Ausgabe 
14.4.1917 Drittes Blatt
Seite
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Nr. W. I. 4100/1. 17. K. R. A.,

betreffend Beschlagnahme nnd Beftandserhebnng von Torf­fasern (Blattscheiden von Erio- Phornrn).

Vom 14. April 1917.

Nachstehende Bekanrttmochung wird ans Ersuchen des König- licherr Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht irach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt finb, jede Zuwiderhand­lung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Be­kanntmachungen üLer die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom

24. Juni 1915 (Reichr-Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungsbekannttnackmnaen vom 9. Oktucher 1915 und vom

25. November 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Rerchs-GZetzbl. S. 1019) und jede Zuwider­handlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekamrtmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 68,4) bestraft wirb. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Han­del vom 23. September 1915 (Rrd-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Von der Beschlagnahn?e betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung betroffen sind alle Torffasern (Mattscheiben von Eriophorum), soweit sie mit der Hawd gesammelt oder mechanisch ausgesondert worden sind, gleichviel in welchem Lustwrb der Vertorfung sie sich befinden.

8 2 .

Beschlagnahme.

Me von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierinit beschlagnahmt, soweit sich nich aus den nach- Mg enden Besttnnmmgen Ausnahmen ergeben.

§ 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Tie Beschlagnahme Hat die Wirkung, dast die 'Vornahme von 'Äsränderungen an 8en von <hr berührten Gegenftcniden verboten rst ' mrb rechts geschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die km Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvvllziehimg erfolgen. Trotz der BescAasnahme sind alle Veränderimscn und Verfügungen

*) Mit Gefängnis bis tzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis ** zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt siird, bestraft:

1.:

2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite­schasst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs- geschäft über ihn abschließt;

8 . wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhondelt;

£. wer den nach 8 5 erlassenen AusstthrungSbestimmmigen zu- widerhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser kervrdmmg verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein­zurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, ru der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mir Geldstrafe bis zu brechansenb Mar? oder im Ünvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

zulässig, die mit besonderer Zuftinnmrng der Kriegs-No hjboff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegslninisterrums oder auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.

8 4.

Veräußerungs- und Mblieferuuss-erlaubnis für nicht auf­bereitete Torffafern.

Trotz der Beschlagnahme wird die Veräußerung und Ab­lieferung der nicht aufbereiteten Torfs«fermengen an die nach­stehenden Anfberrittmgsanimlten, nämlich:

1. Torfvenvertung Poggenmscr, Eduard Thcherhosf G. m. b. H., Poggenl-agen b. Neustadt a. Rübenberge,

2. Nvrdderch'che Torfmvorgesellschaft Triangel b. Gifhorn,

3. Gräfl. von Landsberg'sche Torfstreufabrik G. m. b. £>., Velen

i. Westfalen,

4. Torftverke Agilla G. m. b. Abt. Dirschau i. Westpr., gestattet.

Ter Kriegs-Rachstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Klnegsminisleriums steht das Recht zu, tveitere Aufbereitungs­anstalten, die zur Annahme und zum Ankanf beschagnahmter Torfsasern berechtigt sind, zu bestimmen. Tie Rainen dieser Auf­bereitungsanstalten werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben.

Ferner ist trotz der Beschlagrurhme die Ablieferung der absicht­lich angesamnBelteu irnd ,voch nicht aufbereiteten Torffafernrengen an die von der Kriegs-Ro^stoff-Abteilung des Königlich Preußi­schen Kriegsminisderiums zur Annahme besonders ermächtigten Torfwerke oder deren Beauftragte als Sammelstellen zum Zwecke der Veräu^rung und Ablieferung an die vorbezeichneten oder an die von der KriegS-Rohstoff-Abteilung deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums noch zu bestimmenden Ausbereitungsanstalten gestattet.

