Klasse
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36
37
38
39
40
m f.lkg
«*)
8,25
4.75
3.50
7.50
3,60
8-
5,—
6,50
Bezeichnung
_ . beste Sorte
jomfmwllc ans nennt frirntm ZeEv-, Kammgarn- littb Streichgarn-Wolltrift) tabfällen
«ruch Golfer).
Ktmstwotte aus sonstigen neuen wollenen Strick- und Wirkwarenab jällen.
Ad. Kun st wollen aus neuen halbwollenen Strick- und Wirkwarenabfällen.
Kunstwolle aus neuen weiften halbwollenen Strick- und Wirkwarenabfällen .... Kunstvolle aus nennt btmten halbiaollenen
Strick- und Wirkwarenabfällen.2,75
Ba. Kunstwoll e n ans alten wollenen Tibetlumpen.
Kunstvolle aus alten bunten wvll. Tibetlumpeu Kunsstoolle aus alten weiften woll. Tibetlumpen Kunstwolle aus sonstigen alten wollenen Tibet-
und Musselinluntpen.
Bb. Knnstwolle aus neuen wollenen Tibetlumpen.
Kunstwolle ans neuen buuteu woll. Tibetlumpen Kunstwolle ans neuen weiften woll. Tibetlumpeu Kunstwolle ans sonstigen neuen wollenen Tibet- und Mnsselinlumpen.
C. Kunstwollen au^wollenen Flanell-, Lama- u. W e i ch w o l l u m p e n.
Kunstwvlle-aus bunten wollenen Flanell-, Oama-
und Weichwollumpen.2,50
Kunstwolle aus alten weiften wollenen Flanell-,
Lama- und Weichwollumpen.
Kunstwolle ans neuen weiften wollenen Flanell-,
Lama- und Weichwollumpen.
Kunstwolle aus sonstigen alten und neuen wollenen Flanell-, Lama- und Weichwollumpen
D. Kun st wollen aus alten und neuen wollenen und halbwollenen Decken-, Fries- und Filzlumpen.
Kunsllrwlle aus alten und neuen bunten wollenen
Decken-, Fries- und Filzlumpen.
Kunstwolle aus alten und neuen iveiften wollenen
Decken-, Fries- und Filzlumpen.
Kunstwolle aus alten und neuen bunten halb- wollenen Decken-, Fries- und Filzlumpen . Kunstvolle aus alten und neuen weiften ltalb- wollenen Decken-, Fries- und Filzlumpen . Kunstvolle aus sonstigen alten und neuen bunten und weiften wollenen und halbwollenen Decken-, Fries- und Filzlumpen ....
8. Kun stwo llen aus alten wollenen Tuch lumpen — Tuch und Duchcheviot — (Mungo).
Kunstwolle aus btmten wollenen Tuchlumpcn
(Mungo).
Kunstvolle aus bunten alten Kammgarn- und
Kammgarn cheviol lumpen.
Kunstwolle aus sonstigen alten wollenen Tuch-, Kammgarn- und Kammgarncheviotlumpen .
F. Kun stwo llen aus neuen Kam m- gu ru- u. Kamm ga rn che viotlu mpe n.
Kunstwolle aus neuen bunten Kammgarn- und
Kammgarncheviotlumpen.3,25
Kunstvolle aus sonstigen neuen woll. Tuchlumpcn
6. Kunstwollen aus neuen wollenen Tuchlumpen (Streichgarn).
Kunstwolle aus neuen bunten wvll. Tuchlumven Kunstwolle aus sonstigen neuen wollenen Tu^- lumpen (Streichgarn).
8a. Kunstwollen aus alten woll.
Uniform- (Militär-) T u ch l u m p e n.
Kunstwolle aus alten feldgrauen und grauen wollenen Militärtuchlumpen.2,60
Kunstvolle aus sonstigen,-alten Militärtuchlumpen
H<b. Kunstwollen aus neuen woll.
Uniform- (Militär-) Tuchlumpen.
