s 10.
Wtkkncm von «nderen Vrrnnrrerseräten usto
T-k «oncmrkstsLeu ymi> auch zur öüxj^grnnaömf folgender von bec S?VftunU 3iMyfcnr uj nstht betroffener BrsuncreigrerLI« und Ein- rE^gÄMgmstchrde aus Kiyißer, Meffing, RotMß mü> Brouze derpEKrütrl. dir von den im ^ 4 gemnsttatt BrLriebeu usw. ab- grüe^rt werden, fioweft es sich nicht um . Mtina teri u- l handelt:
i^ttwcr®cij±ini8t*!L, insbesondere KühkschlkrMge» (Hefen- rmd GLrvottübLühttr': .Beriefelmrgskühler, Ulchttafchm, Kühlzellm, KüMMste. in einem eisernen MantÄ befindliche Schwingen-, ZarserL- und IWtzvmkühker!n. dergl.
Gefäße und AusWviLuungen dersclberr, inbesondere Kessel, Heftn- satzgesäste, Muttettrefew^Lßc, Hesenschöpstr, und Hesenlöffel, Kllnmm, Ffltrierzpliuver und FnltriervorrichLlngOt, Siebe, Zylinder. Trichter, Meßgefäße, Drucksässcr, Druckgefäße n. dgl
BrruuewiarntattirQl, rnsbesmideve ILohrleftu-ugeit, Hähne, Ver- sthorubungm u. dgl.
-Für redes Mogtttmfct der böernnch freiwillijg abgelieserten Geymstände «ms Kupier rmd Kupferlolsterungeu werden vergütet:
3,50 Mk. für 1 kg Kupfer,
2,25 Mk. für 1 kg Legierung (Messing, Rotguß. Bronze).
Die on diesen Gegenständen befindliämr Beschläge oder Be- stmrdeÄbe aus auderern Material als Kupfer oder Kupserlegierung Werden nicht vergütet: sie sind vor der Ablieferung zu entfernen. Von anderen als von dm int § 4 genannten Beträten, insbesondere vorn Atchandlinigen, dürfen die gmamttm Gegenstände zu. den augeg^enm Uebernähm-epoeism nicht angenommm werden. Andere Gegenstwido ans Kupfer oder Kupferlegrernngen als dir vorgenannten sowie aus auderenr lNa-terial bestehende mit .Kupfer oder Kdrpfa^egierwrV'n überzogene Gegenstände werden nicht an- MllvvMM.
8 U.
AnsMOM Anträge.
Me Umfragen und Anträge, die vv-rstehende Bekanntmachung betreffen, sind an .die beauftragt Behörde zu richten mit der Bezeichnung „BetrM .DesüNatiEsapvWate" zu versehen und dürfen cribece Angrleämhsttm nicht behandeln.
Frankfurt a. M., den 15. Mai 1917.
Stcllv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Beschlagnahm*', ^wiederholte Bestandserhebarng nno Ent-
kügmrng von DestllbrttEsappcwatO: aus Kupfer und Sbupferbegierunym (Messing, Rotguß und Bronze) und frcstvMge Mlieferung von anderen. Bomnovergerätm aus Kupfer und Knpftrlegierungm (Messing, Rotguß und Bronze).
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Achem wir auf Vorstehende Bekanntmachung des stellv. WeMMÄovrmandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, Von dem Jrchaft derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben njrb die BMMtmachung irt Ihrem Amtszimmer zur düOmgca Guficht offen M. legen.
Gießen, den 15. Mai 1917.
Großherzvgtiches Kreisamt Gießen, vr. Ustnger.
Poesie f§ S) «LU fl M ftgftte t _
treten dieser BekauuüMrchSWs Wheve
vor dem Jrckmft- verr mb art waren..
j Br. 0 406/4.17. U R. A.
betreffend Beschlagnahme, Mewepfficht und Höchstpreise von Stemkohlenteerpech.
Vom 15. Wat 1917.