Tie zur Annahme beschtsMahTnter Torffasern berechtigten Torfwerke werden von der Kriegs-Rvhstoff-Llbteilrmg des König­lich Preußischen Kriegsministeriums mit einem Ausweis versehen; ihre Namen werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben.

8 5.

VeräußerungspveiS für nicht aufbereitete Torffasern.

Tie Aufbereftungsanstalten sind von der Kriegs-Rohstoff-M- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums verpflichtet wroden, für bie gemäß § 4 veräußerben Mengen unmittelbar oder durch Vermittlung der als Annahmestellen zugelaflencn Torf­werke oder deren Beauftragte an die Ablieferer der gemäß § 4 abgelicferten Mengen einen Uebernahme preis von 25 Mk. für 1 cbm gesammelter Dorffasern zu zählen.

Tiefer Preis versteht sich für gesammelte Torffafern auf dein Wagen gemessen oder bei Schüttung von mindestens V? m Höhe nnd 1 m Breite, frei Sammelftelle oder frei der von dieser bezeichneten Berladeplätze, nutzer der Bv«mssetzung. daß die Torf­fasern ohne erhebliche Beimischomg von nichtsasrigen Destarrd- teilen abgeliefert werden und bm bei jeden der zu gelassenen Aufbereitungsanstnlten, Sammelstellen oder Ladeplätzen ausliegen­den Proben entsprechen.

Tiefe Proben sind als solche von der Moorversuchsstation in Bremen oder Moorkulturanstalt in München kenntlich gemacht.

Bei erheblicher Beimischung von nichtfasrigen Bestandteilen oder bei sonstigen erhebliche« Abweichrrngen von den Proben ist ein entsprechender Preisabrug zulässig.

Kommt eine Einigung zwischen Ablieferern und Sammel­stellen über den Neben lahmepreis nicht zustande, so l)at die Sammelstelle das Preisangebot derjenigen Aufbereitungsanstalt, an welche die Veräußerung erfolgen soll, einzül>olen. Ist der Veräußerer mit dem von der Aufbereitungsanstalt gebotenen UeberncchmepreiS nicht einverstanden, kann auf seinen Wunsch die Preisfestsetzung durch die Moorversuchsstation Bremen oder die Moorkultuvanfbalt München erfolgen. Er hat sich gegenüber der angerusenen Stelle zu verpflichten die Kosten der Fest­stellung des UebernahmepveiseS zur Hälfte zu übernehmen; die andere Hälfte wird von der Aufbereitungsanstalt übernommen.

Tie Au fbereitunysan stellten sind von der Kriegs-Nächste, ff- Abwilung de- Königlich Preußischen Kri«gsministerr»rnv ver­pflichtet worden, den als Sammelstellen zugelassenen Tarstverken im Falle der Veräußerung der angesammclten Mengen durch die Ablieferer an di« Aufbereitung sanftalten für die Organi­sation der Sammlung, Abnahme. Bewertung, Aufbewahrung, pflegliche Behandlung, Verpackung und Verladung der bei den Torfwerken angelieserten Torfsasern eine Gebühr von 5 Mk. für 1 cbm der bei den Sammelstellen angelieferten Torssasenn zu zahlen, soweit diese den für di« Festsetzung des Heber-,

nahmepreises von 25 Mk. für 1 cbm gesammelter TorffaseM geltendst Bestimmungen entsprechen.

Bei Minderung des Uebernahmevreiscs unter 25 Mk. Ur 1 cbm ermäßigt sich diese Gebühr verhältnismäßig.

8 6 .

Aufbercitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Aufbereitung der Torffafern den gemäß 8 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten zu den diesen Firmen vortzesclwiebenen Bedingungen und Zwecken gestattet.

Tie Aufbereitungsanstalten unterstehen dauernder amtlicher Ueberwachung.

8 7 .

Veräußerungserlaubnis für aufberritete Torffasern.