41 Kunstvolle auS neuen feldgrauen wollenen
Militärmchlumpen.. 3.50
5,— 1,60 3,60
2,10
2,40
2,75
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
aus neuen grauen
Kunstvolle aus sonstigen
Mil
Mi'litärtuch- wollenen
Kunstvolle lumpen
..... aus sonstig«: neuen
Ulitärtuchlumpen
7 a. Kun st wollen ans alten Halbwolltuchlumpen.
Kunstvolle aus alten halbwollenen Tuch-, Double-, Kamingarn- und Flauschlunrpen .
7b. Kunstwollen aus neuen Halbwolltuch lu m pe n.
Kunstvolle aus neuen 'halbwollenen Tuch-, Double-, Kammgarn- und Flausck>lumpen . Kunstvolle aus sonstigen neuen halbwollenen Tuch-, Double-, Kammgarn-, Flausche und Militärtuchabschnitten.
Ka. Kunstwollen aus alten Dam en- kleider-Halbwvllumpen. Kunstwolle aus alten bunten Alpakka- und
Zanella-Halbwollnmpen .
Kunstwolle aus alten weiften Alpakka- und
Zanella-Halbwollumpen .
Kunstvolle aus sonstigen alten Damenkleider- Halbwoll-, -Warp- u. -Beiderwandlumpen
L b. Kunstwoll en aus neuen Damen- kleider-Halbwo klumpen. Kunstwolle aus neuen bunten Alpakka-, Lüster-, Halbwolltibet- und Holbwvllzanellaab-
schnitten.
Kunstwolle aus neuen weiften Alpakka abschnitten Kunstwolle aus sonstigen neuett Damenlleider- Halbwollabschnitten . . ..
3,20
1,20
1,40
1,50
2.30
1,70
2.50
*) Geringere Sorten entsprechend billiger.
jeder
dieses Red
Löser
Klasse
Bezeichnung
La.
m. f. i kg
beste Sorte*)
53 Gemischte und gewolste Kunstwollen aus wollenen
und halbwollenen alten und neuen Lumpen und Stoffabfällen, soweit sie nicht unter A—K ausgeführt sind . . .
Lb.
54 Gemischte und gewolste wollene und halbwollene
Kunstwollen aus Abfällen der Textilindustrie Lc.
55 Wollene und halbwollene Kunstwollen, zu
lammen gestellt durch Mische oder Wolfen der unter L a und L b ausgefü'hrten Spinn- stofse ...
Frankfurt a. M., den 1. April 1917.'
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
*) Geringere Sorten entsprechend billiger.
B e t r.: Beschlagnahme Und Bestandserhebung von Kunstwolle tind Kirnschanmwvlle aller Art und Hächjrpreise für Kunstwolle aller Art.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die vorstehenden Bekanntmachungen des stell- vertretendet: GeneralkommaudoS des 18. Armeekorps von heute venvetjen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den ^Zntereiienteu jalsbald Kenntnis >z!u geben und die Bekanntmachungen ut Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gieften, den 1. April 1917.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s rn g er.
Iladjtrügsbflmnntmadjung
Nr. L. 888/3. 17. K. R. A.,
zu der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. lö. K N. Ä. vom 8. August ! i41G, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme vor Leder.
Vom 1. April 1917.
.Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen deS Königlichen KricgSmiitistcriumS auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Ge-ctz vom 11. Dezeml>er 1915 (RerchS-Gesetzbl. S. 813), in Bayern aus Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den Ueberganq der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt ^eite 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den B-estanntmackmngen über dte Aendcrung dieses Gesetzes vom 21. Janttar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichö-Gesetzbl. 1915 S. 2o, 603 und 183) *) ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (ReickS-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den ErgänzungSbekatmttnacknmgen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (ReichS-Gefetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Retchs-Gesetzbl. S 1019) mit dem Bemerken zur allgenreinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen be,traft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind**). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekam:ttnackunq zur Fernhaltung unzuder- lässtger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rcichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu ein ein Jahre und mit Geldstrafe b:s zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages <ruf- fordert, burd) bet: die .Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
3. wer einen Gegenstand der von einer Aufforderung ($8 2 8 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite^ schafft, beschädigt, oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkonnnt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest- ge'ehtstind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht-
6. lwer den nach J[5 des Gesetzes, betreffend 'Höchstpreise, er- lasieiwn Anssüvrimgsbestimmtmgen zuwwerhandelt.