Me »«Wrchende B^MUkmachrarg wird aus Grund des Gesetzes Wer den Besagerurrgszustartd vom 4. Juni 1851, in Ver- birrdUur; mit de« Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. L 813) —> ta NtchM auf Grund der AlLerhöchfüu Verordumrg 900t BL ‘3x& 1914 — den Uebergang der vollziehenden Gewalt uarf fc® MüLÄbehö-ckcn be treffend, des Gesetzes, betreffend Hochst- SnrSt, vom 4. Ammst 1914 (Reiä^-GeseAl. S. 339) in der Fm ftsg vom 17. De^utbcr 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Be- ffljfer die Aenderung dieses Gesetzes vorn 21. Jä- 1915 (Mchs-Ge^M. S. 25), vom 23. September 1915 r S. 603) icrib vvm 23. März 1916 (Reichs-Ge- S. 183), ferner — aus Ersuchen des Kriegs Ministeriums aaij Grund der BekannturachungerL über die Sicherstelkung von fbneo0x&xd\ vom 24. Juni 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (ReichA-Ä^etzbl. S. 645), vvm 25. November 1915 (RerchS-Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916 (Reichs-Ge- seM. S. 1019) und vom 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316}, ferner auf Gruüd der Be?auutm«chung über Vorrats-erhebuilgen! vom 2. Aebrmrc 1915 in Berbindmrg mit bat Ergünzungsbekannt- !!»rch«nyen vom 3. Septembe r 1915 und vom 21. Oktober 1915 (RrÄH^G^etzbl. S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den fcu der Anmerkung*) abgedruckten BestiTNLMmgen bestraft werden- soZeru nicht mich den allgemeinere Strafgesetzen höhere Strafen vngedrohl sind. Auch kamt der Betrieb des Handels gewerbes ge- nM der Bekanntmachung zur sfernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel iwm 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) jßsterfcrgt werden.
§ 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenställde.
VoD dieser BeLrnudirachuug lwird betroffen alles vorhandene, WrchrÄende mü) noch werter emgeführte Stenrtohlentserpech.
§2.
Beschlagnahme.
Me von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werben hiermü beschilLgnahmt.
§S.
Blrkung der Beschlagnahme.
Die BeschLrgucchrwe hat die Mirkimg, daß die Vornahme von BeoSodermrgen an der von ihr berührten Gegenständen verboten ist und recbtsgeschäMche Verfügungen über sie nickitig sind, inso- weüt sie nicht aus Grund der folgeirden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschaftlichen Verfugirnge-r stehen Berfügmrgen gleich, d« im Wege der Zwcmgsvollsrveckung oder Arreftvollzrehrmg er- si^geu.
§ 4.
BerSutzerungs- mw Lieftnrngserlaubms.
Trotz der Beschlmpuchme ist die Veräußerung Lieferung bet keschdrgnahmten Gegenstände ertaubt
a) «zu ''Leerte, die Kohlen, .Koks und Erze brikettieren,
d) «m das Rheinrsch-Westfäkfche KohLnfyndikat zur Weiter- Verteilung für Brikettterungszwecke,
ch an Geschoßbabriken zur Herstellung vcm Geschaffen,
rl) a» die Kri«smeta1l AktlLvqeseQschafL, Berlin W. 9, Pvts- dorner Straße 10/11,
e) an Hersteller von Elektroden, zur HersteLdrug von solchen,
f) an Hersteller von Klebe-, Tränkungs- und Stveichmaffe für
bk Dachpapvemndirstrve. nur mit (Yenehmiguwg der
KL-egHansglQchsteQL für Dichpappenteer G. nt h. Hl, Berlin V. 35, Po-Ädamer Straße 118a,
g) an Inhaber von Freigabe cheincn, die von der Kt ie gs - RoH^sfs-Abteilunq des Mniglich Preußffchen .Kriegsmini-
r stcrarms erteilt werden und bei der Kriegschemika- lien Aktieugeseklscharst, Berlin W. 9, Köthe- ncr Straße 1—4, vom Verbraucher angesor- dert werden können.
Die Veräußerung und Lieferung darf nur ersolyckr, wenn bei Sürfaamg der SeschLrgmrhMW GeseTtstände dis ^stgxsetzten Höchft-
§ 5 .
BerarHettungserlasbutt.
Trotz der BefchLagnahme ist die Vevapheltupg oder Verwendung der beschlagnahmte Gegenstcorde erlaubt
a) zur Brikettierung von Kohlen, irbokS && Grzjeu,
b) znr Herstellung von Elektroden,
c) in Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschoffeu,
ci ) in dem vom Reichs-Dtarineainjt cmgeordneten und den in Frage kommenden Pecherzeugern bekannten Umfange,
e) zur Herstellung von Klebe-, Tränkungs- und Stvächnmffe für die TackTpappenindustrie, jedoel) nur m4t Genehmigung -der Kriegsausgleichftelle für Dachpappenteer G. ur. b. H., Berlin W. 35, Potsdamer Straße 118 a,
f) für sonstige Zwecke, sofern ein Fveigabeschtein (§ 4g) erteilt worden ist.
Meldepflicht.
Die von dieser ^kanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen, sofern sie sich länger au? 2 Monate im Besitz ein und desfelben Meldepflisttigen (§ 7) befinderr, einer Mcckdepflicht an die Kriegs-RoWoff-Mcheibung !des Königlich Preußischen Kriegs- mmifteriums.
§ 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflickstet sind:
3.) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder ver- kaufeir:^
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet ioerden:
e) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
MrK^srist und Vbeldrftelle.
Die Ateldungen sind innerhalb einer Woche, nachdem die Vorräte meldepflichtig geworden sind, an die Kriegschemikalten Aktiengesellschaft, Berlin M.9, Ksöthenest Sraße 1—4, einznfenden.
