Ausgabe 
25.6.1917 Erstes Blatt
Seite
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Regelung des Wverkehrs i> Me M.

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Bekanntmachung

betreffend Obstversorgung vom 30. August 1916.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis­prüfungsstetten und die Bersorgungsregelung vom 25. September / 4. No­vember 1915 wird zur Regelung des Verkehrs mit Äpfeln, Birnen und Zwetschen eineLandesobststelle" in Darmstadt (Telegrammadresse:Landesobststelle Darmstadt") Telephonnummer 2696 errichtet.

8 1. Sie besteht aus je einem Staatsbeamten als Vorsitzenden und als stellvertretendenr Vorsitzenden und aus je einem von uns zu bestimmenden Vertreter und Stellvertreter

1. der Ersten und Zweiten Kammer der Landstände,

2. der Landwirtschaftskammer,

3. der Vorstände der Städte mit mehr als 20 000 Einwohnern,

4. des Landesobstbauverbandes,

5. der Obstmärkte des Landes,

6. der Konsumenten,

7. der Eentralgenossenschaft der Hess, landw. Consumvereine.

Die Mitglieder der Landesobststelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Aus­lagen an Transportkosten werden von denjenigen Körperschaften vergütet, die

sie vertreten.

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den Verkehr mit den staattichen Behörden. Die Landesobststelle ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier weiterer Mtglieder. Zu einem Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Landesobststelle hält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden werden.

Sie erledigt außer den Verwaltungsangelegenheiten insbesondere die nach­folgenden Aufgaben:

а) Feststellung der im Großherzogtum vorhandenen Obstmengen;

d) Erhebung des Bedarfs der Städte und Jndustriegemeinden an Äpfeln, Birnen und Zwetschen, der Obstweinerzeuger an Kelterobst und der Konservenfabriken an Obst für die Herstellung von Dauerwaren jeder Art;

o) Regelung des Bedarfs der Städte und Gemeinden, Obstweinkeltereier: und Konservenfabriken nach Maßgabe der im Lande verfügbaren Obstmengen;

б) Preisregelung auch auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914, betreffe,rd Höchstpreise, und der dazu erlassenen abändernden Be­stimmungen;

v) Festsetzung der Geschäfts- und Lieferungsbedingungen für den Auf­kauf und die Lieferung von Äpfeln, Birnen und Zwetschen;

k) Aufkauf des Obstes, soweit möglich, unter Inanspruchnahme der im Lande vorhandenen Obstbauorganisationen, Obstmärkte, landwirt­schaftlichen Genossenschaften, Vertrauensmänner der Landwirtschafts- kammer und der gewerblichen Aufkäufer;

g) Ablieferung des Obstes; *

h) Abgabe von Obst an außerhessische Kommunalverbände.

Die Ausführung der Aufgaben unter f bis h und die gesamte Erledigung des damit verbundenen Geschäftsverkehrs fällt der Centralgenossenschaft der Hessischen Landwirtschaftlichen Consumvereine, e. G. m. b. H. Telephon­nummer 2449 in Darmstadt zu.

§ 2. Der gewerbsmäßige Auskauf von Äpfeln, Birnen und Zwetscben im Großherzogtum ist nur der Landesobststelle und ihren Beauftragten gestattet.

Erzeuger dürfen Apfel, Birnen und Zwetschen außer an in Hessen wohnhafte Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt (s. 8 4) nur an die Landes- obststelle und deren Beauftragte verkaufen. An andere Personen, die' hiernach vom Einkauf ausgeschlossen sind, ist der Verkauf verboten. Derartige Kauf­verträge sind nichtig.

Kaufverträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ab­geschlossen worden sind, sind nichtig und dürfen nicht erfüllt werden.

ß 3. Wer Obst zum Zwecke der gewerblichen Verarbeitung in seinem Be­triebe erwerben will, hat sich der Vermittelung der Landesobststelle zu bedienen.

tz 4. Der Aufkauf von Obst durch Haushaltsvorstände beim Erzeuger kann nur auf Grund von Bezugsscheinen der Landesobststelle erfolgen. Die Landes­obststelle kann die Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ermächtigen, Bezugsscheine auszustellen.

A 5. Die Regelung des Verkehrs mit Obst auf dem Wochenmarkt und im Kleinverkauf, sowie die Festsetzung der Preise hierfür bleibt den Städten und Gemeinden insoweit überlassen, als die Landesobststelle nicht andere Anord­nungen trifft.

ß 6. Die Landesobststelle wird den gewerblichen Aufkauf von Obst durch die von ihr zugelassenen Aufkäufer vornehmen. Diese müssen eine von der Landesobststelle ausgefertigte Erlaubniskarte bei ihren Ankäufer: mitführen und auf Verlangen den Polizeiorganen und den Beauftragten der Landes­obststelle vorzeigen.

Die Aufkäufer sind für Handlungen der Hilfspersonen, d:e ste verwenden, verantwortlich.

8 7. Die Landesobststelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäfts­räume der Aufkäufer besichtigen und Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen und sonstige Belege nehmen zu lassen.

8 8. Die Landesobststelle kann nur solche Personen zun: Ankauf zülassen, die schon vor dem 1. August 1914 Obsthandel betrieben haben. Die Zulassung wird versagt, wenn sie einer geordneten Durchführung der Regelung des Obst­verkehrs hinderlich wäre oder wenn in der Person des Nachsuchenden Gründe vorliegen, die seine Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Zulassung widerrufen werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden. Die Zulassung und der Widerruf werden nach näherer Anweisung der Landesobststelle bekannt gemacht.