Be: vorsätzlichem Zuwiderhandlungen gegen Nr 1 ober » fft die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder mix™ Fallen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mmdestbetrag zehntausetck) Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstande kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest betrag es ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kam: neben der Strafe angeordnet werden, daß die Derirrteibmg auf Kosten des Schuldigen öfsent^ch l^ekmint zu machen ist : auch kam: neben Gefängnisstrafe auf Verlmt der bürgerlich)«: Ehrenrechte erkännt werden
**) Mit Gefängnis bis, zu einem Jahre oder mit Geldstrafe b:s zu zehntausend Mark wird, loferu nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kamst oder e:n anderes Veräufterungs- oder Erwerbsgefchäft über ihi: abschlreftt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderbandelt-
4. wer den nach § 5 erlassenen AusführmrgSbesbimmuug^: wioerhanoelr.
Artikel I.
§ 5 her Bekanntmachung Nr. 6b. II. 888/7.16. K. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder vom 8. August 1916 erhält solgerchc Fassung:
8 6.
Beschlagnahme.
a) Die im § 3 aufgeführten Lederarteu sind in jeder Form, soweit m .sich im Eig«:tum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerbern, Zurichterei oder Gerbervereinigung beenden, beschlagnahmt.
b) Trotz der Beschlagnahme ist die Beräufterung oder Ablief^- nrng des nach Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmt«: Leders der Arten lfdr. Nr. 1 bis 21 a einschstieftlich imt lfdr. Nr. 26 bis 54 einschließlich in folgenden Fällen erlaubt:
1. Auf Grund schriftlicher Einweisung des Leder-Zuweisungs-. Amtes der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preufti- schen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapesterstr. 11 fit.
Die Anweisungen des Leder-Zuweisungs-Amtes habe» vor^ allen andere:: auf beschlagnahmtes Leder bezüglichenl Lteferungsverpslichtungen den Vorrang.
- r ,^ niIle X J ung: Einträge der Firnren auf Ausstellung solcher Anweisungen sind zwecklos. Tie Aumeistmizei: werdan letngltch auf Grund anrttich-r Feststellung des DadarM anttlicher Be?chafsungsstelle,: erteilt.
2. Dm: einer Gerberei an die für sie zuständige Gerberver- einigt,n/* für HeereS- oder Marinebedarf.
Welche Gerbervereinigung für Heeres bedarf zuständig rst. wird im Zweifel durch das Leder-Zuweisungs-Amt endgültig entschieden.
3. Von einer Gerberei oder Gerber Vereinig ung auf unmittelbare Bestellung einer der folgenden Veschaffungsstellen der deutichen Heeres- und Morineverioaltung an diese Beschaffungsstellen:
Kriegs- oder Reserve-BeNeidungsämter >e«schlreßüch Bekleidnngs-Tepot Nürnberg),
Artilleriewerkstätten,
Marine-Bekleidungsämter,
Kaiserliche Werften,
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt,
Kaiserliche Marine-Tepotinspektivn,
Friedrich Krnpp Aktiengesellschaft in Essen.
c) Alle nach Biuhstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Lederarien, also mich die unter Nr. 22 bis einschließlich 25 der Pretstasel aufgeführten. dürfen auf Grund eines vom Leder- Zuweistmgs-Anft der .Kriegs-Rohstoff-Abteilung ausgestellt«: Frei- gabeschcrnes veräußert oder geliefert werden.
