Ausgabe 
25.5.1917 Erstes Blatt
Seite
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Den Tod fürs Vaterland starb am 20. Mai unser lieber Sohn, Bruder und Schwager

Oberleutnant der Reserve

Otto Ritter von Rompf

. Großh* Hess. Forstassessor

Ritter des Bayr. Militär-Max-Josef-Ordens, Inhaber des Eisernen Kreuzes I. KI. und anderer Kriegsorden.

Bürgermeister W. Rompf Christine Rompf geh. Weber Dr. W. Rompf, Ass.-Arzt d. L. Artur Rompf, Unteroffizier d. R. Kath. Müller.

Lang-Göns, Friedberg, den 23. Mai 1917.

Bekanntmachung.

Die Unterzeichneten Apotheker geben ergebenst bekannt, daß sie vom 24. Mai d. ]. an ihre Apotheken

um 8 Uhr abends schließen.

Der für dringliche Fälle bestehende Nachtdienst beginnt in der diensthabenden Apotheke um 8 Uhr.

Die Regelung des Nacht- und Sonntagsdienstes bleibt im übrigen wie bisher. ms

Fr. Bauer

Hirsch-Apotheke

Herrn Dornberger

Pelikan-Apotheke

Th. Schwieder

Engel-Apotheke.

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Heute nacht 2/ t Uhr entschlief sanft nach langem, schwerem, mit Geduld getragenem Leiden mein lieber Mann, Vater, Bruder! Schwiegervater, Schwager und Onkel

Dr. med. vet Köhler

Tierarzt

im Alter von 69 Jahren.

In tiefer Trauer:

Martha Köhler Martha Vogt geb. Köhler Franz Vogt.

Gießen, Langsdorf, den 25. Mai 1917.

Die Beerdigung findet Sonntag, den 27. Mai, nachmittags 2 Uhr, von der Kapelle des Neuen Friedhofes aus statt.

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Lehrer Otto Grünebaum und Frau.

Gießen (Roonstraße 29), 22. Mai 1917.

werden jetzt täglich außer Soirn- und Feiertags ansgegeben. ü;ma

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i lötzlich und unerwartet erhielten M ir die traurige Nachricht, dass unser innigstgeliebter, herzensguter Sohn, Bruder und Schwager

Grenadier Ludwig Haas

Kaiser-Fraiiz-Garde-Regt. Nr. 2, <». Kompagnie

nach 19 monatiger treuer Pflichterfüllung am 3. Mai im blühenden Alter von 21 Jahren infolge Verschüttung im Stollen den Heldentod fürs Vaterland gestorben ist.

In tiefer Trauer:

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

Verkehr mit Eiern.

Als weitere Eiersammelstelle für die Stadt Gießen wird die Eierhnndlnng Steinreich. Lindenplatz, bestimmt. Gießen. den 21. Mai 1917. 4ii *E

Ter Oberbürgermeister: Keller.

HchverKchtturlg her Stobt Gieße».

Montag, den 4. Znni 1917, vormittags 9'/» Udr beginnend, iverdcn in den Waldungen der Stadl Gießen iFernemald) versteigert:

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Oie Zusammenkunft ist auf der Hauptschuerse au Abteilung 14.

Hol-Händler sind vom Mitbieien ausgeschlossen. Jeder Steigerer darf nur seinen Eigenbedarf steigern.

Gießen, den 22. Mai 1917. 4121?

er Oberbürgermeister.

Grünewald.

Oie Oedächbnisfeier findet am 1. Pfingstfeierta« nachmittags 3 Uhr, in der Kirche zu Annerod statt.

Wiedersehen war seine und unsere Hoffnung.

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Bür die vielen Beweise herzlicher leilnahrne hei dem Ableben unserer lieben Mutter sagen innigen Dank.

Im Namen der Hinterbliebenen :

Friedrich Zimmermann,

Großh. Ober-Amtsrichter.

Gießen, Michelstadt, Laubach, 25. Mai 1917.

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Haftpflicht-, Biest- und Hagel Bcrficherilttgsan- träge werden eittgegenge- nonttiien. Schrift!. 2lngebate unter 4184 an die l^eickiäfls- nell e des Giest. 2lna . e rbeten. 4125! Ein zugeflog. EaaarieB- vogel kann bei mir abgebalt werden. Eck, ^öbcrstr. 20.