§ 9 .
Höchstpreise und ZMungsbedingungen.
Für die in 8 1 bez-erchneten Gegenstände dürfen höhere Preise als 7 Mk. für 100 kg frei Waggon Verladestation, in Schollen lose verladen, einschließlich Umsatzstempel, nicht gefordert oder bezahlt werden. Für Blockpech ist ein Auffchlag von 10 Pfg. strr 100 kg gestattet. 1 \
Bei Verkäufen in Fässern und sonstigen Behältern kann außer dem Preise vorr^7 Mk. für 100 kg der für die Fässer und Behälter nachgewresene Selbstkostenpreis, sowie eine Füllgebühr von 50 Pfg. Är 100 kg gefordert und bezahlt werden.
Die Höchstpreise gelteir für Nettogewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung; bei späterer Zahlung dürfen 2 vom Hundert über Reichsb^ankdiskout an Zinsen berechnet werden.
§ 10 .
Auslnchmen von der Höchstpreisbestimnurng.
Anträgeailf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen des § 9 sind zu richten an die Kriegsche mikalien Akt iengesellschast, Berlin W. 9, Köthener Straße 1—4, zur Wciterleitung an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kläegsmiuisterrmirs.
Die Entscheidung jüber die gestellten Anträge ist dem zuständigen Militärbefehlshvber Vorbehalten.
§ 11 '.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachmrg tritt am 15. Mai 1917 ?rt Mast.
Franlsurt a. M., den 15. Mai 1917.
Stellv. Generalkormnando des 18. Armeekorps.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zn zehntanseTld Mark oder mit einer dieser Stvaferc wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderer zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werdeir, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer AüffordeNuNg (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schasst, l^eschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchistpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamt m gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach> § 5 des Gesetzes, betreffend 'Höchstpreise, erlassenen Ansfübrungsbestirnrnungen zunnd^erhandett.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mrndestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, irm dm der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fäll-m der Nummer 2 überschiritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehrttausend Mark, so ist aus ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis aus die Halste des Mindestbetrages ermäßigt werdm.
In dm Fällm der Nummem 1 und 2 kann nabm der -Strafe angeordnet werdm, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekarrnt zu wack-en fft; auch kann neben Gefwrgnisstrafe auf Verlust der birrgerlichen Ehrenrechte erkannt ^werden.
Mit Gefängnis bis M eknem Jahr oÄr mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1.;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, vettomdet, verkauft oder kauft oder ein anderes BeränßeruNgs- oder Erwerb sgefchäst über ihn abschließt:
3. wer der Berpflichtu^rg, die beschlagnachmtm Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zÄwiderhandelt;
4. werken erlassenen AilssührrrngWestlMmrrngen znwiderhandelt.
Mer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ber- ordnuirg verpflichtet ist, mcht in der gesetzterr Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstüudige Angabm macht, tvird mit Gefängnis bis zu sechs Mormten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfalbm erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschmÄffnm Lagerbücher ernzurichten oder zu führm unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung > verpflichtet ist, cckcht in der gesetztm Frist erteilt oder unrichtige oder uuvollstLrdige Angüdm macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nu vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. (£benfa ivird bestraft, wer sahrläffig die vorgeschrieb^men LagerbÄcher einzurichten oder zu führm unterläßt.
Be kr.: Beschlagnahme, Meft-epffWt und HöchWveise von Stein-
kohlentcecpech.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zudem wir ans vorstehende Bekannttnachjung des stellv. Generalkomnsandos von heute vettveisen, bemrstragm wir Sie, von dem Inhalt derselbm dm Jnteresseirtm alsbald Kenntnis zu gedeil und die Bekannttncochuug in Ihrem Amtsziminer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.
Gießen, dm 15. Mai 1917.
Grvßherzoqliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Bekanntmachung
Mr. 6. 16M/S. 17. K.IL N,
betreffendBeftandserhebrrngvmr Weiden, Werdenftöckeu, Weidc»- schienen und Weidenrinden.
Votm 15. Mai 1A.7.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des 5Woig^ lrchm Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinm Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach dm. allgemeinen Strafgesetzen. höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwcderhand- lmrg gegm dce Meldepflicht nach 8 5 der ^anntmv chuugm über VorvatserhebungDi vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 lReühs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird*). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- kanntmachimg zur Fernhaltung unzuverlässiger Personm vom Handel vom 23. <-eptember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) mrtersagS werdm.
§ 1 .
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werdm betrvffm: alle Weiden aus bem Stock und geschnitten, Weidenstöcke, .W-eiderrschienen Md Wewenrrndm.,
§ 9
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenOr GeHAsWÄE (§ 1) unterliegen einer dreimonatlichen Nöeldepflicht.