8 9. Gegen die Versagung und den Widerruf der Annahme ist Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei derjenige:: Stelle einzulegen, die ihn erlasse,: hat. Zuständig zur Entscheidung übxr die Beschwerde ist Großherzogüches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist endgültig.

8 10. Über Streitigkeiten, die bei der Zuteilung und der Deckung des Bedarfs entstehen, entscheidet Großherzogliches Ministerium des Innern, Ab­teilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, endgültig.

§ 11. Die Kosten der Landesobststelle fallen, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen gedeckt werden, der Staatskasse zur Last.

8 12. Die Kreisämter, die Gemeinde- und Kommunalbehörden haben der Landesobststelle auf Erfordern Auskunft zu geben und ihren Anweisungen zu entsprechen und sie über alle Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Verkehrs mit Obst auf dem laufenden zu erhalten. Es stehen ihr ferner auf diesem Ge­biete alle Befugnisse zu, die nach 88 6 bis 10 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung den Preisprüfungs­stellen übertragen sind.

8 13. Wer diesen sowie den von der Landesobststelle in Ausführung dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

8 14. Die Bestimmungen treten mit dem Tag ihrer Verkündigung in Kraft.

Darmstadt, den 30. August 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Obst vom 25. April 1917.

In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 30. August 1916, Obstver­sorgung betreffend (Regierungsblatt S. 170), wird folgendes bestimmt:

8 1. Der Geschäftskreis der Landesobststelle wird auf den Verkehr mit Frühobst, sowie Beeren- und Steinobst ausgedehnt. Ausgenommen hiervon bleiben Pfirsiche und Weitrauben.

8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Darmstadt, den 26. April 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern

v. Hombergk.

Bekanntmachung

betreffend Regelung des Verkehrs mit Obst und Südfrüchten

vom 22. Mai 1917.

Durch Bekanntmachung vom 16. Mai 1916 wurde vom Großherzoglichen Mnisterium des Innern ir: Ausführung der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über.den Verkehr mit Gemüse, Obst und Südfrüchten vom 3. April 1917 folgendes, bestimmt:

8 1. Für den Verkehr mit Obst und Südfrüchten ist:

Kommunalverband im Sinne der Verordnung das Großherzogtum.

Gemeinde jeder im Sinne des 81 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband.

Vorstand der Gemeinde in Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden die Bürgermeisterei.

Vorstand des Kommunalverbandes und zuständige Behörde die Landes­obststelle in Darmstadt.

Höhere Verwaltungsbehörde Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.

Landesstelle für Angelegenheiten der Obstverjorgung die Landesobststelle.

8 2. Die dem Kommunalverband oder den Gemeinden übertragenen An­ordnungen erfolgen durch deren Vorstand.

8 3. Zur Festsetzung von Groß- und Kleinhandelshöchstpreisen für Obst und Südfrüchte im Großherzogtum ist nur die Landesobststelle berechtigt.

Darmstadt, den 22. Mai 1917.

Die Landesobststelle Dr. Wagner.

Bekanntmachung

betreffend Regelung des Verkehrs mit Obst

vom 23. Mai 1917.

8 1. Der gewerbsmäßige Auskauf von Obst mit dlusnahme von Pfirsichen und Weintrauben erfolgt ausschließlich durch die von der Landesobststelle zu­gelassenen Aufkäufer. Diese Aufkäufer müssen eine von der Landesobststelle ausgefertigte Ausweiskarte mit sich führen.

8 2. Der Verkauf von Obst durch Erzeuger unmittelbar an Selbstver­braucher ist gestattet nach Maßgabe der nachstehend unter 8 3 und 8 4 erlassenen Vorschriften. Beim unmittelbaren Verkauf darf der Erzeuger dem Selhstver- braucher nur die Erzeugerpreise abnehmen.

Erzeuger, die ihr eigenes Obst auf städtischen Wochenmärkten absetzen, also die sonst dem Groß- und Kleinhändler obliegende Tätigkeit selbst über­nehmen, dürfen den Verbraucherpreis nur berechnen, wenn sie ihr Obst pfund­weise (Höchstmenge 6 Pfund) direkt an die Verbraucher abgeben.

Die Belieferung von Kleinhändlern (Hockern) auf Wochenmärkien durch die Erzeuger ist verboten.

8 3. Der unmittelbare Obstverkehr zwischen Erzeuger und Selbstverbraucher innerhalb der gleichen Gemeinde ist nicht beschränkt. Zur Beförderung des Obstes nach einer anderer: Gemeinde ist ein Beförderungsschein erforderlich, der für hessische Selbstverbraucher bei dem für den Versandort zuständigen Kommissionär der Landesobststelle, für außerhessische Selbstverbraucher durch die Geschäftsabteilung der Landesobststelle (Centralgenossenschaft der Hess, landwirtschaftl. Consumvereine) Darmstadt, Sandstraße 36, ausgestellt wird.

Erzeuger, die ihr eigenes Obst auf Wochenmürkten absetzen, benötigen zum Verbringen des Obstes an den Marktort einen besonderen Beförderungs­schein (von roter Farbe), für dessen Ausstellung eine Gebühr von je 0,10 Mark für das Pfund des auf den Markt zu verbringenden Obstes an den für den Wohnsitz des Erzeugers zuständigen Kommissionär zu entrichten ist.

8 4. Im einzelnen Falle darf Beerenobst in nicht größeren Mengen als 10 kg Bruttogewicht, anderes Frühobst in nicht größeren Mengen als 26 kg Bruttogewicht von: Erzeuger an Selbstverbraucher abgegeben werden. Auf Wochenmärkten darf Obst nur pfundweise (Höchstmenge fünf Pfund) ab­gegeben werden.