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Für erv/iesene Aufmerk­samkeiten fuilüßHch

unserer Süder - Hochzeit

danken herzlichst

HeinriGh Barth und Frau.

Gießen (Balinhofstr. 39), den 25. Mai 1917. 0i21 °

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Verloren

von einem Schüler 70,50 2)lk. in Vavier. Der estrl. ,Minder wird um freundliche Abgabe gebeten gegen gute Be lohiinug an die Polizei.

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Pcmdiiung über die Rkgclinili iicr KshlkiiabgllbL

Ans Grund des ^ 12 der BnudeSratsvcrorduung üK'r die Errichtung uoit Preisprstsimg s stet lei t und dir Per sorgungsregelung vom 25. ScMembcr und 4. Noocmbc, 1915 wird mit (Ämehmigintg Großher^vglicheu Ministe riums des Innern zn Darmstadt vom 21. Mai 1917 hiermit über die Bcrsorgrmg der Bevölkerung mit Kohlen folgendes bestimmt:

1. Jeder Kohlenhändler ist verpflichtet, seinen Vorrat an Kohlen, Brenn- imd Heizstofsen (Steinkohlen, Braun- kvhlen, Briketts, Anthrazit, Koks nsw.), der ihm am'' 26. Mai 1917 gehört, oder den er zu diesem Tage in Ük-lvalwiam hat, bis zum 30. Mai 1917 dem städtischen Gaswerk Gießen anzuzergen.

2. Kohlenhändler, Geiverbetreibende und Geschasts- inhabcr. sowie andere Personen und Anstalten, die Kohlen für den eigenen Bedarf oder zur entgeltlichen oder unent geltlichcn Abgabe an andere Verbraucher von auswärts twushen, sind verpflichtet, die Kohlenmengeu, die sie nach dem 26. Mai 1917 in Osteßen einsü'hreu, am Montag jed^r Woche bei dem städt. Gaslverk Gießen anzumelden. Fracht bricfe oder Belege über die im Verlause der Vorwoch- bczvgeuen Mengen, ihre Art und Herkunft sind dabe vorzulegen.

3. Alte Personen, die gewerbsmäßig mit Kohlen oder anderen Brenn- und löeizstosscu Handel treiben, sowic die Kohlenbezugsvereine sind r>erpflichtet, am Montac jeder Woche eine Aufstellung beim städtischen Gaswer. Gießen -einzureichen, ans der die im Verlause der Vor- inoccx' verlausten Brenn und Heizstoffe zu ersehen sind. Die Menge und Sorte de-? Brennstoffs ist anzugebcn, und die Käufer sind in genannter Aufstellung deutlich erkennbar zu 'machen. Bei Abgabe von Mengen unter 2 Zentnern genügt eine summarische Ausstellung tffjm Angabe der Belieferten.

4. Die Entnähme von Kohlen oder anderen Brenn- und Heizstvssen in Mengen von unter 2 Zentnern isl bis zur Einführung rwn Kohlenchrten oder Kohlen-, bezugsscheinen von dem Verkäufer aus der Rückseite der Brotmarken-Ansmeiskarte unter Angabe der Menge und der Woche der Abgabe, sowie unter Angabe der Firma mit Tinte, Tintenstift c>der Stempel emzutragen. Tic Abgabe von Kohlen an P r - vat l>au sha lti in gen ohne Vor­legung der Brotmarken-Ansroeiskartc ist verboten. Mehl als zilsamn'.en 2 Zentner .Kohlen oder andere Brenn und Heizstossc darf in einer Woche, an Privat- Haushaltungen nicht verabfolgt werden.

Gewerbliche 'betriebe. Anstalten, Institute und Besitzer lwu Zentralheizungsanlagtm bedürfen zum Bezüge von Brenn und Heizstoffen eines Bezugsscheines, der aus dem städtischen Gaswerk Gießen nach Prüsimg jedes ein­zelnen Falles ansgcgeben wird.

5. Tie Kohlenhändler sind verpflichtet, an jeden Iiilaber von Brotmarlen Answeiskarten Brenn- und Heizstossc abzugeben, wenn sie solche in Besitz haben.

6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder die aus Grund derselben erlassenen Anordnungen werden gemäß 17 der Bnndesratsverordnung vom 25. Sev- teniber und 1. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

7. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Gießen, den 5. Mai 1917. 4120ß

Der Oberbürgermeister, I. V.: G r ü n e w a l d.