Anmerkung: Die Ausweise für b«ruftrL<fte Lieferer ver- luren mft dem Inkrafttreten dieser Bekanntmackmng ihre Gültiq- left Die auf solche Ausweise bestellten und beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung noch im Lager der Gerberei oder Gerberver- emtgimg beftndlichen Ledernrengen dürfen also nur noch «uter den trnter und c gekennzeichieten Voraus setz, mgen crefief^rt ws^de» Kanu rnfolgedessen ein beanftragter Lieferer die von ihm öb«- nommenen Luferungsverpflichtm^en nur Teil erfüllen, s, soll er dem Auftraggeber unverzüglich na^bweisen, rvieviel Leder « auf den Ausweis erhalten h«t. welelZr Teilmenge der Beftek-tmg «- serttgjtellen kann nnb wievial Leder er für den Rest der ^sr^luna noch braucht. Die amtliche BescktaffungSsteNe, die den. ?llfftrag ertsÄ 1CTr V, ^ Knt 5r chweit erforderlch, die Zmveisung von Lader be: der» Leder-Züweisungs-Amt beantragen.
d) Anträge aus Freigabe sind unter Beachtung tzer fslgends»
Vor,chr:ften vom Eigenttimer ot«r Belitzer des beschlagnahmten Leders an das Le,)er-Zuweisungs-Amt (Abteilung Ledermelbestelle), be: welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen erhältlich ):nd, zu richten: f
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß Versand- ferttg Vorlagen; ausaenommen sind nur Helmleder, sowie bie imter lfdr. Nr. 20 bis 25 und 49 biks 54 genannten Arten; btcje letzteren Leder müssen fertiggegerbt, brauchen jedock noch mcht zu gerichtet zu seffu
2. Die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigaben- träges das :n diesem aulgesührte Leder so lange rur Der- fugung des Leder-ZuweisungS-Amtes zu halten, bis sie in den Besch des Freigabescheines gelangt sind; sie dürfen es auch an amtliche Besckasfungsftellen nicht ohne Zustimmung des Leder-Zuwersungs-Amtes veräuftern.
B. Freigegebenes Leder, das wcht innerhalb' zweier Monate (ge- rechnet vom Dattim des Freigabescheines) -irr Berwrndnna für Pyvatzioecke oder den mittelbaren Bedarf der KriegS- rndustrie veräußert und abgeliefert worden ist, ist der Be- tckwgnahme wieder verfallen, «denso dassemge freiaepebene ■oi S*™ Kimmung des Leder-Zuweisungs-Amtes ru Leder anderer Art umgewatchelt wird.
4. Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung deS Leder-Zu- Weisungs-Amtes weder an amtliche Beschaffungsstellen der Heeres- oder M arme Verwaltung noch an beauftragte Li-serer derselben zur Verwendung für Krieasliesernnaen ^räubert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und Zurickte- re:en haben beim, Verkau: freigegebenen 5eber§ ihre Abnehmer auf diese Vorschrift hinzirweisen.
e) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Para-
b festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
Bedmgung gilt mcht fift erlaubte Verkäufe frei gegebenen ^.edeps nach dem Auslande innerhalb der GelttmgSdaner der Aus. fuhrbewckligung.
m mit der Wlieferung an die amtlichen
Beschaffungsstellen Iver Heeres- ober Marincverwaltung oder mit ^ ^ Freigabescheines für die betreffende Lodermenge
Artikel N.
Die Bekanntmackmng tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft Frankfurt a. M., den 1. April 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Höchstpreise Und BesMagnahme von Lader.
An die Grofth. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.
vorstehmde Nachtragsbekanntmachung deZ stellvertretenden HÄAieralkomniandos des 18. Armeekorps von hemie vervoeffer:, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben dep Jmtereswnwn alsbald .Kenntnis m geben und die Be-amitmach«^! in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht r>frm zu l«gw Gretzen, den 1. Aprck 1917.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.
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Frankenbach, am 31. März 1917.
Der Jagd Vorsteher.
Schneider, Bürgermeister.
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