Trotz der Beschlagnahme dürfen die gemäße § 4 zu gelassenen Mfbereitungsan stallen die Torfsasern nach ihrer Aufbereitung an die Kricgswvllbedarfl-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, äSetk Hedemairnstr. 3, veräußern und alüiesern.

8 8 .

Meldepflicht, Meldestelle und Enteignung.

Beschlagnahmte Torsfasern (§ 1) von mindestens 5 cbm Mengen die

a) nicht spätestens sechs Wochen nach dem Ansammeln dieser Meng« an eine der gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitung^ anstalten veräußert worden sind, oder

b) sich im Gewahrsam der gemäß 8 4 Mgelassenen Aufberrh. tungsanstvlten befinden,

unterliegen der Meldepflicht. \

Die Meldungen haben Monatlich zu erfolgen und sind an das Wcbstofftneldeamt des Kriegsministeriums, Berlin SW 48. Berl. Hedemairnstr. 10, mit der AufschriftBetrifft Torsfasermeltramg" zu erstatten.

Hinsichtlich der gemäß § 8, Ziffer a, meldepftichtig gewordenen! Mengen ist Enteignung zu gewärtigen.

8 9.

Meldepflichtige Prrsonen.

Zur Meldung der meldepflichtigen Gegenstände (§ 8) sind verpflichtet:

1. Personen, die solche Gegenstände im Gewahrem haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen;

2. landwirtschnftlick^ oder gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden;

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Derbärcke

8 10 .

Stichtag und Meldefrist.

Zu melden ist der am ersten Tage jedes Monats tatsächlich vorhanderre Bestand an mcldepflichtigen Gegenstäirden (§ 8). Meldung ist bis zum 10. eines jeden iMouats zu erstatten.

Anfragen und Anträge. .

Alle Anfragen lirnb Anträge, welche diese Bekanntmachmrg betreffen, insbesondere auch Freigabeanträge. sind an die Kriegs-, Rohstoff-Abteilung (Sektion W. I.) des Königlich Preußisc^n Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. .Hedemanustr.10, m richten, welche für die Entscheidung zuständig ist.

8 12 .

Inkrafttreten.

Die BekanntMachimg tritt mit dem 14. April in Kraft. ^

Fran kfurt (Main), 14. April 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

B c t r.: Befcküagnahme und Beftandserhebung von

(Blattscheiden von Eriophorum).

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Jndetn wir auf die vorstehende BekcmTttnmchnng deS stell­vertretenden Genevalkonnnandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekantttmackomg in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 14. Lkpril 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U f ü n q t.

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Holzversteigerung

Im Gemeindewalde Dornholzhausen werden am

Tienstog, den 17. d. MtS. von vormtttags 9 * l 2 / 2 Uhr

ab verftelgert:

Ci hen: 1 Dtamm 8. Kl. ---0,46 Jstm., S Rm. Knüppel­holz und 26 Rm. Retler.

Buchen: 4 Rm. Nutzholz, 28 Rm. Scheitholz. 102 Rm. Knüpvelholz und M6 Rm. Reiser.

Kiefern: 44 Rm. Knüppelholz und 7V Rm. Reiser.

Ftch en: 26 Stangen 2, 13 3., 20 4., 40 6. Kl., 1 Rm Scheiibolz, 3 Rm. Knüppelholz und 155 Rm. Reiser.

Zusammenkunft am Distrikt ^Wäldchen^ in der Nähe deö voseS Strauch.

Großrechtenbiuh, den 12. April 1«17. 3017V

Der Bürg er« etiler.

Holzverfteigernng

der Gräflichen Oberfvrsterei Arnsburg, im

Feldheimer Wald, bei Hungen. 30166

Donnerstag, den 19. Avril, nach Zusammenkunft 9'/, Uhr am Pslanzgarten a»s Scheibe!, Tisch und Hinter­wald: Scheiter Rm: Buchen 136.6, Eichen 0.8,- Knüppel Rm: 86,1 Buchen, 160 Eichen, 3,5 Nadel- und Weichholz; Stöcke Buchen Rm: 50^: Reiser Rm: 271,6 Buchen, 360 Elchen.

