Amtlicher Teil.
Nr. V. IV. 2000/2.17. St. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Beftandserh bnng von Brunst- Wolle «nd Knnstbanmwolle aller
Art.
Bom 1. April 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlicher Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis, gebracht mit beni Benrerken, bafc, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 'höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reiclp-Gesetzbl, S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmcrcb'.mgen vom 9. Oktober 1915 und vom
25. November 1915 .Reichs-Gesetzbl. S. 645 und 776) und vom 14. September 1916 lNerck'S-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 Und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft fvird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personeir vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unterlagt! werden.
8 1 .
Von -er Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Win dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen Kunstwollcn und Kunstbaumwollen aller Art einschließlich karbonisierter, auch zusammeugestellt aus gemischten und ge- »volften walkmen und l^llwvllenen Kunstwollen aus Abfällen der Textilindustrie und in Mischungen untereinander oder mit anderen tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen aller Arten***).
8 2 .
Beschlagnahme.
Mle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Beinm- mungen Ausnahmen ergeben. .
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgesbästliche Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs Vollstreckung oder Arrestovllziehung erfolgen.
8 4.
BtrittlfferumserLaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten G-gen stände, soweit es sich um Kunstwolle oder deren Mischungen mit anderen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen handelt, a»c die Kriegswollbedars Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48. Verlängerte Hedemannstraße 1—6, und soiveit es fick um >.Kunstbaumwvlle oder deren Mischungen mit anderen pflanz- lickren Spinnstoffen handelt, an die Kriegs Hadern A.-G., -Berlin SW. 11, Leipziger Straße 76, erlaubt.
Von den Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Ak tiengesellschaft oder die.Kriegs Hadern Ä.-G. ablehnt, sind inner- 5«lb 2 Woeben nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoif-Abteilung bestimmt über dre Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenständ? liaben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 15. Mai 1917 ihre Bestände au bi? int Abs. 1 bezeichnen?!! Stellen an geboten haben, lieber die Ilebmuahmepreise im Falle der Enteignung ent'äMdat mangels Einigung.,
a) soiveit Höchstpreise i) festgesetzt sind oder .verden, gemäß 8 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914, die höhere Verwaltungsbehörde,;
b) formt die Höchstpreise für diese Gegenstände nrch-t festgesetzt sind, das Rmchsschiedsgericht für KnegSnnrtschaft
8 5.
Verarbeitungtzerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ,8 1) der .Kriegswollbi'- darf Akr.-Gef. uno der Kriegs Hadern Mt.-Ges., Berlin, sowie den Personeir und Firuwn erlaubt, welchen die Gegenstände von! einer der vorgenaimtm Gesellschaften oder in deren Aufträge zur Verarbeitung geliefert werden.
8 6 .
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
wÄche naHiSOSat MS aus Sem RrtckM-csland (ikcht Zollausland) eingeführt worden sind; ,
d) alle im 8 1 bezciclnnten Kirnstwvllen oder deven Dnschmrgen, hergesdellt aus Garn- urrd ZwirnabfÄlen, Lumpen und StoftabfÄlen, welche nachdem 1. Mai 1916 aus dem Rercys- ausland (nicht Zollauslaud) eingeführt Word«: furo; c) alle im § 1 bezeichneten Kunstbau nrwollen, .welche narb dem 1. Januar 1916 ans dem Reich-»ausl<rnd (ntdyt Gollau Stand) eingeführt oder weiche ans nach dem 1. I916laus
dem Reichsausland (nicht Zvllausland) „k«igefuhrftn Und Zwirnabsällen, Lumpen und StoNabfallen hergeftetu worden sind. _ . . «.
Die von der deutschen Heeresnmcht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als ReichSauSLand rm Sinne dieser Bestimmungen.
8 7.
Meldepflicht und Meldestelle.
ANc von dieser BeÜEtrnackmng »genstmrdc 1) .
auch soweit sie von der Beschlagnahme nicht betroffen sind, urrter- liegen der Meldepflicht, f-oftrn die C^kmiitmarffen fei ratet jin Meldung verpflichteteir Person (Z 3) m«idchtens 100 Kilogramm ohne Rücksicht <uif Mt und Farbe betrasen. ~ v ^
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und nnd an das Webstoffmeldeamt der KriegS-Aohftssf-Mtnlung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hede- mannstraße 10, mit der Aufschrift ,,Betrifft Kunstwolle und Kunst baumwolle" versehen, zu erstatten.
8 5.
Meldepflicht ige Personen.
Zrrr Meldung verpflichtet sind: ........
