdingen

Kreis Alsfeld .Oberh. Kornhausgenossenschast,

e. G. m. b. H., Alsfeld

Kreis Lauterbach .Oberh. Kornhausgenossenschast,

e. G. m. b. H., Alsfeld

Kreis Schotten. Gg. Spanier 12., Schotten.

Darmstadt, den 30.Mai 1917.

Die Landesobststelle Dr. Wagner.

Die Regelung des Obstverkehrs in Hessen für das Jahr 1917.

Durch Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 25. April 1917 wurde der Geschäftskreis der Landesobststelle auf den Verkehr mit Frühobst sowie Beeren- und Steinobst ausgedehnt. Im freien Handel bleiben allein Pfirsiche und Weintrauben.

Die Regelung ist verschieden für den gelverbsmäßigen Aufkauf von Obst und die Mgabe an Selbstverbraucher.

Der gewerbsmäßige Aufkauf ist im Gebiete des Großherzogtums der Landesobststelle Vorbehalten. Sie übt ihr Aufkaufsrecht aus durch die Kommis­sionäre und Aufkäufer, die Ausweiskarten der Landesobststelle erhalten. Der Aufkauf von Obst durch andere Händler, sowie die Abgabe an solche ist ver- boten und strafbar.

Die Landesobststelle vermittelt das zu erfassende Obst nur an Stadt­verwaltungen, Konsumentenvereinigungen, Konservenfabriken, Lazarette, Kriegsküchen und Fabrikspeiseanstalten auf Grund besonderer Bedingungen. Die Kleinhändler und Ladengeschäfte in den Städten erhalten Obst zum Wieder­verkauf durch diejenigen Stadtverwaltungen, lvoselbst das Obst abgesetzt lvird.

Gestaltet ist außer bei Waldbeeren auch der Absatz des Obstes vom Erzeuger unmittelbar an Selbstverbraucher. Hierfür gelten jedoch besondere Be­stimmungen.

Innerhalb der gleichen Geineinde ist der unmittelbare Verkehr zwischen Obsterzeuger und Selbstverbraucher nicht beschränkt. Es sollen aber vom Er­zeuger bei Steinobst jeweils nicht mehr als 25 Kilo Bruttogewicht, bei Beeren obst nicht mehr als 10 Kilo Brutto auf einmal abgegeben werden. Für den Verkehr mit Winterobst erläßt die Landesobststelle späterhin noch besondere Bestimmungen.

Will ein Verbraucher aus einer anderen Gemeinde Obst beziehen, so muß er sich von dem für den Versandort zuständigen Kommissionär oder dessen Beauftragten einen Beförderungsschein verschaffen. Auch hier gelten als

Höchstmengen 25 kg bzw. 10 kg Bruttogewicht für den einzelnen Bezug.

Außerhalb Hessens wohnende Verbraucher benötigen zu dem Bezug von Obst aus dem Großherzogtum Hessen ebenfalls einen besonderen Besörderungs- schein, der von der Geschäftsabteilung der Landesobststelle in Darmstadt, Sand­straße 36, anzufordern ist. Auch hier darf die zum Versand zugelassene Menge jeweils 25 kg bzw. 10 kg Bruttogewicht nicht übersteigen.

Die Beförderungsscheine müssen vom Selbstverbraucher stets unmittelbar an den Erzeuger eingeschickt werden. Eine Weitergabe an andere Personen, insbesondere Händler, ist verboten und strafbar.

Obsterzeuger, die ihr eigenes Obst auf den städtischen Wochenmärkten absetzen, also die sonst deni Groß- und Kleinhändler obliegende Tätigkeit selbst übernehmen, dürfen den Verbraucherpreis nur berechnen, wenn sie ihr Obst pfundweise (Höchstmenge 5 Pfund) direkt an die Verbraucher abgeben. Außer­dem haben diese für jede Sendung einen besonderen Beförderungsschein (von roter Farbe) bei dem für den Wohnsitz zuständigen Kommissionär oder dessen Beauftragten zu lösen, wofür eine Gebühr von M .10 auf jedes Pfund der Sendung zu entrichten ist. Die Belieferung von Kleinhändlern (Höckern) auf den Wochenmärkten durch die Erzeuger ist verboten.

Waldbeeren aller Art dürfen von den Pflückern und Sammlern nur an die Aufkäufer der Landesobststelle abgesetzt werden. Eine Wgabe an Selbstver­braucher ist verboten und strafbar.

Eine Umgehung der festgesetzten Höchstpreise in irgendwelcher Art durch Zahlung von Trinkgeldern, erhöhte Fuhrkosten u. dgl. ist strafbar und wird unnachsichtlich verfolgt werden.

Versteigerungen von Obst sind gestattet, jedoch sind die Erwerber gesteigerten Obstes verpflichtet, die nicht im eigenen Haushalt benötigten Mengen an den für den Versteigerungsort zuständigen Kommissionär der Landesobststelle abzuführen.

Da die Landesobststelle die Ausgabe hat, die großen Städte, Konserven­fabriken und andere für die Volksernährung wichtige Anstalten mit den erforder­lichen Obstmengen zu versorgen, ist es dringend geboten, daß auch die Obst­züchter die Tätigkeit der Landesobststelle in jeder Beziehung unterstützen. Vor allem ist es notwendig, daß das Obst in richtiger Versandreife geerntet wird und alle verfügbaren Mengen den Unterhäusern der Landesobststelle angeboten werdem Nur wenn die Obstzüchter mit der Landesobststelle Hand in Hand arbeiten, kann verhindert werden, daß die Reichsbehörden zu einer Beschlag­nahme des Obstes schreiten, die für den Erzeuger in jedem Falle gewisse Härten mit sich bringen würde.

g. C. Wtttich' sche Hosbuchdruckerei. Darmsladt,