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Holzsnbmission.

Mittwoch, den 18. Tlvril 1917. vormittags 8 Uvr,

werden folgende Holzsortimente aus den hiesigen Waldungen im Submissionswege von Unterzeichneter Bürgermeisterei vergeben:

LoS 1, Diftr. Langebruch (Forttwartei 2) Eichen-Stämme:

2 Stück mit 2.38 Fftm. 2. Kl., 22 Stück mit 30,45 FftM. 3. Kl.: 44 Stück mit 38,84 Fstm. 4. Kl.,- 6 Stück mit 4.14 Fstm. 5. Kl.

Buchen-Stämme:

8 Stück mit 9,90 Fstm. 2. Kl.: 16 Stück mit 14,04 Fstm. 3. Kl, 3 Stück mit 2,27 Fstm. 4. Kl.

Kiesern-Stämme:

1 Stück mit 2,16 Fstm. 2. Kl.,- 7 Stück mit 6,72 Fstm. 3. Kl.,- 6 Stück mit 3,71 Fstrn. 4. Kl.,- 80 Stück mit 26,53 Fstm. 5. Kl.

FiÄten-Stämme:

3 Stück mit 8,85 Fstm. 2. Kl.,- 6 Stück mit 5,73 Fstm.

3. Kl.: 3 Stück mit 1,74 Fstm. 4. Kl.: 6 Stück mit 2,77 Fstm. 5a. Kl.: 10 Stück mit 2,63 Fstm. 5b. Kl.

51ieseru-Derbstangeu:

5 Stück mit 0,52 Fstm. L Kl.

Los 2, Distr. Kaulskövve K-escru-Stämme:

12 Stück mit 7,57 Fstm. 3. Kl.; 36 Stück mit 20,21 Fstm.

4. Kl.: 9W Stück mit 257,94 Fstm. 5. Kl.

Dichten-Stämme:

7 Stück mit 5,99 Fstm. 3. Kl.; 3 Stück mit t56 Fstm. 4. Kl.; 7 Stück mit L59 Fstm 5a. Kl.; 5 Stück mit 1L1 Fstm 5 b. Kl.

Lärchcn-Stämme:

4 Stück mit 2,61 Fstm. 4. Kl.,- 22 Stück mit 8,53 Fstm 6,Kl.

Kiesern-Derbttangen:

36 Stück mit 3,54 Fstm. 1. Kl.

Los 3. Distr. Im Tbal Kiefern Stämme:

5 Stück mit 4,63 Fstm- 3. Kl.,- 19 Stück mit 15^78 Fstm 4. Kl.; 251 Stück mit 56,68 Fstm. 5. Kl.

Lärchcn-Stämme:

9 Stück mit 2,80 Fstm. 5. Kl.

Kicfern-Terbttangen:

t Stück mit 0,10 Fstm 1. Kl.

Dichten-Stämme:

1 Stück mit 2,26 Fstm 2. Kl.; 5 Stück mit 6.93 Fstm 3. Kl.; 8 Stück mit 7.89 Fstm. 4. Kl.; 32 Stück mit 20,60 Fstm 5a. Kl.: 2:30 Stück mit 69,53 Fstm. 5b. Kl.

Angebote sind nach Losen und Klassen getrennt, bis zu obigem Termin, verschlossen, mit entsprechender Auf­schrift versehen, bei uns einzureidien. Angebote mit zu« sammengezogenen Losen oder Klassen, sowie solche, mit Vorbehalt oder dergl. versehen, werden nicht berücksichtigt.

Forstwart Franz dahier zeigt auf Wunsch das Holz vor.

Allendorf a. d. Lumda, den 12. Avril 1917. Großherzogliche Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lumda:

Rein. 2959