1. alle P erstmen, welche Gegenstände der rm 8 I bezarchneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst,des Erwerbs rvegan kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche UndernehMler, in deren Betrieben solche ©eger^
stünde' erzeugt oder verarbeitet werden oder ber denen ftcy solche unter Zollaufsicht beftndrm: . ^
3. Kommunen. öffentlich-rechtlicl>e Körperschaften und Verbände. Vorräte, die sich am Stichtage (§ 9) nicht nn Ge wahr am ,des
Eigentümers befinden, sind sowohl von dein Eigentümer als auch von demjenigen KU melden, der sie an dieiem Sage rm Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.t. ... ,
Die nach dein Stichtag (§ 9) erntretTCubcn, vor oem -Stichtag (Z 9) ater schon ab gesandten Vorräte sind mrr vom Empfangen
Neben demjenigen, der die Ware im (Gewahrsam hat, ist auch derjenige Mr Meldung vervUichHt. «der sie etncnT ^aflerl>altn; oder Spediteur yitt Verfügung cfcnfö Dritten tiber geben dar.
^ § 9.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. April 1917 Stichtag, bei den spateren Mengen der bei Beginn des erster: Tages eines jeden Bdvnais^Lliartng) um ächlich üOT'Jwnbrnc Bestand moßgcbnid. me erste Meldung ist biv zum 15. April 1917, die folgenden Mcldungeri sind bis zum 15. Tage eines jeden MvnatS zu rrfratt«t.
Von der Beschlagirahnre sind ansgenommen: 3) alle im $ 1 bezeichneten Kwistwollerr oder d
deren Mischungen
*) Mit Gefängnis bis lzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu -ehntailsend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafm verwirkt sind, bestraft:
2 wer' unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes VLräußerungs- oder Erwerbs geschäft über ihn abschließt:
3 wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. iver den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmmigen zu-- widerhandelt. . . ^ ^
**) Wer vorsätzsich die AirSkunst. zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in d-r gesetzten Frist erteilt oder Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen si"d im Urteil für den, Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen^ Lagerbücher: em- zurichtcu oder zu führen unterlaßt. Wer fahrläsftg dw Auskunft, ru der er auf Grrund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben n!«cht, nürd mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monatm bestraft Ebenso mirb bestraft, wer fahrlässig bic vorgeschriebenen Lager bücher einmrichten öder zu führen unterlaßt. oa-ch
. $3 vjirb auf die Bekanntmachung W. IV. 30/8/11. ^ Mtcrfeitb das Reißen von Lumpen (Hadern), vom
25' Jmiuar 1917 verwiesen, nach welcher daS Reißen von Lumpen (Hadern) oder neucni StvsfMällen aller Art rm allgemeinen nicht
wird mis di.- mcamtmadw« W. IV. 2.W0/2. 17. Sf. R A . txtrcffciib vEtPie.s- für Kunsiwvlle Mer »tt. vom 1. AprU 1917 mid auf dre Bekanintmachlmg W. II. 1800/2. 16. St. 9i. Vl über Höcl üpreile für BaummvllivinustVffc und Baumwollgespinste vom 1. Avril '916. soivie die Nachträge zu der Bekanntmachung ülier oöäl'ipcci'e für Banmwollspinnswsfe und Baumwollmspinste W II. 1.800/Ä 16 K. R A., W. II. 1800/9.16. K. R. A.. W II. 1800/1.17. K. R. A. verwiesen.
8 10 .
Meldescheine.
Die MÄdiUignr lraben cmf den vorgeschriedeneu amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Krieg s-Rvhsw s f - Abtei l mi g des Königlich Preußpchen .Krtcgvnmn- 'terrums. Berlin SW. 4«, Verlängerte Hcdeniannstraße 10, imtcr Angabe der Vvrdrucknummer Bst 1276b anzirfmDernsmd.
Tie Anforderung Der Meldescheine ifr urct deutlicher Ilnter 'chrift (Firmenstenipel und genauer Adresse z-u veriehmr. xxi Melde' schein darf zu anderen Mitteilimgen als zu der BewitwvrtiMg der gestellten Fragen nicht verwendet werden,
Bon den erstntreten Melduiigen ist eirre zweite Auchertigimg (Abschrift, Durchsch^ft, Kopi^^ von dem Meldenden bei fernen Ge- chästspavieren zurirmübehalten.