^Dre Meldungen sstch^ an .oie Hvl-^-MeLdesftlle der Kriegs- des Königlich Preußischm Kriegsmäuistermms rn Berlin SW 11 Kmrrggrätzer Str. 100^., mt der %f[W ,,WeiLmlxstandsanstlahme^ zu erstatten.
, Nicht weldepflichtig sind Vorräte ini Gewicht voll 3 ZvÄyern ieber %t und darunter. .
§ 3.
Meldepflichtige Personen.
Zür Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personm, welche Gegmständie der iw § 1 bezenchlletell Wrt iw Gewahrsam habm oder aus Anlaß ihres Handels-- betriebes oder sonst dos Erwerbes wegen kausm oder vor- kaufm;
2. gewerbliche Unternehmer, in derm Betriebm solche Gegm-. stände erzeugt oder vevarbeitek werdm;
3. Kmnimünm, öffmtlich-rechtliche Körperschaftm und Verbände. >
- fyrz Meldung verpflichtet sind auch die vorgenanntm Personm üsw., die Werden auf dem Stock habm.
Vorräte, die sich cm Stichtage unterwegs befindm, sind vom Empl'anger zu moldm.
§ 4.
Stichtag und Meldefrist.
, Für die Aieldepflicht ist bei der ersten Meldung der bernr Begum des 15. Mai 1917'(Stichtag), bei späteren MÄduugm der bermj Beginn des ersten Tages eines jeden Melde-Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgeblich. Die erste Mellürng ist bis zum 25. Mai 1917, die solgendm Meldungm find bis amu 191 L 10. November 1917, 10. Februar 1918, 10. Mär 1918 ww. zu erftatten.
8 5.-
Meldescheine.
Die Meldungm habm auf dm vvrgeMrübmÄr amMhm Meldefcheinm Mr «ersvLgen, die bei der Hol^MeldestÄle der.Kriegs Rohstoff--95bteil:m»g des KSnigkich Pveußischm Krchg^u m r ist ei üatt S, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. ^00^., anÄu-ordern find
Die Anforderung der Meldeschein- ist mit der Arcsschrüst „WeidenbeiianÖsEmatzme", mit deutlicher Uttterschkist und.
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf Kn anderen
als zu der Bkanttvv-rttmg der grsteMm Foagen nicht vecwovdt
werden.
Von den erstattetm Meldungm ist eine zw e ite Ansftrtigsmg (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden anzufcrtigen ütch auszübewahven.
§ 6 .
Lagerbuch und Auskunstserterlung. r
Jeder Meldepflichtige (ß 3) hat ein Lagerbuch zü führen, «rrS dem! jede Aenderung in dm Borvatsmmam und ihve Berwe^vMU ersichtlich sein müß.- Soweit der Meldepflichtige bereits ear devt artiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu lverdm.
Beaustragtm Beanttm der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung dos Lagerbuchs sowie die Besühtvgung der Räume zu glestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuttn sind,
8 7.
Anfragen und Anträge.
Anfragen 'trrtb Älntväge, die diese BekanittNüvchlüvg bekoeW» sind an die ^Holtz^NÄldeslielle der Kriegs-Rohfloff-Abttflung des Königlich PreNßisckMi Kriegsuiinisteriums in Berlin SW 11. Königgrätzer Str. 100A, zu richten und mp Kopf des SchreÄenZ Mit der Äftlffchrist „Betpffst WeöxNb<tandsaUsr«lhü7«," zn versehen.
§ 8 .
Inkrafttreten.
Diese Bekannttniachung tritt mit dem 15.Mrri 1917 KrE.
Frankfurt U.M., den 15. Mär 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
**) Wer vorsätzlich die Agrskunst, Ku der er auf Grund dlöeper Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist «teiH oder wissentlich imrichtige oder unvollständige Angabm macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch könnm Vorräte, die verschwieym sind, im Urteil für dem Staate verfallm erllätt werden. Ebmso wird l^eftraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebmm Lagerbücher ern^ zurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft^ zu der er ans Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben) macht, wird mit Geldstvase bis zu dreitausend Mark oder im Un- vermögmsfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monatm bestraft. Ebenso lvird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebmm Lager- bücher einzittichten oder zu führm uuterläßt.
Betr.: Bestmchserhebung Von WeLm, WeSdvnML»^ 8VeS»m- schienen und WeDMrmden.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeindm des Kreises.
Indem wir auf Vorstehende Bekanntmachung dvs stellv. Gerdenalkommandos Von heitte vevwvffm, boauftragm wir Sie, von dem Jsthakt derselbm dm Jntzeresseritm alsbald Kennttchs zu gebm rmd die BMnntMackMrg ist Ihrem 9LmtsÄmwjer zur etwaigm Einsicht offen zu legm.
Gießenden 15. Mai 1917.
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