8 IV
Lngcrduch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu sichren, mrs dem jede Äenderung in den VorvatLnrengen rrnd ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der MeDepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch sül-rt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden
Boruftvagten Beamten der Militär- imd Polizeibehörde nt die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Raume zu gestatten, in denen nrcldcpflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
s 12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge die die Meldepflicht (8§7 bG lll) betreffen, sind an das W-ebstoffmel-xamt der Kriegs-RoMosf-Ab- teilmig des Körnglich Preußischen .Kriegsmiinstercums Berlin SW. 48, Verlängerte Hedeniannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Be^mitmachmra betreffen, sind an die Kriegö-Rohstoff-Mteilnng, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegsministerruins, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 40, zu richten und am Kopfe das Schreibens rmt der Aufschrift „Betrifft .Kunstwolle und Kunstbaumwolle' zu versehen.
8 13.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den BeschlaginilBn'vorschriftmi dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Itohstwff-Abtcnlung des Königlich Prenßischen .Kriegsneinisd-rftims bewilligt werden. Schrift liche nrit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Krie'gs-Rolch»ff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Dreu ßischen KriegsMiNisteriir nrs, Berlin SW. 48, Verlängerte Hede Wannstraße 10, zu richten. Tie Entscheiduna über Ausnahmebe- willigu'.igen bezüglich der Bestrmmung«i über Meldepflicht und Lagerbuchführung behält sich der Unterzeichnete zuständige Milftär- befeblslxiber vor.
8 14.
Inkrafttreten.
Diese BeLrmftmachiMg tritt mit denk 1. April 1917 in Kraft.
Tie Bestimmimgeii bftreffend.Kunftbamnwolle in § 2 Gruppe 2 A bet Bekanntmachung W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 werden gleichseitig aufgehoben.
Frankfurt (Main), den 1. April 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den rn der chimerkung ) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach, den allgemeinen Sttafg^setzeri höhere Strafen an gedroht ftno. -uia? kann der Betrieb des Handelsgerverbes gemäß der Bekanntmachung zur Ferrihaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septeuiber 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden
8 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
V»n dieser Bekanntviachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, in den beigefügten Uebersichtstafeln verzeichnetm Kunst- wvlleii aller Arten, einschließlich karbonisierter, auch zusammen- aestellt aus gem'isckste-.i und geioolften wollenen und'halbwollenen Kunstwollen an» Mfällen der Textilindustrie und In 'Mischmigen mit andererr kierischen oder pflanzlichen Lp-innstoffen aller Art, auch aus Fäden und Abgängen gerissenen.
8 2 .
Höchstpreise.
Tie beim AnkMif von der .Kriegswollbedarf-Aktteiigesellschaft, Berlin SW. 48. Verlängerte Hedemannstraße, 1—6 für dre im ^ 1 bezeichneten OZcgenstände zu zahlenden Preise dürfen die in v«i beifolgenden Uebersichtstaftln für die einzelnen Klassen Kunstwvlb' festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Anmerkung: Es ist geiian zu beach'en, daß die sestgefttzten Preise diejenigen Preise sind, die die Krieg swol l bedarf- Aktien - gesellickaft, Berlin, höck>sMis für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für nniidere Arten wird die .Kriegsroollbedarf-Mtiengesellsäraft enftprechmd niedrigere Preise bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf-MengeieNschaft anzufordernden Angebotsovr- vordi'ucken zu erfolgen. Tie unter den Klassen 19, 22, 26, 31 iwd 36 angeboteneii Knnstwollen rverden von der ankaufenden Gesell- sstwst je nach Qualität tm Rahmen der Preise für die betreffenden Gruppen bewertet. ' , , , , ,
Tie Kriegsnwllbedkrn-Ylktiengesellschaft ist ermachftgt, bei mm durch sie erfolgenden Verkauf der .Kunstwollen entstehende Nnkpft^r den festgesetzten Höchstpreisen unter Aufsicht der Kriegs-Rohstoff- Abteilung zuzuschlagen.
8 3.
Zohlungsstcdingungen.
Tie Höchstpreise Miesen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbalmbof oder bis zur näch^ Schiffsladestelle und die Kosten der V-erladrmg sowie der Bedeckung wid dem Umsa^° stempol ein Tie Koi'en für den Gebrauch von Decken siiid nach den Preisen des Teckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, von der ankaufenden Gesellschaft zu tragen.
Für Kapziichen sind 1 Mark für 1 Kilogramm, ftlr sonstige Säcke und Packbüllen 0,50 Mark für 1 Kilogramm von der si-nf^den Gpstllfchmft erstatten. Eine besondere Vergütung! für die vom Käufer bei PreßballenPackung zu verlvendende Draht' und Bandeiscuverschnürung findet nicht statt.
Tie Höchstpreise w'lten für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Rechnung: ber Stundung dürfen 2 v. H. über Reichsbankdrskont an Zinsen verembart werden.
8 4.
Ausnahmen.
Au^genoimnen von deii Anordnungen dieser Belanntmachmig sind Kunstwolleu. die nach dem 1. Mai 1916 aus deni Reichs- auslaud -nicht ZoNanslandi eingeführt oder aus Lumpen her- gestellt siiid, welche nachweisbar nach dem 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zvllausland) eingeführt .vorden ftnd.
Tie von der deutschen Heeresnm-cht besetzte Kindlichen Gebiete gelten nicht als Reichsauslcrnd im Sinne dieser Besttmmun^r
Änttäge auf Bewilligung von weiteren Msnahmen vonden Anmdnungen dieser Bekarrntmackpma smd Mi die Kriegs-Rohstvff- Abteilung' (Sektion W. IV.) des Königlich Preußischen .Kriegs- ministerilims, Berlin SW. 48, Berlchige^e Hedemannsttaf^ 10 zu richten. Die Entscheidung über dre gestellten Anträge behalt sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefeblshaber vor.
Nr. W. IV. 2500/2.17. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise für Krmst- wslle aller Art.
Vom 1. April 1917.
Tie nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Bclagerungs^istaiid vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Tcz-embcr 1915 ^Reichs-Gesetzbl. S. 813). in Bayern auf Gnmd der AllerhEten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höclsttpreise, vom 4. August 1914 (Reickr-s-Osesetzbl. S. 339) in bn; Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Ostsetzbl. S. 51.6) in Verbindung mit den Bekanntmachungcn über die Aenderimg dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reühs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen KenntmS gebracht mit dem
8 b.
Inkrafttreten.
Tiefe Bekamttnrachimg tritt mft d em 1. April 1917 m Kraft.
NebersichtStafel
zilr Bekanntmachung W. IV. 2500/2. 17. K. R. A
K-ss-
Aa. Kunstwollen ans altem Wall-- gestrickten, Zephir und Trikot.
1 Kunstwolle Mis buntem Wollgestrickten (Shoddy, in Wasser gerissen) . ... - - - - ö ' öu
2 Kunstwolle aus weißem Wollgestrickten (Shoddy.
in Wasser gerissen) . . ... - - - - . -
3 Kunstwolle aus buntem Zephir (shoddy, ™
Wasser gerissen) . . • • • - - - •. -
4 Kunstwolle mis weißem Zephir (Shoddy. m
Wasser gerissen). . . . . . ■ . v
5 Kunstwolle aus sonstigen wollenen Gestrickt-,
Zephir- und Trikotlumpen.
Ab. .Kunstwollen aus alten halbwollenen Stricklum Pen.
6 Kunstwolle aus buntem HalbwvttgestricktM.
Westen, Jacken und Sweater . . . \,ib
7 Kunstwolle «us ' weißem Halbwollgestrickten,
Westen. Jacken und Slveater . . .. - choO
8 Kunstlvvlle aus bunten halbwollenen Zepbrr-
und Trik llumren.. . . « a,2o
9 Kunstwolle aus weißen und nattrrsarbigen lralb-
wollenen Zephir- und Trikotlumpen einschl. Eiderdaunen und Lammfelltrikotlnmpen . 3,—
10 Kunstlvvlle aus sonstigen alten halbwollenen
Stricklum pen.
Ae. Kunstwollen ans neuen wollenen Strick- u. Wirkwarenab fällen.
11 Kunstwolle mis neiien rveißen Zephir- und
Kammgarnwollttikotabsällen . . - .. H,
12 Kunstwolle aus neuen normalfarbigen Zeplyr-
und Kammgarn-Wolltrikotabfällen . . 9,o0
Hit Gefängnis bis zu einem Jahre uftd mit Geldstrafe bis r.r Zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen wird bestraft:
' '{ mx btt feft«rfrfe«en a _ . f
9 wer einer, anderen zum Mfcbluß eines Vertrags anffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet: „
3. wer einen Gegenstand der von erner Aufforderung ($. 2 3 des Gesetzes, betresfeird Höchstpreise) betroffen ist, bepeite- schafft, beschädigt oder zerstört;
A- wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegeriständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind.
5 wer^VorräEgn Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt ' sind dm zuständigen Beamten gegenüber verlreimlicht;
6 wer den nack> r; 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlasseneu Ansführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlimgen -gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldsttafe nrindestens aus das Doppelte des Betrages zu bemessen, „m den der Höchstpreis überschritten worden ist- oder in den Fällen der Nr 2 ilberschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag r^dntauserrd Mark, so ist ans ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbe- betraaes ermäßigt werden. . . ^^ -
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Straft angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schrldigenr öffentlich bekamitzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe <ro* Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden **) Geringere Sorten entsprechend billiger.


